Verbindung von Psychatrie und Justiz- Justiz und Psychatrie

Aus Gefangenenratgeber

Wechseln zu: Navigation, Suche

Zum Inhaltsverzeichnis

19.1.2. Verbindung von Psychatrie und Justiz - Justiz und Psychatrie

Das Bestehen des Staates darauf, dass die Leute krank sind und nicht etwa der Staat, setzt sich natürlich auch in der Drogenarbeit fort. Hier gibt es ja in den meisten Therapien eine_n ärztliche_n Leiter_in (wobei die Betonungauf Leiter_in und nicht auf Mitarbeiter_in liegt), sie werden vermehrt von den Landesversicherungskassen bezahlt, d.h. die Voraussetzung der Finanzierung ist das Vorliegen einer KRankheit. Auch wenn das Sozialamt die Kosten übernimmt, geschieht das auf der Grundlage des § 39 BSHG und nicht etwa des § 72 BSHG. Und der Staat ist nun der Auffassung, dass KRanke gezwungen werden müssen, wieder gesund zu werden. Dafür setzt er eine breite Palette von zwangstherapeutischen Maßnahmen ein.
Grundlage hierfür ist:

1. Das BtMG,

das 1982 verändert wurde, so dass jetzt grundsätzlich höhere Strafen ausgesprochen werden. Das Kronzeugenprinzip ist jetzt juristisch verankert und durch den § 35 BtMG ist eine enge Zusammenarbeit zwischen Therapie und Justiz festgeschrieben. Ergänzt wird dies noch mit dem § 36 BtMG, der eine Gleichstellung zwischen Therapie und Knast bedeutet. Inhaltlich heißt das, dass die Therapien gezwungen werden, einen Therapieabbruch der Staatsanwaltschaft zu melden. Ob eine Stunde oder eine Woche später hängt wohl von der Therapie ab, ist aber für den Fakt der grundsätzlichen Zusammenarbeit unbedeutend. Die Therapien müssen auch Gutachten bzw. Zwischenberichte über ihre sogenannten Klient_inn_en erstellen, damit die Staatsanwaltschaft über den Entwicklungsstand des_der Drogenabhängigen einigermaßen Bescheid weiß.
Nachdem die Therapien dies ohne nennenswerten Widerstand (von Ausnahmen mal abgesehen) zuließen, merkten sie natürlich auch irgendwann, dass sich ihre Arbeitsgrundlage, die Annahme, dass der_die Drogenabhängige die Therapie auch machen will, nicht merh halten ließ. Das führte bei vielen Therapien zur Veränderung der Konzeption. MAl fiel das Aufnahmegespräch weg, mal wurde eineMotivationsstufe eingeführt usw. Immer aber hatte es zur Folge, dass die wirtschaftliche Abhängigkeit von der Justiz größer wurde, da bis zu 100 % der Drogenabhängigen auf der Grundlage des Knastdrucks in die Therapie kommen.

Diese Abhängigkeit bringt natürlich auch inhaltliche Veränderungen in den Therapien mit sich. War man früher einmal davon ausgegangen, dass Menschen in den Therapien lernen sollen, ohne Drogen zu leben, zählt jetzt das Verweilen in der Therapie. Denn das Verlassen der Einrichtung zieht einen neuen Haftbefehl nach sich. Dies ist nur ein Beispiel. Andere ließen sich anschließen.

Allgemein bekannt ist ja mittlerweile, dass nicht jede Therapie für jede_n Drogenabhängige_n geeignet ist, denn jede_r ist anders. Bei der Anwendung des Gesetzes fallen jetzt eine Reihe von Einrichtungen, die nicht nach dem § 35 BtMG anerkannt sind (weil sie z.B. keinen medizinischen Leiter haben oder nicht rückmelden wollen), als Therapiemöglichkeit weg. Es sind vor allem die ambulanten Programme, die in den seltesten Fällen anerkannt werden, dazu kommen 5-7 stationäre herapien wegen ihrer Weigerung, Abbrüche der Justiz rückzumelden. Allerdings gibts's auch zwischen den sogenannten 35er - Therapien erhebliche Unterschiede. Du solltest deshalb schon ziemlich aufpassen, für welche Therapie du dich entscheidest, welches Programm dir noch am besten gefällt, weil es häufig vorkommt, dass nach zwei Versuchen die unternommen wurden, um aus dem Knast zu kommen, du den Stempel des_Der Therapieresistenten angehängt bekommst. Das bedeutet, dass du für keine Therapie geeignet bist und desegen den Knast abmachen musst und/oder eine Zwangseinweisung droht bzw. ausgesprochen wird.

