Vor dem Haftrichter

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1.5. Vor dem/ der Haftrichter_In

Laut Gesetz muss ein Verhafteter bis zum Ablauf des nächsten Tages dem Haftrichter vorgeführt werden. Das heißt, wenn du zum Beispiel am Montag um 14.00 Uhr verhaftet wirst, musst du bis spätestens Dienstag 24.00 Uhr dem Haftrichter vorgeführt werden.Ähnlich wie diese Vorführung läuft auch ein Haftprüfungstermin ab, der auf deinen Antrag hin durchgeführt werden muss. Wenn du keinen Anwalt hast, muss die Haftprüfung auch ohne Antrag nach 3 Monate stattfinden (§ 117 Strafprozessordnung). Wenn du dem Haftrichter gegenüberstehst, kannst du verlangen, zuerst mit einem Anwalt zu sprechen. Du hast ein Recht darauf, dass eine weitere Person, die du benennst, von deiner Verhaftung unterrichtet wird. Das kannst du entweder selbe machen, oder der Haftrichter macht das. Pass dabei auf, dass du nicht Personen nennst, für die es Vielleicht nicht so gut ist, mit dir in Verbindung gebracht zu werden. Gib also als Person deines Vertrauens an besten deine Eltern (sofern du noch was mit ihnen zu tun hast), deine Verlobte (wenn diese „Verbindung" bekannt ist), Ehepartner, irgendwelche Verwandten oder die Wohngemeinschaft an. Aber möglichst nur Leute, von denen es sowieso bekannt ist, dass sie was mit dir zu tun haben. Gib deine Förderungen auf jeden Fall zu Protokoll und versuch dem Haftrichter klar zumachen, dass du ohne Anwalt überhaupt nichts sagst. Du lässt dabei am besten im unklaren, ob du dann mit dem Anwalt eine Aussage machst oder nicht, denn dann bemüht sich der Haftrichter manchmal sogar selbst darum, dass der Anwalt, den du haben willst, auch herbei kommt.

Wenn du es für zweckmäßig hältst, dich auf überhaupt nichts einzulassen, ist die ganze Prozedur schnell überstanden: Du schweigst. Du sagst lediglich, dass du dich nicht äußern möchtest. Aus welchem Grund, kannst du für dich behalten. Unterschreib auch nichts. Du solltest daran denken, wenn du einen Anwalt hinzuziehst, dass der dann unvermeidlich für dich verhandeln wird.

Wenn du selbst den Anwalt und .(oder) die Person deines Vertrauens anrufen kannst, dann sag nur, dass du festgenommen bist und wo du bist. Auf keinen Fall über die Umstände der Verhaftung und weiteres am Telefon etwas sagen, denn dann fängst du schon ungewollt damit an, dein Schweigen zu durchbrechen. Auch auf Nachfragen am Telefon nicht reagieren, so schwer das auch fällt. Der Haftrichter verliest dann den Haftbefehl - falls schon einer besteht - und fragt dich, was du dazu zu sagen hast. Liegt allerdings noch kein Haftbefehl gegen dich vor, so nennt der Staatsanwalt das, was dir vorgeworfen wird, welche Vorstrafen du hast, welche Haftgründe er bei dir als gegeben sieht und beantragt, einen Haftbefehl gegen dich zu erlassen. Für dich ist es wichtig, zu hören was dir genau vorgeworfen wird und was bisher gegen dich ermittelt wurde, damit du weißt, woran du bist und was und wieviel die Staatsanwaltschaft gegen dich hat. Es ist sehr oft der Fall,dasss die Staatsanwaltschaft nicht alles bei der Haftprüfung rausläßt, was sie gegen dich ermittelt hat, oder sie täuscht mehr Erkenntnisse vor, als sie tatsächlich besitzt, oder sie will einfach ein As im Ärmel! behalten. Verlass dich also nicht' auf die Aussägen des Staatsanwalts über die Ermittlungsergebnisse.

