Verhalten bei drohender Psychatrisierung

Aus Gefangenenratgeber

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19. Verhalten bei drohender Psychiatrisierung

Allgemein und für jeden Einzelfall gültig lässt sich nicht sagen, was schlimmer ist, Knast oder Psychiatrie — die PKHs (Psychiatrische Krankenhäuser) und LKHs (Landeskrankenhäuser). Aber viele Gefan­gene, die beides kennen, finden tatsächlich die Psychiatrie noch schlimmer als den Knast. Ein_e Gefangene_r schrieb uns: „Wenn der_die Staatsanwalt_anwältin meint, dass ich was Strafbares gemacht habe, so soll er_sie mich im Knast lassen. Knast ist mir lieber wie Irrenhaus — man steht dort nicht unter totaler Kontrolle und läuft keine Gefahr, mit Psychopillen verrückt gemacht zu werden". Denn zumindest von daher wirst du im Knast noch ernster genommen: du hast was gemacht und sollst dafür einstehen. Es gibt dich noch als hand­lungsfähiges Individuum — selbst wenn deine Handlungsfähigkeit im Knast auf ein Minimum reduziert wird. Demgegenüber greift die Psychia­trie viel tiefer in deine Selbstbestimmung ein. In allererster Linie gilst du als mehr oder minder unzurechnungsfähig („geisteskrank", „geistes­schwach" etc.). Und darum muss man dir „helfen" — nicht mehr mit Zwangsjacke, nicht mehr mit direkten, Wunden und Verletzungen hinterlassenden Eingriffen und Angriffen auf deinen Körper, sondern viel „humaner", mit Eingriffen, die keine offenen Wunden hinterlassen — mit Chemie, Psychopillen. Üblicherweise wirst du damit vollgestopft, bis du selbst zu zweifeln beginnst, wer nun eigentlich verrückt ist. Wenn dir Psychiatrisierung droht, ist es nützlich, einige Informationen zu haben.

Unter welchen Bedingungen kannst du in die Psychiatrie eingewiesen werden?

„ Beobachtungsunterbringung"

Dein Prozess steht noch aus und für diesen Prozess ist ein_e Gutachter_in beantragt, der_die sich zu deinem Geisteszustand äußern soll. Um dich länger und gründlicher beobachten zu lassen, kann dann das Gericht sog. Beobachtungsunterbringung beantragen, d.h. dich zur Beobachtung in die Psychiatrie einweisen. Eine solche Beobachtung darf maximal 6 Wochen dauern. Gegen die Anordnung kannst du oder dein_e Anwalt_Anwältin Beschwerde einlegen. Sie hat aufschiebende Wirkung. Wenn du keine_n Antwlt_Anwältin hast, muss dir eine_r gestellt werden. Hör dich also bei Mitgefangenen um und lass die den_die, der_die dir empfohlen wird, als Pflichtverteidiger_in zuzuordnung (alles § 81 StPO)

„ Einstweilige Unterbringung"

Wenn du zur Tatzeit vermindert oder nicht zurechnungsfähig warst und das Gericht davon ausgeht, dass bei der Verhandlung die Unterbringung in eine Heil- und Pflegeanstalt angeordnet werden wird und die „öffentliche Sicherheit es erfordert" (d.h. du giltst als gefährlich für dich und andere), dann wird das Gericht dich aus dem Verkehr ziehen wollen. Es ordnet per „Unterbringungsbefehl" deine „einstweilige Unterbringung" an (§ 126a StPO). Das Ganze ist etwa wie die U-Haft. Nur weil du als nicht zurechnungsfähig giltst, kommst du nicht in den Knast, sondern in die Psychiatrie. Rechtsmittel gegen diesen Beschluss sind auch dieselben, wie bei einem Haftbefehl, d.h. du kannst münd­liche Prüfung beantragen und Beschwerde einlegen, die jedoch keine aufschiebende Wirkung hat. Nach 3 Monaten muss dir, genauso wie wenn du in U-Haft wärst, ein_e Anwalt_Anwältin beigeordnet werden. Wenn die Gründe für deine Unterbringung nicht mehr vorliegen, kann der Unter­bringungsbefehl in einen Haftbefehl umgewandelt werden {§§ 63 und 64 StGB).

