Wie mensch an eine n Ärztin/Arzt von draussen rankommt

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Version vom 18. Mai 2011, 16:24 Uhr


18.3. Wie man an einen Arzt von draußen rankommt

Für Gefangene, die sich medizinisch nicht richtig behandele fühlen und folglich das Vertrauen zu den Gefängnisiirzten verloren haben stellt sich die Frage: Wie komme ich an einen externen Arzt heran?

Durchsetzung einer medizinischen Betreuung Nach allgemeinen „rechtsstaatlichen" Grundsätzen hat der Gefangene Anspruch auf ausreichende medizinische Versorgung, die den „Regeln der ärztlichen Kunst" entspricht. Um das auch wirklich nur annähernd zu erreichen, muß man sehr beharrlich bohren und nicht nachlassen zu beantragen und zu mahnen. Wenn überhaupt, so wird der Arzt von draußen meist nur zur Untersuchung und Beratung hinzugezogen, nicht aber zur Alleinbehandlung. Dies ist aber immer noch besser, als sich allein auf den Gefängnisarzt verlassen zu müssen. Denn der zweite Arzt übt dann praktisch eine Kontrolle aus, die nicht ohne Folgen bleibt. Trotzdem wird man vorsorglich beantragen, von dem externen Arzt auch voll behandelt zu werden. Der Richter, oder der Anstaltsleiter, der die Entscheidung über die Zulassung eines externen Arztes hinauszögert, muß täglich darauf aufmerksam gemacht werden, daß seine Entscheidung die Gesundheit eines Menschen betrifft und, daß er kein Recht hat, einem Menschen auch nur für kurze Zeit die gebotene ärztliche'Hilfe zu entziehen. Wenn die zuständige Instanz, d. h. der zuständige Richter in U-Haft und der Anstaltsleiter in Strafhaft, die Hinzuziehung eines externen Arztes erstmal genehmigt hat, gibt es keinerlei legitime Handhabe mehr, die Arbeit des externen Arztes zu behindern. Trotzdem muß manchmal jede Kleinigkeit mit einem Antrag oder einer Beschwerde durchgesetzt werden. In diesem Zusammenhang sollte man auch ruhig ankündigen, wegen der katastrophalen medizinischen Versorgung im Knast an die Presse zu schreiben. Bevor man einen externen Arzt beantragt, muß man auf jeden Fall mal zum Anstaksarzt gehen, um sich von dem untersuchen zu Sassen. Ansonsten kann man schlecht sagen, die medizinische Versorgung in der Anstalt sei unzureichend. Außerdem wird sonst der Antrag sicherlich nicht genehmigt, und du wirst zuerst zum Knastarzt geschickt, was dann die Sache nur noch verzögert. Der Anstaltsarzt muß bei dem Antrag auf einen externen Arzt gefragt werden und wird keine Stellungnahme abgeben, wenn er dich noch nicht gesehen hat. Wir wollen nun kurz beschreiben, wie man am besten vorgeht, um einen externen Arzt zu bekommen:

Kontaktaufnahme mit dem Arzt Bevor man sich mit denvRichter oder der Anstalt über einen externen Arzt auseinandersetzt, muß man sich erstmal um einen kümmern, der einen auch behandeln will. Am besten, man fragt seinen alten Hausarzt - wenn der nicht gerade seine Praxis in München hat und du in Hamburg im Knast sitzt. Oder man fragt Freunde, Verwandte, Rechtsanwälte, Sozialarbeiter, Gefängnispfarrer nach einem Arzt - gegebenenfalls Facharzt -, der auch Gefangene behandelt,.was leider längst nicht alle machen. In manchen Städten gibt es auch schon Arztegruppen (die Adressen findest du im Anhang), die Gefangene kostenlos medizinisch untersuchen und beraten. Vielleicht macht das ja mal Schule bei anderen Ärzten! Wenn du nun eine Adresse herausbekommen hast, schreibst du am besten gleich dem Arzt, daß du Gefangener in dem und dem Knast bist und gern von ihm behandelt werden möchtest. In dem Schreiben informierst du den Arzt so genau wie möglich über: deine genauen Beschwerden welche Untersuchungen bisher durchgeführt wurden welche Behandlung (Medikamente usw.) bisher durchgeführt wurde inwieweit die Behandlung bisher geholfen bzw. dir nicht geholfen hat.

