Darstellung anhand von Beispielen und Erläuterungen

Aus Gefangenenratgeber

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24.1. Darstellung des Rechtswegs anhand von Beispielen mit Erläuterungen

Der erste Schritt: Anträge und Beschwerden an die Anstaltsleitung

Anders als in U-Haft mußt du dich mit allen deinen Anträgen und Beschwerden zuerst an die Anstaltsleitung bzw. an die von der Anstaltsleitung beauftragten Beamten wenden.

Anträge, „Anliegen", „Vormelder" an die Anstaltsleitung

Wenn du zum Beispiel eine Schreibmaschine oder sonst einen Gegenstand beantragen willst, mußt du ein Anliegen (Vormelder) an die Anstaltsleitung bzw. den zuständigen höheren Beamten schreiben. Dazu gibt es meist Vordrucke, So kann das Anliegen aussehen (so ausführlich wird man es jedoch nur machen, wenn man mit Schwierigkeiten rechnet):

Name

Station

Zeilennummer

Datum

An die Anstaltsleitung

Betrifft: Beschaffung und Benutzung einer Schreibmaschine


Hiermit beantrage ich die Beschaffung und Benutzung einer eigenen Schreibmaschine. Die Schreibmaschine wird von meinen Verwandten (Freunden etc.) beschafft und in der Anstalt abgegeben werden. Hilfsweise beantrage ich die Beschaffung einer Schreibmaschine durch die JVA auf meine Kosten. In diesem Fall wären noch Fabrikat, Preis etc. mit mir anzusprechen, was Sie gegebenenfalls bitte veranlassen wollen, ich benötige die Schreibmaschine dringend zur Erledigung meiner reichhaltigen Korrespondenz. Ich weiß, daß in der Anstalt mehrere Gefangene eine eigene Schreibmaschine benutzen und beantrage somit mich diesen Gefangenen gleichzustellen.

Unterschrift

Beschwerden an die Anstalt nach § 108 Strafvollzugsgesetz

Genauso wie du im Prinzip „alles" beantragen kannst, was du nicht hast, kannst du gegen jeden Zustand innerhalb der Anstalt eine Beschwerde ein: legen, also z.B. gegen die Qualität des Essens, allgemeine Besuchsregelungen, den Zustand deiner Zelle, gegen Verfügungen der Anstaltsleitung oder von Bediensteten; natürlich kannst du dich auch darüber beschweren, daß ein Antrag abgelehnt wurde. Eine Beschwerde kannst du sowohl mündlich als auch schriftlich dem Anstaltsleiter vortragen. Jedoch nur schriftliche Beschwerden bewirken — vielleicht —- einen schriftlichen Bescheid seitens der Anstaltsleitung. Da eine schriftliche Beschwerde dem Anstaltsleiter somit Arbeit macht und außerdem für dich kostenlos ist, kann es sinnvoll sein, häufig Beschwerden zu machen und dabei immer schriftliche Bescheide zu verlangen. Wichtig ist, daß du beim Beschwerde-Schreiben darauf achtest, daß du nicht die Frist für ein Widerspruchsverfahren oder einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (zu beidem auf den nächsten Seiten) versäumst. Denn immer dann, wenn es einen schriftlichen Bescheid oder eine Verfügung der Anstalt wegen irgendeiner Angelegenheit gibt, die dich betrifft, beginnt mit dem Tag, an dein du diesen schriftlichen Bescheid erhältst,die Frist zu laufen. Diese Frist für die nächste Instanz wird auch nicht etwa durch deine Beschwerde gegen die Verfügung (den Bescheid) gestoppt sondern läuft munter weiter und während du erwartungsvoll auf die Beantwortung deiner Beschwerde wartest, ist die Frist vorbei — und mit ihr jede Möglichkeit, in dieser Sache weiter rechtlich vorzugehen. Faustregel ist also: Gegen einen störenden Zustand oder eine Maßnahme, die von der Anstaltsleitung nicht schriftlich verfügt worden ist, immer erstmal durch die Beschwerde einen, schriftlichen Bescheid erwirken. Gegen Maßnahmen, die die Anstaltsleitung von sich aus schriftlich ankündigt oder erklärt, kann (und muß man, wenn man die Frist nicht versäumen will) direkt in die nächste Instanz gehen. Die Beschwerde an die Anstaltsleitung kann man noch nebenbei einlegen. Im folgenden Musterbeispiel richtet sich die Beschwerde gegen die Beschlagnahme (oder „Zurhabenahme", wie es korrekt heißt) einer Schreibmaschine aus der Zelle. Im vorliegenden Fall ist dies ohne schriftliche Verfügung im Rahmen einer Zellenkontrolle geschehen. Läge schon jetzt eine schriftliche Anordnung des Anstaltsleiters vor, so müsstest du (neben der möglichen Beschwerde) sofort in die nächste Instanz (Widerspruchsverfahren oder Antrag auf gerichtliche Entscheidung, siehe unten) gehen,


Name

Station

Zellennummer

Datum

An die Anstaltsleitung


Betrifft: Das Verschwinden meiner Schreibmaschine nach der Zellenkontrolle am ...


Als ich am ...(Datum)... vom Hofeingans wieder in meine Zelle kam, mußte ich feststellen, dass mir meine seit langem genehmigte Schreibmaschine bei einer Zellenrazzia weggenommen worden war. Hiergegen lege ich hiermit Beschwerde gemäß § 108 Strafvollzugsgesetz ein. Ich erwarte:

1. eine Erklärung für diesen Vorfall und

2. die sofortige Rückgabe meiner Schreibmaschine

Ich brauche meine Schreibmaschine dringend zur Fortbildung, zum privaten, behördlichen und gerichtlichen Schriftwechsel sowie zur sonstigen Freizeitbeschäftigung, worauf ich nach § 70 Strafvollzugsgesetz einen Anspruch habe. Da ich mit meiner Schreibmaschine ja wohl kaum die Sicherheit und Ordnung der Anstalt durcheinander zu bringen imstande bin, ist diese Maßnahme rechtswidrig und willkürlich. Ich bitte darum, mir in jedem Fall eine schriftliche Beantwortung meiner Beschwerde zukommen zu lassen und kündige für den Fall, daß hier nicht umgehend Abhilfe geschaffen wird, weitere rechtliche Schritte an.

Unterschrift

Der nächste Schritt: Das Widerspruchsverfahren

Bevor du dich an ein Gericht wenden kannst, um gegen die Ablehnung deines Antrages/Anliegens oder die Verfügung der Anstalt vorzugehen, mußt du in einigen Bundesländern ein sogenanntes Widerspruchs- oder Vorverfahren machen. . Das sind bisher die Länder: Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein. (Wer also in Bayern, Berlin, Hessen oder Rheinland-Pfalz oder Saarland im Knast sitzt, kann auf Seite weiterlesen. Vorher aber sicherheitshalber noch mal nachfragen — das kann sich nämlich ändern. In den Bundesländern mit Vorverfahren mußt du nun gegen den schriftlichen Bescheid des Anstaltsleiters oder des zuständigen Sachbearbeiters, falls der im Namen der Anstaltsleitung entscheiden darf, vorgehen. Du legst dann schriftlich beim Anstaltsleiter einen Widerspruch gegen die Ablehnung deines Antrages" oder deiner Beschwerde bzw. gegen die Verfügung des Anstaltsleiters ein. Wichtig ist dabei, daß du dich unbedingt an die Frist von einer Woche (in manchen Bundesländern auch 2 Wochen, frag nach!!) hältst, weil sich sonst niemand mehr mit deinen Forderungen beschäftigt,. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, 2u dem du eine schriftliche Entscheidung der Anstaltsleitung zu deinem Antrag oder deiner Beschwerde erhältst. Falls du von der Anstaltsleitung nur eine mündliche Antwort bekommen hast, beginnt keine Frist zu laufen, so daß du auch Wochen danach einen Widerspruch machen kannst. Wenn die Anstaltsleitung deinem Widerspruch nicht schon selbst folgen will (was leider die Rege] ist), so muß sie ihn an den Präsidenten des Justizvollzugsamtes weiterleiten. Von dort bekommst du nach einiger Zeit einen schriftlichen Bescheid. Wenn du Glück hast, ist dann die Angelegenheit für dich erledigt: die Maßnahme, gegen die du dich gewehrt hast, wird aufgehoben. Im Normalfall wirst du jedoch einen Ablehnungsbescheid erhalten. Wichtig: Erst, wenn du diesen Widerspruchsbescheid hast, kannst du in den genannten Bundesländern einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen; ohne diesen Widerspruchsbescheid lehnen die Gerichte alle Anträge ab.

Hier ein Beispiel für einen Widerspruch:


Name

Adresse

Datum

An den

Leiter der JVA ...

Adresse


In der Vollzugssache

Name ...

Aktenzeichen ...

lege ich gemäß § 109 Absatz 3 Strafvollzugsgesetz hiermit Widerspruch gegen folgende Verfügung ein:

Ablehnende Eröffnung des Anstaltsleiters vom ... auf den Antrag auf Genehmigung einer Schreibmaschine.

Es wird beantragt, mir die Beschaffung einer Schreibmaschine auf eigene Kosten zu gestatten und diese mir nach Untersuchung durch die Anstalt auszuhändigen; weiterhin diese auch uneingeschränkt zu benutzen.


I. Am ... beantragte ich die Beschaffung und Benutzung einer eigenen Schreibmaschine. Dieser Antrag wurde von dem zuständigen Sachbearbeiter ... am ... abgelehnt.

II.

Die Versagung der Beschaffung und Benutzung einer eigenen Schreibmaschine stellt einen Verstoss gegen § 70 Absatz 1 Strafvollzugsgesetz dar, der den Besitz einer eigenen Schreibmaschine ausdrücklich zulässt. Versagungsgründe im Sinne des § 70 Absatz 2 Strafvollzugsgesetz sind nicht gegeben. Hier noch etwas ausführlicher begründen, daß die Schreibmaschine für deine umfangreiche Korrespondenz mit Behörden und Privatpersonen benötigt wird und deine Handschrift niemandem zugemutet werden kann.