„ Maßregel"

Auch durch Urteil kann das Gericht dich statt in den Knast in die Psychiatrie schicken. Dann heißt das nicht mehr „Freiheitsstrafe", sondern „Maßregel". Häufiger ist allerdings, dass beides angeordnet wird — nacheinander (§§ 61-63 StGB). Wichtig ist die Reihenfolge. Laut Gesetz soll die Maßregel vor der Strafe vollzogen werden (§ 67 StGB), üblicherweise läuft's aber umgekehrt, d.h. du wanderst zuerst in den Knast und sollst anschließend noch in die Psychiatrie. Wichtig ist nun zu wissen, dass, wenn der Grundsatz „erst Maßregel,-dann Strafe" umgedreht wird, nach Verbüßung der Strafe erneut geprüft werden muss, ob die Ziele der Maßregel (z.B. Drogenentzug) durch die Strafzeit nicht schon erreicht sind. Wenn du z.B. Knast und Entzug in einer Anstalt aufgebrummt bekommen hast, wirst du immer argumentieren können, dass du durch den Knast bereits entzogen bist. Wichtig ist also, dass du nicht so ohne weiteres vom Knast einfach in die Psychiatrie weitergeschoben werden kannst. Und wenn nach deinem Urteil 3 Jahre verstrichen sind, in denen du immer noch erst im Knast warst, dann müssen nicht nur die Gründe für die Unterbringung in der Psychiatrie neu geprüft werden, sondern die Unterbringung muss erneut beantragt werden.

„Untragbar für den Vollzug"

Schließlich kannst du bereits im Knast in Strafhaft sein und die Anstaitsleitung kommt zu dem Schluss, dass du für den Vollzug nicht tragbar bist — sei es, dass es dir tatsächlich miserabel geht oder, was häufiger ist, dass du mehr Widerstand leistest und sie dich loswerden wollen. So wirst du in die Psychiatrie eingewiesen. Die Einweisung muss innerhalb von zwei Tagen durch Gerichtsbeschluss („einstweilige Unterbringung") abgesegnet werden. Ein_e Anwalt_Anwältin wird dir dann beigeordnet, wenn dies „zur Wahrung deiner Rechte geboten" erscheint, worauf du auf jeden Fall be­stehen solltest. Vom Zeitpunkt der Einweisung liegt dein Schicksal in erster Linie in der Hand des_r behandelnden Arztes_Ärztin. Diese_r muss ein Gutachten machen, nach dem sich das Gericht richtet. Gegen den Einweisungsbeschluss kannst du innerhalb einer Woche eine sofortige Beschwerde einlegen. Was wichtig zu wissen ist: „Geisteskranke" gelten als vollzugsuntauglich, so dass in der Regel die Strafvollstreckung unterbrochen wird. Praktisch bedeutet das, dass sich deine Zeit, die du noch absitzen musst, um den Aufenthalt in der Psychiatrie ver­längert. Du solltest aber versuchen, ähnlich wie bei einem längeren Krankenhausaufenthalt eine Anrechnung zu erreichen, indem du selbst oder dein_e Anwalt_Anwältin dies beim Vollstreckungsgcricht beantragst.

„Sozialtherapie"

Seit Inkrafttreten des neuen Strafvollzugsgesetzes gibt es unter bestimmten Voraus­setzungen auch die Möglichkeit der Einweisung in eine sog. „Sozialtherapeutische Anstalt" (für vorbestrafte Rückfalltäter mit Persönlichkeitsstörung, für zurech­nungsunfähige oder vermindert zurechnungsfähige mit guter Prognose usw.). Da es aber bisher kaum solche Anstalten gibt, wird diese „Maßregel" auch kaum ausge­sprochen.

"Was machen psychiatrische Gutachter mit dir? Welche Methoden haben sie? Wonach beurteilen sie dich?"

Psychiater glauben entscheiden zu können, was normal ist und was nicht. Für alles, was sie für nicht normal halten, haben sie Etiketten gelernt. Die wenigsten Pychiater versuchen, dich zu verstehen, sich auf dich einzulassen oder dich überhaupt wahrzunehmen. Meist können sie auch nichts mehr wahrnehmen, auf das nicht eines ihrer Etiketten passen würde. Sie können auch kein anderes Interesse haben. So zwängen sie dich in ihre Kategorien: entweder du bist „haltlos", „asozial", „süchtig", „aggressiv" „egozentrisch" usw., was alles in Richtung Eigenverantwortlichkeit deutet, das heißt du kannst ordentlich verknacke werden, weil du schließ­lich selbst dran schuld bist, so zu sein — oder aber du bist „geistes­schwach", „psychopathisch", ,,infantil", „sceuerungsunfähig", „psycho-, nichtsdestotrotz gefährlich oder schutzbedürftig. Der Menschheit kannst du jedenfalls nicht zugemutet werden. Die Methoden, mit denen Psychiater zu solchen Schlüssen kommen, reichen von körperlichen Untersuchungen (da sie ja Mediziner sind) bis zu psychologischen Testverfahren,

"Die körperlichen Untersuchungen"