Der Antrag auf Hinzuziehung eines externen Arztes Wenn der angeschriebene Arzt sich bereiterklärt, dich zu behandeln, dann mußt du oder dein Anwalt bei der zuständigen Stelle die „Hinzuziehung" des externen Arztes beantragen. D. h. du beantragst einen Arzt, der in erster Linie den Knastarzt in deiner Behandlung unterstützen und damit auch kontrollieren soll. Anders ist es erstmal juristisch schwer durchsetzbar. In der Strafhaft muß der Antrag an die Anstaltsleitung, in der U-Haft an den zuständigen Richter gestellt werden. In diesem Antrag solltest du deine Beschwerden genau - ruhig ein bißchen drastisch - schildern, aber nicht zu dick auftragen, denn sonst glaubt dir keiner. Schreib dazu am besten dasselbe wie an den externen Arzt (s. o.). Dann mußt du ausführen, daß du einen Spezialisten zur Behandlung deiner Krankheit benötigst und (oder) daß du kein Vertrauen mehr in den Anstaltsarzt hast, weil... ungenügende Behandlung usw. oder weil erdeine Beschwerden nicht ernstnimmt. Am besten, man.beantragt gleich die Ausführung zum Arzt, denn das kommt dir und ihm zugute. Für dich ist es immer besser, in der Praxis eines externen Arztes untersucht zu werden, denn die ist sicherlich besser ausgestattet als das Knastarzt­zimmer. Bei der Ausführung siehst du außerdem wieder was von der „Welt". Die Anstalt und insbesondere auch der Anstaltsarzt muß zu deinem Antrag eine Stellungnahme schreiben, in der mit Sicherheit Bedenken gegen eine Ausführung aufgeführt werden (Fluchtgefahr, Personalknappheit etc.). Versuch es aber trotzdem, denn die Behandlung im Knast kann ja dann immer noch genehmigt werden. Wichtig bei deinem Antrag ist, daß du es so ausführlich wie möglich darstellst, daß deine Krankheit eine Spezialistenbehandlung notwendig macht und deshalb die Behandlung durch den Anstaltsarzt nicht ausreicht! Da der Anstaltsarzt und der Anstaltsleiter dich in ihrer Stellungnahme vielleicht (die Erfahrung sagt: meistens) als Simulanten (d. h. Vortäuscher von Krankheiten) bezeichnen, lege deinem Antrag an den Haftrichter am besten ein Schreiben eines oder mehrerer Mitgefangener bei, die darin deine Angaben über deinen Gesundheitszustand bestätigen. Das hilft zwar im Moment noch nicht viel, erschwert.allerdings der Anstalt, dich so einfach als Simulanten und Lügner hinzustellen. Mache von deinem Antrag einige Durchschlage und schicke ein Exemplar an Freunde und Verwandte draußen, damit die auch wissen, was du unternommen hast und dann eventuell mit Unterstützung des Arztes draußen etwas Druck ausüben können, zum Beispiel durch Telefonate oder Briefe an den U-Haftrichter oder an den Anstaltsleiter und an den Anstaltsarzt. Manche Gefängnisärzte haben draußen auch noch eine eigene Arztpraxis. Möglicherweise hilft es, wenn Angehörige oder Freunde dort einmal vorsprechen. Falls du keinen Anwalt hasc, der den Antrag für dich stellt, können die folgenden Musterentwürfe eine Orientierungs- und Argumentationshilfe sein:

U-Haft: Name Datum z. Zt. JVA ... . An den zuständigen Haftrichter In der Strafsache gegen .:.' Aktenzeichen: ... wird beantragt, mir zu gestatten, mich durch den externen Arzt Dr , (Adresse, Telefon­ nummer) untersuchen und gegebenenfalls behandeln zu lassen. Die Untersuchung und Behandlung soll in der Praxis des Dr durchgeführt werden. n Begründung: 1. Ich befinde mich seit dem... in der Untersuchungshaft in der JVA-'.