Der Weg zu den Gerichten

Du hast jetzt zwei gerichtliche Instanzen vor. dir, um endlich an die Schreibmaschine oder was auch immer heranzukommen.

1.Instanz: Landgericht, Strafvollstreckungskammer (Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 Strafvollzugsgesetz)

2. Instanz: Oberlandesgericht (Rechtsbeschwerde nach § 116 Strafvollzugsgesetz)

Spätestens von jetzt ab ist das Verfahren nicht mehr kostenfrei. Deshalb immer gleichzeitig eine „Prozeßkostenhilfe" (Armenrecht) beantragen. Näheres hierzu steht in Kapitel 25. Schriftsätze an die Gerichte möglichst in zweifacher Ausführung (Abschrift oder Durchschrift) losschicken. Auf jeden Fall immer eine Abschrift selbst behalten, um nicht die Übersicht zu verlieren.

Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 109 Strafvollzugsgesetz)

In den Bundesländern mit Widerspruchsverfahren (dazu siehe die vorherigen Seiten) kannst du erst nach einem ablehnenden Widerspruchsbescheid einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. §§ 109 ff StrafvollzG stellen. Das ist zwingend: In den genannten Ländern beschäftigt sich die Strafvollstreckungskammer nur dann mit deinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung, wenn du einen Widerspruchsbescheid hast. In den Ländern Bayern, Berlin, Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland hingegen ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung schon direkt gegen einen 'deinen Antrag/Anliegen ablehnenden Bescheid der Anstaltsleitung oder gegen eine Maßnahme der Anstalt möglich. Dieser Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist an die zuständige, d.h. die nächste Strafvollstreckungskammer beim Landgericht zu richten. Welches Landgericht für den Knast, in dem du sitzt, zuständig ist, kannst du leicht im Knast erfahren. In deinem Antrag mußt du benennen, daß du durch die Entscheidung der Anstaltsleitung — in den Ländern mit Widerspruchsverfahren auch durch den Widerspruchsbescheid — in deinen Rechten verletzt bist. Das bedeutet, du mußt aufführen, was passiert ist und was du willst, daß du also z.B. eine Schreibmaschine beantragt hast, diese dir nicht genehmigt wurde und du dennoch eine haben willst. Weiterhin solltest du angeben, in welchem Recht dich die Nichtgenehmigung verletzt -, also z.B. bei der Schreibmaschine den Paragraphen 70 StVollzG. Wenn du dich auf ein Grundrecht berufst, solltest du dies auch angeben, z.B. Artikel 5 Grundgesetz bei Zensurmaßnahmen. Wenn du keinen Gesetzestext zur Verfügung hast, dann reicht es auch, wenn du einfach beschreibst, was passiert ist und was du willst. Wichtig ist vor allem, daß du die Fristen einhältst. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muß innerhalb von zwei Wochen, nachdem du einen schriftlichen Bescheid von der Anstalt erhalten hast, bei der zuständigen Strafvollstreckungskammer eingegangen sein. Dieser schriftliche Bescheid ist entweder die Ablehnung deines Antrages/Anliegens durch die Anstalt öder eine Verfügung der Anstalt gegen dich, z.B. die Anordnung von Zensurmaßnahmen. Bei einer solchen Verfügung, die die Anstalt von sich aus trifft, beginnt die Frist für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem Erhalt dieser Verfügung zu laufen, unabhängig davon, ob du dich gegen diese Verfügung noch mal bei der Anstalt selbst beschweren willst. In den Ländern mit Widerspruchsverfahren beginnt die 2-Wochen-Frist mit dem Tag, an dem du den Widerspruchsbescheid erhältst. Du kannst die Frist in beiden Fällen aber auch dadurch einhalten daß du dem Urkundsbeamten vom Amtsgericht, der regelmäßig in den Knast zu kommen hat, den Antrag innerhalb der 2-Wochen-Frist zu Protokoll gibst. Wenn du allerdings von der Anstalt nur einen mündlichen Bescheid bekommst, beginnt keine Frist zu laufen. Dann kannst du also auch Wochen oder Monate nach der mündlichen Bekanntgabe einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Dies ist wichtig in den Fällen, in denen sich die Anstalt weigert, es dir schriftlich zu geben. Und so sieht nun das Musterbeispiel für einen solchen Antrag auf gerichtliche Entscheidung aus:

Name

Datum

Adresse


An das -

Landgericht ...

Strafvollstreckungskammer

Adresse


Antrag von (Name) .

auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 109 Strafvollzugsgesetz gegen den Leiter der Justizvollzugsanstalt ...

Ich beantrage

1.die Verfügung des Antragsgegners, vom ... (sowie den Widerspruchsbescheid des Präsidenten des Justizvollzugsamtes... vom ... Aktenzeichen ...) aufzuheben,

2.den Antragsgegner zu verpflichten, mir die Beschaffung und Benutzung einer eigenen Schreibmaschine zu gestatten,

3.die Bewilligung einer Prozesskostenhilfe (Armenrecht).

Es wird gebeten, vorab die Geschäftsnummer dieses Antrages mitzuteilen und alle Schreiben des Antragsgegners zuzusenden zur Gewährung rechtlichen Gehörs nach Artikel 103 Grundgesetz.

Begründung:

Der Antragsteller beantragte am ... die Beschaffung und Benutzung einer eigenen Schreibmaschine. Dieser Antrag wurde von dem zuständigen Sachbearbeiter der Justizvollzugsanstalt, ..., am ...abgelehnt. Hiergegen richtete sich der Widerspruch des Antragstellers vom ....der durch den Bescheid des Präsidenten des Justizvollzugsamtes ...vom ... zurückgewiesen wurde:

Der letzte Satz kommt natürlich nur in den Ländern mit Vorverfahren infrage. Im folgenden mußt du auf die Entscheidung der Anstaltsleitung — und auf den Widerspruch — eingehen und begründen, warum dadurch ein Recht von dir verletzt ist. Stärker als das im Muster möglich ist, mußt du immer versuchen, dich mit den Äußerungen der Anstalt auseinander zu setzen und sie zu widerlegen, zu sagen, was du daran falsch findest.

Weiter unser Beispiel:

Die Verweigerung einer Schreibmaschine stellt eine rechtsfehlerhafte Anwendung des § 70 Abs. 2 StVollzG dar und verletzt mich in meinen Grundrechten aus Art. 2 GG (freie Entfaltung der Persönlichkeit) und Art. 5 GG (Meinungsfreiheit). Zum einen steht mir nach § 29 StVollzG das Recht auf Schriftwechsel zu, d.h. auch auf Benutzung einer Schreibmaschine (vgl. Joester in Alternativ- . Kommentar zum Strafvollzugsgesetz § 28 Rdnr. lo). Ich habe bereits in meinem-Antrag an die Justizvollzugsanstalt deutlich gemacht, daß ich die Schreibmaschine zur Erstellung von Schriftsätzen in Rechtssachen und zur Erledigung des privaten Schriftverkehrs benötige. Zum anderen stehe mir die Schreibmaschine auch als „Gegenstand zur Fortbildung und Freizeitgestaltung" nach § 70 StrafvollzG zu (vgi. Callies/Mülier-Diet2, Kommentar zum Strafvollzugsgesetz § 28 Rdnr. 1 und Brand in Alternativkommentar zum StrafvollzG § 70 Rdnr._6J. Ich benötige nämlich die Schreibmaschine auch zur Teilnahme an Fortbildungskursen (z.B. Fernkurse, Schreibmaschinenkurse). Auch kann ich mir die Schreibmaschine nicht etwa wegen §70 Abs. 2 StVollzG also wegen einer Gefährdung der Anstaltsordnung verweigert werden, da keine, wie von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht verlangten konkreten Anhaltspunkte vorliegen (vgl. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Band 34, S. 369 (380), Band 35, S. 5 (9) sowie Band 35, S. 307 (309)). Was die Anstaltsleitung hierzu vorgebracht hat ist alles andere als überzeugend; ebenso wenig die Ausführungen des Präsidenten des Justizvollzugsamtes. (Letzteres nur wenn ein Verfahren stattgefunden hat.) Durch die Grundsätze des Strafvollzugsgesetzes aus § 4 Absatz 2, Satz 2 sowie aus 5 81 Abs. 2 ist dies jedenfalls nicht gedeckt. (Hier näher auf das eingehen, was die Anstaltsleitung zur „Gefährdung von Sicherheit und Ordnung" vorgebracht hat.)

Unterschrift

Wie du den Antrag auf Prozesskostenhilfe (Armenrecht) begründen mußt und was so ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung kosten kann, steht im nächsten Kapitel (Kapitel 25.). Das Gericht wird zunächst die Anstalt um eine Stellungnahme bitten. Der erste Satz in dem Musterentwurf, der auf das „rechtliche Gehör" hinweist, soll sicherstellen, daß du die Stellungnahme der Anstalt auch zugestellt bekommst. Du wirst dann am besten darauf eingehen und ein zweites Schreiben zur Ergänzung der Klagebegründung an das Gericht schicken. Stützt sich dein Antrag auf ein Verhalten, auf einen Vorfall oder auf irgendwelche anderen Tatsachen, die möglicherweise von der Anstaltsleitung bestritten oder verfälscht werden, so sollte man vorsorglich Zeugen benennen oder andere Beweismittel anbieten (Schriftstücke etc.). Sinnvoll ist es immer, Gedächtnisprotokolle anzufertigen und von den anwesenden Mitgefangenen bestätigen zu lassen. Eine solche schriftliche Zeugenaussage wird aufgewertet, wenn sie von dem Zeugen „eidesstattlich versichert" wird. Dies geschieht durch den Zusatz:

Diese Angaben versichere ich an Eides statt. Ich bin mir über die Bedeutung einer eidesstattlichen Versicherung bewußt; die strafrechtlichen Folgenneiner falschen eidesstattlichen Versicherung sind mir bekannt.