Zu den körperlichen Untersuchungen zählen u.a. die Abnahme, der Hirnstromkurve (Elektroencephalogramm — EEG) und die Untersu­chung des Gehirnwassers (Liquorpunktion). Bei der Liquorpunktion wird Gewebewasser aus dem Rückenmark in der Lendengegend oder im Nacken direkt am Kopf entnommen und Luft in die Gehirnräume gespritzt, was unheimliche Schmerzen bereitet und dich einige Tage krank machen kann. Du solltest einer solchen Untersuchung nur zustimmen, wenn du dich schwer krank fühlst (Hirnhautentzündung) oder aber unter schweren Krämpfen leidest oder aber der Verdacht auf Krebs im Gehirn besteht. Bei dem Elektroencephalogramm werden Kabelelektroden auf deine Kopfhaut angelegt, um die Hirnströme zu messen. Wenn du die Anweisungen nicht beachtest oder aber unruhig und nervös bist, oder aber Angst hast, dann kann es im Ergebnis heißen: unnormale Hirnstromkurve, Krampfpoten­tiale oder Aktivität bestimmter Hirnwellen, obwohl du völlig gesund bist.

"Die psychologischen Tricks"

Die psychologischen Tests werden meist von einem Psychologen im Auf­trag des Psychiaters durchgeführt (dazu findest du in den Abschnitten 5.7. und 5.8. über den Psychologen noch Näheres). Ein besonderer Trick, um dein Vertrauen zu gewinnen und dir zu zeigen, wie abhängig du von dem „wohlmeinenden" Psychiater bist, ist das soge­nannte ärztliche Gespräch. Dabei zeigen die Ärzte mal Verständnis für deine Situation und bieten dir Hafterleichterungen, Zigaretten usw. an und im nächsten Moment drohen sie damit, nichts für dich tun zu wollen oder dich, wenn du nicht mitarbeitest, ins nächste Irrenhaus zu stecken. Mit diesem „Zuckerbrot und Peitsche", mit dieser Zweigleisigkeit (oder „Double-Bind-Technik") wollen sie verhindern, daß du dich wehrst und Abwehrmechanismen aufbaust, die du brauchst, um zu überleben. Mit Hilfe dieser Gesprächstechnik kann ein geschulter Psychiater oder Psycho­loge erreichen, daß du gar nicht mehr weißt, weshalb du untersucht werden sollst, weshalb du im Knast bist und weshalb du gegen die Haft und gegen die Knastärzte bist. Sie wollen damit erreichen, daß du letztlich erzählst, was dir gerade so in den Sinn kommt, du dich gar nicht mehr an Einzel­heiten, bestimmte Fragen, bestimmte Aussagen oder ihre Bedeutung entsinnen kannst und schließlich dem Psychiater völlig vertrauen mußt — ihm ausgeliefert bist. Eine ähnliche Wirkung kann auch mit Hilfe der Isolation (oder auch der Androhung von Isolation) erreicht werden. In der Isolation werden dir alle äußeren Reize weggenommen (Licht, Geräusche, Gerüche, fühlbare Gegenstände, Wärme, Kälte, Gespräche, gemeinsame Erlebnisse und schließlich auch die Kontrolle deiner Gedanken), so daß du für jede kleine Erleichterung ungeheuer dankbar bist und Todesangst vor jeder neuen Bestrafung und Isolation entwickelst. Du bist nicht mehr du selbst, sondern abhängig von der Knastmaschinerie. Was du dagegen machen kannst, haben wir schon oben beschrieben (vergl. Abschnitt 4.2.): Gedan­kenspiele, dich zwingen, bestimmte Sachen durchzudenken, dir auszu­malen und zu träumen, wobei du selbst bestimmst, was du dir einbildest oder träumst; autogenes Training, Körpenraimng usw.

"Der-Einsatz von Psychopharmaka"

Eine weitere Methode zur „Heilung" oder „Besserung", das heißt also zur Anpassung an das sogenannte Normale, ist die Gabe von Psychophar­maka, Medikamenten die den Gehirnstoffwechsel beeinflussen, dich müde, erregt, abgespannt, gehemmt, froh und hoffungsvoll machen können. Die Ärzte setzen diese Medikamente gern ein, damit du ruhig und angepaßt bist (es sieht viel „menschlicher" aus, wenn dein Gehirn und dein Haß nicht mehr richtig funktionieren, als wenn man dich weichprügeln würde) oder auch, damit sie beweisen können, wie krank und behandlungs-bedürftig du doch eigentlich bist. Manche Medikamente wirken so, daß du das Gefühl hast, ständig benebelt zu sein, dich nicht mehr kontrollieren zu können, oder aber du fühlst dich ständig gehetzt und getrieben oder aber du bekommst Wahnvorstellungen. (Die Psychopharmaka werden in einem besonderen Kapitel 21. „Medikamente" besprochen).