II. Nach Nr. 56 U-Haftvollzugsordnungsoll die ärztliche Betreuung zwardenil Anstaltsarzt obliegen, es ist jedoch dem Beschuldigten gestattet, einen! externen Arzt freier Wahl als Berater hinzuzuziehen, sowie sich von seinem I eigenen Zahnarzt behandeln zu lassen. Diese Möglichkeit der U-Haftvollzugsordnung ist zu eng, denn auch der« Behandlung durch den externen Arzt kann nichts entgegenstehen, zumal! die UVolIzO selbst die Behandlung durch den eigenen Zahnarzt gestattet} (Dünnebier in Löwe-Rosenberg § 119Rdn.l52). Die Behandlung durch den Arzt des Vertrauens ist daher stets zugelassen; dem Arzt ist das gleiche Vertrauen wie dem Verteidiger entgegenzubringen (Dünnebier in Löwe-1 Rosenberg a. a. O.J. Die staatliche Fürsorgepflicht, der der U-Gefangene unterliegt, beinhaltet eine ausreichende ärztliche Versorgung (Dünnebier in L-R a. a. O.). Diese ausreichende ärztliche Versorgung ist an dem verfassungsrechtlichen! Gebot des Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz, des Rechts auf Leben undj körperliche Unversehrtheit, zu messen. Meine körperliche Unversehrtheit ist allein durch die Behandlung meiner Krankheiten durch den Anstaltsarzt nicht mehr gewährleistet. Daher m uß die Hilfe eines externen Spezialisten in j Anspruch genommen werden. Die staatliche Fürsorgepflicht verpflichtet! außerdem alle mit dem Vollzug befaßten Behörden (also auch Sie Haftrichter), dem Verhafteten das Erforderliche zur Verfügung zu stell«, was erjsich wegen der Anstaltsgebundenheit im allgemeinen nicht seibstl verschaffen kann (Dünnebier in Löwe-Rosenberg 119 Rdn.44). Darunter fällt auch eine ärztliche Betreuung, die den G rundwercen des A n. 2 ■ Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz gerecht wird. Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß ein in Freiheit befindlicherMen seh l im Krankheitsfall für eine bestmögliche Behandlung seiner Beschwerden| sorgt. Nach Art. 6 Abs. 2 Menschenrechtskonvention ist ein Untersuchungs­gefangener bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig anzusehen ■ und dementsprechend zu behandeln. Danach dürfen nach § 119 Abs.3SrPC)H (Strafprozeßordnung) und Nr. S UVoilzO einem U-Gefangenen auch nur

Begründung: I. Ich befinde mich seit dem ... in Strathaft in der JVA ... (jetzt genau die Entwicklung der Krankheit schildern und die mangelhafte Behandlung durch den Arzr-darstellen. Am besten dazu den Brief an den extern. Arzt als Vorlage benutzen.) II. Aus den dargelegten Gründen ist eine ausreichende Behandlung meiner Krankheit durch den Anstaltsarzt, Herrn Dr nicht mehr gegeben. Herr Dr (Anstaltsarzt) ist durch die Komplexität meiner Krankheit sowohl zeitlich als auch fachlich überfordert. Dazu kommt erschwerend hinzu, daß Herr Dr. (Anstaltsarzt) wegen seiner oberflächlichen und wirkungslosen Behandlung meiner Krankheit nicht mehr mein Vertrauen besitzt, das ich als Patient einem Arzt zur Durchführung einer positiven Behandlung notwendigerweise entgegen­bringen können muß. Daher halte ich die Hinzuziehung des/der Herrn/Frau Dr als Arzt meines Vertrauens und als Spezialisten für solche Krankheiten für unbedingt notwendig. Hilfsweise beantrage ich, die Untersuchung und Behandlung in der JVA durchzuführen: Ich bitte zur Vermeidung bleibender Gesundheitsscha'den diesen Antrag beschleunigt zu entscheiden. Unterschrift Die ärztliche Schweigepflicht Die Anstalt verlange meistens, daß du vor einer Untersuchung durch einen Arzt von draußen diesen sowie den Anstaltsarzt von der Schweigepflicht untereinander entbindest. Das heißt, daß der Anstaltsarzt das Ergebnis der Untersuchung,erfahren soll. Andererseits kann nur so der Arzt von draußen deine Krankenakte bekommen, deren Inhalt sicher auch für dich nicht uninteressant ist.

