Bearbeiten von „KANS 20. Dezember 2012

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Wieder einführen, aber mit Koppelung an Regelstudienzeit. Textbaustein (Ergänzung ''und innerhalb der Regelstudienzeit'') siehe unten. Darüber hinaus die andere Regelung bestehen lassen für nach der Regelstudienzeit.
Wieder einführen, aber mit Koppelung an Regelstudienzeit. Textbaustein (Ergänzung ''und innerhalb der Regelstudienzeit'') siehe unten. Darüber hinaus die andere Regelung bestehen lassen für nach der Regelstudienzeit.


Neuer Paragraph: § 6
Neuer Paragraph: § 5 (6 ?)


Wiederholung von Prüfungsleistungen
Freiversuch
(1) Im Fall des Nichtbestehens dürfen die Bachelorarbeit mit Präsentation der einmal wiederholt werden.
(1) Der erste Prüfungsversuch eines Moduls, dessen
(2) Der erste Prüfungsversuch eines Moduls, dessen Prüfungsform als Klausur festgelegt ist, wird als Freiversuch gewertet, wenn der erste Prüfungstermin unmittelbar nach Abschluss der zugehörigen Lehrveranstaltungen und innerhalb der Regelstudienzeit wahrgenommen wird.
Prüfungsform als Klausur festgelegt ist, wird als Freiversuch
(3) Eine im Rahmen des Freiversuchs mit „ausreichend“ (4,0) oder besser bewertete Prüfungsleistungen in Form einer Klausur dürfen einmalig zur Notenverbesserung in einer Nachklausur, die spätestens in der ersten Vorlesungswoche des Folgesemesters stattfindet, wiederholt werden. Gewertet wird die Note mit dem besseren Ergebnis.  
gewertet, wenn der erste Prüfungstermin unmittelbar
(4) Eine im Rahmen eines Freiversuchs nicht bestandene Prüfung gilt als nicht unternommen.
nach Abschluss der zugehörigen Lehrveranstaltungen und innerhalb der Regelstudienzeit
wahrgenommen wird.
(2) Eine im Rahmen eines Freiversuchs bestandene
Prüfungsleistung kann einmalig zwecks Notenverbesserung
wiederholt werden.
(3) Eine im Rahmen eines Freiversuchs nicht bestandene
Prüfung gilt als nicht unternommen.




[[Kategorie:Protokoll/KANS|2012-12-20]]
[[Kategorie:Protokoll/KANS|2012-12-20]]
[[Kategorie:Protokoll/Mathe|2012-12-20]]
[[Kategorie:Protokoll/Mathe|2012-12-20]]
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