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(1) Im Fall des Nichtbestehens dürfen die Bachelorarbeit und die Präsentation der Ergebnisse einmal wiederholt werden. | (1) Im Fall des Nichtbestehens dürfen die Bachelorarbeit und die Präsentation der Ergebnisse einmal wiederholt werden. | ||
(2) Prüfungsleistungen, die nicht unter Abs. 1 fallen, dürfen im Falle des Nichtbestehens dreimal wiederholt werden; | (2) Prüfungsleistungen, die nicht unter Abs. 1 fallen, dürfen im Falle des Nichtbestehens dreimal wiederholt werden; diese Regelung findet erst ab dem in § 24 Abs. 4 RSPO genannten Zeitpunkt Anwendung. Der letztmögliche Wiederholungsversuch wird von mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern abgenommen. Wird auch der letztmögliche Wiederholungsversuch ohne Erfolg abgelegt, ist die Prüfungsleistung endgültig nicht bestanden. | ||
diese Regelung findet erst ab dem in § 24 Abs. 4 RSPO genannten Zeitpunkt Anwendung. | (3) Mit „ausreichend“ (4,0) oder besser bewertete Prüfungsleistungen in Form einer Klausur dürfen einmalig zur Notenverbesserung in einer Nachklausur, die spätestens in der ersten Vorlesungswoche des Folgesemesters stattfindet, wiederholt werden. Gewertet wird die Note mit dem besseren Ergebnis. Im Fall von Wiederholungsprüfungen ist eine Notenverbesserung ausgeschlossen. </nowiki> | ||
Der letztmögliche Wiederholungsversuch wird von mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern abgenommen. | |||
Wird auch der letztmögliche Wiederholungsversuch ohne Erfolg abgelegt, ist die Prüfungsleistung endgültig nicht bestanden. | |||
(3) Mit „ausreichend“ (4,0) oder besser bewertete Prüfungsleistungen in Form einer Klausur dürfen einmalig | |||
zur Notenverbesserung in einer Nachklausur, die spätestens in der ersten Vorlesungswoche des Folgesemesters | |||
stattfindet, wiederholt werden. Gewertet wird die Note mit dem besseren Ergebnis. | |||
Im Fall von Wiederholungsprüfungen ist eine Notenverbesserung ausgeschlossen. </nowiki> | |||
Die Allgemeine Regelung findet sich in RSPO-Paragraph 20, siehe http://www.fu-berlin.de/service/zuvdocs/amtsblatt/2013/ab322013.pdf. | Die Allgemeine Regelung findet sich in RSPO-Paragraph 20, siehe http://www.fu-berlin.de/service/zuvdocs/amtsblatt/2013/ab322013.pdf. | ||
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