Unterschrift (vollständigen Namen leserlich darunter schreiben)

Wie man gegen Beschlüsse der Strafvollstreckungskammer vorgehen kann

Gegen alle Beschlüsse der Strafvollstreckungskammer kannst du Rechtsbeschwerde (§ 116 StVollzG) einlegen, allerdings brauchst du dazu entweder einen Anwalt oder einen Urkundsbeamten. Dieser Urkundsbeamte kommt umsonst „ins Haus", es entstehen dir also keine zusätzlichen Kosten. Willst du dem Urkundsbeamten vorgeführt werden, mußt du dies bei der Anstaltsleitung schriftlich beantragen; diesen Antrag immer mit dem dicken Vermerk „Fristsache"'versehen. Der Urkundsbeamte muß dann mit dir die Sachlage besprechen, dich bei der Abfassung der Rechtsbeschwerde beraten und diese dann protokollieren. Dabei muß er dafür sorgen, daß deine Rechtsbeschwerde keinerlei Formfehler enthält. Allerdings wird er häufig versuchen, dich davon abzubringen, Rechtsbeschwerde einzulegen. Laß dich aber davon nicht beeindrucken, schließlich ist er ja dazu da, etwas für dich zu machen. Willst du dich gegenüber dem Urkundsbearnten durchsetzen, ist. es wichtig, daß du dir schon vorher einen Entwurf deiner Rechtsbeschwerde aufgeschrieben hast. Dabei mußt du folgende Punkte beachten:

- Rechtsbeschwerde kann nur gegen Entscheidungen der.Strafvollstreckungskammer eingelegt werden.

- Deine Rechtsbeschwerde wird vom Gericht nur bearbeitet wenn sie „zulässig" ist. Dies ist dann der Fall, wenn durch deine Rechtsbeschwerde die „Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung" ermöglicht wird. Du mußt daher zeigen, daß diese Zulässigkeitsvoraussetzungen in deinem Fall erfüllt sind.

- Wenn also z.B. am Landgericht Gießen die strafvollstreckungskammer über die Benutzung einer Schreibmaschine anders entscheidet als die am Landgericht Frankfurt, ist die Rechtssprechung nicht einheitlich. Mit der „Fortbildung des Rechts“ kann man eigentlich immer argumentieren, solange das Strafvollzugsgesetz noch so neu ist und noch nicht allzuviele Gerichtsentscheidungen vorliegen.

- Die Rechtsbeschwerde muss „begründet“ sein, d.h. Du musst darlegen, dass die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer gegen ein Gesetz verstösst (oder dass ein Gesetz nicht oder nicht richtig angewendet wurde). Dabei musst du das verletzte Recht genau aufführen (in unserem Beispiel mit der Schreibmaschine § 70 StVollzG) und du mußt genau begründen, mit welcher Maßnahme die Anstalt dieses Recht verletzt hat {z.B. durch Verweigerung einer Schreibmaschine). Dabei kannst du ruhig auf die Begründung deines Antrags auf gerichtliche Entscheidung zurückgreifen, denn deine Argumente sind ja in der Zwischenzeit nicht unsinnig geworden.

- Die Rechtsbeschwerde muß innerhalb eines Monats nach Erhalt des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer bei derselben Strafvollstreckungskammer eingegangen sein. Dabei reicht es aus, wenn du dem Urkundsbeamten innerhalb eines Monats deine Rechtsbeschwerde zu Protokoll gibst.

- Laß dir von dem Protokoll immer eine Durchschrift für deine „Akten" geben. Du hast ein Recht darauf.

Auch hier müssen dir vom Gericht die Schriftsätze der Anstalt zur Stellungnahme zugesandt werden, da sonst ein Verstoß gegen deinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG) vorliegt, wogegen du Verfassungsbeschwerde einlegen kannst (siehe dazu Abschnitt 26.4.). Die Rechtsbeschwerde muß bei der Strafvollstreckungskammer, deren Entscheidung du angreifen willst, eingereicht werden. Die Entscheidung trifft dann das Oberlandesgericht. Die oben skizzierten besonderen „Zulässigkeitsvoraussetzungen" der Rechtsbeschwerde bewirken in der Praxis fast immer, daß die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen wird.

Wenn du die Frist versäumt hast

Verzögert die Anstalt die Absendung des Antrages auf gerichtliche Entscheidung gem. § 109 StVollzG oder arbeitet die, Post langsam, kann es passieren, daß dieser Antrag nicht in der gebotenen Frist von 2 Wochen bei der Strafvollstreckungskammer eintrifft. Genauso kann es dir aus verschiedenen Gründen unmöglich sein, den Antrag binnen 14 Tagen zu schreiben, z.B. wegen Krankheit. Wenn die Frist aber nicht eingehalten ist, schmettert das Gericht den Antrag ab und teilt dir das mit. Wenn ein Antrag so abgelehnt wurde und auch dann, wenn du schon weißt, daß dein Antrag zu spät beim Gericht ankommen wird, kommt ein Antrag auf „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" nach § 112 Absatz 2 StVollzG in Frage. Ist ein solcher Antrag nämlich erfolgreich, so wird dein eigentlicher Antrag auf gerichtliche Entscheidung so behandelt, als sei er innerhalb der 2-Wochen-Frist beim Gericht eingegangen. Entscheidend ist, dass du nachweisen kannst, dass du keine Schuld daran hast, dass du die Frist nicht eingehalten hast. Schuld daran muss etwas sein, was du nicht ändern konntest, z.B. die Anstalt, die Post, der Urkundsbeamte, deine Krankheit, dein Mangel an Schreibwaren, etc.. Hat die Anstalt dich nie über die zu beachtenden Fristen - zumindest durch ein Merkblatt - informiert, so ist auch dies ein Wiedereinsetzungsgrund. Dieser Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist wiederum in der Frist von 2 Wochen an die zuständige Strafvollstreckungskammer zu richten." Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem das Gericht dir mitgeteilt hat, daß du die Frist nicht eingehalten hast. Weißt du aber schon vorher, daß du die Frist nicht einhalten wirst, z.B. wegen Krankheit, beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, zu dem der Grund, wegen dem du die eigentliche Frist deines Antrages auf gerichtliche Entscheidung nicht einhalten konntest, entfällt, also bei der Krankheit mit dem Tag, an dem du wieder gesund bist. Du mußt dann gleich mit dem Antrag den Wiedereinsetzungsantrag steilen. Dieser Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist genauso möglich, wenn du in den Ländern mit Widerspruchsverfahren die Frist, in der du Widerspruch eingelegt haben mußt, versäumt hast. Hier aber Vorsicht; In manchen Bundesländern muß der Wiedereinsetzungsantrag innerhalb 1 Woche nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden. Am besten man tut es immer sofort! Nun ein Beispiel für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an die Strafvollstreckungskammer;

Name

Datum

Adresse


An das

Landgericht .,. Strafvollstreckungskammer Adresse

Hiermit beantrage ich gemäß §112 Abs. 2 StVollzG die — Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Ich beantrage den Antrag auf gerichtliche Entscheidung, Aktenleichen ... zur Entscheidung zuzulassen.

I.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist fristgerecht ge­mäß § 112 Abs. 3 Strafvollzugsgesetz binnen zwei Wochen nach Erhalt des Schreibens der Strafvollstreckungskammer in dieser Sache vom..., dem An­tragsteller ausgehändigt am ..., gestellt.

II.

Begründung...

Hier muß jetzt begründet werden, warum man schuldlos an der Fristversäumnis ist — zum Beispiel wegen Verschleppung durch die Anstalt, verspätete Aushändigung des Widerspruchsbescheides durch die Anstalt etc., Unterschrift nicht vergessen. Bist du dir bei deinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht ganz sicher, ob er fristgemäß beim Gericht eingehen wird, so solltest du zur Sicherheit gleich mit diesem Schriftsatz den Wiedereinsetzungsantrag mitstellen. Du schreibst dann an den Anfang des Schriftsatzes:

Rein vorsorglich beantrage ich für den Fall, daß mein Am rag auf gerichtliche Entscheidung (mein Widerspruch etc. je nach dem worum es geht) nicht fristgemäß eingeht, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Begründung ...

Die von dir nicht verschuldeten Gründe sind „glaubhaft" zu machen. Du solltest deshalb mögliche Beweise gleich mitschicken, z.B. eidesstattliche Versicherungen von Mitgefangenen, Schriftstücke, Bestätigung des Postbeamten, daß du deinen Schriftsatz am soundsovielten zur Post gegeben hast etc. Du kannst natürlich auch bei der Rechtsbeschwerde grundsätzlich einen Wiedereinsetzungsantrag bei Fristversäumung stellen. Aber Vorsicht: hier muss er bereits 1 Woche nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden. Hast du nun auch die Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages versäumt, so ist noch nicht alles verloren: Du kannst dann noch einen „Antrag auf Wiedereinsetzung" wegen Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist stellen. Dazu mußt du natürlich ein zweites unverschuldetes Hindernis angeben, daß dich an der fristgemäßen Antragstellung gehindert hat.

