Berufungskommission: Unterschied zwischen den Versionen
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== Zusammensetzung == | == Zusammensetzung == | ||
* In einer Berufungskommsion sitzt ein_e Studierende_r und es gibt noch eine_n Vertreter_in | * In einer Berufungskommsion sitzt ein_e Studierende_r und es gibt noch eine_n Vertreter_in |
Version vom 18. Juni 2012, 15:33 Uhr
Rechtsgrundlagen
Zusammensetzung
- In einer Berufungskommsion sitzt ein_e Studierende_r und es gibt noch eine_n Vertreter_in
- Regelung im BerlHG §73 Absatz 2:
- (3) 1 In den Kommissionen zur Vorbereitung von Vorschlägen für die Berufung von Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen (Berufungskommissionen) haben die Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen die Mehrheit. 2 Sonstige Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen wirken beratend mit. 3 In begründeten Fällen können den Berufungskommissionen auch Personen angehören, die nicht Mitglieder der Hochschule sind. 4 Den Berufungskommissionen sollen Wissenschaftlerinnen angehören, gegebenenfalls auch solche, die nicht Mitglieder der Hochschule sind.
nützliche Links
- Leitfaden für Berufungskommission (von der KoMa)
- Leitfaden für Berufungsverfahren der FU Berlin
- Leitfaden Stellenbesetzungsverfahren (wahrscheinlich eher uninteressant)