Urlaub, Ausgang, offener Vollzug

Aus Gefangenenratgeber

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10.6. Urlaub, Ausgang, Offener Vollzug

„Urlaub" und „Sonderurlaub"

Unter bestimmten Voraussetzungen gibt es für Strafgefangene (nicht aber für U-Häftlinge) die Möglichkeit,. Urlaub zu bekommen. Den „Jahresurlaub" von insgesamt 21 Tagen (§ 13 Strafvollzugsgesetz) muß man bei der Anstaltsleitung beantragen und zwar möglichst einen Monat vor Urlaubsbeginn. Der Urlaub wird in der Regel nur gewährt, wenn man bisher keinen Fluchtversuch unternommen hat und schon mehr als 6 Monate eingesperrt ist. Ein Lebenslänglicher muß lO Jahre gesessen haben bis er Urlaub nehmen darf (was nicht heißt, daß man es nicht schon vorher mal probieren sollte). Eine weitere Einschränkung, wonach Gefangene frühestens 1 1/2 Jahre vor der voraussichtlichen Haftentlassung erstmals Urlaub bekommen dürfen, ist inzwischen von verschiedenen Gerichten für rechtswidrig erklärt worden. Darauf sollte man gegebenenfalls hinweisen. Wichtig ist es, sich rechtzeitig um eine unverfängliche „Urlaubsanschrift" zu kümmern, die bei der Anstalt angegeben werden muß. Außerdem kann man „aus wichtigem Anlaß" Sonderurlaub beantragen. „Wichtiger Anlaß" ist die Erledigung wichtiger persönlicher, rechtlicher und geschäftlicher Angelegenheiten z.B. Eheschließung, Erziehungspro­bleme mit den Kindern, Renovierung oder Reparaturen in der Familienwohnung, Umzug, ärztliche Behandlung, Besprechung mit künftigen Arbeitgebern, Scheidungsdrohung der Ehefrau bzw. des Ehemanns, Krankheit des Ehepartners oder der Kinder und ähnliches. Es empfiehlt sich, Zeugen oder Schriftstücke zum Nachweis des wichtigen Grundes anzubieten. Wird der Antrag dennoch abgelehnt, so sollte man in eiligen Fällen sofort eine „einstweilige Anordnung" bei der Strafvollstreckungskammer beantragen. Näheres hierzu findest du im Abschnitt 24.1. (Rechtsmittel in der Strafhaft). Notfalls beantragt man dann hilfsweise einen normalen Urlaub (vorausgesetzt man hat noch etwas übrig) und versucht gleichzeitig diesen später doch noch als Sonderurlaub anerkannt zu bekommen: Denn der Sonderurlaub darf nicht auf den „Jahresurlaub" angerechnet werden (§35Scrafvollzugsgesetz). Er darf maximal 7 Tage im Jahr betragen. Die 7-Tage-Grenze gilt aber dann nicht, wenn die lebensgefährliche Erkrankung oder der Tod eines Angehörigen der Grund für den Sonderurlaubsantrag ist. Zur Vorbereitung der Entlassung kann innerhalb der letzten 3 Monate zusatzlich ein Entlassungsurlaub von 7 Tagen gewährt werden, um Wohnung und Job zu suchen (§ 15 Strafvollzugsgesetz). Auch diese Zeit darf nicht vom Jahresurlaub abgezogen werden. Im Rechtsmittelteil findest du unter Abschnitt 24.2. unter Nr. 18 Muster­begründungen für Rechtsmittel gegen die Ablehnung eines Urlaubsan­trags. In der U-Haft gibt es — wie gesagt — keinen Urlaub. Möglich ist hier beim Haftrichter die (befristete) Aussetzung des Vollzugs zu beantragen.