Es ist unter Umständen sinnvoll, auch noch den Rechtsanwalt in die Schweigepflicht-Entbindung niiceinzubeziehen, wenn er sich um die Durchsetzung deiner medizinischen Betreuung kümmere. Die Schweige­pflicht-Entbindungserklärung kann aber jederzeit widerrufen werden, etwa wenn du nach der Untersuchung durch den Arzt von draußen aus irgendwelchen Gründen nicht willst, daß der Anstaksarzt darüber informiert wird. .idige die Schweigepflicht-Entbindungserklärungen den jeweiligen Leuten aus, die sie betreffen, oder schicke sie einfach deinem Anwalt, der kann sie dann verteilen. an den Anstaksarzt: Schweigepflichcsembindungserklärung Hiermit entbinde ich alle Arzte und Anstalten, die mich behandelt haben und behandein werden, gegenüber meinem Rechtsanwalt und gegenüber meinem beratenden Arzt Herrn Dr von der ärztlichen Schweige­ pflicht. Zugleich erkläre ich m ich da mir einverstanden, daß meine Arztbriefe und Originaiunteriagen der Anstalten an meinen beratenden Arzt vorübergehend zur Einsicht ausgehändigt werden. Datum Unterschrift ■an den externen Arzt: Hiermit entbinde ich meinen beratenden Arzt, Herrn Dr. gegenüber meinem Rechtsanwalt undgegenüberden ArztenderJVA von der ärztlichen Schweigepflicht, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Heilbehandlung erforderlich isc. Datum Unterschrift an den Rechtsanwalt: Hiermit entbinde ich Herrn Rechtsanwalt gegenüber den mich behandelnden Ärzten von der anwaltlichen Schweigepflicht bezüglich der ihm bekannten und bekanntwerdenden Tatsachen meiner Krankheit und der damit zusammenhängenden weiteren Tatsachen. Datum Unterschrift

Antrag auf Durchführung der Genehmigung (U-Haft) Wenn bei der U-Haft der Haftrichter deinen Antrag auf einen externen Arzt genehmigt hat, dann mußt du noch zusätzlich bei der Anstalt die ' Durchführung dieser Genehmigung beantragen. Ein kurzes „Anliegen" reicht dazu aus. Der Antrag kann dann so aussehen: Name z. Zt. JVA ... Datum An den Leiter der JVA ... Ich beantrage meine Ausführung zu dem beratenden und ggfs. behandelnden Arzt, Dr , Adresse, Telefon in dessen Praxisräumen durchzuführen. Eine richterliche Prüfung und Genehmigung liegt mit Schreiben des zuständigen Haftrichters, Herrn ... vom ... vor - Geschäftsnummer ... -. Der beantragte Arzt wird von mirder ärztlichen Schweigepflicht enthoben, eine Schweigepfüchtsentbindungserklärung meinerseits wird nachgereicht. Ich bitte darum, die Arztgeschäftsstelle zu einer Terminabsprache des Ausführungstermins - ggfs. telefonisch - mit dem externen Arzt zu veranlassen. Unterschrift Hat der Haftrichter keine Ausführung, sondern nur die Untersuchung durch den externen Arzt innerhalb der Anstalt genehmigt, dann beginnt der Antrag so: Ich beantrage, den Arzt Dr Adresse, Telefon als beratenden und ggfs. behandelnden Arzt für eine Untersuchung innerhalbder Anstalt zuzulassen. Line richterliche Prüfung und Genehmigung ....(usw. wie oben). Bei Verzögerung oder Ablehnung deines Antrags Setze alle dir zur Verfügung stehenden Rechtsmittel ein bzw. hilf deinem kranken Mitgefangenen .dabei. Du kannst dabei nach dem weiter unten Kapitel 22 ff. zusammengestellten „Rechtsmittelteil" vorgehen. Du kannst für die Begründungen der Rechtsmittel im Prinzip diegleichen Argumente verwenden, die du bereits in deinem Antrag auf Hinzuziehung eines externen Arztes vorgebracht hast und dich dabei an den oben abgedruckten Musterbeispielen orientieren. Antrag auf einstweilige Anordnung (Strafhaft) Wenn du sehr starke Schmerzen hast, gegen die du keine Schmerzmittel bekommst oder irgendeine andere sinnvolle Behandlung vorgenommen wird, kannst du auch noch dazu einen Antrag auf einstweilige Anordnung an die zuständige Strafvollstreckungskammer gemäß § 114 Abs. 2 Satz 2 Strafvollzugsgesetz stellen. Dieser Antrag muß von der Strafvoll­streckungskammer sofort entschieden werden und bedeutet für dich die einzige juristische Möglichkeit, vor Abschluß des „Instanzenweges" — d.h. also relativ schnell — an einen externen Arzt zu kommen. Ein Beispiel für einen solchen Antrag: Name JVA . . . Datum An das Landgericht in . . . Strafvollstreckungskammer EILANTRAG Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung. Ich beantrage im \Vege der einstweiligen Anordnung gemäß 5 114 Abs. 2 Satz 2 Strafvollzugsgesetz zu verfügen, daß mir die Untersuchung durch den externen Arzt Dr. gestattet und die Durchführung umgehend ermöglicht wird. Außerdem beantrage ich die Gewährung einer Prozeßkostenhilfe (Armenrecht) gemäß § 114 ff. ZPO (Zivilprozeß­ ordnung). Ich befinde mich seit dem in der JVA .... in Strafhaft. (Hier jetzt genau deine Schmerzen schildern, wie in dem Brief an den Arzt, die unzureichende Behandlung durch den Knastarzt, die Verweigerung der Hinzuziehung eines externen Arztes durch dea Anstaltsleiter, deinen momentanen Zustand. Beschreib das ruhig etwas drastisch. Benenne Mitgefangene als Zeugen. Lege schriftliche Zeugenaussagen am besten als „eidesstattliche Versicherungen" dazu, die die Beobachtungen von Mitgefangenen oder Besuchern wiedergeben). Mein oben dargelegter kritischer- Gesundheitszustand bedarf dringend sofortiger fachärzc lieber Behandlung, die mir von der Anstaltsleitung Anordnung gemäß § 114 Abs. 2 Strafvollzugsgesetz begründet. Die angefochtene Ablehnungsverfügung der Anstaltsleicung vom verletzt die Bestimmungen der §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2, 56 Abs. 1, 58, 59 Strafvolizugsgesetz sowie der Art. 1 Abs. 1,1 Abs. 3,2 Abs. 2,19 Abs. 1, 19 Abs. 2 und 104 Abs. 1 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. (Weitere Ausführungen wie im Antrag an die Anstaltsleitung) Unterschrift Versprich dir aber nicht zu viel von solch einem Antrag, denn meistens glauben die Richter den Behauptungen des Anstaltsleiters und des Gefän­gnisarztes, aber wenn es dir wirklich sehr dreckig geht, versuche, so einen Antrag noch zusammenzukriegen. Laß dir dabei am besten von einem anderen Gefangenen helfen. Eigentlich sollte es ein Anwalt übernehmen.