Zur Möglichkeit, die psychiatrische Untersuchung zu verweigern, schreibt ein Gefangener aus eigener Erfahrung:

Zur Erstellung des Gutachtens, also der Psychatrisierung, benötigen die Ärzte das Vertrauen der "Patienten" - um das Vertrauen sind sie auch ständig bemüht, sie sind auf die Mitarbeit der „Patienten" angewiesen. Das Vertrauen ist ihr stärkster Punkt, aber auch ihr schwächster, denn ohne Vertrauen und Mitarbeit der „Patienten" sind die Ärzte ziemlich hilflos, sie müssen den „Patienten" entlassen oder aber sie greifen zu Gewalt (Zwangsinjektionen von Psychopharmaka etc.). Widerstand gegen eine drohende Psychiatrisierung kann also nur heißen: sich weigern mit ihnen zu sprechen, sich weigern an den Tests und der­gleichen teilzunehmen. Auch sonst immer klar machen, daß man kein Ver­trauen zu ihnen hat und nicht bereit ist, mit denen zu arbeiten. Damit die Weigerung mit ihnen zu reden nicht als Symptom betrachtet wird, ist es vielleicht gut, anfangs eine kurze Erklärung abzugeben, kurz und bündig betonen, daß kein Vertrauen besteht. Fertig. Natürlich versuchen sich die Ärzte anzubiedern, versuchen das Vertrauen wieder herzustellen. Vorsicht auch vor den Pflegern, die neuerdings einen auf „progressiv" bringen, um das Vertrauen der Patienten zu erschleichen. Ebenso die Krankenschwestern. Auf einer Beobachtungsstation, Wachsaal werden die Inhalte der Gespräche mit den Pflegern und Krankenschwe­stern dem Arzt weitergegeben und er verwendet sie für eine eventuelle Psy­chiatrisierung der „Patienten". Wären sie alle wirklich —wie sie beteuern — „auf deiner Seite", so müßten sie dein Verhalten, deine Verweigerung erst recht akzeptieren. Wenn du z.B. wegen Drogen untersucht werden sollst, kann die Situation dann so aussehen:

Oberarzt: Herr S, ich habe gerade mit Ihrem Staatsanwalt telefoniert, Wegen Ihrer Drogenabhängigkeit und Ihrer Vorstrafen ist er der Ansicht, daß der Paragraph 64 (StGB, Unterbringung in eine Entziehungsanstalt) angebracht wäre. Nun, was halten Sie davon? Oder wollen Sie mal von sich aus etwas zu Ihrer Drogenkarriere sagen?
S.: Hören Sie mal zu, ich habe schon einige Erfahrungen mit staatlichen Verwahrhäusern. Ich habe keine Lust dazu, euer Versuchskaninchen zu sein. Zieht eure Versuche ohne mich durch. Von meiner Seite besteht kein Ver­trauensverhältnis zu euch und deshalb werde ich mich weigern, mit euch zu reden, Tests mitzumachen oder sonst einen Kram. Wenn der Staatsanwalt meint, daß ich eine strafbare Handlung gemacht habe, so soll er mich ein-knasten lassen. Knast ist mir lieber als Irrenhaus — man steht dort nicht unter totaler Kontrolle und läuft keine Gefahr, mit euren Psychopillen verrückt ge­macht zu werden!
Oberarzt: Ich verstehe zwar nicht, warum Sie kein Vertrauen zu uns haben. Wir wollen Ihnen ja nur helfen, und außerdem, -wenn der Staatsanwalt die Einweisung anstrebt ist es noch lange nicht gesagt, daß wir dem zustimmen. (Sie versuchen immer zu betonen, daß sie unabhängig sind, und man ruhig Vertrauen zu ihnen haben kann. Das Gegenteil ist der Fall!)
Oberarzt: Aber das ist natürlich Ihre Sache, ob Sie mit uns sprechen wollen oder nicht, keiner kann Sie dazu zwingen. Ich werde dem Staatsanwalt schreiben, daß sie nicht gewillt sind eine Therapie zu machen und mit Ihrer bisherigen Lebensweise Schluß zu machen.
S.: Auf was wollen Sie das stützen? Weil ich kein Vertrauen zu Ihnen habe?
Oberarzt: Ich nehme an, daß der Staatsanwalt einen Haftbefehl erläßt. (Ein Versuch der Einschüchterung).
S.: Besser als in der Klappsmühle.
Oberarzt: Gut, ich werde dem Staatsanwalt sagen , daß Sie das Gefängnis vorziehen. Sie können dann jetzt gehen.
S.: Falls ich in spätestens 14 Tagen hier nicht weg bin, gehe ich in den Hungerstreik.

Damit war der Fall für mich erledigt. Mein Rechtsanwalt stellte noch zusätzlich einen Antrag, in dem er betonte, daß mein körperlicher Entzug vorbei sei, und ich nichts weiter dort verloren hätte. 10 Tage später wurde mein Unterbringungsbefehl in einen Haftbefehl umgewandelt. Und bei der nächsten Haftprüfung wurde ich entlassen. Etliche Fixer, die ich kenne, hatten eine unheimliche Angst vor dem Knast und stellten sich mit den Ärzten gut. Sie sind zum Teil noch heute in der Psychiatrie.


