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Sitzungsgeld, also eine Bezahlung für die Sitzung, gilt für folgende Gremien: | |||
# | # Kuratorium und Hauptkommission; | ||
# Personalkommision in Fällen des § 67 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, zweite Alternative | # Personalkommision in Fällen des § 67 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, zweite Alternative Berliner Hochschulgesetz; | ||
# | # Akademischer Senat und Ferienausschuß gemäß § 60 Abs. 5 Berliner Hochschulgesetz; | ||
# Ständige Kommissionen des Akademischen Senats gemäß § 61 Abs. 3 Berliner Hochschulgesetz; | # Ständige Kommissionen des Akademischen Senats gemäß § 61 Abs. 3 Berliner Hochschulgesetz; | ||
# Konzil; | # Konzil; | ||
# | # Fachbereichsrat und Ferienausschuß gemäß § 70 Abs. 7 Berliner Hochschulgesetz; | ||
# Gemeinsame Kommissionen gemäß § 74 Berliner Hochschulgesetz, soweit sie Entscheidungsbefugnisse haben oder die Aufgaben von Ausbildungs- oder Forschungskommissionen wahrnehmen; | # Gemeinsame Kommissionen gemäß § 74 Berliner Hochschulgesetz, soweit sie Entscheidungsbefugnisse haben oder die Aufgaben von Ausbildungs- oder Forschungskommissionen wahrnehmen; | ||
# | # Institutsräte gemäß §§ 75 und 83 Berliner Hochschulgesetz; | ||
# | # Ausbildungs- und Forschungskommissionen der Fachbereiche; | ||
# Zulassungskommissionen auf Grund der Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen zum Studium an der Hochschule der Künste Berlin vom 9. April 1990 (GVBl. S. 860); | # Zulassungskommissionen auf Grund der Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen zum Studium an der Hochschule der Künste Berlin vom 9. April 1990 (GVBl. S. 860); | ||
# | # Berufungskommissionen; | ||
# Zentraler Wahlvorstand sowie | # Zentraler Wahlvorstand sowie Wahlvorstände oder Wahlleitungen, die für Wahlen im Rahmen von Fachbereichen und Zentralinstituten zuständig sind; | ||
# Zentrale Strukturkommission der in Gründung befindlichen Fachhochschule für Technik und Wirtschaft Berlin gemäß § 9 Abs. 2 des Gestzes zur Ergänzung des Berliner Hochschulgesetzes vom 18. Juli 1991 (GVBl. S. 176). | # Zentrale Strukturkommission der in Gründung befindlichen Fachhochschule für Technik und Wirtschaft Berlin gemäß § 9 Abs. 2 des Gestzes zur Ergänzung des Berliner Hochschulgesetzes vom 18. Juli 1991 (GVBl. S. 176). | ||
Die Höhe der Entschädigung entspricht dem Satz, den Bezirksverordnete | Die Höhe der Entschädigung entspricht dem Satz, den Bezirksverordnete | ||
für | für Ausschisssitzungen erhalten. Die Höhe findet sich hier: | ||
http://www.berlin.de/imperia/md/content/baneukoelln/bvv/entsch__digungsgesetz.pdf?start&ts=1275907077&file=entsch__digungsgesetz.pdf | |||
Es sind derzeit 20 Euro, für die unter 1-4 genannten Gremien gibts 30% | Es sind derzeit 20 Euro, für die unter 1-4 genannten Gremien gibts 30% | ||
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=Antrag= | =Antrag= | ||
[[Datei:Sitzungsgeld-Antrag.pdf]] | |||
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