Das Beuieissicberungsverfahren Noch ein besonderer „Trick" vor allem für die Rechtsspezialisten unter den Gefangenen oder für die Anwälte: Das Beweissicherungsverfahren. Es ist nicht einfach und bisher auch kaum ausprobiert worden, sodaß es auch kaum Erfahrungen damit gibt. Es kann aber ein sinnvoller letzter Versuch sein, doch noch an einen Arzt von draußen ranzukommen, wenn der normale Rechtsweg erfolglos war. Mit Hilfe des Beweissicherungsverfahrens kann eine (angeblich) verfolgte Schadensersatzklage (Schmerzensgeld) als Vehikel benutzt werden, um von einem gescheiten Arzt wenigstens mal gründlich untersucht zu werden. Allerdings auf deine eigenen Kosten, die unter Umständen ans Gericht vorgeleistet werden müssen. Beantrage eine Prozeßkostenhilfe (Armenrecht) und lies dazu Näheres in Kapitel 25. nach. Das Beweissicherungsverfahren kann man in Zusammenhang mit einer Schadener­satzklage gegen das jeweilige Bundesland wegen Körperschäden etc. beantragen. Es diene dazu, deinen Gesundheitszustand als „Beweis" festzustellen, damit du später für diese Schadenersatzklage nachweisen kannst kannst, daß dein Gesundheitsschä­den auf schlechter ärztlicher Behandlung im Gefängnis basiert. Eine solche Schadensersatzklage kommt natürlich seken oder nie durch, jedoch muß man ersrmal behaupten, eine solche machen zu wollen, damit Überhaupc ein Beweissicherung*verfahren möglich ist. Wie läuft das? Gemäß § 485 Zivilprozeßordnung kann auf deinen Antrag ein Beweis-sicherungsveifahren vom Gericht angeordnet werden. Der Antrag muß ausführlich bea rundet werden mieden Behauwunaen: Dein KörDerschaden.wesweaen duklaeen 24 18. Die Qefängnhmedlz'm festgestellt werden, da du wegen der jetzigen Versagung der ärztlichen Versorgung im Moment große Schmerzen hättest und zumindest Schmerzensgeld einklagen wolltest. Du hast ein „rechtliches Interesse" an der fach ärztlichen Feststellung deines Gesundheitszustandes, da diese Feststellung für dich das einzige Beweismittel in einem Schadensersatzprozeß gegen das betreffende Bundesland ist. Für Schadensersatzklagen gegen den Staat, sogenannte Amtshaftungsprozesse, ist zwar immer das Landgericht zuständig. Für den Antrag auf ein Beweissicherungsverfahren vor Erhebung der eigentlichen Klage ist jedoch immer das Amtsgericht zuständig. Und zwar das Amtsgericht in dessen Bezirk der Arzt arbeitet. Der Antrag für ein solches Beweissicherungsverfahren kann etwa so aussehen: An das Amtsgericht in . . . (Datum) Im Rahmen der Verfolgung meiner Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung gegen das Land Hessen (Bayern etc.), vertreten durch den Ministerpräsidenten, Wiesbaden (München ecc.) beantrage ich im Wege der Beweissicherung — ohne mündliche Verhandlung das (fach-) ärztliche Gutachten des Sachverständigen Herrn Dr. med (Name, Adresse) über folgende Fragen einzuholen: 1. Liegen bei dem Antragsteller ernsthafte Gesundheitsschäden vor und welcher Art sind diese Erkrankungen? 2. Welche diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen sind bei den vorliegenden Erkrankungen erforderlich? 3. Ist die in der JVA durchgeführte Behandlung aus­reichend und den Regeln der ärztlichen Kunst entsprechend? 4. Ist eine mangelhafte oder unterbliebene ärztliche Untersuchung und Behandlung für die Schwere bzw. das fortgeschrittene Stadium der Erkrankung verantwortlich? Ferner beantrage ich, anzuordnen, daß die JVA die Voraussetzungen für die Durchführung der gutachterlichen Untersuchung in der Praxis des benannten Gutachters (oder in der JVA) schaffe und dem benannten Gutachter die mich betreffende Krankenakte zur Verfügung stelle. Da ich meinen gegenwärtigen Gesundheitszustand zum Gegenstand einer Schadenersatzklage machen will und da sich dieser Zustand in Kürze verändern kann, ist ein Beweissicherungsverfahren für meine Beweisführung dringend erforderlich; Die Hinauszögerung einer gutachterlichen Unter­suchung würde insbesondere die Feststellung und den Nachweis, daß mein Gesundheitsschaden durch eine Pflichtwidrigkeit seitensder Anstaltsleitung und des Anstaltsarztes verursacht wurde, erheblich erschweren, wenn nicht gar unmöglich machen. Eine außergerichtliche Beweissicherung war nicht möglich, da die Anstaitsleitung die Untersuchung durch einen Unabhängigen Sach­verständigen nicht zugelassen hat. Im übrigen wird der Sachverhalt, den ich zum Gegenstand einer Schadensersatzklage machen werde, vom Antragsgegner bzw. von Anstaltsleitung und Anstaltsarzt als Beamte des Antragsgegners bestritten. In der Regel wird das Gericht von dir zuerst die Kosten für den. Sachverständigen verlangen, bevor es die Untersuchung anordnet. Das beste isc natürlich, jemand von draußen zahlt das Geld gleich ans Gericht, um Zeit zu sparen. Oder aber du fügst deinem Antrag eine Erklärung des Arztes bei, wonach er —- zumindest für die Dauer der Haft — auf die Gutachterkoscen verzichtet. Der Antrag ist mit einer Abschrift bzw. einem Durchschlag an das Gericht zu senden.