Der Ausbau von Drogenknästen bzw. Stationen in Psychatrien zu Drogenabteilungen

Mit der Existenz eines Drogenknastes ändert sich die Spruchpraxis der Richter_innen häufig in die Richtung, dass neben der Freiheitsstrafe nun auch noch der § 64 StGB (Maßregel) ausgesprochen wird. Diese Drogenknäste, die oft auch Klinik heißen, wurden in den letzten zehn Jahren bundesweit gebaut und unterstehen wirtschaftlich meistens dem Gesundheitssenat. Sie entstanden, weil in den Psychatrien nichts mit Drogenabhängigen anzufangen war und so die Zwangseinweisungspargraphen 63 und 64 StGb schwer anzuwenden waren.Geschichtlich wurden sie meistens als Motivationsstufen ausgegeben, von wo aus der_die Drpgenabhängige in eine externe Therapie gehen solte. Anfangs legten sie meistens Wert darauf, nicht mit einem Knast verglichen zu werden und dass sie keine Therapie durchführen. Erst im Laufe der Zeit drangen dann immer mehr Skandale aus solchen Knästen an die Öffentlichkeit: Zwangsfixierung, Zwangsisolation und -medikation. Nachdem eine ganze Reihe von verschiedenen Konzepten gescheitert war, wurde der Beschluss gefasst, Zwangstherapien einzuführen. Das bedeutet, dass die Menschen, die sich da befinden, weil für sie keine Therapie infrage kommt, nun zwangstherapiert werden. Denen, die sich dem Program dann verweigern, droht absolute Isolation oder Rückverlegung in den Knast.

Die Möglichkeit der Rückverlegung in den Knast ist deshalb so wichtig, weil es neben den Hausstrafen immernoch eine größere Strafdrohung geben muss. Das Problem dabei war in der Vergangenheit, dass die Gerichte bei einer Rückverlegung nicht allzugern zugestimt haben, was bedeutete, dass sie nicht stattfinden konnte. Aus diesem Grund musste z.B. in Berlin neben dem Drogenknast noch ein extra Knast gebaut werden, in dem die Möglichkeit der totalisolation gegeben ist. Das ist das Haus V der Karl-Bonhoeffer-Nervenklinik, woanders heißt es anderes. Gleich sind aber überall die Annäherungen zwischen den Knast- und Psychatriebedingungen.
So heißt die derzeitige Spruchpraxis, an die Knastzeit noch die Maßregel dranzuhängen, nichts anderes als eine Verlängerung der Knastzeit, nur das sie anders heißt und woanders stattfindet.

Auch in diesem Drogenknast gibt es wie im normalen Knast die Möglichkeit, die Erpressung, dass der_die Drogenabhängige eine Therapie nach § 35 macht. Es dauert hier länger, weil ja dadurch diese "Therapie" erst Motivation für eine Therapie geschaffen werden muss. Formal wird dann die Maßregel ausser Kraft gesetzt und der § 35 BtMG tritt in Kraft.


Die Therapie im Knast

Dazu ist zu sagen, dass es die nun auch schon fast zehn Jahre erfolglos gibt. Ähnlich wie in den Psychatrien wechseln häufog die Programme, was meistens eine Verschärfung der Zustände sich zieht. Auch hier ging es als Motivationsprogramm los, für Leute, die schon im Knast was für sich tun wollen, und endet bei der üblichen Form von sinnloser Zwangstherapie, die dann in schöner Regelmäßigkeit der Öffentlichkeit als Drogenarbeit der Justiz verkauft wird. Zu diesem Zweck finden dann auch häufig Führungen von Staatsanwält_innen, Richter_innen, Bewährungshelfer_innen etc. durch diese Stationen statt.