Die Haftgründe

Ein Haftbefehl wird erlassen bei „dringendem Tatverdacht", was dann auch genau im Haftbefehl stehen muss, d.h. die Gründe für diesen Verdacht müssen im Haftbefehl aufgeführt werden. Diese angeblichen Ermittlungsergebnisse der Polizei gegen dich sind die sogenannten Tatvorwürfe, zu denen zur Ausstellung des Haftbefehls noch einer der „Haftgründe" hinzukommen müssen. Das sind:

1.Fluchtgefahr: Der Richter unterstellt, dass du abhauen willst, weil die dir vorgeworfene Tat so ist, dass du mit einer längeren Strafhaft rechnest und weil du nichts hast, was dir so wichtig ist, dass du den Prozess abwartest. Wichtig im Sinne des Richterdenkens sind ein fester Wohnsitz und feste soziale Bindungen (Ehe, Kinder, etc.).

2.Verdunklungsgefahr: Der Richter nimmt an, dass du die Freiheit dazu benutzen willst, die Aufklärung des Verbrechens durch Bestechung von Zeugen, Beseitigung von Spuren zu „verdunkeln".

3.Wiederholungsgefahr: Die gibt es nur bei bestimmten Delikten, zum Beispiel schwere Körperverletzung, schwerer Diebstahl, Brandstiftung ..., wenn für den Richter erwiesen ist,.dass du solche Straftaten schon wiederholt begangen hast (Vorstrafen) und er annimmt, dass du bis zu deiner Verurteilung noch weitere machen wirst.

4.Bei den Tatvorwürfen Mord, Totschlag, Völkermord, terroristische Vereinigung wird grundsätzlich ein Haftbefehl erlassen.

In der Praxis sieht das so aus: Bei schweren Tatvorwürfen wird auf jeden Fall ein Haftbefehl erlassen, weil der Richter dann immer Fluchtgefahr und Verdunkelungsgefahr annehmen wird. Bei kleineren Delikten wie Diebstahl, Betrug, Einbruchsdiebstahl hängt der Haftbefehl davon ab, ob du vorbestraft bist und ob du festen Wohnsitz und feste soziale Bindungen hast.

Dein Verhalten gegenüber dem Haftrichter

Etwas sagen solltest du nur zu dem Punkt „Fluchtgefahr", indem du angibst, dass du einen festen Wohnsitz hast und fest soziale Bindungen: Frau, Mann, Kinder, Verlobte/r, langjährige Freunde etc. - aber aufpassen, wen du nennst! Wenn du einen festen Arbeitsplatz hast, ist das ein Argument, was jeden Richter am ehesten davon überzeugen wird, dass du nicht fliehen willst. Wenn du keinen festen Wohnsitz hast, dann kannst du immer noch einen möglichen festen Wohnsitz, etwa bei deinen Eltern oder Freunden, für die nächste Zeit nennen. Diese Angaben haben alle nicht direkt mit der vorgeworfenen Tat zu tun, so dass du dazu ruhig was sagen kannst. Zu den Haftgründen „Verdunkelungsgefahr" und „Wiederholungsgefahr" solltest du gar nichts sagen, weil du dann unweigerlich in eine Diskussion über die dir vorgeworfene Straftat eintrittst. Zum Tatvorwurf selbst solltest du auch nichts sagen, denn das wird sofort im Protokoll festgehalten und spätestens in der Gerichtsverhandlung gegen dich verwandt.

