Vor der Entlassung

Aus Gefangenenratgeber

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12.1. Vor der Entlassung

Du brauchst, wenn du rauskommst, Wohnung, Geld — das heißt meistens: Arbeit — und alle möglichen Papiere. Einiges kannst du dafür schon von drinnen aus schriftlich oder.in deinem Entlassungsurlaub regeln.

Wohnung

In fast allen größeren Städten gibt es eine kommunale Wohnungsvermittlung. Wenn du die Voraussetzungen für eine Sozialwohnung erfüllst — dein Einkommen darf eine Höchstgrenze von !.800,- DM (bei Alleinstehenden) nicht überschreiten —, solltest du dir möglichst frühzeitig, mindestens ein halbes Jahr vor der Entlassung, vom Sozialarbeiter einen Antrag für das „Wohnungsamt" geben lassen. Wenn du in eine andere Stadt entlassen werden willst, musst du.das Antragsformular bei der Stadtverwaltung, Amt für Wohnungswesen, der betreffenden Stadt anfordern. Beim Ausfüllen des Formulars musst du meist den Grund dafür angeben, warum du eine Wohnung brauchst. Der Vermerk: „z.Zt. in Haft" genügt als Begründung. Wenn du Wünsche bezüglich Größe, Lage etc. machen kannst, mach sie ruhig so präzise, wie du kannst. Sie müssen eh nicht berücksichtigt werden. Bleibe aber hin-, sichtlich deiner Vorstellungen über die Miethöhe realistisch: denn nur so lange, wie du nach deiner Entlassung keine Arbeit (und nur geringes Arbeitslosengeld) hast, zahlt das Sozialamt die Miete — sobald du selbst verdienst, musst du selbst die Miete zahlen.

Arbeit

Wenn du eine Arbeit brauchst, eine Umschulung machen willst oder ähnliches, er­kundige dich bei einem Sozialarbeiter oder Mitgefangenen, ob jemand vom Arbeits­amt zu Beratungsstunden in die Anstalt kommt. Wenn nicht, musst du -diese Bera­tung im Rahmen deines Entlassungsurlaubs oder von Ausgängen persönlich aufsuchen. In der Regel vermitteln die Kontaktvermittler der Arbeitsämter nur bei vollständigen Papieren, d.h. dass du folgende Papiere benötigst:

-Haftentlassungsschein

-Arbeitsbescheinigung der Anstalt

-Polizeiliche Anmeldung( falls kein Personalausweis vorhanden)

-Lohnsteuerkarte( sofern vorhanden)

-Versicherungsnachweis( sofern vorhanden)

-Arbeitsnachweis( sofern vorhanden)

Bei Migrant_Innen

-letzte Arbeitserlaubnis (sofern vorhanden)

-Reisepass

-Aufenthaltserlaubnis

Bei der Beschaffung der fehlenden Papiere solltet ihr ruhig euren Sozialarbeiter/ Sozialdienst zur Mithilfe bewegen. Wenn sonst schon wenig rüberkommt, so ist ihnen zumindest die institutionelle/ bürokratische Spielweise nicht fremd.

Urlaub und Entlassung

Üblicherweise bist du vor Ablauf deiner Strafe bereits urlaubsberechtigt (s. Ab­schnitt 10.6.Urlaub, Ausgang, offener Vollzug). Zusätzlich stehen dir innerhalb von drei Monaten vor .deiner Entlassung bis zu 7 Tage „Urlaub zur Vorbereitung der Entlassung" zu (Strafvollzugsgesetz § 15 Abs. 3). Als Freigänger kannst du während der letzten neun Monate bis zu 6 Tagen pro Monat bekommen. Der Entlassungsurlaub kann dir zusammenhängend oder in Form von einzelnen Ausgängen oder Kurzurlauben gewährt werden. Neben Gängen zu Vermietern oder Arbeitgebern kannst du während dieser Urlaube auch deine Papiere auf den neusten Stand bringen.

Papiere

Polizeiliche Anmeldung: Wenn du an deinem alten Wohnsitz noch gemeldet bist und dort nicht mehr hinwillst, kannst du die Abmeldung vom dortigen Einwohner­meldeamt schriftlich beantragen. Die Abmeldung ist Voraussetzung für deine Neu­anmeldung. Hast du keinen polizeilich gemeldeten Wohnsitz mehr, so genügt für die Neuanmeldung der Entlassungsschein. Wenn du schon weißt, wo du nach deiner Entlassung wohnen kannst, solltest du dich schon bei einem deiner Entlassungs-Ausgänge polizeilich melden. Dafür brauchst du: die Abmeldung vom alten Wohnsitz, Urlaubs- bzw. Ausgangsschein, schriftliche Einverständniserklärung der Anstalt, dass du dich abmeldest. Die Anmeldung brauchst du z.B. für das Sozialamt.