Um auf eine Drogenstation zu kommen, muss man sich bewerben und dann findent ein Aufnahmegespräch statt. Das haben soe von den externen Therapien übernomen, die es jetzt schon manchmal wieder abschaffen, das ohnehin falsch ist und hier natürlich noch falscher. Oft wird von Richter_innen und Staatsanwält_innen gesagt/erpresst, dass ein Antrag auf §35, also auf 'raus' von einer Drogenstation aus gestellt, mehr Aussicht auf Erfolg hat, so dass mancher Knacki auf die Drogenstation wechselt. Das hat sich in der Vergangenhet oft als Reinfall erwiesen, die Leute auf den Drogenstationen haben meist die gleichen Schwierigkeiten wie die Drogenabhängigen aus dem Normalvollzug. Bei Jugendlichen wird oft auf einne Antrag oder ähnliches verzichtet und sie werden normalerweise einer Zwangstherapie unterzogen.

Das Program der Zwangstherapie ist nach dem typischen Aufsteigermodell entwickelt. D.h., dass du am Anfang kaum Rechte hast sondern Beschränkungen: Urlaubsverbot, kein Umschluss auf andere Stationen, Gespräche mit Pschychologen_innen inkaufnehmen musst, wenn du später als Aufgestiegene_r Urlaub, Ausgang o.ä. haben willst. Gerade on Hinblick auf derartige Vollzugserleichterungen melden sich manche Leute für die sogenanten Drogenstationen, -häuser.

Wenn Du etwas in dieser Richtung vorhast, slltest du aber bedenken, dass es nicht so einfach ist, wie es oft gesagt wird, sich den ganzen therapeutischen Maßnahmen zu entziehen. Schließlich haben Generationen von Profis daran gearbeitet. In manchen Knästen gibt es die Möglichkeit, dass du so gut wie die ganze Zeit kontrolliert werden kannst durch Videokameras usw.. Deshalb ist bzw. kann die Aalyse Deiner Persönlichkeit schon sehr genau sein. Daneben spielen natürlich auch die Kontrollen von Briefverkehr und Besuch eine größere Rolle, um dich kennenzulernen und zu durchleuchten. Du bist in einer ziemlich kleinen Gruppe isoliert, wo immer Leute dabei sind, mit denen Du weder reden, noch denen Du vertrauen kannst. Das ist Teil des Programms. Du bist abhängig von den Sozialarbeiter_innen, von den Psycholog_innen, ihnen Widerstand zu leisten klingt meistens viel einfacher als es in der Realität ist. Du brauchst sie für die Erlaubnis zu telefonieren bis hin zu den Gutachten für Urlaub, Ausgang oder dem Antrag nach § 35 BtMG, wo naürlich das, was die Pscholog_innen dazu meinen, sehr wichtig genommen wird. Auch Arbeitsverweigerung, sofern es Arbeit gibt, hat dort entsprechende Folgen: Es heißt dann, dass du nicht am Therapieprogram teilnimmst und deshalb für Vollzugserleichterungen nicht infrage kommst. Und dann muss du noch in regel- und unregelmäßigen Abständen Urinkontrollen abgeben, aber dazu was zu schreiben ist sicher überflüssig.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Zugriff der Justiz auf drogenabhängige Menschen gleichzeitig auf den geschilderten drei Ebenen erfolgt.
Die Justiz sichert sich durch das BtMG die Kontrolle über ale nach dem § 35 aus dem Knast Gekommenen. Sie muss nicht einmal die Kosten hierfür tragen. Gleichzeitig übt sie inderekt Kntrolle über eine Vielzahl von Therapien aus, deren Konzeptionen, wenn es ihr angebracht erscheint oder boykottiert sie ganz einfach. Jetzt ist die Staatsanwaltschaft die Entscheidungsinstanz über den_die Drogenabhängige und die Steuerung dieses Bereichs durch die Justiz ist durch das neue BtMG noch einfacher geworden, da Staatsanwält_innen ja bekanntlich weisungsgebunden handeln.
Alles - auch - ein Kostenfrage: Auch bei dem Ausbau von Drogenknästen bzw. Stationen in Psychatrien ist die Justiz keinesfalls der Kostenträger, sondern übt auch hier über die Urteilsspruchpraxis eine indirekte Form der Kontrolle aus. Auch hier werden über die Zwangseinweisungsparagraphen 63 bzw. 64 StGB eine Vielzahl von Drogenabhängigen zwangsuntergebracht und zwangstherapiert, ohne dass dafür Haftplätze bereitstehen müssen. Dies entspricht auch der Krankheitsdefinition von Drogenabhängigkeit, nicht die Gesellschaft sondern der_die Drogenabhängige wird zwangspschyatrisiert. Nur für Therapien im Knast ist die Justiz Kostenträger.
Die Ausgaben für Justiz in diesem Bereich werden also gesenkt, für Gesundheit erhöht, was wesentlich besser zu verkaufen ist. Wir wollten mit diesem Kostenträgerabschweif auch deutlich machen, mit welch geringen Mitteln die Justiz die Kontrolle über einen ganzen - und sehr großen - Bereich gewonnen hat.