19. Verhalten bei drohender Psychiatrisierung

Allgemein und für jeden Einzelfall gültig lässt sich nicht sagen, was schlimmer ist, Knast oder Psychiatrie — die PKHs (Psychiatrische Krankenhäuser) und LKHs (Landeskrankenhäuser). Aber viele Gefan­gene, die beides kennen, finden tatsächlich die Psychiatrie noch schlimmer als den Knast. Ein_e Gefangene_r schrieb uns: „Wenn der_die Staatsanwalt_anwältin meint, dass ich was Strafbares gemacht habe, so soll er_sie mich im Knast lassen. Knast ist mir lieber wie Irrenhaus — man steht dort nicht unter totaler Kontrolle und läuft keine Gefahr, mit Psychopillen verrückt gemacht zu werden". Denn zumindest von daher wirst du im Knast noch ernster genommen: du hast was gemacht und sollst dafür einstehen. Es gibt dich noch als hand­lungsfähiges Individuum — selbst wenn deine Handlungsfähigkeit im Knast auf ein Minimum reduziert wird. Demgegenüber greift die Psychia­trie viel tiefer in deine Selbstbestimmung ein. In allererster Linie gilst du als mehr oder minder unzurechnungsfähig („geisteskrank", „geistes­schwach" etc.). Und darum muss man dir „helfen" — nicht mehr mit Zwangsjacke, nicht mehr mit direkten, Wunden und Verletzungen hinterlassenden Eingriffen und Angriffen auf deinen Körper, sondern viel „humaner", mit Eingriffen, die keine offenen Wunden hinterlassen — mit Chemie, Psychopillen. Üblicherweise wirst du damit vollgestopft, bis du selbst zu zweifeln beginnst, wer nun eigentlich verrückt ist. Wenn dir Psychiatrisierung droht, ist es nützlich, einige Informationen zu haben.

Unter welchen Bedingungen kannst du in die Psychiatrie eingewiesen werden?

„ Beobachtungsunterbringung"

Dein Prozess steht noch aus und für diesen Prozess ist ein_e Gutachter_in beantragt, der_die sich zu deinem Geisteszustand äußern soll. Um dich länger und gründlicher beobachten zu lassen, kann dann das Gericht sog. Beobachtungsunterbringung beantragen, d.h. dich zur Beobachtung in die Psychiatrie einweisen. Eine solche Beobachtung darf maximal 6 Wochen dauern. Gegen die Anordnung kannst du oder dein_e Anwalt_Anwältin Beschwerde einlegen. Sie hat aufschiebende Wirkung. Wenn du keine_n Antwlt_Anwältin hast, muss dir eine_r gestellt werden. Hör dich also bei Mitgefangenen um und lass die den_die, der_die dir empfohlen wird, als Pflichtverteidiger_in zuzuordnung (alles § 81 StPO)

„ Einstweilige Unterbringung"

Wenn du zur Tatzeit vermindert oder nicht zurechnungsfähig warst und das Gericht davon ausgeht, dass bei der Verhandlung die Unterbringung in eine Heil- und Pflegeanstalt angeordnet werden wird und die „öffentliche Sicherheit es erfordert" (d.h. du giltst als gefährlich für dich und andere), dann wird das Gericht dich aus dem Verkehr ziehen wollen. Es ordnet per „Unterbringungsbefehl" deine „einstweilige Unterbringung" an (§ 126a StPO). Das Ganze ist etwa wie die U-Haft. Nur weil du als nicht zurechnungsfähig giltst, kommst du nicht in den Knast, sondern in die Psychiatrie. Rechtsmittel gegen diesen Beschluss sind auch dieselben, wie bei einem Haftbefehl, d.h. du kannst münd­liche Prüfung beantragen und Beschwerde einlegen, die jedoch keine aufschiebende Wirkung hat. Nach 3 Monaten muss dir, genauso wie wenn du in U-Haft wärst, ein_e Anwalt_Anwältin beigeordnet werden. Wenn die Gründe für deine Unterbringung nicht mehr vorliegen, kann der Unter­bringungsbefehl in einen Haftbefehl umgewandelt werden {§§ 63 und 64 StGB).