Wenn es sehr eilig ist

Wenn du einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG gestellt hast, kann es ein halbes Jahr oder länger dauern, bis das Gericht entscheidet. Bis dahin hat dein Antrag nicht zur Folge, daß die angegriffene Massnahme (z.B. Verschubung, Arrest) aufgehoben wird. Die Anstalt kann die geplante Maßnahme trotzdem sofort durchführen, weil dein Antrag keine „aufschiebende Wirkung" hat. Willst du erreichen, daß eine Maßnahme „sofort" aufgehoben wird, so mußt du beim Gericht die „Aussetzung der Maßnahme" beantragen (§ 114 StVollzG). Voraussetzung für diesen Eilantrag ist, daß dir Nachteile oder Schaden drohen, die nachträglich nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Das ist z.B. der Fall bei allen Disziplinarmaßnahmen des § 103 Abs. 1 StVollzG (mit. Ausnahme des „Verweises") oder bei Verlegung in eine andere Anstalt. Es ist möglich, den Eilantrag schon vor dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen. Für dich ist es aber weniger Arbeit, wenn du dies zusammen erledigst.

Anders ist es in den Bundesländern mit Vorverfahren: Da auch der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat, solltest du hier schon während des Vorverfahrens, am besten schon vor Einlegen des Widerspruchs, den Eilantrag an die zuständige Strafvollstreckungskammer richten. Du mußt dann auch den Sachverhalt genau darstellen und etwas ausführlicher begründen, als dies in den folgenden Mustern gemacht wird.

So kann der Zusatz aussehen, den du dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung hinzufügst:

Ich beantrage gemäß § 114 Abs. 2 StVollzG, den Vollzug der angefochtenen Maßnahme bis zur gerichtlichen Entscheidung auszusetzen.

Begründung:

Die Durchführung der angefochtenen Maßnahme würde die Verwirklichung meiner Rechte vereiteln/wesentlich erschweren, weil die Maßnahme nicht mehr rückgängig gemacht werden kann.' Da keine höher zu bewertenden Interessen den sofortigen Vollzug der Maßnahme verlangen, muß der Vollzug ausgesetzt werden (Schmidt in: AK (Alternativkommentar) § 114 Rdnr. 2, 3; Callies/Müller-Dietz § 114 Rdnr. 1).

Mit diesem Aussetzungsantrag kannst du die Durchführung einer Maßnahme gegen dich verhindern. Willst du aber erreichen, daß die Anstalt etwas für dich macht, was du sehr dringend brauchst, also z.B. einen Arztbesuch zuläßt, dann mußt du den Erlaß einer „einstweiligen Anordnung" beantragen. Wenn dir also durch Verweigerung einer beantragten Maßnahme nicht wiedergutzumachende Schäden drohen, schreibst du z.B.:

Ich beantrage gemäß § 114 Abs. 2 StVollzG i.V.m. § 123 Abs. 1 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung), in dieser Sache eine einstweilige Anordnung zu erlassen,

Begründung:

Durch die Verweigerung der notwendigen ärztlichen Behandlung drohen mir gesundheitliche Schäden, die später nicht mehr rückgängig zu machen sind. ; Damit sind die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erfüllt {Callies/ Müller-Dietz § 1 H Rdnr. 2; Schmidt in AK § 114 Rdnr. 4).


Wenn das Gericht deinem Antrag zustimmt, so muß die Anstalt sofort so handeln, wie du es beantragt hast. Das Gericht kann allerdings seine Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben. Lehnt das Gericht deinen Eilantrag ab, kannst du dagegen Rechtsbeschwerde (siehe oben) einlegen. Ob die Oberlandesgerichte diese Rechtsbeschwerde zulassen, ist von Gericht zu Gericht verschieden: so z.B. OLG Frankfurt (Hessen) und OLG Schleswig (Schleswig-Holstein) halten eine Rechtsbeschwerde gegen abgelehnte Eilanträge für zulässig, das OLG Hamm (Nordrhein-Westfalen) hingegen nicht. In den anderen Bundesländern ist dies noch offen, d.h. ausprobieren!! Wichtig: Damit das Gericht deinen Antrag auch wirklich „eilig" bearbeitet, solltest du sowohl auf den Antrag als auch auf den Briefumschlag dick „EILANTRAG" draufschreiben.

Wenn die Anstalt auf deinen Antrag nicht reagiert

Wenn du drei Monate, nachdem du einen Antrag an die Anstaltsleitung eingereicht hast, von der Anstaltsleitung überhaupt noch keinen (schriftlichen oder mündlichen) Bescheid hast, gibt es für dich folgende Möglichkeit: Du stellst einen Vornahme- und Verpflichtungsantrag nach § 113 StVollzG an die zuständige Strafvollstreckungskammer, indem du verlangst, daß die Anstalt endlich eine Entscheidung über deinen Antrag treffen soll (z.B. innerhalb von 2 Wochen). Gleichzeitig beantragst du, daß die Anstalt verpflichtet wird, eine Entscheidung in deinem Sinn zu treffen. Ein derartiger Vornahme- und Verpflichtungsantrag kann so aussehen:

Name

Datum

z. Zt. JVA ...

Adresse


An das

Landgericht...

Strafvollstreckungskammer

Adresse


Antrag von ... (Name) in der JVA ...

gegen

den Leiter der JVA ...


auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 309 ff StVoIlzG

Ich beantrage, mir die Beschaffung und Benutzung einer Schreibmaschine auf eigene Kosten zu gestatten, die Anstalt zu verpflichten, den unten ausgeführten Antrag des Antragstellers binnen 2 Wochen zu bescheiden bzw. Stellung zu nehmen, die Anstalt anzuweisen, nach der Rechtsauffassung des Gerichts zu verfahren.

Es wird gebeten, vorab die Geschäftsnummer dieses Antrages mitzuteilen und alle Schreiben des Antragsgegners dem Antragsteller zur Gewährung rechtlichen Gehörs zuzusenden. Begründung: Am ... (Datum deines ursprünglichen Antrags) stellte ich einen Antrag auf eine eigene Schreibmaschine. Diesen Antrag hat die Anstaltsleitung der JVA ... bisher nicht beschieden. Hinderungsgründe auf Seiten der Anstalt gegen eine Entscheidung in dieser Sache sind nicht zu erkennen. Das Unterlassen der Entscheidung über meinen o.a. Antrag verletzt mich in meinen Rechten aus §§.70, 2, 3, 4 Abs. 2, 8J Abs. 2 StVollzG.. Hier mußt du nun die Gründe anführen, warum du eine Schreibmaschine oder ähnliches haben: willst,,wobei du die selben Gründe wie bei dem Antrag an die Anstalt nennen kannst. Folgender Zusatz ist noch sinnvoll: Da nunmehr über 3 Monate ohne Entscheidung der Anstalt zu meinem Antrag auf eine eigene Schreibmaschine verstrichen sind, ist mir ein weiteres Warten auf eine Entscheidung der Anstaltsleitung in der o.a. Sache nicht mehr zuzumuten.

Unterschrift

Unter besonderen Umständen kannst du aber auch schon vor Ablauf der 3 Monate einen solchen Antrag stellen; Dies liegt zum einen bei einfachen Sachverhalten vor, wo du in den Gründen folgendes anführen kannst:

Bei den von mir beantragten Gegenständen handelt es sich um einfache Sachverhalte, über die spätestens innerhalb einer Frist von 14 Tagen entschieden werden konnte. Ein weiteres Warten auf eine Entscheidung der Anstalt ist mir diesbezüglich nicht mehr zuzumuten.

Zum anderen ist eine Ausnahme von der 3-Monats-Frist dann gegeben, wenn eine frühere Anrufung des Gerichts wegen deiner besonderen Situation notwendig ist, wenn du z.B. die beantragten Gegenstände dringend benötigst. Du schreibst dann in den Gründen:

Soweit die 3-Monats-Frist noch nicht erreicht sein sollte, greife die Bestimmung des $ 113 Abs. S letzter Halbsatz StVollzG ein ...

Hier führst du die besonderen Gründe auf, wobei du die Begründung aus deinen.Anträgen an die Anstaltsleitung übernehmen kannst.

Noch ein abschließender Hinweis: Neben dem „ordentlichen" Rechtsweg, den wir gerade beschrieben haben, kannst du jederzeit auch Dienstaufsichtsbeschwerden, Strafanzeigen und Petitionen schreiben. Unter dem Titel „Allgemeine Rechtsmittel", findest du in Kapitel 26 hierzu Näheres.


24.1. Darstellung des Rechtswegs anhand von Beispielen mit Erläuterungen

Der erste Schritt: Anträge und Beschwerden an die Anstaltsleitung

Anders als in U-Haft mußt du dich mit allen deinen Anträgen und Beschwerden zuerst an die Anstaltsleitung bzw. an die von der Anstaltsleitung beauftragten Beamten wenden.

Anträge, „Anliegen", „Vormelder" an die Anstaltsleitung

Wenn du zum Beispiel eine Schreibmaschine oder sonst einen Gegenstand beantragen willst, mußt du ein Anliegen (Vormelder) an die Anstaltsleitung bzw. den zuständigen höheren Beamten schreiben. Dazu gibt es meist Vordrucke, So kann das Anliegen aussehen (so ausführlich wird man es jedoch nur machen, wenn man mit Schwierigkeiten rechnet):

Name

Station

Zeilennummer

Datum

An die Anstaltsleitung

Betrifft: Beschaffung und Benutzung einer Schreibmaschine


Hiermit beantrage ich die Beschaffung und Benutzung einer eigenen Schreibmaschine. Die Schreibmaschine wird von meinen Verwandten (Freunden etc.) beschafft und in der Anstalt abgegeben werden. Hilfsweise beantrage ich die Beschaffung einer Schreibmaschine durch die JVA auf meine Kosten. In diesem Fall wären noch Fabrikat, Preis etc. mit mir anzusprechen, was Sie gegebenenfalls bitte veranlassen wollen, ich benötige die Schreibmaschine dringend zur Erledigung meiner reichhaltigen Korrespondenz. Ich weiß, daß in der Anstalt mehrere Gefangene eine eigene Schreibmaschine benutzen und beantrage somit mich diesen Gefangenen gleichzustellen.