Über Therapien im Knast bzw. Sonderbehandlungsprogramme ist ein weiterer Schritt zu der Aufteilung und Isolation von einzelnen Gefangenengruppen vollzogen worden. Durch unterschiedliche Behandlung sollen ach die Resten von Solidarität zerstört werden. Mit den verschiedenen Gefangenengruppen können dann die verschiedensten Testprogramme durchgeführt werden, um zu sehen wie sie in den jeweiligen Situationen reagieren. Dafür war die Isolation von politischen Gefangenen ein Beispiel, an dem wir heute sehen können, wie diese Erfahrungen auf andere Gruppen von Gefangenen übertragen werden und auch in die Konzeption von Knastneubauten konsequent einfließen.

Der Staat rüstet sich für schlechte Zeiten - er wird schon wissen warum.


Zum Inhaltsverzeichnis


19.1.2. Verbindung von Psychatrie und Justiz - Justiz und Psychatrie

Das Bestehen des Staates darauf, dass die Leute krank sind und nicht etwa der Staat, setzt sich natürlich auch in der Drogenarbeit fort. Hier gibt es ja in den meisten Therapien eine_n ärztliche_n Leiter_in (wobei die Betonungauf Leiter_in und nicht auf Mitarbeiter_in liegt), sie werden vermehrt von den Landesversicherungskassen bezahlt, d.h. die Voraussetzung der Finanzierung ist das Vorliegen einer KRankheit. Auch wenn das Sozialamt die Kosten übernimmt, geschieht das auf der Grundlage des § 39 BSHG und nicht etwa des § 72 BSHG. Und der Staat ist nun der Auffassung, dass KRanke gezwungen werden müssen, wieder gesund zu werden. Dafür setzt er eine breite Palette von zwangstherapeutischen Maßnahmen ein.
Grundlage hierfür ist:

1. Das BtMG,

das 1982 verändert wurde, so dass jetzt grundsätzlich höhere Strafen ausgesprochen werden. Das Kronzeugenprinzip ist jetzt juristisch verankert und durch den § 35 BtMG ist eine enge Zusammenarbeit zwischen Therapie und Justiz festgeschrieben. Ergänzt wird dies noch mit dem § 36 BtMG, der eine Gleichstellung zwischen Therapie und Knast bedeutet. Inhaltlich heißt das, dass die Therapien gezwungen werden, einen Therapieabbruch der Staatsanwaltschaft zu melden. Ob eine Stunde oder eine Woche später hängt wohl von der Therapie ab, ist aber für den Fakt der grundsätzlichen Zusammenarbeit unbedeutend. Die Therapien müssen auch Gutachten bzw. Zwischenberichte über ihre sogenannten Klient_inn_en erstellen, damit die Staatsanwaltschaft über den Entwicklungsstand des_der Drogenabhängigen einigermaßen Bescheid weiß.
Nachdem die Therapien dies ohne nennenswerten Widerstand (von Ausnahmen mal abgesehen) zuließen, merkten sie natürlich auch irgendwann, dass sich ihre Arbeitsgrundlage, die Annahme, dass der_die Drogenabhängige die Therapie auch machen will, nicht merh halten ließ. Das führte bei vielen Therapien zur Veränderung der Konzeption. MAl fiel das Aufnahmegespräch weg, mal wurde eineMotivationsstufe eingeführt usw. Immer aber hatte es zur Folge, dass die wirtschaftliche Abhängigkeit von der Justiz größer wurde, da bis zu 100 % der Drogenabhängigen auf der Grundlage des Knastdrucks in die Therapie kommen.