Lohnsteuerkarte: Du bekommst sie von der „Lohnsteuerkartenstelle" der Stadt­verwaltung derjenigen Stadt, in der du am 20. September des vergangenen Jahres ge­meldet warst. Wenn du da nicht gemeldet warst und auch bei Verlust, genügt der Nachweis,.dass du dich zu dem Zeitpunkt dort tatsächlich aufgehalten hast. Wenn du bereits in Haft warst, muss dir die Stadt, in der der Knast liegt — in dem du ja auch gearbeitet hast — die Lohnsteuerkarte ausstellen. Wenn die Karte im letzten September an eine Adresse geschickt worden ist, wo du nicht mehr warst, kannst du dort formlos schriftlich eine Zweitschrift verlangen – gegen Briefmarken für Porto und Verwaltungsgebühr von 3,- DM.

Nachweis versicherungspflichtiger Tätigkeit: Falls du keine Unterlagen mehr für Arbeiter oder Angestellten-Rentenversicherung hast: Seit 1.1,73 gibt es „Scheckhefte", statt der bisherigen Versicherungskarten. Falls du Angestellte_r bist, musst du dich in jedem Fall wegen der Unterlagen an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte wenden. Schreib dorthin, dass du, da deine Unterlagen verloren gegangen sind, darum bittest, dir deine Versicherungsnummer mitzuteilen oder dir „die ihnen vorliegenden Nachweise über meine bisherige versicherungspflichtige Tätigkeit in Kopie“ zuzusenden. Wenn du Arbeiter_In bist, musst du dich an die nächstliegende Landesversicherungsanstalt wenden.

Ausweise: Wenn Reisepass und der Personalausweis verloren gegangen sind, musst du, um eins von beiden neu ausgestellt zu bekommen, deine Geburtsurkunde bei der polizeilichen Meldestelle vorlegen. Wenn die allerdings auch nicht greifbar ist, musst du eine Zweitschrift der Geburtsurkunde beim Standesamt deines Geburtsortes verlangen. Verlängerung eines abgelaufenen Ausweises beantragst du bei derselben Steile, bei der du dich auch polizeilich anmeldest.

Der Entlassungszeitpunkt

Du hast ein Anrecht darauf, an deinem Entlassungstag „möglichst frühzeitig, jeden­falls noch am Vormittag" entlassen zu werden. (Strafvollzugsgesetz § 16 Absatz 1). Wenn dein Entlassungstag auf einen Samstag oder Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, auf den ersten Werktag nach Ostern oder Pfingsten („Osterdienstag", „Pfingstdienstag") fällt, dann kannst du am vorhergehenden Werktag entlassen werden. Das. heißt: du solltest in jedem Fall einen Antrag darauf stellen (ein „Anliegen"). Eine Möglichkeit vorzeitiger Entlassung am vorhergehenden Werktag.besteht außerdem auch, wenn dein Entlassungstag „in die Zeit vom 22.12. bis 2.1." fällt (so­genannte „ Weihnachtsamnestie"), Unabhängig davon kannst du grundsätzlich „bis zu zwei Tagen" vorzeitig entlassen werden, „wenn dringende Gründe dafür vorliegen, dass der Gefangene zu seiner Ein­gliederung hierauf angewiesen ist".

Außenkontakte

In vielen Anstalten ist es üblich, dass Sozialarbeiter von Stellen, die sich um Ent­lassene kümmern, in die Anstalt kommen. Es kann sinnvoll sein, sich die zumindest anzugucken — vielleicht können die im „Ämterkrieg" konkrete, praktische Hilfe leisten. Auch Bewährungshelfer kommen zuweilen in die Anstalt.

