Verbindung von Psychatrie und Justiz- Justiz und Psychatrie

Aus Gefangenenratgeber

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Das Bestehen des Staates darauf, dass die Leute krank sind und nicht etwa der Staat, setzt sich natürlich auch in der Drogenarbeit fort. Hier gibt es ja in den meisten Therapien eine_n ärztliche_n Leiter_in (wobei die Betonungauf Leiter_in und nicht auf Mitarbeiter_in liegt), sie werden vermehrt von den Landesversicherungskassen bezahlt, d.h. die Voraussetzung der Finanzierung ist das Vorliegen einer KRankheit. Auch wenn das Sozialamt die Kosten übernimmt, geschieht das auf der Grundlage des § 39 BSHG und nicht etwa des § 72 BSHG. Und der Staat ist nun der Auffassung, dass KRanke gezwungen werden müssen, wieder gesund zu werden. Dafür setzt er eine breite Palette von zwangstherapeutischen Maßnahmen ein.
Grundlage hierfür ist:

1. Das BtMG,

das 1982 verändert wurde, so dass jetzt grundsätzlich höhere Strafen ausgesprochen werden. Das Kronzeugenprinzip ist jetzt juristisch verankert und durch den § 35 BtMG ist eine enge Zusammenarbeit zwischen Therapie und Justiz festgeschrieben. Ergänzt wird dies noch mit dem § 36 BtMG, der eine Gleichstellung zwischen Therapie und Knast bedeutet. Inhaltlich heißt das, dass die Therapien gezwungen werden, einen Therapieabbruch der Staatsanwaltschaft zu melden. Ob eine Stunde oder eine Woche später hängt wohl von der Therapie ab, ist aber für den Fakt der grundsätzlichen Zusammenarbeit unbedeutend. Die Therapien müssen auch Gutachten bzw. Zwischenberichte über ihre sogenannten Klient_inn_en erstellen, damit die Staatsanwaltschaft über den Entwicklungsstand des_der Drogenabhängigen einigermaßen Bescheid weiß.
Nachdem die Therapien dies ohne nennenswerten Widerstand (von Ausnahmen mal abgesehen) zuließen, merkten sie natürlich auch irgendwann, dass sich ihre Arbeitsgrundlage, die Annahme, dass der_die Drogenabhängige die Therapie auch machen will, nicht merh halten ließ. Das führte bei vielen Therapien zur Veränderung der Konzeption. MAl fiel das Aufnahmegespräch weg, mal wurde eineMotivationsstufe eingeführt usw. Immer aber hatte es zur Folge, dass die wirtschaftliche Abhängigkeit von der Justiz größer wurde, da bis zu 100 % der Drogenabhängigen auf der Grundlage des Knastdrucks in die Therapie kommen.

Diese Abhängigkeit bringt natürlich auch inhaltliche Veränderungen in den Therapien mit sich. War man früher einmal davon ausgegangen, dass Menschen in den Therapien lernen sollen, ohne Drogen zu leben, zählt jetzt das Verweilen in der Therapie. Denn das Verlassen der Einrichtung zieht einen neuen Haftbefehl nach sich. Dies ist nur ein Beispiel. Andere ließen sich anschließen.

Allgemein bekannt ist ja mittlerweile, dass nicht jede Therapie für jede_n Drogenabhängige_n geeignet ist, denn jede_r ist anders. Bei der Anwendung des Gesetzes fallen jetzt eine Reihe von Einrichtungen, die nicht nach dem § 35 BtMG anerkannt sind (weil sie z.B. keinen medizinischen Leiter haben oder nicht rückmelden wollen), als Therapiemöglichkeit weg. Es sind vor allem die ambulanten Programme, die in den seltesten Fällen anerkannt werden, dazu kommen 5-7 stationäre herapien wegen ihrer Weigerung, Abbrüche der Justiz rückzumelden. Allerdings gibts's auch zwischen den sogenannten 35er - Therapien erhebliche Unterschiede. Du solltest deshalb schon ziemlich aufpassen, für welche Therapie du dich entscheidest, welches Programm dir noch am besten gefällt, weil es häufig vorkommt, dass nach zwei Versuchen die unternommen wurden, um aus dem Knast zu kommen, du den Stempel des_Der Therapieresistenten angehängt bekommst. Das bedeutet, dass du für keine Therapie geeignet bist und desegen den Knast abmachen musst und/oder eine Zwangseinweisung droht bzw. ausgesprochen wird.

Der Ausbau von Drogenknästen bzw. Stationen in Psychatrien zu Drogenabteilungen