Unterschrift

Beschwerden an die Anstalt nach § 108 Strafvollzugsgesetz

Genauso wie du im Prinzip „alles" beantragen kannst, was du nicht hast, kannst du gegen jeden Zustand innerhalb der Anstalt eine Beschwerde ein: legen, also z.B. gegen die Qualität des Essens, allgemeine Besuchsregelungen, den Zustand deiner Zelle, gegen Verfügungen der Anstaltsleitung oder von Bediensteten; natürlich kannst du dich auch darüber beschweren, daß ein Antrag abgelehnt wurde. Eine Beschwerde kannst du sowohl mündlich als auch schriftlich dem Anstaltsleiter vortragen. Jedoch nur schriftliche Beschwerden bewirken — vielleicht —- einen schriftlichen Bescheid seitens der Anstaltsleitung. Da eine schriftliche Beschwerde dem Anstaltsleiter somit Arbeit macht und außerdem für dich kostenlos ist, kann es sinnvoll sein, häufig Beschwerden zu machen und dabei immer schriftliche Bescheide zu verlangen. Wichtig ist, daß du beim Beschwerde-Schreiben darauf achtest, daß du nicht die Frist für ein Widerspruchsverfahren oder einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (zu beidem auf den nächsten Seiten) versäumst. Denn immer dann, wenn es einen schriftlichen Bescheid oder eine Verfügung der Anstalt wegen irgendeiner Angelegenheit gibt, die dich betrifft, beginnt mit dem Tag, an dein du diesen schriftlichen Bescheid erhältst,die Frist zu laufen. Diese Frist für die nächste Instanz wird auch nicht etwa durch deine Beschwerde gegen die Verfügung (den Bescheid) gestoppt sondern läuft munter weiter und während du erwartungsvoll auf die Beantwortung deiner Beschwerde wartest, ist die Frist vorbei — und mit ihr jede Möglichkeit, in dieser Sache weiter rechtlich vorzugehen. Faustregel ist also: Gegen einen störenden Zustand oder eine Maßnahme, die von der Anstaltsleitung nicht schriftlich verfügt worden ist, immer erstmal durch die Beschwerde einen, schriftlichen Bescheid erwirken. Gegen Maßnahmen, die die Anstaltsleitung von sich aus schriftlich ankündigt oder erklärt, kann (und muß man, wenn man die Frist nicht versäumen will) direkt in die nächste Instanz gehen. Die Beschwerde an die Anstaltsleitung kann man noch nebenbei einlegen. Im folgenden Musterbeispiel richtet sich die Beschwerde gegen die Beschlagnahme (oder „Zurhabenahme", wie es korrekt heißt) einer Schreibmaschine aus der Zelle. Im vorliegenden Fall ist dies ohne schriftliche Verfügung im Rahmen einer Zellenkontrolle geschehen. Läge schon jetzt eine schriftliche Anordnung des Anstaltsleiters vor, so müsstest du (neben der möglichen Beschwerde) sofort in die nächste Instanz (Widerspruchsverfahren oder Antrag auf gerichtliche Entscheidung, siehe unten) gehen,


Name

Station

Zellennummer

Datum

An die Anstaltsleitung


Betrifft: Das Verschwinden meiner Schreibmaschine nach der Zellenkontrolle am ...


Als ich am ...(Datum)... vom Hofeingans wieder in meine Zelle kam, mußte ich feststellen, dass mir meine seit langem genehmigte Schreibmaschine bei einer Zellenrazzia weggenommen worden war. Hiergegen lege ich hiermit Beschwerde gemäß § 108 Strafvollzugsgesetz ein. Ich erwarte:

1. eine Erklärung für diesen Vorfall und

2. die sofortige Rückgabe meiner Schreibmaschine

Ich brauche meine Schreibmaschine dringend zur Fortbildung, zum privaten, behördlichen und gerichtlichen Schriftwechsel sowie zur sonstigen Freizeitbeschäftigung, worauf ich nach § 70 Strafvollzugsgesetz einen Anspruch habe. Da ich mit meiner Schreibmaschine ja wohl kaum die Sicherheit und Ordnung der Anstalt durcheinander zu bringen imstande bin, ist diese Maßnahme rechtswidrig und willkürlich. Ich bitte darum, mir in jedem Fall eine schriftliche Beantwortung meiner Beschwerde zukommen zu lassen und kündige für den Fall, daß hier nicht umgehend Abhilfe geschaffen wird, weitere rechtliche Schritte an.

Unterschrift

Der nächste Schritt: Das Widerspruchsverfahren

Bevor du dich an ein Gericht wenden kannst, um gegen die Ablehnung deines Antrages/Anliegens oder die Verfügung der Anstalt vorzugehen, mußt du in einigen Bundesländern ein sogenanntes Widerspruchs- oder Vorverfahren machen. . Das sind bisher die Länder: Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein. (Wer also in Bayern, Berlin, Hessen oder Rheinland-Pfalz oder Saarland im Knast sitzt, kann auf Seite weiterlesen. Vorher aber sicherheitshalber noch mal nachfragen — das kann sich nämlich ändern. In den Bundesländern mit Vorverfahren mußt du nun gegen den schriftlichen Bescheid des Anstaltsleiters oder des zuständigen Sachbearbeiters, falls der im Namen der Anstaltsleitung entscheiden darf, vorgehen. Du legst dann schriftlich beim Anstaltsleiter einen Widerspruch gegen die Ablehnung deines Antrages" oder deiner Beschwerde bzw. gegen die Verfügung des Anstaltsleiters ein. Wichtig ist dabei, daß du dich unbedingt an die Frist von einer Woche (in manchen Bundesländern auch 2 Wochen, frag nach!!) hältst, weil sich sonst niemand mehr mit deinen Forderungen beschäftigt,. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, 2u dem du eine schriftliche Entscheidung der Anstaltsleitung zu deinem Antrag oder deiner Beschwerde erhältst. Falls du von der Anstaltsleitung nur eine mündliche Antwort bekommen hast, beginnt keine Frist zu laufen, so daß du auch Wochen danach einen Widerspruch machen kannst. Wenn die Anstaltsleitung deinem Widerspruch nicht schon selbst folgen will (was leider die Rege] ist), so muß sie ihn an den Präsidenten des Justizvollzugsamtes weiterleiten. Von dort bekommst du nach einiger Zeit einen schriftlichen Bescheid. Wenn du Glück hast, ist dann die Angelegenheit für dich erledigt: die Maßnahme, gegen die du dich gewehrt hast, wird aufgehoben. Im Normalfall wirst du jedoch einen Ablehnungsbescheid erhalten. Wichtig: Erst, wenn du diesen Widerspruchsbescheid hast, kannst du in den genannten Bundesländern einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen; ohne diesen Widerspruchsbescheid lehnen die Gerichte alle Anträge ab.

Hier ein Beispiel für einen Widerspruch:


Name

Adresse

Datum

An den

Leiter der JVA ...

Adresse


In der Vollzugssache

Name ...

Aktenzeichen ...

lege ich gemäß § 109 Absatz 3 Strafvollzugsgesetz hiermit Widerspruch gegen folgende Verfügung ein:

Ablehnende Eröffnung des Anstaltsleiters vom ... auf den Antrag auf Genehmigung einer Schreibmaschine.

Es wird beantragt, mir die Beschaffung einer Schreibmaschine auf eigene Kosten zu gestatten und diese mir nach Untersuchung durch die Anstalt auszuhändigen; weiterhin diese auch uneingeschränkt zu benutzen.


I. Am ... beantragte ich die Beschaffung und Benutzung einer eigenen Schreibmaschine. Dieser Antrag wurde von dem zuständigen Sachbearbeiter ... am ... abgelehnt.

II.

Die Versagung der Beschaffung und Benutzung einer eigenen Schreibmaschine stellt einen Verstoss gegen § 70 Absatz 1 Strafvollzugsgesetz dar, der den Besitz einer eigenen Schreibmaschine ausdrücklich zulässt. Versagungsgründe im Sinne des § 70 Absatz 2 Strafvollzugsgesetz sind nicht gegeben. Hier noch etwas ausführlicher begründen, daß die Schreibmaschine für deine umfangreiche Korrespondenz mit Behörden und Privatpersonen benötigt wird und deine Handschrift niemandem zugemutet werden kann.

Der Weg zu den Gerichten

Du hast jetzt zwei gerichtliche Instanzen vor. dir, um endlich an die Schreibmaschine oder was auch immer heranzukommen.

1.Instanz: Landgericht, Strafvollstreckungskammer (Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 Strafvollzugsgesetz)

2. Instanz: Oberlandesgericht (Rechtsbeschwerde nach § 116 Strafvollzugsgesetz)

Spätestens von jetzt ab ist das Verfahren nicht mehr kostenfrei. Deshalb immer gleichzeitig eine „Prozeßkostenhilfe" (Armenrecht) beantragen. Näheres hierzu steht in Kapitel 25. Schriftsätze an die Gerichte möglichst in zweifacher Ausführung (Abschrift oder Durchschrift) losschicken. Auf jeden Fall immer eine Abschrift selbst behalten, um nicht die Übersicht zu verlieren.

Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 109 Strafvollzugsgesetz)

In den Bundesländern mit Widerspruchsverfahren (dazu siehe die vorherigen Seiten) kannst du erst nach einem ablehnenden Widerspruchsbescheid einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. §§ 109 ff StrafvollzG stellen. Das ist zwingend: In den genannten Ländern beschäftigt sich die Strafvollstreckungskammer nur dann mit deinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung, wenn du einen Widerspruchsbescheid hast. In den Ländern Bayern, Berlin, Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland hingegen ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung schon direkt gegen einen 'deinen Antrag/Anliegen ablehnenden Bescheid der Anstaltsleitung oder gegen eine Maßnahme der Anstalt möglich. Dieser Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist an die zuständige, d.h. die nächste Strafvollstreckungskammer beim Landgericht zu richten. Welches Landgericht für den Knast, in dem du sitzt, zuständig ist, kannst du leicht im Knast erfahren. In deinem Antrag mußt du benennen, daß du durch die Entscheidung der Anstaltsleitung — in den Ländern mit Widerspruchsverfahren auch durch den Widerspruchsbescheid — in deinen Rechten verletzt bist. Das bedeutet, du mußt aufführen, was passiert ist und was du willst, daß du also z.B. eine Schreibmaschine beantragt hast, diese dir nicht genehmigt wurde und du dennoch eine haben willst. Weiterhin solltest du angeben, in welchem Recht dich die Nichtgenehmigung verletzt -, also z.B. bei der Schreibmaschine den Paragraphen 70 StVollzG. Wenn du dich auf ein Grundrecht berufst, solltest du dies auch angeben, z.B. Artikel 5 Grundgesetz bei Zensurmaßnahmen. Wenn du keinen Gesetzestext zur Verfügung hast, dann reicht es auch, wenn du einfach beschreibst, was passiert ist und was du willst. Wichtig ist vor allem, daß du die Fristen einhältst. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muß innerhalb von zwei Wochen, nachdem du einen schriftlichen Bescheid von der Anstalt erhalten hast, bei der zuständigen Strafvollstreckungskammer eingegangen sein. Dieser schriftliche Bescheid ist entweder die Ablehnung deines Antrages/Anliegens durch die Anstalt öder eine Verfügung der Anstalt gegen dich, z.B. die Anordnung von Zensurmaßnahmen. Bei einer solchen Verfügung, die die Anstalt von sich aus trifft, beginnt die Frist für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem Erhalt dieser Verfügung zu laufen, unabhängig davon, ob du dich gegen diese Verfügung noch mal bei der Anstalt selbst beschweren willst. In den Ländern mit Widerspruchsverfahren beginnt die 2-Wochen-Frist mit dem Tag, an dem du den Widerspruchsbescheid erhältst. Du kannst die Frist in beiden Fällen aber auch dadurch einhalten daß du dem Urkundsbeamten vom Amtsgericht, der regelmäßig in den Knast zu kommen hat, den Antrag innerhalb der 2-Wochen-Frist zu Protokoll gibst. Wenn du allerdings von der Anstalt nur einen mündlichen Bescheid bekommst, beginnt keine Frist zu laufen. Dann kannst du also auch Wochen oder Monate nach der mündlichen Bekanntgabe einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Dies ist wichtig in den Fällen, in denen sich die Anstalt weigert, es dir schriftlich zu geben. Und so sieht nun das Musterbeispiel für einen solchen Antrag auf gerichtliche Entscheidung aus:

Name

Datum

Adresse


An das -

Landgericht ...

Strafvollstreckungskammer

Adresse


Antrag von (Name) .

auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 109 Strafvollzugsgesetz gegen den Leiter der Justizvollzugsanstalt ...

Ich beantrage

1.die Verfügung des Antragsgegners, vom ... (sowie den Widerspruchsbescheid des Präsidenten des Justizvollzugsamtes... vom ... Aktenzeichen ...) aufzuheben,

2.den Antragsgegner zu verpflichten, mir die Beschaffung und Benutzung einer eigenen Schreibmaschine zu gestatten,

3.die Bewilligung einer Prozesskostenhilfe (Armenrecht).

Es wird gebeten, vorab die Geschäftsnummer dieses Antrages mitzuteilen und alle Schreiben des Antragsgegners zuzusenden zur Gewährung rechtlichen Gehörs nach Artikel 103 Grundgesetz.

Begründung:

Der Antragsteller beantragte am ... die Beschaffung und Benutzung einer eigenen Schreibmaschine. Dieser Antrag wurde von dem zuständigen Sachbearbeiter der Justizvollzugsanstalt, ..., am ...abgelehnt. Hiergegen richtete sich der Widerspruch des Antragstellers vom ....der durch den Bescheid des Präsidenten des Justizvollzugsamtes ...vom ... zurückgewiesen wurde:

Der letzte Satz kommt natürlich nur in den Ländern mit Vorverfahren infrage. Im folgenden mußt du auf die Entscheidung der Anstaltsleitung — und auf den Widerspruch — eingehen und begründen, warum dadurch ein Recht von dir verletzt ist. Stärker als das im Muster möglich ist, mußt du immer versuchen, dich mit den Äußerungen der Anstalt auseinander zu setzen und sie zu widerlegen, zu sagen, was du daran falsch findest.

Weiter unser Beispiel:

Die Verweigerung einer Schreibmaschine stellt eine rechtsfehlerhafte Anwendung des § 70 Abs. 2 StVollzG dar und verletzt mich in meinen Grundrechten aus Art. 2 GG (freie Entfaltung der Persönlichkeit) und Art. 5 GG (Meinungsfreiheit). Zum einen steht mir nach § 29 StVollzG das Recht auf Schriftwechsel zu, d.h. auch auf Benutzung einer Schreibmaschine (vgl. Joester in Alternativ- . Kommentar zum Strafvollzugsgesetz § 28 Rdnr. lo). Ich habe bereits in meinem-Antrag an die Justizvollzugsanstalt deutlich gemacht, daß ich die Schreibmaschine zur Erstellung von Schriftsätzen in Rechtssachen und zur Erledigung des privaten Schriftverkehrs benötige. Zum anderen stehe mir die Schreibmaschine auch als „Gegenstand zur Fortbildung und Freizeitgestaltung" nach § 70 StrafvollzG zu (vgi. Callies/Mülier-Diet2, Kommentar zum Strafvollzugsgesetz § 28 Rdnr. 1 und Brand in Alternativkommentar zum StrafvollzG § 70 Rdnr._6J. Ich benötige nämlich die Schreibmaschine auch zur Teilnahme an Fortbildungskursen (z.B. Fernkurse, Schreibmaschinenkurse). Auch kann ich mir die Schreibmaschine nicht etwa wegen §70 Abs. 2 StVollzG also wegen einer Gefährdung der Anstaltsordnung verweigert werden, da keine, wie von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht verlangten konkreten Anhaltspunkte vorliegen (vgl. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Band 34, S. 369 (380), Band 35, S. 5 (9) sowie Band 35, S. 307 (309)). Was die Anstaltsleitung hierzu vorgebracht hat ist alles andere als überzeugend; ebenso wenig die Ausführungen des Präsidenten des Justizvollzugsamtes. (Letzteres nur wenn ein Verfahren stattgefunden hat.) Durch die Grundsätze des Strafvollzugsgesetzes aus § 4 Absatz 2, Satz 2 sowie aus 5 81 Abs. 2 ist dies jedenfalls nicht gedeckt. (Hier näher auf das eingehen, was die Anstaltsleitung zur „Gefährdung von Sicherheit und Ordnung" vorgebracht hat.)

Unterschrift

Wie du den Antrag auf Prozesskostenhilfe (Armenrecht) begründen mußt und was so ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung kosten kann, steht im nächsten Kapitel (Kapitel 25.). Das Gericht wird zunächst die Anstalt um eine Stellungnahme bitten. Der erste Satz in dem Musterentwurf, der auf das „rechtliche Gehör" hinweist, soll sicherstellen, daß du die Stellungnahme der Anstalt auch zugestellt bekommst. Du wirst dann am besten darauf eingehen und ein zweites Schreiben zur Ergänzung der Klagebegründung an das Gericht schicken. Stützt sich dein Antrag auf ein Verhalten, auf einen Vorfall oder auf irgendwelche anderen Tatsachen, die möglicherweise von der Anstaltsleitung bestritten oder verfälscht werden, so sollte man vorsorglich Zeugen benennen oder andere Beweismittel anbieten (Schriftstücke etc.). Sinnvoll ist es immer, Gedächtnisprotokolle anzufertigen und von den anwesenden Mitgefangenen bestätigen zu lassen. Eine solche schriftliche Zeugenaussage wird aufgewertet, wenn sie von dem Zeugen „eidesstattlich versichert" wird. Dies geschieht durch den Zusatz:

Diese Angaben versichere ich an Eides statt. Ich bin mir über die Bedeutung einer eidesstattlichen Versicherung bewußt; die strafrechtlichen Folgenneiner falschen eidesstattlichen Versicherung sind mir bekannt.

Unterschrift (vollständigen Namen leserlich darunter schreiben)

Wie man gegen Beschlüsse der Strafvollstreckungskammer vorgehen kann

Gegen alle Beschlüsse der Strafvollstreckungskammer kannst du Rechtsbeschwerde (§ 116 StVollzG) einlegen, allerdings brauchst du dazu entweder einen Anwalt oder einen Urkundsbeamten. Dieser Urkundsbeamte kommt umsonst „ins Haus", es entstehen dir also keine zusätzlichen Kosten. Willst du dem Urkundsbeamten vorgeführt werden, mußt du dies bei der Anstaltsleitung schriftlich beantragen; diesen Antrag immer mit dem dicken Vermerk „Fristsache"'versehen. Der Urkundsbeamte muß dann mit dir die Sachlage besprechen, dich bei der Abfassung der Rechtsbeschwerde beraten und diese dann protokollieren. Dabei muß er dafür sorgen, daß deine Rechtsbeschwerde keinerlei Formfehler enthält. Allerdings wird er häufig versuchen, dich davon abzubringen, Rechtsbeschwerde einzulegen. Laß dich aber davon nicht beeindrucken, schließlich ist er ja dazu da, etwas für dich zu machen. Willst du dich gegenüber dem Urkundsbearnten durchsetzen, ist. es wichtig, daß du dir schon vorher einen Entwurf deiner Rechtsbeschwerde aufgeschrieben hast. Dabei mußt du folgende Punkte beachten:

- Rechtsbeschwerde kann nur gegen Entscheidungen der.Strafvollstreckungskammer eingelegt werden.