Unmittelbar vor der Entlassung

Unmittelbar vor deiner Entlassung kannst du bei deinem Sozialarbeiter einen Antrag darauf stellen, mit „ausreichender" Kleidung entlassen zu werden, denn die Anstalt ist dazu verpflichtet, dir „erforderlichenfalls ausreichende Kleidung" zu geben. Wenn du darauf verzichtest, sollte allerdings auch auf dem Entlassungsschein nichts von ausreichender Kleidung stehen. Dann hast du es leichter, vom Sozialamt „Kleidergeld" zu bekommen. Lass dir vom Sozialarbeiter auch einen Nachsendeantrag für die Post geben. Für deinen späteren Weg zum Sozialamt kann es sinnvoll sein, dir bereits in der Haft vom Sozialarbeiter ein Exemplar des Sozialhilfegesetzes (BSHG) geben zu lassen.Du kannst dir daraus.dann wichtiges notieren. Es kann auch zweckmäßig sein, bereits vor der Entlassung einen Schriftsatz für das Sozialamt zu verfassen, den du bereits beim ersten Anlauf dort abgibst. Wie dieses Schriftstück aussehen sollte, kannst du unten im Abschnitt 12.3. nachlesen. Für spätere Schadensersatzklagen kann es einem nützen, wenn man bereits vor der Entlassung aufschreibt, weiche Krankheitssymptome oder Beschwerden man sich in der Haft zugezogen hat und dieses Papier vom Anstaltsarzt unter dem Satz: „Zur Kenntnis genommen" unterschreiben lässt Sofern er es nicht unterschreiben will, verlangt man ein schriftliches Attest mit ausdrücklichem Bezug auf deine Liste von Beschwerden. Die Liste verpflichtet den Arzt dann wenigstens zu einer gewissen Zurückhaltung bei der Verharmlosung deiner Symptome. Genauere Untersuchun­gen, wie. Blutsenkung, Laboruntersuchungen anderer Art, EKG, Röntgen usw. sollten auf dem Attest angegeben werden beziehungsweise sollten schon auf deiner Liste erwähnt werden, ebenso die vorherigen Diagnosen des Anstaltsarztes. Was die Justiz kann, kannst du auch: alles schriftlich festhalten! Da das Sozialamt dein Entlassungsgeld als Einkommen von deinen Sozialhilfean­sprüchen abzieht, ist es sinnvoll, möglichst wenig zu haben. Du solltest also alles Eigengeld verbraucht haben und kannst auch von deiner Rücklage schon vor deiner Entlassung Ausgaben machen, die deiner Vorbereitung auf die Freiheit dienen, die teuer ist. (Siehe auch Abschnitt 9.4.Geld).


12.1. Vor der Entlassung

Du brauchst, wenn du rauskommst, Wohnung, Geld — das heißt meistens: Arbeit — und alle möglichen Papiere. Einiges kannst du dafür schon von drinnen aus schriftlich oder.in deinem Entlassungsurlaub regeln.

Wohnung

In fast allen größeren Städten gibt es eine kommunale Wohnungsvermittlung. Wenn du die Voraussetzungen für eine Sozialwohnung erfüllst — dein Einkommen darf eine Höchstgrenze von !.800,- DM (bei Alleinstehenden) nicht überschreiten —, solltest du dir möglichst frühzeitig, mindestens ein halbes Jahr vor der Entlassung, vom Sozialarbeiter einen Antrag für das „Wohnungsamt" geben lassen. Wenn du in eine andere Stadt entlassen werden willst, musst du.das Antragsformular bei der Stadtverwaltung, Amt für Wohnungswesen, der betreffenden Stadt anfordern. Beim Ausfüllen des Formulars musst du meist den Grund dafür angeben, warum du eine Wohnung brauchst. Der Vermerk: „z.Zt. in Haft" genügt als Begründung. Wenn du Wünsche bezüglich Größe, Lage etc. machen kannst, mach sie ruhig so präzise, wie du kannst. Sie müssen eh nicht berücksichtigt werden. Bleibe aber hin-, sichtlich deiner Vorstellungen über die Miethöhe realistisch: denn nur so lange, wie du nach deiner Entlassung keine Arbeit (und nur geringes Arbeitslosengeld) hast, zahlt das Sozialamt die Miete — sobald du selbst verdienst, musst du selbst die Miete zahlen.