Die Untersuchung durch den externen Arzt Wenn du Glück hast, kommt der beantragte Arzt irgendwann und kann dich erstmal genau untersuchen. Dabei machen die Anstalten auch sehr oft noch Ärger durch Verweigerung der Krankenakte und anderes mehr. Am besten, du besprichst Reaktionen darauf mit dem Arzt — der ja davon dann auch betroffen ist — und deinem Rechtsanwalt. Die Untersuchung durch den externen Arzt sollte immer ohne Knastarzt, Sanitäter und dergleichen erfolgen. Man muß da auf das Vertrauensver­hältnis zwischen Arzt und Patienten hinweisen, das nur entstehen kann, wenn nicht noch andere Personen bei der1 Untersuchung anwesend sind. Außerdem gebietet es die ärztliche Schweigepflicht des externen Arztes, daß du mit ihm allein bist. Die Entbindung von der Schweigepflicht (s.o.) wirkt ja nicht gegenüber den Sanitätsbeamten. Das beste ist, derArzt macht sich dafür stark, daß die Untersuchung ohne „Zuschauer" erfolgt, da man auf ihn wesentlich mehr und eher hört, als auf dich. Versuche also am besten vorher dem Arzt die Situation zu beschreiben, in die er im Knast kommen wird und mir. welchen Schikanen und Hindernissen er zu rechnen hat. Dasselbe gilt für die ewige Auseinandersetzung um die Krankenakte, die die Knastärzte nur sehr unaern — und dann oft frisiert — rauseeben. Be- 26 18. Die Gefängnismedizin Am besten, dein Anwalt informiert den Arzt über seine Rechte als bera­tender und eventuell behandelnder Arzt im Knast, damit der sich nicht so schnell einmachen laßt.