- Deine Rechtsbeschwerde wird vom Gericht nur bearbeitet wenn sie „zulässig" ist. Dies ist dann der Fall, wenn durch deine Rechtsbeschwerde die „Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung" ermöglicht wird. Du mußt daher zeigen, daß diese Zulässigkeitsvoraussetzungen in deinem Fall erfüllt sind.

- Wenn also z.B. am Landgericht Gießen die strafvollstreckungskammer über die Benutzung einer Schreibmaschine anders entscheidet als die am Landgericht Frankfurt, ist die Rechtssprechung nicht einheitlich. Mit der „Fortbildung des Rechts“ kann man eigentlich immer argumentieren, solange das Strafvollzugsgesetz noch so neu ist und noch nicht allzuviele Gerichtsentscheidungen vorliegen.

- Die Rechtsbeschwerde muss „begründet“ sein, d.h. Du musst darlegen, dass die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer gegen ein Gesetz verstösst (oder dass ein Gesetz nicht oder nicht richtig angewendet wurde). Dabei musst du das verletzte Recht genau aufführen (in unserem Beispiel mit der Schreibmaschine § 70 StVollzG) und du mußt genau begründen, mit welcher Maßnahme die Anstalt dieses Recht verletzt hat {z.B. durch Verweigerung einer Schreibmaschine). Dabei kannst du ruhig auf die Begründung deines Antrags auf gerichtliche Entscheidung zurückgreifen, denn deine Argumente sind ja in der Zwischenzeit nicht unsinnig geworden.

- Die Rechtsbeschwerde muß innerhalb eines Monats nach Erhalt des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer bei derselben Strafvollstreckungskammer eingegangen sein. Dabei reicht es aus, wenn du dem Urkundsbeamten innerhalb eines Monats deine Rechtsbeschwerde zu Protokoll gibst.

- Laß dir von dem Protokoll immer eine Durchschrift für deine „Akten" geben. Du hast ein Recht darauf.

Auch hier müssen dir vom Gericht die Schriftsätze der Anstalt zur Stellungnahme zugesandt werden, da sonst ein Verstoß gegen deinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG) vorliegt, wogegen du Verfassungsbeschwerde einlegen kannst (siehe dazu Abschnitt 26.4.). Die Rechtsbeschwerde muß bei der Strafvollstreckungskammer, deren Entscheidung du angreifen willst, eingereicht werden. Die Entscheidung trifft dann das Oberlandesgericht. Die oben skizzierten besonderen „Zulässigkeitsvoraussetzungen" der Rechtsbeschwerde bewirken in der Praxis fast immer, daß die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen wird.

Wenn du die Frist versäumt hast

Verzögert die Anstalt die Absendung des Antrages auf gerichtliche Entscheidung gem. § 109 StVollzG oder arbeitet die, Post langsam, kann es passieren, daß dieser Antrag nicht in der gebotenen Frist von 2 Wochen bei der Strafvollstreckungskammer eintrifft. Genauso kann es dir aus verschiedenen Gründen unmöglich sein, den Antrag binnen 14 Tagen zu schreiben, z.B. wegen Krankheit. Wenn die Frist aber nicht eingehalten ist, schmettert das Gericht den Antrag ab und teilt dir das mit. Wenn ein Antrag so abgelehnt wurde und auch dann, wenn du schon weißt, daß dein Antrag zu spät beim Gericht ankommen wird, kommt ein Antrag auf „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" nach § 112 Absatz 2 StVollzG in Frage. Ist ein solcher Antrag nämlich erfolgreich, so wird dein eigentlicher Antrag auf gerichtliche Entscheidung so behandelt, als sei er innerhalb der 2-Wochen-Frist beim Gericht eingegangen. Entscheidend ist, dass du nachweisen kannst, dass du keine Schuld daran hast, dass du die Frist nicht eingehalten hast. Schuld daran muss etwas sein, was du nicht ändern konntest, z.B. die Anstalt, die Post, der Urkundsbeamte, deine Krankheit, dein Mangel an Schreibwaren, etc.. Hat die Anstalt dich nie über die zu beachtenden Fristen - zumindest durch ein Merkblatt - informiert, so ist auch dies ein Wiedereinsetzungsgrund. Dieser Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist wiederum in der Frist von 2 Wochen an die zuständige Strafvollstreckungskammer zu richten." Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem das Gericht dir mitgeteilt hat, daß du die Frist nicht eingehalten hast. Weißt du aber schon vorher, daß du die Frist nicht einhalten wirst, z.B. wegen Krankheit, beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, zu dem der Grund, wegen dem du die eigentliche Frist deines Antrages auf gerichtliche Entscheidung nicht einhalten konntest, entfällt, also bei der Krankheit mit dem Tag, an dem du wieder gesund bist. Du mußt dann gleich mit dem Antrag den Wiedereinsetzungsantrag steilen. Dieser Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist genauso möglich, wenn du in den Ländern mit Widerspruchsverfahren die Frist, in der du Widerspruch eingelegt haben mußt, versäumt hast. Hier aber Vorsicht; In manchen Bundesländern muß der Wiedereinsetzungsantrag innerhalb 1 Woche nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden. Am besten man tut es immer sofort! Nun ein Beispiel für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an die Strafvollstreckungskammer;

Name

Datum

Adresse


An das

Landgericht .,. Strafvollstreckungskammer Adresse

Hiermit beantrage ich gemäß §112 Abs. 2 StVollzG die — Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Ich beantrage den Antrag auf gerichtliche Entscheidung, Aktenleichen ... zur Entscheidung zuzulassen.

I.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist fristgerecht ge­mäß § 112 Abs. 3 Strafvollzugsgesetz binnen zwei Wochen nach Erhalt des Schreibens der Strafvollstreckungskammer in dieser Sache vom..., dem An­tragsteller ausgehändigt am ..., gestellt.

II.

Begründung...

Hier muß jetzt begründet werden, warum man schuldlos an der Fristversäumnis ist — zum Beispiel wegen Verschleppung durch die Anstalt, verspätete Aushändigung des Widerspruchsbescheides durch die Anstalt etc., Unterschrift nicht vergessen. Bist du dir bei deinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht ganz sicher, ob er fristgemäß beim Gericht eingehen wird, so solltest du zur Sicherheit gleich mit diesem Schriftsatz den Wiedereinsetzungsantrag mitstellen. Du schreibst dann an den Anfang des Schriftsatzes:

Rein vorsorglich beantrage ich für den Fall, daß mein Am rag auf gerichtliche Entscheidung (mein Widerspruch etc. je nach dem worum es geht) nicht fristgemäß eingeht, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Begründung ...

Die von dir nicht verschuldeten Gründe sind „glaubhaft" zu machen. Du solltest deshalb mögliche Beweise gleich mitschicken, z.B. eidesstattliche Versicherungen von Mitgefangenen, Schriftstücke, Bestätigung des Postbeamten, daß du deinen Schriftsatz am soundsovielten zur Post gegeben hast etc. Du kannst natürlich auch bei der Rechtsbeschwerde grundsätzlich einen Wiedereinsetzungsantrag bei Fristversäumung stellen. Aber Vorsicht: hier muss er bereits 1 Woche nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden. Hast du nun auch die Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages versäumt, so ist noch nicht alles verloren: Du kannst dann noch einen „Antrag auf Wiedereinsetzung" wegen Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist stellen. Dazu mußt du natürlich ein zweites unverschuldetes Hindernis angeben, daß dich an der fristgemäßen Antragstellung gehindert hat.

Wenn es sehr eilig ist

Wenn du einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG gestellt hast, kann es ein halbes Jahr oder länger dauern, bis das Gericht entscheidet. Bis dahin hat dein Antrag nicht zur Folge, daß die angegriffene Massnahme (z.B. Verschubung, Arrest) aufgehoben wird. Die Anstalt kann die geplante Maßnahme trotzdem sofort durchführen, weil dein Antrag keine „aufschiebende Wirkung" hat. Willst du erreichen, daß eine Maßnahme „sofort" aufgehoben wird, so mußt du beim Gericht die „Aussetzung der Maßnahme" beantragen (§ 114 StVollzG). Voraussetzung für diesen Eilantrag ist, daß dir Nachteile oder Schaden drohen, die nachträglich nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Das ist z.B. der Fall bei allen Disziplinarmaßnahmen des § 103 Abs. 1 StVollzG (mit. Ausnahme des „Verweises") oder bei Verlegung in eine andere Anstalt. Es ist möglich, den Eilantrag schon vor dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen. Für dich ist es aber weniger Arbeit, wenn du dies zusammen erledigst.

Anders ist es in den Bundesländern mit Vorverfahren: Da auch der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat, solltest du hier schon während des Vorverfahrens, am besten schon vor Einlegen des Widerspruchs, den Eilantrag an die zuständige Strafvollstreckungskammer richten. Du mußt dann auch den Sachverhalt genau darstellen und etwas ausführlicher begründen, als dies in den folgenden Mustern gemacht wird.

So kann der Zusatz aussehen, den du dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung hinzufügst:

Ich beantrage gemäß § 114 Abs. 2 StVollzG, den Vollzug der angefochtenen Maßnahme bis zur gerichtlichen Entscheidung auszusetzen.

Begründung:

Die Durchführung der angefochtenen Maßnahme würde die Verwirklichung meiner Rechte vereiteln/wesentlich erschweren, weil die Maßnahme nicht mehr rückgängig gemacht werden kann.' Da keine höher zu bewertenden Interessen den sofortigen Vollzug der Maßnahme verlangen, muß der Vollzug ausgesetzt werden (Schmidt in: AK (Alternativkommentar) § 114 Rdnr. 2, 3; Callies/Müller-Dietz § 114 Rdnr. 1).