Versuch auch nicht jetzt, die Polizei auszutricksen, weil du meinst, ihren Ermittlungsstand zu kennen. Denn meistens lassen sie nicht alles raus, was sie haben, und du gibst ihnen nur ungewollt Hinweise darauf, wo sie weiterschnüffeln können. Lass dich auch nicht durch dreiste Lügen der Polizei dazu verleiten, dem Haftrichter erklären zu wollen: „ Wissen Sie, das stimmt alles gar nickt, sondern das war so . . ." Es gibt eigentlich nur eine einzige Situation, in der du eine Aussage machen kannst - mit oder ohne Anwalt. Nämlich dann, wenn du den Tatvorwurf kennst und ganz einfach und ganz sicher nachweisen kannst, dass du das nicht gewesen bist. Zum Beispiel: Dir wird ein Bankraub in München vorgeworfen, du hast nachweislich zu genau der Zeit in Hamburg gearbeitet oder ähnlich klare Situatio­nen. Eine Aussage ist also nur dann sinnvoll, wenn die Vorwürfe absolut nichts mit dir zu tun haben und dein Alibi jeder Überprüfung standhält. Wenn du allerdings nicht ganz sicher bist, ob du durch deine Aussagen nicht jemand anders belastest, dann sag lieber nichts.

Am Ende der ganzen Haftprüfung beantragt dann der Staatsanwalt, einen Haftbefehl gegen dich zu erlassen oder den schon bestehenden aufrecht zu erhalten. Du kannst jetzt beantragen:

a) wenn noch kein Haftbefehl existiert: . . . dem Antrag der Staatsan­waltschaft nicht stattzugeben und dich unverzüglich freizulassen . . ,

b) wenn schon ein Haftbefehl besteht:...den Haftbefehl aufzuheben, hilfsweise, den Haftbefehl außer Vollzug zu

Wichtige Anträge an den Haftrichter

Wird der Haftbefehl dann aufrechterhalten oder erlassen, so kannst du noch einige Anträge stellen, bevor der Haftrichter dich abführen lässt.Hast du mittlerweile einen Anwalt, so wäre das eigentlich dessen Sache, aber wenn der es nicht tut, musst du es notfalls selber tun.

Antrag auf mündliche Haftprüfung

Du bestehst darazf, diesen Antrag direkt ins Protokoll eintragen zu lassen. Dann musst du ihn nicht später schriftlich stellen. Die Haftprüfung muss dann innerhalb von 14 Tagen durchgeführt werden, wenn du nicht einer Verlängerung dieser 14-Tagesfrist zustimmst. Ohne Anwalt solltest du erstmal auf alle Fälle auf die Haftprüfung nach 14 Tagen bestehen, denn die Einschätzung, ob eine Verlängerung der 14- Tagesfrist gut für dich ist, kannst du ohne Anwalt nicht leisten. Wenn du dann einen Anwalt haben solltest, kannst du mit dem immer noch darüber reden.

Antrag auf doppelte Aktenführung

Doppelte Aktenführung heisst, dass sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Haftrichter Akten von deinem Fall besitzen, während normalerweise die Akten nur bei der Staatsanwaltschaft sind. Die doppelte Aktenführung beschleunigt die zensur deiner Knastpost, die Genehmigung von Besuchen und die bearbeitung all deiner Anträge durch den Haftrichter, weil er sich dann nicht jedesmal die Akten von der Staatsanwaltschaft kommen lassen muss. Ausserdem ist es für den Verteidiger einfacher, direkt beim Richter Einsicht in die Akten zu bekommen.

Anträge auf Sachen stellen, die du gleich in der Zelle haben willst

Gemeint sind z.B. Schreibmaterialien, Radio etc. (siehe dazu auch den Abschnitt 2.3. "Am ersten tag erledigen"). Wenn du diese Anträge gleich bei der Haftprüfung stellst und sie erfolgreich sind, hast du die Sachen viel eher, als wenn du erst später von der zelle aus deine Anträge machst. Du kannst die Anträge dem Richter auch schriftlich auf den Tisch legen, wenn du nicht mit ihm reden willst. Lehnt der haftrichter deinen mündlichen Antrag ab, kannst du ihn auf jeden fall nochmal schriftlich stellen (lies dazu im Rechtsmittelteil nach). In der regel wird der Haftrichter dich nach der verkündung des Haftbefehls gleich abführen lassen. Lass dich nicht gleich abwimmeln und besteh darauf, deine Anträge zu stellen. Wenn du hier hartnäckig bist, kann dir das die nächste Zeit um einiges erleichtern.