„ Maßregel"

Auch durch Urteil kann das Gericht dich statt in den Knast in die Psychiatrie schicken. Dann heißt das nicht mehr „Freiheitsstrafe", sondern „Maßregel". Häufiger ist allerdings, dass beides angeordnet wird — nacheinander (§§ 61-63 StGB). Wichtig ist die Reihenfolge. Laut Gesetz soll die Maßregel vor der Strafe vollzogen werden (§ 67 StGB), üblicherweise läuft's aber umgekehrt, d.h. du wanderst zuerst in den Knast und sollst anschließend noch in die Psychiatrie. Wichtig ist nun zu wissen, dass, wenn der Grundsatz „erst Maßregel,-dann Strafe" umgedreht wird, nach Verbüßung der Strafe erneut geprüft werden muss, ob die Ziele der Maßregel (z.B. Drogenentzug) durch die Strafzeit nicht schon erreicht sind. Wenn du z.B. Knast und Entzug in einer Anstalt aufgebrummt bekommen hast, wirst du immer argumentieren können, dass du durch den Knast bereits entzogen bist. Wichtig ist also, dass du nicht so ohne weiteres vom Knast einfach in die Psychiatrie weitergeschoben werden kannst. Und wenn nach deinem Urteil 3 Jahre verstrichen sind, in denen du immer noch erst im Knast warst, dann müssen nicht nur die Gründe für die Unterbringung in der Psychiatrie neu geprüft werden, sondern die Unterbringung muss erneut beantragt werden.

„Untragbar für den Vollzug"

Schließlich kannst du bereits im Knast in Strafhaft sein und die Anstaitsleitung kommt zu dem Schluss, dass du für den Vollzug nicht tragbar bist — sei es, dass es dir tatsächlich miserabel geht oder, was häufiger ist, dass du mehr Widerstand leistest und sie dich loswerden wollen. So wirst du in die Psychiatrie eingewiesen. Die Einweisung muss innerhalb von zwei Tagen durch Gerichtsbeschluss („einstweilige Unterbringung") abgesegnet werden. Ein_e Anwalt_Anwältin wird dir dann beigeordnet, wenn dies „zur Wahrung deiner Rechte geboten" erscheint, worauf du auf jeden Fall be­stehen solltest. Vom Zeitpunkt der Einweisung liegt dein Schicksal in erster Linie in der Hand des_r behandelnden Arztes_Ärztin. Diese_r muss ein Gutachten machen, nach dem sich das Gericht richtet. Gegen den Einweisungsbeschluss kannst du innerhalb einer Woche eine sofortige Beschwerde einlegen. Was wichtig zu wissen ist: „Geisteskranke" gelten als vollzugsuntauglich, so dass in der Regel die Strafvollstreckung unterbrochen wird. Praktisch bedeutet das, dass sich deine Zeit, die du noch absitzen musst, um den Aufenthalt in der Psychiatrie ver­längert. Du solltest aber versuchen, ähnlich wie bei einem längeren Krankenhausaufenthalt eine Anrechnung zu erreichen, indem du selbst oder dein_e Anwalt_Anwältin dies beim Vollstreckungsgcricht beantragst.

„Sozialtherapie"

Seit Inkrafttreten des neuen Strafvollzugsgesetzes gibt es unter bestimmten Voraus­setzungen auch die Möglichkeit der Einweisung in eine sog. „Sozialtherapeutische Anstalt" (für vorbestrafte Rückfalltäter mit Persönlichkeitsstörung, für zurech­nungsunfähige oder vermindert zurechnungsfähige mit guter Prognose usw.). Da es aber bisher kaum solche Anstalten gibt, wird diese „Maßregel" auch kaum ausge­sprochen.

"Was machen psychiatrische Gutachter mit dir? Welche Methoden haben sie? Wonach beurteilen sie dich?"

Psychiater glauben entscheiden zu können, was normal ist und was nicht. Für alles, was sie für nicht normal halten, haben sie Etiketten gelernt. Die wenigsten Pychiater versuchen, dich zu verstehen, sich auf dich einzulassen oder dich überhaupt wahrzunehmen. Meist können sie auch nichts mehr wahrnehmen, auf das nicht eines ihrer Etiketten passen würde. Sie können auch kein anderes Interesse haben. So zwängen sie dich in ihre Kategorien: entweder du bist „haltlos", „asozial", „süchtig", „aggressiv" „egozentrisch" usw., was alles in Richtung Eigenverantwortlichkeit deutet, das heißt du kannst ordentlich verknacke werden, weil du schließ­lich selbst dran schuld bist, so zu sein — oder aber du bist „geistes­schwach", „psychopathisch", ,,infantil", „sceuerungsunfähig", „psycho-, nichtsdestotrotz gefährlich oder schutzbedürftig. Der Menschheit kannst du jedenfalls nicht zugemutet werden. Die Methoden, mit denen Psychiater zu solchen Schlüssen kommen, reichen von körperlichen Untersuchungen (da sie ja Mediziner sind) bis zu psychologischen Testverfahren,

"Die körperlichen Untersuchungen"

