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Rechtsgrundlagen
Zusammensetzung
- In einer Berufungskommsion sitzt ein_e Studierende_r und es gibt noch eine_n Vertreter_in
- Regelung im BerlHG §73 Absatz 2:
- (3) 1 In den Kommissionen zur Vorbereitung von Vorschlägen für die Berufung von Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen (Berufungskommissionen) haben die Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen die Mehrheit. 2 Sonstige Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen wirken beratend mit. 3 In begründeten Fällen können den Berufungskommissionen auch Personen angehören, die nicht Mitglieder der Hochschule sind. 4 Den Berufungskommissionen sollen Wissenschaftlerinnen angehören, gegebenenfalls auch solche, die nicht Mitglieder der Hochschule sind.
- Benennung der Mitglieder von Kommissionen nach BerlHG §73 Absatz 2:
- (2) Die Mitglieder von Kommissionen werden jeweils von den Vertretern oder Vertreterinnen ihrer Mitgliedergruppen im Fachbereichsrat benannt.
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