Diese Abhängigkeit bringt natürlich auch inhaltliche Veränderungen in den Therapien mit sich. War man früher einmal davon ausgegangen, dass Menschen in den Therapien lernen sollen, ohne Drogen zu leben, zählt jetzt das Verweilen in der Therapie. Denn das Verlassen der Einrichtung zieht einen neuen Haftbefehl nach sich. Dies ist nur ein Beispiel. Andere ließen sich anschließen.

Allgemein bekannt ist ja mittlerweile, dass nicht jede Therapie für jede_n Drogenabhängige_n geeignet ist, denn jede_r ist anders. Bei der Anwendung des Gesetzes fallen jetzt eine Reihe von Einrichtungen, die nicht nach dem § 35 BtMG anerkannt sind (weil sie z.B. keinen medizinischen Leiter haben oder nicht rückmelden wollen), als Therapiemöglichkeit weg. Es sind vor allem die ambulanten Programme, die in den seltesten Fällen anerkannt werden, dazu kommen 5-7 stationäre herapien wegen ihrer Weigerung, Abbrüche der Justiz rückzumelden. Allerdings gibts's auch zwischen den sogenannten 35er - Therapien erhebliche Unterschiede. Du solltest deshalb schon ziemlich aufpassen, für welche Therapie du dich entscheidest, welches Programm dir noch am besten gefällt, weil es häufig vorkommt, dass nach zwei Versuchen die unternommen wurden, um aus dem Knast zu kommen, du den Stempel des_Der Therapieresistenten angehängt bekommst. Das bedeutet, dass du für keine Therapie geeignet bist und desegen den Knast abmachen musst und/oder eine Zwangseinweisung droht bzw. ausgesprochen wird.

Der Ausbau von Drogenknästen bzw. Stationen in Psychatrien zu Drogenabteilungen


Mit der Existenz eines Drogenknastes ändert sich die Spruchpraxis der Richter_innen häufig in die Richtung, dass neben der Freiheitsstrafe nun auch noch der § 64 StGB (Maßregel) ausgesprochen wird. Diese Drogenknäste, die oft auch Klinik heißen, wurden in den letzten zehn Jahren bundesweit gebaut und unterstehen wirtschaftlich meistens dem Gesundheitssenat. Sie entstanden, weil in den Psychatrien nichts mit Drogenabhängigen anzufangen war und so die Zwangseinweisungspargraphen 63 und 64 StGb schwer anzuwenden waren.Geschichtlich wurden sie meistens als Motivationsstufen ausgegeben, von wo aus der_die Drpgenabhängige in eine externe Therapie gehen solte. Anfangs legten sie meistens Wert darauf, nicht mit einem Knast verglichen zu werden und dass sie keine Therapie durchführen. Erst im Laufe der Zeit drangen dann immer mehr Skandale aus solchen Knästen an die Öffentlichkeit: Zwangsfixierung, Zwangsisolation und -medikation. Nachdem eine ganze Reihe von verschiedenen Konzepten gescheitert war, wurde der Beschluss gefasst, Zwangstherapien einzuführen. Das bedeutet, dass die Menschen, die sich da befinden, weil für sie keine Therapie infrage kommt, nun zwangstherapiert werden. Denen, die sich dem Program dann verweigern, droht absolute Isolation oder Rückverlegung in den Knast.