Zu den körperlichen Untersuchungen zählen u.a. die Abnahme, der Hirnstromkurve (Elektroencephalogramm — EEG) und die Untersu­chung des Gehirnwassers (Liquorpunktion). Bei der Liquorpunktion wird Gewebewasser aus dem Rückenmark in der Lendengegend oder im Nacken direkt am Kopf entnommen und Luft in die Gehirnräume gespritzt, was unheimliche Schmerzen bereitet und dich einige Tage krank machen kann. Du solltest einer solchen Untersuchung nur zustimmen, wenn du dich schwer krank fühlst (Hirnhautentzündung) oder aber unter schweren Krämpfen leidest oder aber der Verdacht auf Krebs im Gehirn besteht. Bei dem Elektroencephalogramm werden Kabelelektroden auf deine Kopfhaut angelegt, um die Hirnströme zu messen. Wenn du die Anweisungen nicht beachtest oder aber unruhig und nervös bist, oder aber Angst hast, dann kann es im Ergebnis heißen: unnormale Hirnstromkurve, Krampfpoten­tiale oder Aktivität bestimmter Hirnwellen, obwohl du völlig gesund bist.

"Die psychologischen Tricks"

Die psychologischen Tests werden meist von einem Psychologen im Auf­trag des Psychiaters durchgeführt (dazu findest du in den Abschnitten 5.7. und 5.8. über den Psychologen noch Näheres). Ein besonderer Trick, um dein Vertrauen zu gewinnen und dir zu zeigen, wie abhängig du von dem „wohlmeinenden" Psychiater bist, ist das soge­nannte ärztliche Gespräch. Dabei zeigen die Ärzte mal Verständnis für deine Situation und bieten dir Hafterleichterungen, Zigaretten usw. an und im nächsten Moment drohen sie damit, nichts für dich tun zu wollen oder dich, wenn du nicht mitarbeitest, ins nächste Irrenhaus zu stecken. Mit diesem „Zuckerbrot und Peitsche", mit dieser Zweigleisigkeit (oder „Double-Bind-Technik") wollen sie verhindern, daß du dich wehrst und Abwehrmechanismen aufbaust, die du brauchst, um zu überleben. Mit Hilfe dieser Gesprächstechnik kann ein geschulter Psychiater oder Psycho­loge erreichen, daß du gar nicht mehr weißt, weshalb du untersucht werden sollst, weshalb du im Knast bist und weshalb du gegen die Haft und gegen die Knastärzte bist. Sie wollen damit erreichen, daß du letztlich erzählst, was dir gerade so in den Sinn kommt, du dich gar nicht mehr an Einzel­heiten, bestimmte Fragen, bestimmte Aussagen oder ihre Bedeutung entsinnen kannst und schließlich dem Psychiater völlig vertrauen mußt — ihm ausgeliefert bist. Eine ähnliche Wirkung kann auch mit Hilfe der Isolation (oder auch der Androhung von Isolation) erreicht werden. In der Isolation werden dir alle äußeren Reize weggenommen (Licht, Geräusche, Gerüche, fühlbare Gegenstände, Wärme, Kälte, Gespräche, gemeinsame Erlebnisse und schließlich auch die Kontrolle deiner Gedanken), so daß du für jede kleine Erleichterung ungeheuer dankbar bist und Todesangst vor jeder neuen Bestrafung und Isolation entwickelst. Du bist nicht mehr du selbst, sondern abhängig von der Knastmaschinerie. Was du dagegen machen kannst, haben wir schon oben beschrieben (vergl. Abschnitt 4.2.): Gedan­kenspiele, dich zwingen, bestimmte Sachen durchzudenken, dir auszu­malen und zu träumen, wobei du selbst bestimmst, was du dir einbildest oder träumst; autogenes Training, Körpenraimng usw.

"Der-Einsatz von Psychopharmaka"

Eine weitere Methode zur „Heilung" oder „Besserung", das heißt also zur Anpassung an das sogenannte Normale, ist die Gabe von Psychophar­maka, Medikamenten die den Gehirnstoffwechsel beeinflussen, dich müde, erregt, abgespannt, gehemmt, froh und hoffungsvoll machen können. Die Ärzte setzen diese Medikamente gern ein, damit du ruhig und angepaßt bist (es sieht viel „menschlicher" aus, wenn dein Gehirn und dein Haß nicht mehr richtig funktionieren, als wenn man dich weichprügeln würde) oder auch, damit sie beweisen können, wie krank und behandlungs-bedürftig du doch eigentlich bist. Manche Medikamente wirken so, daß du das Gefühl hast, ständig benebelt zu sein, dich nicht mehr kontrollieren zu können, oder aber du fühlst dich ständig gehetzt und getrieben oder aber du bekommst Wahnvorstellungen. (Die Psychopharmaka werden in einem besonderen Kapitel 21. „Medikamente" besprochen).

