Bearbeiten von „Pruefungsausschuss“
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# "Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter haben das Recht, an Prüfungen beobachtend teilzunehmen und sich umfassend über geforderte und nachgewiesene Leistungen und über die Einhaltung der anzuwendenden Rechts- vorschriften zu informieren." (RSPO §6(5)) Das wurde bereits auch durchgesetzt. | # "Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter haben das Recht, an Prüfungen beobachtend teilzunehmen und sich umfassend über geforderte und nachgewiesene Leistungen und über die Einhaltung der anzuwendenden Rechts- vorschriften zu informieren." (RSPO §6(5)) | ||
Das wurde bereits auch durchgesetzt. | |||
# "Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmun gen der anzuwendenden Rechtsvorschriften eingehal-ten werden, und wirkt auf die Angemessenheit der Studien- und Prüfungsanforderungen und die Einhaltung wissenschaftlicher Standards hin." (RSPO §6(1)) | # "Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmun gen der anzuwendenden Rechtsvorschriften eingehal-ten werden, und wirkt auf die Angemessenheit der Studien- und Prüfungsanforderungen und die Einhaltung wissenschaftlicher Standards hin." (RSPO §6(1)) | ||
Hierbei sind die Mitglieder des Aussschusses (insbeondere die studentischen Vertreter) auf die Mithilfe der Studierden angewiesen. | Hierbei sind die Mitglieder des Aussschusses (insbeondere die studentischen Vertreter) auf die Mithilfe der Studierden angewiesen. |