Der Arzt als normaler Besucher Bei Ablehnung oder langer Verzögerung des beantragten Arztbesuchs kannst du folgenden Notbehelf organisieren; Du laßt deriexternenArzt als normalen Besucher zu dir kommen. Eine richtige ärztliche Untersuchung ist dabei zwar nicht möglich — aber eine Beratung kann dir vorläufig sicher auch weiterhelfen. Bitte den besuchenden Arzt, dir ein Attest auszustellen, in das er seine Diagnose oder zumindest seinen Eindruck von deinen Beschwerden reinschreiben soll und weiche Untersuchungen oder Behandlungen er für notwendig hält. Benutze dieses Attest dann dazu, weiter um eine richtige ärztliche Behandlung zu kämpfen. Wer bezahlt den externen A rztf Der Staat muß zwar grundsätzlich die medizinische Versorgung der Gefangenen finanzieren. Nach offizieller Ansicht gehört dazu aber nicht die Behandlung durch einen Arzt freier Wahl. Wie jeder weiß, sind Arzte im allgemeinen teuer. Draußen.ist man ja meistens" kranken versichert und merkt davon nicht soviel. ■ Im Knast ist das kaum möglich. Die gesetzlichen Krankenkassen nehmen keine Gefangenen auf und die privaten Versicherungen verlangen 200,-DM und mehr, soweit sie überhaupt bereit sind, Gefangene zu versichern. War man vor der Verhaftung noch versichert, so verliert man mit der bisherigen Arbeitsstelle auch den Versicherungsschutz der gesetzlichen Kassen. Es sei denn, man beantragt innnerhalb eines Monats die „freiwillige Weiterverslcherung". Bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK) kostet dies etwa i 70,- DM im Monat, was auf die Dauer nicht aufzutreiben ist. . Die Kosten für die freiwillige Weiterversicherung müßte aber dann von der Sozialhilfe übernommen werden, wenn du die allgemeinen Voraussetzung für einen Sozialhilfeanspruch erfüllst. Es wird also meist darauf ankommen, ob du unterhaltspflichtige Angehörige (Ehegatte, Eltern, Kinclerete.)hast, die nach dem Gesetz „genug" verdienen. Im Zweite] fragst du den Sozialarbeiter, der soll dir das genau ausrechnen und den Antrag aus Sozialamt weiterreichen. Hs ist gut möglich, daß das Sozialamt sich da-gegen sperrt, mit der Begründung, du seist im Knast ja rundum versorgt und kostenlos verarztet. Gegen einen ablehnenden Bescheid sollte man ruhig Wider­spruch einlegen. Man kann auch versuchen, die Arztkosten direkt vom Sozialamt bezahlt zu bekommen. Ist deine Krankheit auf einen Arbeitsunfall zurückzuführen, so muß die Unfallversicherung in der du als Gefangener automatisch drin bist, die Behand­lungskosten übernehmen. In diesem Fall wendest du dich — über den Sozialarbeiter oder direkt — an die „Ausführungsbehörde für Unfallversicherung" des jeweiligen Bundeslandes; dafür müiSte es im Knast ein I-'ormular geben. Es ist nicht unbedingt nötig, als Gefangener krankenversichert zu sein. In den sel­tenen Fällen, in denen man an einen Arzt freier Wahl herankommt und demzufolge selbst die Kosten tragen muß, sollte es doch möglich sein mit dem Arzt über das Honorar zu reden. Am besten man macht von Anfang an klar, daß man kein Geld hat. Hs dürfte für den Arzt kein so großes Problem sein, auf eine Bezahlung mal zu warten öder notfalls 2u verzichten.