Mit diesem Aussetzungsantrag kannst du die Durchführung einer Maßnahme gegen dich verhindern. Willst du aber erreichen, daß die Anstalt etwas für dich macht, was du sehr dringend brauchst, also z.B. einen Arztbesuch zuläßt, dann mußt du den Erlaß einer „einstweiligen Anordnung" beantragen. Wenn dir also durch Verweigerung einer beantragten Maßnahme nicht wiedergutzumachende Schäden drohen, schreibst du z.B.:

Ich beantrage gemäß § 114 Abs. 2 StVollzG i.V.m. § 123 Abs. 1 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung), in dieser Sache eine einstweilige Anordnung zu erlassen,

Begründung:

Durch die Verweigerung der notwendigen ärztlichen Behandlung drohen mir gesundheitliche Schäden, die später nicht mehr rückgängig zu machen sind. ; Damit sind die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erfüllt {Callies/ Müller-Dietz § 1 H Rdnr. 2; Schmidt in AK § 114 Rdnr. 4).


Wenn das Gericht deinem Antrag zustimmt, so muß die Anstalt sofort so handeln, wie du es beantragt hast. Das Gericht kann allerdings seine Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben. Lehnt das Gericht deinen Eilantrag ab, kannst du dagegen Rechtsbeschwerde (siehe oben) einlegen. Ob die Oberlandesgerichte diese Rechtsbeschwerde zulassen, ist von Gericht zu Gericht verschieden: so z.B. OLG Frankfurt (Hessen) und OLG Schleswig (Schleswig-Holstein) halten eine Rechtsbeschwerde gegen abgelehnte Eilanträge für zulässig, das OLG Hamm (Nordrhein-Westfalen) hingegen nicht. In den anderen Bundesländern ist dies noch offen, d.h. ausprobieren!! Wichtig: Damit das Gericht deinen Antrag auch wirklich „eilig" bearbeitet, solltest du sowohl auf den Antrag als auch auf den Briefumschlag dick „EILANTRAG" draufschreiben.

Wenn die Anstalt auf deinen Antrag nicht reagiert

Wenn du drei Monate, nachdem du einen Antrag an die Anstaltsleitung eingereicht hast, von der Anstaltsleitung überhaupt noch keinen (schriftlichen oder mündlichen) Bescheid hast, gibt es für dich folgende Möglichkeit: Du stellst einen Vornahme- und Verpflichtungsantrag nach § 113 StVollzG an die zuständige Strafvollstreckungskammer, indem du verlangst, daß die Anstalt endlich eine Entscheidung über deinen Antrag treffen soll (z.B. innerhalb von 2 Wochen). Gleichzeitig beantragst du, daß die Anstalt verpflichtet wird, eine Entscheidung in deinem Sinn zu treffen. Ein derartiger Vornahme- und Verpflichtungsantrag kann so aussehen:

Name

Datum

z. Zt. JVA ...

Adresse


An das

Landgericht...

Strafvollstreckungskammer

Adresse


Antrag von ... (Name) in der JVA ...

gegen

den Leiter der JVA ...


auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 309 ff StVoIlzG

Ich beantrage, mir die Beschaffung und Benutzung einer Schreibmaschine auf eigene Kosten zu gestatten, die Anstalt zu verpflichten, den unten ausgeführten Antrag des Antragstellers binnen 2 Wochen zu bescheiden bzw. Stellung zu nehmen, die Anstalt anzuweisen, nach der Rechtsauffassung des Gerichts zu verfahren.

Es wird gebeten, vorab die Geschäftsnummer dieses Antrages mitzuteilen und alle Schreiben des Antragsgegners dem Antragsteller zur Gewährung rechtlichen Gehörs zuzusenden. Begründung: Am ... (Datum deines ursprünglichen Antrags) stellte ich einen Antrag auf eine eigene Schreibmaschine. Diesen Antrag hat die Anstaltsleitung der JVA ... bisher nicht beschieden. Hinderungsgründe auf Seiten der Anstalt gegen eine Entscheidung in dieser Sache sind nicht zu erkennen. Das Unterlassen der Entscheidung über meinen o.a. Antrag verletzt mich in meinen Rechten aus §§.70, 2, 3, 4 Abs. 2, 8J Abs. 2 StVollzG.. Hier mußt du nun die Gründe anführen, warum du eine Schreibmaschine oder ähnliches haben: willst,,wobei du die selben Gründe wie bei dem Antrag an die Anstalt nennen kannst. Folgender Zusatz ist noch sinnvoll: Da nunmehr über 3 Monate ohne Entscheidung der Anstalt zu meinem Antrag auf eine eigene Schreibmaschine verstrichen sind, ist mir ein weiteres Warten auf eine Entscheidung der Anstaltsleitung in der o.a. Sache nicht mehr zuzumuten.

Unterschrift

Unter besonderen Umständen kannst du aber auch schon vor Ablauf der 3 Monate einen solchen Antrag stellen; Dies liegt zum einen bei einfachen Sachverhalten vor, wo du in den Gründen folgendes anführen kannst:

Bei den von mir beantragten Gegenständen handelt es sich um einfache Sachverhalte, über die spätestens innerhalb einer Frist von 14 Tagen entschieden werden konnte. Ein weiteres Warten auf eine Entscheidung der Anstalt ist mir diesbezüglich nicht mehr zuzumuten.

Zum anderen ist eine Ausnahme von der 3-Monats-Frist dann gegeben, wenn eine frühere Anrufung des Gerichts wegen deiner besonderen Situation notwendig ist, wenn du z.B. die beantragten Gegenstände dringend benötigst. Du schreibst dann in den Gründen:

Soweit die 3-Monats-Frist noch nicht erreicht sein sollte, greife die Bestimmung des $ 113 Abs. S letzter Halbsatz StVollzG ein ...

Hier führst du die besonderen Gründe auf, wobei du die Begründung aus deinen.Anträgen an die Anstaltsleitung übernehmen kannst.

Noch ein abschließender Hinweis: Neben dem „ordentlichen" Rechtsweg, den wir gerade beschrieben haben, kannst du jederzeit auch Dienstaufsichtsbeschwerden, Strafanzeigen und Petitionen schreiben. Unter dem Titel „Allgemeine Rechtsmittel", findest du in Kapitel 26 hierzu Näheres.

Was willst du? und Was macht die Anstalt (Vorverfahren)
Antrag auf...Du willst etwas bekommen,z.B. eine Schreibmaschine

Beschwerde gegen:...

einen Zustand, der nicht zuvor von der Anstalt schriftlich verfügt worden war.

Die Anstalt weist den Antrag ab.

Widerspruchsverfahren in:

Baden-Würtemberg

Schleswig-Holstein

Niedersachsen

Nordrhein- Westfalen


Frist: 1 Woche

Widerspruch

gegen die ablehnende

Entscheidung der Anstalt


Frist: 1 Woche

Die Anstalt hat eine Massnahme oder Verfügung

gegen dich getroffen, z.B. Besuchsverbot

Du willst dich dagegen beim gericht wehren

und Bremen, Hamburg

Frist: 2 Wochen

Widerspruch gegen die

Massnahme oder Vefügung

der Anstalt

Wenn es schnell gehen muss:

Du brauchst dringend etwas, z.B. einen Arzt

Die Anstalt lehnt deinen Antrag ab

kein Vorverfahren

ohne Frist

Dir droht eine Massnahme oder du bist ihr

bereits ausgesetzt, z.B.

Arrest, Verbot des Hofgangs.

Du willst dich möglichst schnell

bei Gericht dagegen wehren

kein Vorverfahren

ohne Frist

Antrag auf...

Die Anstalt reagiert überhaupt nicht auf deinen Antrag

kein Vorverfahren

Frist: nicht

vor 3 Monaten

und bis zu 1 Jahr

Antrag auf gerichtliche Entscheidung

(§§ 109 ff StVollzG an die

Strafvollstreckungskammer)

Wenn die Strafvoll-

streckungskammer

deinen Antrag auf

gerichtliche Entscheidung

abgelehnt hat

Rechtsbeschwerde

an das OLG (§ 116 StVollzG)

In Bayern,

Berlin,

Hessen

Rhld.-Pfalz,

Saarland

ist dieser

Antrag direkt

nach der

ablehnendeb

Entscheidung

der Anstalt

möglich

Antrag auf Aufhebung der

ablehnenden Entscheidung

und auf Verpflichtung der

Anstalt zum Erlass der von

mir gewünschten Massnahme

(§§ 109 Abs. 1 Satz 2,

115 Abs. 4 StVollzG)


Antrag auf Aufhebung der

Massnahme oder Verfügung,

die dich belastet

(§§ 109 Abs. 1 Satz 1,

115 Abs. 2 Satz 1 StVollzG)

Beschwerde beim

OLG gegen die Entscheidung

der Strafvollstreckungskammer

Frist: 1 Monat


(§§ 116 ff StVollzG)

Dies verlangt besondere

Voraussetzungen

Antrag auf Erlass

einer einstweiligen

Anordnung

(§ 114 Abs. 2

Satz 2 StVollzG)


Antrag auf Aussetzung

der Massnahme

(§ 114 Abs. 2

Satz 1 StVollzG)

Es ist sinnvoll,

aber nicht nötig,

gleichzeitig einen

Antrag auf gerichtliche

Entscheidung nach

§§ 109 ff StVollzG

zu stellen (s.o.)

Umstritten ist, ob eine

Rechtsbeschwerde gegen

Eilentscheidungen möglich ist:


In Hessen und Schleswig- Holstein

ja, in Nordrhein- Westfalen nicht

Antrag, dass die Anstalt endlich eine

Entscheidung trifft

( Vornahmeantrag gem. § 113 StVollzG) und

gleichzeitig Antrag auf Verpflichtung der

Frist: 1 Monat Rechtsbeschwerde ist möglich


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