Wenn du draussen Kinder zurücklässt

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Aktuelle Version vom 16. September 2011, 12:19 Uhr

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2.4. Wenn du draußen Kinder zurückläßt

Wenn du dich nicht darum kümmerst, musstt du damit rechnen,dassss Jugendamt und Vormundschaftsgericht dir dein Kind wegnehmen, schlimmstenfalls es in ein Heim stecken und dir das Sorgerecht entziehen. Es gibt allerdings einige Möglichkeiten, das zu verhindern: Grundsätzlich musst du wissen: Wenn das Kind „verwahrlost", für sein „leibliches, geistiges und seeli­sches Wohl" nicht gesorgt ist, kann das Jugendamt immer eingreifen. Im übrigen bestimmen die Sorgeberechtigten, wo und wie ihr Kind lebt. Das Sorgerecht haben für eheliche Kinder normalerweise beide Eltern zusammen. Willst du also einen der nachfolgend dargestellten Schritte einleiten, musst du dich mit deinem Ehepartner darüber einigen. Für das nichteheliche Kind hat die Mutter das Sorgerecht allein.

Eine,, Pflegestelle "für dein Kind suchen

Die einfachste Möglichkeit für dein Kind zu sorgen in der Zeit, wo du es selbst nicht kannst, ist, das Kind zu Verwandten - deinen Eltern, Geschwistern, zum Onkel, der Tante ... - zu geben. Dazu brauchst du keine Genehmigung des Jugendamtes, und das Jugendamt mischt sich in der Regel dabei auch nicht' ein. Willst du nicht, dass dein Kind zu Verwandten kommt, kannst du vielleicht dein Kind bei Bekannten oder Freunden von dir oder zu sonstigen Leuten, die dein Kind aufnehmen wollen und die du für geeignet hältst, in Pflege geben. Nicht nötig ist, dass es sich hierbei um eine Familie handelt - genauso gut kann eine alleinstehende Person oder ein Paar dein Kind aufnehmen. Diese sogenannte „Pflege" ist dem Jugendamt sofort anzuzeigen, und es muss die Genehmigung dazu geben! Wenn die Pflegepersonen nach Ansicht des Jugendamts dein Kind grob vernach­lässigen, kann die Pflegeerlaubnis allerdings widerrufen und das Kind vorläufig woanders untergebracht werden; in der Rege! wird das dann ein Heim sein. Davon musst du sofort benachrichtigt werden. Du hast dann - noch ehe das Vormundschaftsgericht etwas zu sagen hat - das Recht zu bestimmen, wohin dein Kind von da aus kommen soll. Wenn du selbst nicht mehr damit einverstanden bist, dein Kind der von dir ausgesuchten Pflegestelle zu überlassen, kannst du den mit den Pflegern verein­barten sogenannten „Pflegevertrag" einfach widerrufen und das Kind zu dir nehmen oder es anderen Personen in Pflege geben. Beide Möglichkeiten – Verwandte und Pflegestelle – kannst du auch dann wahrnehmen, wenn du nicht mehr im Knast bist. Die einzige Voraussetzung ist, dass die Sorgeberechtigten (s. oben) eine solche Unterbringung ihres Kindes für dessen Wohl für gut halten. Gerade wenn die Gefahr besteht, dass du verhaftet werden kannst oder du dich aus irgendwelchen Gründen längere Zeit nicht um dein Kind kümmern kannst, solltest du rechtzeitig dafür sorgen, dass dein Kind versorgt ist, damit es gar nicht erst dazu kommt, dass es der Willkür und Verwaltung durch die Ämter ausgesetzt wird und der Staat eine Sippenhaft an deinem Kind vollziehen kann. Und was sehr wichtig ist: Solange du nicht Unterhalt zahlen kannst, muss das Jugendamt den Pflegern Erziehungshilfe zahlen. Diese beträgt zur Zeit etwa 400 -600 DM monatlich. Dein Kind ist also auch finanziell einigermaßen abgesichert.

