Gruppenveto: Unterschied zwischen den Versionen

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Mitgliedergruppen können in Akademischen Gremien ein Gruppenveto einlegen und auf Antrag das Thema noch einmal besprechen lassen.
Mitgliedergruppen können in Akademischen Gremien ein Gruppenveto einlegen und auf Antrag das Thema noch einmal besprechen lassen.
Die Erfahrung zeigt, dass es in der Praxis mehr bringt (zumindest auf Fachbereichsebene, im [[Akademische_Senat | Akademischen Senat]] läuft es eventuell bisschen anders ab), möglichst früh Bedenken und Alternativvorschläge zu Problempunkten zu benennen.
So haben alle Gremiummitglieder Zeit, diese in Erwägung zu ziehen, und es kommt eventuell gar nicht zu solchen Stimmverhältnisse, wo ein Gruppenveto notwendig ist.


*BerlHG § 46 Zusammensetzung und Stimmrecht
*BerlHG § 46 Zusammensetzung und Stimmrecht

Version vom 30. Dezember 2014, 22:55 Uhr

Mitgliedergruppen können in Akademischen Gremien ein Gruppenveto einlegen und auf Antrag das Thema noch einmal besprechen lassen. Die Erfahrung zeigt, dass es in der Praxis mehr bringt (zumindest auf Fachbereichsebene, im Akademischen Senat läuft es eventuell bisschen anders ab), möglichst früh Bedenken und Alternativvorschläge zu Problempunkten zu benennen. So haben alle Gremiummitglieder Zeit, diese in Erwägung zu ziehen, und es kommt eventuell gar nicht zu solchen Stimmverhältnisse, wo ein Gruppenveto notwendig ist.


  • BerlHG § 46 Zusammensetzung und Stimmrecht

(3) 1Ist der Beschluss eines Gremiums mit Entscheidungsbefugnis in Angelegenheiten der Forschung, der künstlerischen Entwicklungsvorhaben, der Lehre und der Berufung von Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen gegen die Stimmen sämtlicher Mitglieder mindestens einer der Mitgliedergruppen gemäß § 45 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 getroffen worden, so muss über die Angelegenheit auf Antrag erneut beraten werden. 2Eine erneute Entscheidung darf frühestens nach einer Woche erfolgen. 3Ein Beschluss gemäß Satz 1 darf erst nach Fristablauf ausgeführt werden (suspensives Gruppenveto).