1.5. Vor dem/ der Haftrichter_In

Laut Gesetz muss ein Verhafteter bis zum Ablauf des nächsten Tages dem Haftrichter vorgeführt werden. Das heißt, wenn du zum Beispiel am Montag um 14.00 Uhr verhaftet wirst, musst du bis spätestens Dienstag 24.00 Uhr dem Haftrichter vorgeführt werden.Ähnlich wie diese Vorführung läuft auch ein Haftprüfungstermin ab, der auf deinen Antrag hin durchgeführt werden muss. Wenn du keinen Anwalt hast, muss die Haftprüfung auch ohne Antrag nach 3 Monate stattfinden (§ 117 Strafprozessordnung). Wenn du dem Haftrichter gegenüberstehst, kannst du verlangen, zuerst mit einem Anwalt zu sprechen. Du hast ein Recht darauf, dass eine weitere Person, die du benennst, von deiner Verhaftung unterrichtet wird. Das kannst du entweder selbe machen, oder der Haftrichter macht das. Pass dabei auf, dass du nicht Personen nennst, für die es Vielleicht nicht so gut ist, mit dir in Verbindung gebracht zu werden. Gib also als Person deines Vertrauens an besten deine Eltern (sofern du noch was mit ihnen zu tun hast), deine Verlobte (wenn diese „Verbindung" bekannt ist), Ehepartner, irgendwelche Verwandten oder die Wohngemeinschaft an. Aber möglichst nur Leute, von denen es sowieso bekannt ist, dass sie was mit dir zu tun haben. Gib deine Förderungen auf jeden Fall zu Protokoll und versuch dem Haftrichter klar zumachen, dass du ohne Anwalt überhaupt nichts sagst. Du lässt dabei am besten im unklaren, ob du dann mit dem Anwalt eine Aussage machst oder nicht, denn dann bemüht sich der Haftrichter manchmal sogar selbst darum, dass der Anwalt, den du haben willst, auch herbei kommt.

Wenn du es für zweckmäßig hältst, dich auf überhaupt nichts einzulassen, ist die ganze Prozedur schnell überstanden: Du schweigst. Du sagst lediglich, dass du dich nicht äußern möchtest. Aus welchem Grund, kannst du für dich behalten. Unterschreib auch nichts. Du solltest daran denken, wenn du einen Anwalt hinzuziehst, dass der dann unvermeidlich für dich verhandeln wird.

Wenn du selbst den Anwalt und .(oder) die Person deines Vertrauens anrufen kannst, dann sag nur, dass du festgenommen bist und wo du bist. Auf keinen Fall über die Umstände der Verhaftung und weiteres am Telefon etwas sagen, denn dann fängst du schon ungewollt damit an, dein Schweigen zu durchbrechen. Auch auf Nachfragen am Telefon nicht reagieren, so schwer das auch fällt. Der Haftrichter verliest dann den Haftbefehl - falls schon einer besteht - und fragt dich, was du dazu zu sagen hast. Liegt allerdings noch kein Haftbefehl gegen dich vor, so nennt der Staatsanwalt das, was dir vorgeworfen wird, welche Vorstrafen du hast, welche Haftgründe er bei dir als gegeben sieht und beantragt, einen Haftbefehl gegen dich zu erlassen. Für dich ist es wichtig, zu hören was dir genau vorgeworfen wird und was bisher gegen dich ermittelt wurde, damit du weißt, woran du bist und was und wieviel die Staatsanwaltschaft gegen dich hat. Es ist sehr oft der Fall,dasss die Staatsanwaltschaft nicht alles bei der Haftprüfung rausläßt, was sie gegen dich ermittelt hat, oder sie täuscht mehr Erkenntnisse vor, als sie tatsächlich besitzt, oder sie will einfach ein As im Ärmel! behalten. Verlass dich also nicht' auf die Aussägen des Staatsanwalts über die Ermittlungsergebnisse.