Wenn dir das Sorgerecht entzogen wird

Schwieriger ist es, wenn dir das Sorgerecht entzogen wird oder das Vormundschaftsgericht das Ruhen des Sorgerechts angeordnet hat, eben weil du längere Zeit im Knast bist und sich keiner um dein Kind kümmert. Das „Ruhen des Sorgerechts" wird von einigen Gerichten schon nach recht kurzer Haftdauer, z.B. sechs Monaten, angeordnet. Andere Gerichte sehen während der U-Haft in der Regel von einer solchen Anordnung ab. Die Folge des Ruhens des Sorgerechts ist, dass das Vormundschaftsgericht für die Dauer deiner Haftzeit von sich aus einen Pfleger oder auch einen Vormund bestellen kann, was dann regelmäßig das Jugendamt ist. Wenn du dich rechtzeitig um eine gesicherte Unterbringung deines Kindes bei Verwandten oder bei anderen Personen gekümmert hast, wird es dir eher gelin­gen, das Gericht davon abzubringen, das Kind von deinen Verwandten oder den Personen deines Vertrauens wieder wegzunehmen und es dem Jugendamt zu überlassen. Eventuell wird das Gericht dann auch erst gar nicht das Ruhen deines Sorgerechts anordnen. Notfalls kannst du auch die Personen, bei denen dein Kind nach deiner Ansicht gut aufgehoben ist, von dir aus als Vormund vorschlagen. Wenn sie selbst einverstanden damit sind, muss das Gericht diese als Vormund bestellen. Hast du dagegen bis jetzt niemanden für dein Kind gefunden oder dir bis jetzt darum keine Gedanken gemacht, und wird nun das Ruhen des Sorgerechts angeordnet, bist du natürlich in einer schlechteren Lage. Du hast zwar nach wie vor das Recht, einen Vormund für dein Kind zu benennen - und das solltest du dir in jedem Fall auch überlegen - bzw. eine Pflegestelle vorzuschlagen. Das Gericht wird den von dir vorgeschlagenen Personen aber wahrscheinlich von vornherein misstrauen und an sie Anforderungen stellen, von denen es weiß, dass diese Personen sie niemals erfüllen können. Auf weitere Möglichkeiten - wie freiwillige Erziehungsbeistandschaft, Fürsorge­erziehung usw. - gehen wir hier nicht mehr ein. Unter welchen Bedingungen Kinder an der Seite ihrer Mutter im Knast aufwachsen können und welche Probleme damit verbunden sind, darüber lies in Abschnitt 6.3. nach.


2.4. Wenn du draußen Kinder zurückläßt

Wenn du dich nicht darum kümmerst, musstt du damit rechnen,dassss Jugendamt und Vormundschaftsgericht dir dein Kind wegnehmen, schlimmstenfalls es in ein Heim stecken und dir das Sorgerecht entziehen. Es gibt allerdings einige Möglichkeiten, das zu verhindern: Grundsätzlich musst du wissen: Wenn das Kind „verwahrlost", für sein „leibliches, geistiges und seeli­sches Wohl" nicht gesorgt ist, kann das Jugendamt immer eingreifen. Im übrigen bestimmen die Sorgeberechtigten, wo und wie ihr Kind lebt. Das Sorgerecht haben für eheliche Kinder normalerweise beide Eltern zusammen. Willst du also einen der nachfolgend dargestellten Schritte einleiten, musst du dich mit deinem Ehepartner darüber einigen. Für das nichteheliche Kind hat die Mutter das Sorgerecht allein.