Zur Möglichkeit, die psychiatrische Untersuchung zu verweigern, schreibt ein Gefangener aus eigener Erfahrung:

Zur Erstellung des Gutachtens, also der Psychatrisierung, benötigen die Ärzte das Vertrauen der "Patienten" - um das Vertrauen sind sie auch ständig bemüht, sie sind auf die Mitarbeit der „Patienten" angewiesen. Das Vertrauen ist ihr stärkster Punkt, aber auch ihr schwächster, denn ohne Vertrauen und Mitarbeit der „Patienten" sind die Ärzte ziemlich hilflos, sie müssen den „Patienten" entlassen oder aber sie greifen zu Gewalt (Zwangsinjektionen von Psychopharmaka etc.). Widerstand gegen eine drohende Psychiatrisierung kann also nur heißen: sich weigern mit ihnen zu sprechen, sich weigern an den Tests und der­gleichen teilzunehmen. Auch sonst immer klar machen, daß man kein Ver­trauen zu ihnen hat und nicht bereit ist, mit denen zu arbeiten. Damit die Weigerung mit ihnen zu reden nicht als Symptom betrachtet wird, ist es vielleicht gut, anfangs eine kurze Erklärung abzugeben, kurz und bündig betonen, daß kein Vertrauen besteht. Fertig. Natürlich versuchen sich die Ärzte anzubiedern, versuchen das Vertrauen wieder herzustellen. Vorsicht auch vor den Pflegern, die neuerdings einen auf „progressiv" bringen, um das Vertrauen der Patienten zu erschleichen. Ebenso die Krankenschwestern. Auf einer Beobachtungsstation, Wachsaal werden die Inhalte der Gespräche mit den Pflegern und Krankenschwe­stern dem Arzt weitergegeben und er verwendet sie für eine eventuelle Psy­chiatrisierung der „Patienten". Wären sie alle wirklich —wie sie beteuern — „auf deiner Seite", so müßten sie dein Verhalten, deine Verweigerung erst recht akzeptieren. Wenn du z.B. wegen Drogen untersucht werden sollst, kann die Situation dann so aussehen:

Oberarzt: Herr S, ich habe gerade mit Ihrem Staatsanwalt telefoniert, Wegen Ihrer Drogenabhängigkeit und Ihrer Vorstrafen ist er der Ansicht, daß der Paragraph 64 (StGB, Unterbringung in eine Entziehungsanstalt) angebracht wäre. Nun, was halten Sie davon? Oder wollen Sie mal von sich aus etwas zu Ihrer Drogenkarriere sagen?
S.: Hören Sie mal zu, ich habe schon einige Erfahrungen mit staatlichen Verwahrhäusern. Ich habe keine Lust dazu, euer Versuchskaninchen zu sein. Zieht eure Versuche ohne mich durch. Von meiner Seite besteht kein Ver­trauensverhältnis zu euch und deshalb werde ich mich weigern, mit euch zu reden, Tests mitzumachen oder sonst einen Kram. Wenn der Staatsanwalt meint, daß ich eine strafbare Handlung gemacht habe, so soll er mich ein-knasten lassen. Knast ist mir lieber als Irrenhaus — man steht dort nicht unter totaler Kontrolle und läuft keine Gefahr, mit euren Psychopillen verrückt ge­macht zu werden!
Oberarzt: Ich verstehe zwar nicht, warum Sie kein Vertrauen zu uns haben. Wir wollen Ihnen ja nur helfen, und außerdem, -wenn der Staatsanwalt die Einweisung anstrebt ist es noch lange nicht gesagt, daß wir dem zustimmen. (Sie versuchen immer zu betonen, daß sie unabhängig sind, und man ruhig Vertrauen zu ihnen haben kann. Das Gegenteil ist der Fall!)
Oberarzt: Aber das ist natürlich Ihre Sache, ob Sie mit uns sprechen wollen oder nicht, keiner kann Sie dazu zwingen. Ich werde dem Staatsanwalt schreiben, daß sie nicht gewillt sind eine Therapie zu machen und mit Ihrer bisherigen Lebensweise Schluß zu machen.
S.: Auf was wollen Sie das stützen? Weil ich kein Vertrauen zu Ihnen habe?
Oberarzt: Ich nehme an, daß der Staatsanwalt einen Haftbefehl erläßt. (Ein Versuch der Einschüchterung).
S.: Besser als in der Klappsmühle.
Oberarzt: Gut, ich werde dem Staatsanwalt sagen , daß Sie das Gefängnis vorziehen. Sie können dann jetzt gehen.
S.: Falls ich in spätestens 14 Tagen hier nicht weg bin, gehe ich in den Hungerstreik.

Damit war der Fall für mich erledigt. Mein Rechtsanwalt stellte noch zusätzlich einen Antrag, in dem er betonte, daß mein körperlicher Entzug vorbei sei, und ich nichts weiter dort verloren hätte. 10 Tage später wurde mein Unterbringungsbefehl in einen Haftbefehl umgewandelt. Und bei der nächsten Haftprüfung wurde ich entlassen. Etliche Fixer, die ich kenne, hatten eine unheimliche Angst vor dem Knast und stellten sich mit den Ärzten gut. Sie sind zum Teil noch heute in der Psychiatrie.

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