Die Haftgründe

Ein Haftbefehl wird erlassen bei „dringendem Tatverdacht", was dann auch genau im Haftbefehl stehen muss, d.h. die Gründe für diesen Verdacht müssen im Haftbefehl aufgeführt werden. Diese angeblichen Ermittlungsergebnisse der Polizei gegen dich sind die sogenannten Tatvorwürfe, zu denen zur Ausstellung des Haftbefehls noch einer der „Haftgründe" hinzukommen müssen. Das sind:

1.Fluchtgefahr: Der Richter unterstellt, dass du abhauen willst, weil die dir vorgeworfene Tat so ist, dass du mit einer längeren Strafhaft rechnest und weil du nichts hast, was dir so wichtig ist, dass du den Prozess abwartest. Wichtig im Sinne des Richterdenkens sind ein fester Wohnsitz und feste soziale Bindungen (Ehe, Kinder, etc.).

2.Verdunklungsgefahr: Der Richter nimmt an, dass du die Freiheit dazu benutzen willst, die Aufklärung des Verbrechens durch Bestechung von Zeugen, Beseitigung von Spuren zu „verdunkeln".

3.Wiederholungsgefahr: Die gibt es nur bei bestimmten Delikten, zum Beispiel schwere Körperverletzung, schwerer Diebstahl, Brandstiftung ..., wenn für den Richter erwiesen ist,.dass du solche Straftaten schon wiederholt begangen hast (Vorstrafen) und er annimmt, dass du bis zu deiner Verurteilung noch weitere machen wirst.

4.Bei den Tatvorwürfen Mord, Totschlag, Völkermord, terroristische Vereinigung wird grundsätzlich ein Haftbefehl erlassen.

In der Praxis sieht das so aus: Bei schweren Tatvorwürfen wird auf jeden Fall ein Haftbefehl erlassen, weil der Richter dann immer Fluchtgefahr und Verdunkelungsgefahr annehmen wird. Bei kleineren Delikten wie Diebstahl, Betrug, Einbruchsdiebstahl hängt der Haftbefehl davon ab, ob du vorbestraft bist und ob du festen Wohnsitz und feste soziale Bindungen hast.

Dein Verhalten gegenüber dem Haftrichter

Etwas sagen solltest du nur zu dem Punkt „Fluchtgefahr", indem du angibst, dass du einen festen Wohnsitz hast und fest soziale Bindungen: Frau, Mann, Kinder, Verlobte/r, langjährige Freunde etc. - aber aufpassen, wen du nennst! Wenn du einen festen Arbeitsplatz hast, ist das ein Argument, was jeden Richter am ehesten davon überzeugen wird, dass du nicht fliehen willst. Wenn du keinen festen Wohnsitz hast, dann kannst du immer noch einen möglichen festen Wohnsitz, etwa bei deinen Eltern oder Freunden, für die nächste Zeit nennen. Diese Angaben haben alle nicht direkt mit der vorgeworfenen Tat zu tun, so dass du dazu ruhig was sagen kannst. Zu den Haftgründen „Verdunkelungsgefahr" und „Wiederholungsgefahr" solltest du gar nichts sagen, weil du dann unweigerlich in eine Diskussion über die dir vorgeworfene Straftat eintrittst. Zum Tatvorwurf selbst solltest du auch nichts sagen, denn das wird sofort im Protokoll festgehalten und spätestens in der Gerichtsverhandlung gegen dich verwandt.