Eine,, Pflegestelle "für dein Kind suchen

Die einfachste Möglichkeit für dein Kind zu sorgen in der Zeit, wo du es selbst nicht kannst, ist, das Kind zu Verwandten - deinen Eltern, Geschwistern, zum Onkel, der Tante ... - zu geben. Dazu brauchst du keine Genehmigung des Jugendamtes, und das Jugendamt mischt sich in der Regel dabei auch nicht' ein. Willst du nicht, dass dein Kind zu Verwandten kommt, kannst du vielleicht dein Kind bei Bekannten oder Freunden von dir oder zu sonstigen Leuten, die dein Kind aufnehmen wollen und die du für geeignet hältst, in Pflege geben. Nicht nötig ist, dass es sich hierbei um eine Familie handelt - genauso gut kann eine alleinstehende Person oder ein Paar dein Kind aufnehmen. Diese sogenannte „Pflege" ist dem Jugendamt sofort anzuzeigen, und es muss die Genehmigung dazu geben! Wenn die Pflegepersonen nach Ansicht des Jugendamts dein Kind grob vernach­lässigen, kann die Pflegeerlaubnis allerdings widerrufen und das Kind vorläufig woanders untergebracht werden; in der Rege! wird das dann ein Heim sein. Davon musst du sofort benachrichtigt werden. Du hast dann - noch ehe das Vormundschaftsgericht etwas zu sagen hat - das Recht zu bestimmen, wohin dein Kind von da aus kommen soll. Wenn du selbst nicht mehr damit einverstanden bist, dein Kind der von dir ausgesuchten Pflegestelle zu überlassen, kannst du den mit den Pflegern verein­barten sogenannten „Pflegevertrag" einfach widerrufen und das Kind zu dir nehmen oder es anderen Personen in Pflege geben. Beide Möglichkeiten – Verwandte und Pflegestelle – kannst du auch dann wahrnehmen, wenn du nicht mehr im Knast bist. Die einzige Voraussetzung ist, dass die Sorgeberechtigten (s. oben) eine solche Unterbringung ihres Kindes für dessen Wohl für gut halten. Gerade wenn die Gefahr besteht, dass du verhaftet werden kannst oder du dich aus irgendwelchen Gründen längere Zeit nicht um dein Kind kümmern kannst, solltest du rechtzeitig dafür sorgen, dass dein Kind versorgt ist, damit es gar nicht erst dazu kommt, dass es der Willkür und Verwaltung durch die Ämter ausgesetzt wird und der Staat eine Sippenhaft an deinem Kind vollziehen kann. Und was sehr wichtig ist: Solange du nicht Unterhalt zahlen kannst, muss das Jugendamt den Pflegern Erziehungshilfe zahlen. Diese beträgt zur Zeit etwa 400 -600 DM monatlich. Dein Kind ist also auch finanziell einigermaßen abgesichert.

Wenn dir das Sorgerecht entzogen wird

Schwieriger ist es, wenn dir das Sorgerecht entzogen wird oder das Vormundschaftsgericht das Ruhen des Sorgerechts angeordnet hat, eben weil du längere Zeit im Knast bist und sich keiner um dein Kind kümmert. Das „Ruhen des Sorgerechts" wird von einigen Gerichten schon nach recht kurzer Haftdauer, z.B. sechs Monaten, angeordnet. Andere Gerichte sehen während der U-Haft in der Regel von einer solchen Anordnung ab. Die Folge des Ruhens des Sorgerechts ist, dass das Vormundschaftsgericht für die Dauer deiner Haftzeit von sich aus einen Pfleger oder auch einen Vormund bestellen kann, was dann regelmäßig das Jugendamt ist. Wenn du dich rechtzeitig um eine gesicherte Unterbringung deines Kindes bei Verwandten oder bei anderen Personen gekümmert hast, wird es dir eher gelin­gen, das Gericht davon abzubringen, das Kind von deinen Verwandten oder den Personen deines Vertrauens wieder wegzunehmen und es dem Jugendamt zu überlassen. Eventuell wird das Gericht dann auch erst gar nicht das Ruhen deines Sorgerechts anordnen. Notfalls kannst du auch die Personen, bei denen dein Kind nach deiner Ansicht gut aufgehoben ist, von dir aus als Vormund vorschlagen. Wenn sie selbst einverstanden damit sind, muss das Gericht diese als Vormund bestellen. Hast du dagegen bis jetzt niemanden für dein Kind gefunden oder dir bis jetzt darum keine Gedanken gemacht, und wird nun das Ruhen des Sorgerechts angeordnet, bist du natürlich in einer schlechteren Lage. Du hast zwar nach wie vor das Recht, einen Vormund für dein Kind zu benennen - und das solltest du dir in jedem Fall auch überlegen - bzw. eine Pflegestelle vorzuschlagen. Das Gericht wird den von dir vorgeschlagenen Personen aber wahrscheinlich von vornherein misstrauen und an sie Anforderungen stellen, von denen es weiß, dass diese Personen sie niemals erfüllen können. Auf weitere Möglichkeiten - wie freiwillige Erziehungsbeistandschaft, Fürsorge­erziehung usw. - gehen wir hier nicht mehr ein. Unter welchen Bedingungen Kinder an der Seite ihrer Mutter im Knast aufwachsen können und welche Probleme damit verbunden sind, darüber lies in Abschnitt 6.3. nach.


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