Arbeit

Wenn du eine Arbeit brauchst, eine Umschulung machen willst oder ähnliches, er­kundige dich bei einem Sozialarbeiter oder Mitgefangenen, ob jemand vom Arbeits­amt zu Beratungsstunden in die Anstalt kommt. Wenn nicht, musst du -diese Bera­tung im Rahmen deines Entlassungsurlaubs oder von Ausgängen persönlich aufsuchen. In der Regel vermitteln die Kontaktvermittler der Arbeitsämter nur bei vollständigen Papieren, d.h. dass du folgende Papiere benötigst:

-Haftentlassungsschein

-Arbeitsbescheinigung der Anstalt

-Polizeiliche Anmeldung( falls kein Personalausweis vorhanden)

-Lohnsteuerkarte( sofern vorhanden)

-Versicherungsnachweis( sofern vorhanden)

-Arbeitsnachweis( sofern vorhanden)

Bei Migrant_Innen

-letzte Arbeitserlaubnis (sofern vorhanden)

-Reisepass

-Aufenthaltserlaubnis

Bei der Beschaffung der fehlenden Papiere solltet ihr ruhig euren Sozialarbeiter/ Sozialdienst zur Mithilfe bewegen. Wenn sonst schon wenig rüberkommt, so ist ihnen zumindest die institutionelle/ bürokratische Spielweise nicht fremd.

Urlaub und Entlassung

Üblicherweise bist du vor Ablauf deiner Strafe bereits urlaubsberechtigt (s. Ab­schnitt 10.6. Urlaub, Ausgang, offener Vollzug). Zusätzlich stehen dir innerhalb von drei Monaten vor .deiner Entlassung bis zu 7 Tage „Urlaub zur Vorbereitung der Entlassung" zu (Strafvollzugsgesetz § 15 Abs. 3). Als Freigänger kannst du während der letzten neun Monate bis zu 6 Tagen pro Monat bekommen. Der Entlassungsurlaub kann dir zusammenhängend oder in Form von einzelnen Ausgängen oder Kurzurlauben gewährt werden. Neben Gängen zu Vermietern oder Arbeitgebern kannst du während dieser Urlaube auch deine Papiere auf den neusten Stand bringen.

Papiere

Polizeiliche Anmeldung: Wenn du an deinem alten Wohnsitz noch gemeldet bist und dort nicht mehr hinwillst, kannst du die Abmeldung vom dortigen Einwohner­meldeamt schriftlich beantragen. Die Abmeldung ist Voraussetzung für deine Neu­anmeldung. Hast du keinen polizeilich gemeldeten Wohnsitz mehr, so genügt für die Neuanmeldung der Entlassungsschein. Wenn du schon weißt, wo du nach deiner Entlassung wohnen kannst, solltest du dich schon bei einem deiner Entlassungs-Ausgänge polizeilich melden. Dafür brauchst du: die Abmeldung vom alten Wohnsitz, Urlaubs- bzw. Ausgangsschein, schriftliche Einverständniserklärung der Anstalt, dass du dich abmeldest. Die Anmeldung brauchst du z.B. für das Sozialamt.

Lohnsteuerkarte: Du bekommst sie von der „Lohnsteuerkartenstelle" der Stadt­verwaltung derjenigen Stadt, in der du am 20. September des vergangenen Jahres ge­meldet warst. Wenn du da nicht gemeldet warst und auch bei Verlust, genügt der Nachweis,.dass du dich zu dem Zeitpunkt dort tatsächlich aufgehalten hast. Wenn du bereits in Haft warst, muss dir die Stadt, in der der Knast liegt — in dem du ja auch gearbeitet hast — die Lohnsteuerkarte ausstellen. Wenn die Karte im letzten September an eine Adresse geschickt worden ist, wo du nicht mehr warst, kannst du dort formlos schriftlich eine Zweitschrift verlangen – gegen Briefmarken für Porto und Verwaltungsgebühr von 3,- DM.

Nachweis versicherungspflichtiger Tätigkeit: Falls du keine Unterlagen mehr für Arbeiter oder Angestellten-Rentenversicherung hast: Seit 1.1,73 gibt es „Scheckhefte", statt der bisherigen Versicherungskarten. Falls du Angestellte_r bist, musst du dich in jedem Fall wegen der Unterlagen an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte wenden. Schreib dorthin, dass du, da deine Unterlagen verloren gegangen sind, darum bittest, dir deine Versicherungsnummer mitzuteilen oder dir „die ihnen vorliegenden Nachweise über meine bisherige versicherungspflichtige Tätigkeit in Kopie“ zuzusenden. Wenn du Arbeiter_In bist, musst du dich an die nächstliegende Landesversicherungsanstalt wenden.

Ausweise: Wenn Reisepass und der Personalausweis verloren gegangen sind, musst du, um eins von beiden neu ausgestellt zu bekommen, deine Geburtsurkunde bei der polizeilichen Meldestelle vorlegen. Wenn die allerdings auch nicht greifbar ist, musst du eine Zweitschrift der Geburtsurkunde beim Standesamt deines Geburtsortes verlangen. Verlängerung eines abgelaufenen Ausweises beantragst du bei derselben Steile, bei der du dich auch polizeilich anmeldest.

