Berufungskommission: Unterschied zwischen den Versionen

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== Zusammensetzung ==
* In einer Berufungskommsion sitzt ein_e Studierende_r und es gibt noch eine_n Vertreter_in
* Regelung im [[BerlHG]] §73 Absatz 2:
**''(3) 1 In den Kommissionen zur Vorbereitung von Vorschlägen für die Berufung von Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen (Berufungskommissionen) haben die Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen die Mehrheit. 2 Sonstige Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen wirken beratend mit. 3 In begründeten Fällen können den Berufungskommissionen auch Personen angehören, die nicht Mitglieder der Hochschule sind. 4 Den Berufungskommissionen sollen Wissenschaftlerinnen angehören, gegebenenfalls auch solche, die nicht Mitglieder der Hochschule sind.''
== nützliche Links ==
*[http://die-koma.org/fileadmin/ak_daten/ak_bk/KoMa_66_vortrag_ak_bk.pdf Leitfaden für Berufungskommission (von der KoMa)]
*[http://die-koma.org/fileadmin/ak_daten/ak_bk/KoMa_66_vortrag_ak_bk.pdf Leitfaden für Berufungskommission (von der KoMa)]
*[[Media:Berufungsleitfaden.pdf | Leitfaden für Berufungsverfahren der FU Berlin]]
*[[Media:Berufungsleitfaden.pdf | Leitfaden für Berufungsverfahren der FU Berlin]]
*[http://www.imp.fu-berlin.de/fbv/verwaltungsroutinen/beschaftigungsverhaeltniss/stellenbesetzung.pdf Leitfaden Stellenbesetzungsverfahren] (wahrscheinlich eher uninteressant)
*[http://www.imp.fu-berlin.de/fbv/verwaltungsroutinen/beschaftigungsverhaeltniss/stellenbesetzung.pdf Leitfaden Stellenbesetzungsverfahren] (wahrscheinlich eher uninteressant)
[[Kategorie:Universitäre Organe]]
[[Kategorie:Universitäre Organe]]

Version vom 14. Juni 2012, 04:14 Uhr

Zusammensetzung

  • In einer Berufungskommsion sitzt ein_e Studierende_r und es gibt noch eine_n Vertreter_in
  • Regelung im BerlHG §73 Absatz 2:
    • (3) 1 In den Kommissionen zur Vorbereitung von Vorschlägen für die Berufung von Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen (Berufungskommissionen) haben die Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen die Mehrheit. 2 Sonstige Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen wirken beratend mit. 3 In begründeten Fällen können den Berufungskommissionen auch Personen angehören, die nicht Mitglieder der Hochschule sind. 4 Den Berufungskommissionen sollen Wissenschaftlerinnen angehören, gegebenenfalls auch solche, die nicht Mitglieder der Hochschule sind.

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