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| Mitgliedergruppen können in Akademischen Gremien ein Gruppenveto einlegen und auf Antrag das Thema noch einmal besprechen lassen. | | Mitgliedergruppen können in Akerdemischen Gremien ein Gruppenveto einlegen und auf Antrag das Thema noch einmal besprechen lassen. |
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| Achtung: seit ungefähr 2017 vertritt das Rechtsamt der FU eine neue Rechtsauffassung nach der die Gruppe direkt nach dem Veto einen sog. Antrag auf Neubefassung stellen muss, was dazu führt, dass es bei der nächsten Sitzung des Gremiums wieder auf die Tagesordnung kommt, sonst würde der Antrag trotz des Vetos nach einer Woche als beschlossen gelten.
| | *BerlHG § 46 Zusammensetzung und Stimmrecht |
| | | (3) 1Ist der Beschluss eines Gremiums mit Entscheidungsbefugnis in Angelegenheiten der Forschung, der künstlerischen Entwicklungsvorhaben, der Lehre und der Berufung von Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen gegen die Stimmen sämtlicher Mitglieder mindestens einer der Mitgliedergruppen gemäß § 45 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 getroffen worden, so muss über die Angelegenheit auf Antrag erneut beraten werden. 2Eine erneute Entscheidung darf frühestens nach einer Woche erfolgen. 3Ein Beschluss gemäß Satz 1 darf erst nach Fristablauf ausgeführt werden (suspensives Gruppenveto). |
| Die Erfahrung zeigt, dass es in der Praxis mehr bringt (zumindest auf Fachbereichsebene, im [[Akademische_Senat | Akademischen Senat]] läuft es eventuell bisschen anders ab), möglichst früh Bedenken und Alternativvorschläge zu Problempunkten zu benennen.
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| So haben alle Gremiummitglieder Zeit, diese in Erwägung zu ziehen, und es kommt eventuell gar nicht zu solchen Stimmverhältnisse, wo ein Gruppenveto notwendig ist.
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| == BerlHG § 46 Zusammensetzung und Stimmrecht ==
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| (3) <sup>1</sup>Ist der Beschluss eines Gremiums mit Entscheidungsbefugnis in Angelegenheiten der Forschung, der künstlerischen Entwicklungsvorhaben, der Lehre und der Berufung von Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen gegen die Stimmen sämtlicher Mitglieder mindestens einer der Mitgliedergruppen gemäß § 45 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 getroffen worden, so muss über die Angelegenheit auf Antrag erneut beraten werden. <sup>2</sup>Eine erneute Entscheidung darf frühestens nach einer Woche erfolgen. <sup>3</sup>Ein Beschluss gemäß Satz 1 darf erst nach Fristablauf ausgeführt werden (suspensives Gruppenveto). | |
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| [[Kategorie:Universitäre Organe]]
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