Berufungskommission: Unterschied zwischen den Versionen

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== Rechtsgrundlagen ==
* [http://gesetze.berlin.de/default.aspx?vpath=bibdata%2Fges%2FBlnHG%2Fcont%2FBlnHG.P101.htm § 101 Berufung von Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen]
== Zusammensetzung ==
== Zusammensetzung ==
* In einer Berufungskommsion sitzt ein_e Studierende_r und es gibt noch eine_n Vertreter_in
* In einer Berufungskommsion sitzt ein_e Studierende_r und es gibt noch eine_n Vertreter_in

Version vom 18. Juni 2012, 15:33 Uhr

Rechtsgrundlagen

Zusammensetzung

  • In einer Berufungskommsion sitzt ein_e Studierende_r und es gibt noch eine_n Vertreter_in
  • Regelung im BerlHG §73 Absatz 2:
    • (3) 1 In den Kommissionen zur Vorbereitung von Vorschlägen für die Berufung von Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen (Berufungskommissionen) haben die Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen die Mehrheit. 2 Sonstige Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen wirken beratend mit. 3 In begründeten Fällen können den Berufungskommissionen auch Personen angehören, die nicht Mitglieder der Hochschule sind. 4 Den Berufungskommissionen sollen Wissenschaftlerinnen angehören, gegebenenfalls auch solche, die nicht Mitglieder der Hochschule sind.

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