Die Möglichkeit der Rückverlegung in den Knast ist deshalb so wichtig, weil es neben den Hausstrafen immernoch eine größere Strafdrohung geben muss. Das Problem dabei war in der Vergangenheit, dass die Gerichte bei einer Rückverlegung nicht allzugern zugestimt haben, was bedeutete, dass sie nicht stattfinden konnte. Aus diesem Grund musste z.B. in Berlin neben dem Drogenknast noch ein extra Knast gebaut werden, in dem die Möglichkeit der totalisolation gegeben ist. Das ist das Haus V der Karl-Bonhoeffer-Nervenklinik, woanders heißt es anderes. Gleich sind aber überall die Annäherungen zwischen den Knast- und Psychatriebedingungen.
So heißt die derzeitige Spruchpraxis, an die Knastzeit noch die Maßregel dranzuhängen, nichts anderes als eine Verlängerung der Knastzeit, nur das sie anders heißt und woanders stattfindet.

Auch in diesem Drogenknast gibt es wie im normalen Knast die Möglichkeit, die Erpressung, dass der_die Drogenabhängige eine Therapie nach § 35 macht. Es dauert hier länger, weil ja dadurch diese "Therapie" erst Motivation für eine Therapie geschaffen werden muss. Formal wird dann die Maßregel ausser Kraft gesetzt und der § 35 BtMG tritt in Kraft.


Die Therapie im Knast

Dazu ist zu sagen, dass es die nun auch schon fast zehn Jahre erfolglos gibt. Ähnlich wie in den Psychatrien wechseln häufog die Programme, was meistens eine Verschärfung der Zustände sich zieht. Auch hier ging es als Motivationsprogramm los, für Leute, die schon im Knast was für sich tun wollen, und endet bei der üblichen Form von sinnloser Zwangstherapie, die dann in schöner Regelmäßigkeit der Öffentlichkeit als Drogenarbeit der Justiz verkauft wird. Zu diesem Zweck finden dann auch häufig Führungen von Staatsanwält_innen, Richter_innen, Bewährungshelfer_innen etc. durch diese Stationen statt.

Um auf eine Drogenstation zu kommen, muss man sich bewerben und dann findent ein Aufnahmegespräch statt. Das haben soe von den externen Therapien übernomen, die es jetzt schon manchmal wieder abschaffen, das ohnehin falsch ist und hier natürlich noch falscher. Oft wird von Richter_innen und Staatsanwält_innen gesagt/erpresst, dass ein Antrag auf §35, also auf 'raus' von einer Drogenstation aus gestellt, mehr Aussicht auf Erfolg hat, so dass mancher Knacki auf die Drogenstation wechselt. Das hat sich in der Vergangenhet oft als Reinfall erwiesen, die Leute auf den Drogenstationen haben meist die gleichen Schwierigkeiten wie die Drogenabhängigen aus dem Normalvollzug. Bei Jugendlichen wird oft auf einne Antrag oder ähnliches verzichtet und sie werden normalerweise einer Zwangstherapie unterzogen.

Das Program der Zwangstherapie ist nach dem typischen Aufsteigermodell entwickelt. D.h., dass du am Anfang kaum Rechte hast sondern Beschränkungen: Urlaubsverbot, kein Umschluss auf andere Stationen, Gespräche mit Pschychologen_innen inkaufnehmen musst, wenn du später als Aufgestiegene_r Urlaub, Ausgang o.ä. haben willst. Gerade on Hinblick auf derartige Vollzugserleichterungen melden sich manche Leute für die sogenanten Drogenstationen, -häuser.