Versuch auch nicht jetzt, die Polizei auszutricksen, weil du meinst, ihren Ermittlungsstand zu kennen. Denn meistens lassen sie nicht alles raus, was sie haben, und du gibst ihnen nur ungewollt Hinweise darauf, wo sie weiterschnüffeln können. Lass dich auch nicht durch dreiste Lügen der Polizei dazu verleiten, dem Haftrichter erklären zu wollen: „ Wissen Sie, das stimmt alles gar nickt, sondern das war so . . ." Es gibt eigentlich nur eine einzige Situation, in der du eine Aussage machen kannst - mit oder ohne Anwalt. Nämlich dann, wenn du den Tatvorwurf kennst und ganz einfach und ganz sicher nachweisen kannst, dass du das nicht gewesen bist. Zum Beispiel: Dir wird ein Bankraub in München vorgeworfen, du hast nachweislich zu genau der Zeit in Hamburg gearbeitet oder ähnlich klare Situatio­nen. Eine Aussage ist also nur dann sinnvoll, wenn die Vorwürfe absolut nichts mit dir zu tun haben und dein Alibi jeder Überprüfung standhält. Wenn du allerdings nicht ganz sicher bist, ob du durch deine Aussagen nicht jemand anders belastest, dann sag lieber nichts.

Am Ende der ganzen Haftprüfung beantragt dann der Staatsanwalt, einen Haftbefehl gegen dich zu erlassen oder den schon bestehenden aufrecht zu erhalten. Du kannst jetzt beantragen:

a) wenn noch kein Haftbefehl existiert: . . . dem Antrag der Staatsan­waltschaft nicht stattzugeben und dich unverzüglich freizulassen . . ,

b) wenn schon ein Haftbefehl besteht:...den Haftbefehl aufzuheben, hilfsweise, den Haftbefehl außer Vollzug zu

Wichtige Anträge an den Haftrichter

Wird der Haftbefehl dann aufrechterhalten oder erlassen, so kannst du noch einige Anträge stellen, bevor der Haftrichter dich abführen lässt.Hast du mittlerweile einen Anwalt, so wäre das eigentlich dessen Sache, aber wenn der es nicht tut, musst du es notfalls selber tun.

Antrag auf mündliche Haftprüfung

Du bestehst darazf, diesen Antrag direkt ins Protokoll eintragen zu lassen. Dann musst du ihn nicht später schriftlich stellen. Die Haftprüfung muss dann innerhalb von 14 Tagen durchgeführt werden, wenn du nicht einer Verlängerung dieser 14-Tagesfrist zustimmst. Ohne Anwalt solltest du erstmal auf alle Fälle auf die Haftprüfung nach 14 Tagen bestehen, denn die Einschätzung, ob eine Verlängerung der 14- Tagesfrist gut für dich ist, kannst du ohne Anwalt nicht leisten. Wenn du dann einen Anwalt haben solltest, kannst du mit dem immer noch darüber reden.

Antrag auf doppelte Aktenführung

Doppelte Aktenführung heisst, dass sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Haftrichter Akten von deinem Fall besitzen, während normalerweise die Akten nur bei der Staatsanwaltschaft sind. Die doppelte Aktenführung beschleunigt die zensur deiner Knastpost, die Genehmigung von Besuchen und die bearbeitung all deiner Anträge durch den Haftrichter, weil er sich dann nicht jedesmal die Akten von der Staatsanwaltschaft kommen lassen muss. Ausserdem ist es für den Verteidiger einfacher, direkt beim Richter Einsicht in die Akten zu bekommen.

Anträge auf Sachen stellen, die du gleich in der Zelle haben willst

Gemeint sind z.B. Schreibmaterialien, Radio etc. (siehe dazu auch den Abschnitt 2.3. "Am ersten tag erledigen"). Wenn du diese Anträge gleich bei der Haftprüfung stellst und sie erfolgreich sind, hast du die Sachen viel eher, als wenn du erst später von der zelle aus deine Anträge machst. Du kannst die Anträge dem Richter auch schriftlich auf den Tisch legen, wenn du nicht mit ihm reden willst. Lehnt der haftrichter deinen mündlichen Antrag ab, kannst du ihn auf jeden fall nochmal schriftlich stellen (lies dazu im Rechtsmittelteil nach). In der regel wird der Haftrichter dich nach der verkündung des Haftbefehls gleich abführen lassen. Lass dich nicht gleich abwimmeln und besteh darauf, deine Anträge zu stellen. Wenn du hier hartnäckig bist, kann dir das die nächste Zeit um einiges erleichtern.


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