Der Entlassungszeitpunkt

Du hast ein Anrecht darauf, an deinem Entlassungstag „möglichst frühzeitig, jeden­falls noch am Vormittag" entlassen zu werden. (Strafvollzugsgesetz § 16 Absatz 1). Wenn dein Entlassungstag auf einen Samstag oder Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, auf den ersten Werktag nach Ostern oder Pfingsten („Osterdienstag", „Pfingstdienstag") fällt, dann kannst du am vorhergehenden Werktag entlassen werden. Das. heißt: du solltest in jedem Fall einen Antrag darauf stellen (ein „Anliegen"). Eine Möglichkeit vorzeitiger Entlassung am vorhergehenden Werktag.besteht außerdem auch, wenn dein Entlassungstag „in die Zeit vom 22.12. bis 2.1." fällt (so­genannte „ Weihnachtsamnestie"), Unabhängig davon kannst du grundsätzlich „bis zu zwei Tagen" vorzeitig entlassen werden, „wenn dringende Gründe dafür vorliegen, dass der Gefangene zu seiner Ein­gliederung hierauf angewiesen ist".

Außenkontakte

In vielen Anstalten ist es üblich, dass Sozialarbeiter von Stellen, die sich um Ent­lassene kümmern, in die Anstalt kommen. Es kann sinnvoll sein, sich die zumindest anzugucken — vielleicht können die im „Ämterkrieg" konkrete, praktische Hilfe leisten. Auch Bewährungshelfer kommen zuweilen in die Anstalt.

Unmittelbar vor der Entlassung

Unmittelbar vor deiner Entlassung kannst du bei deinem Sozialarbeiter einen Antrag darauf stellen, mit „ausreichender" Kleidung entlassen zu werden, denn die Anstalt ist dazu verpflichtet, dir „erforderlichenfalls ausreichende Kleidung" zu geben. Wenn du darauf verzichtest, sollte allerdings auch auf dem Entlassungsschein nichts von ausreichender Kleidung stehen. Dann hast du es leichter, vom Sozialamt „Kleidergeld" zu bekommen. Lass dir vom Sozialarbeiter auch einen Nachsendeantrag für die Post geben. Für deinen späteren Weg zum Sozialamt kann es sinnvoll sein, dir bereits in der Haft vom Sozialarbeiter ein Exemplar des Sozialhilfegesetzes (BSHG) geben zu lassen.Du kannst dir daraus.dann wichtiges notieren. Es kann auch zweckmäßig sein, bereits vor der Entlassung einen Schriftsatz für das Sozialamt zu verfassen, den du bereits beim ersten Anlauf dort abgibst. Wie dieses Schriftstück aussehen sollte, kannst du unten im Abschnitt 12.3. nachlesen. Für spätere Schadensersatzklagen kann es einem nützen, wenn man bereits vor der Entlassung aufschreibt, weiche Krankheitssymptome oder Beschwerden man sich in der Haft zugezogen hat und dieses Papier vom Anstaltsarzt unter dem Satz: „Zur Kenntnis genommen" unterschreiben lässt Sofern er es nicht unterschreiben will, verlangt man ein schriftliches Attest mit ausdrücklichem Bezug auf deine Liste von Beschwerden. Die Liste verpflichtet den Arzt dann wenigstens zu einer gewissen Zurückhaltung bei der Verharmlosung deiner Symptome. Genauere Untersuchun­gen, wie. Blutsenkung, Laboruntersuchungen anderer Art, EKG, Röntgen usw. sollten auf dem Attest angegeben werden beziehungsweise sollten schon auf deiner Liste erwähnt werden, ebenso die vorherigen Diagnosen des Anstaltsarztes. Was die Justiz kann, kannst du auch: alles schriftlich festhalten! Da das Sozialamt dein Entlassungsgeld als Einkommen von deinen Sozialhilfean­sprüchen abzieht, ist es sinnvoll, möglichst wenig zu haben. Du solltest also alles Eigengeld verbraucht haben und kannst auch von deiner Rücklage schon vor deiner Entlassung Ausgaben machen, die deiner Vorbereitung auf die Freiheit dienen, die teuer ist. (Siehe auch Abschnitt 9.4. Geld).

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