Wenn Du etwas in dieser Richtung vorhast, slltest du aber bedenken, dass es nicht so einfach ist, wie es oft gesagt wird, sich den ganzen therapeutischen Maßnahmen zu entziehen. Schließlich haben Generationen von Profis daran gearbeitet. In manchen Knästen gibt es die Möglichkeit, dass du so gut wie die ganze Zeit kontrolliert werden kannst durch Videokameras usw.. Deshalb ist bzw. kann die Aalyse Deiner Persönlichkeit schon sehr genau sein. Daneben spielen natürlich auch die Kontrollen von Briefverkehr und Besuch eine größere Rolle, um dich kennenzulernen und zu durchleuchten. Du bist in einer ziemlich kleinen Gruppe isoliert, wo immer Leute dabei sind, mit denen Du weder reden, noch denen Du vertrauen kannst. Das ist Teil des Programms. Du bist abhängig von den Sozialarbeiter_innen, von den Psycholog_innen, ihnen Widerstand zu leisten klingt meistens viel einfacher als es in der Realität ist. Du brauchst sie für die Erlaubnis zu telefonieren bis hin zu den Gutachten für Urlaub, Ausgang oder dem Antrag nach § 35 BtMG, wo naürlich das, was die Pscholog_innen dazu meinen, sehr wichtig genommen wird. Auch Arbeitsverweigerung, sofern es Arbeit gibt, hat dort entsprechende Folgen: Es heißt dann, dass du nicht am Therapieprogram teilnimmst und deshalb für Vollzugserleichterungen nicht infrage kommst. Und dann muss du noch in regel- und unregelmäßigen Abständen Urinkontrollen abgeben, aber dazu was zu schreiben ist sicher überflüssig.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Zugriff der Justiz auf drogenabhängige Menschen gleichzeitig auf den geschilderten drei Ebenen erfolgt.
Die Justiz sichert sich durch das BtMG die Kontrolle über ale nach dem § 35 aus dem Knast Gekommenen. Sie muss nicht einmal die Kosten hierfür tragen. Gleichzeitig übt sie inderekt Kntrolle über eine Vielzahl von Therapien aus, deren Konzeptionen, wenn es ihr angebracht erscheint oder boykottiert sie ganz einfach. Jetzt ist die Staatsanwaltschaft die Entscheidungsinstanz über den_die Drogenabhängige und die Steuerung dieses Bereichs durch die Justiz ist durch das neue BtMG noch einfacher geworden, da Staatsanwält_innen ja bekanntlich weisungsgebunden handeln.
Alles - auch - ein Kostenfrage: Auch bei dem Ausbau von Drogenknästen bzw. Stationen in Psychatrien ist die Justiz keinesfalls der Kostenträger, sondern übt auch hier über die Urteilsspruchpraxis eine indirekte Form der Kontrolle aus. Auch hier werden über die Zwangseinweisungsparagraphen 63 bzw. 64 StGB eine Vielzahl von Drogenabhängigen zwangsuntergebracht und zwangstherapiert, ohne dass dafür Haftplätze bereitstehen müssen. Dies entspricht auch der Krankheitsdefinition von Drogenabhängigkeit, nicht die Gesellschaft sondern der_die Drogenabhängige wird zwangspschyatrisiert. Nur für Therapien im Knast ist die Justiz Kostenträger.
Die Ausgaben für Justiz in diesem Bereich werden also gesenkt, für Gesundheit erhöht, was wesentlich besser zu verkaufen ist. Wir wollten mit diesem Kostenträgerabschweif auch deutlich machen, mit welch geringen Mitteln die Justiz die Kontrolle über einen ganzen - und sehr großen - Bereich gewonnen hat.

Über Therapien im Knast bzw. Sonderbehandlungsprogramme ist ein weiterer Schritt zu der Aufteilung und Isolation von einzelnen Gefangenengruppen vollzogen worden. Durch unterschiedliche Behandlung sollen ach die Resten von Solidarität zerstört werden. Mit den verschiedenen Gefangenengruppen können dann die verschiedensten Testprogramme durchgeführt werden, um zu sehen wie sie in den jeweiligen Situationen reagieren. Dafür war die Isolation von politischen Gefangenen ein Beispiel, an dem wir heute sehen können, wie diese Erfahrungen auf andere Gruppen von Gefangenen übertragen werden und auch in die Konzeption von Knastneubauten konsequent einfließen.

Der Staat rüstet sich für schlechte Zeiten - er wird schon wissen warum.


zum Inhaltsverzeichnis