Ausgang und Ausführung

Sie können Strafgefangenen als sogenannte „Lockerungen des Vollzugs" (§ 11 Strafvollzugsgesetz) gewährt werden. Hier wird dem Strafgefangenen zu einer bestimmten Tageszeit das Verlassen des Knasts ohne oder unter Aufsicht durch einen Beamten gestattet. Gewährt wird der Ausgang hauptsächlich zur Teilnahme am Unterricht, der nicht in der Anstalt angeboten wird. Das kann auch ein berufsqualifizierender Kurs an der Volkshochschule sein. Auch zur Teilnahme an kulturellen, religiösen, politischen oder sportlichen Veranstaltungen kann Ausgang genehmigt werden. Ein weiterer Grund kann das Zusammen­treffen mit Angehörigen außerhalb des Knasts sein. Darüberhinaus können Ausgang und Ausführung „aus wichtigem Anlaß" gewährt werden. Hier gelten die gleichen Gründe wie oben beim Sonder­urlaub aufgezählt. Jn der U-Haft werden nur Ausführungen in Begleitung eines Beamten in wichtigen und unaufschiebbaren Angelegenheiten ermöglicht. Liegt eine solche Angelegenheit vor, so darf die Ausführung nicht mit der Begründung abgelehnt werden, es gäbe nicht genug Bewachungspersonal (vgl. LöweRosenberg, Kommentar zur Strafprozeßordnung § 119, Anmerkung 124).

Freigang, offener Vollzug

Auch der Freigang fällt unter die Kategorie „Lockerungen des Vollzugs" (§ 11 StVollzG). Unter bestimmten Voraussetzungen wird hier dem Strafgefangenen ermöglicht, einer regelmäßigen Tätigkeit außerhalb der Anstalt nachzugehen. Im Gegensatz zur „Außenbeschaftigung" geschieht dies ohne Aufsicht eines Knastbeamten. Die Freigänger werden meist von den übrigen Gefangenen strikt getrennt; in besonderen Abteilungen oder in sogenannten „Offenen Anstalten". Unter Beschäftigung sind hier von der Anstalt vermittelte oder selbstgesuchte Arbeitsverhältnisse zu verstehen. Auch die Teilnahme an Maßnahmen der Aus- bzw. Weiterbildung fallen hierunter, sofern diese regelmäßig wahrgenommen werden. Freigang kann sowohl während der normalen Arbeitszeit, als auch während der Freizeit erteilt werden; letzteres gilt vornehmlich für die Teilnahme an Maßnahmen der Aus- bzw. Weiterbildung. Zu beantragen ist der Freigang, wie alle „Lockerungen des Vollzugs", beim Anstaltsleiter. Gewährt wird er nur, wenn man den Eindruck erwecke hat, „an der Erreichung des Vollzugsziels mitzuwirken", wenn man also:

1.keinen Fluchtversuch unternommen hat

2.aus dem letzten Urlaub oder Ausgang freiwillig zurückgekehrt ist und zudem keine Anhaltspunkte geliefert hat, während des Urlaubs oder Ausgangs eine Straftat begangen zu haben

3.keinem Ausweisungs-, Auslieferungs-, Ermittlungs- oder weiteren Strafver­fahren ausgesetzt ist. Ein Rechtsanspruch auf die Erteilung von Freigang besteht allerdings nicht, sondern nur ein Recht auf „fehlerfreien Ermessensgebrauch", d.h. der Freigang kann trotz Erfüllung der Voraussetzungen jederzeit versagt werden, wenn z.B. kein Arbeits­platz gefunden wird, das Freigängerhaus belegt ist, oder ähnliches. In den Genuß des offenen Vollzugs kommen daher nur wenige ausgesuchte Gefangene einige Monate oder 1 bis 1 1/2 Jahre vor ihrem Entlassungszeitpunkt. Ais Entlassungszeitpunkt wird daher der Ablauf von 2/3 der Gefängnisstrafe angesetzt. Wenn man feststellt, daß überwiegend angepaßte, fleißige, unauffällige Gefangene in den offenen Vollzug gelangen, so heißt das nicht, daß ein derartiges Verhalten tatsächlich dazu führen muß. Von einigen Anstalten weiß man, daß besonders gute Fachkräfte unter den Gefan­genen nie in den offenen Vollzug kommen, weil die Anstalt nicht auf ihre Arbeitskraft verzichten will.


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10.6. Urlaub, Ausgang, Offener Vollzug

„Urlaub" und „Sonderurlaub"

Unter bestimmten Voraussetzungen gibt es für Strafgefangene (nicht aber für U-Häftlinge) die Möglichkeit,. Urlaub zu bekommen. Den „Jahresurlaub" von insgesamt 21 Tagen (§ 13 Strafvollzugsgesetz) muß man bei der Anstaltsleitung beantragen und zwar möglichst einen Monat vor Urlaubsbeginn. Der Urlaub wird in der Regel nur gewährt, wenn man bisher keinen Fluchtversuch unternommen hat und schon mehr als 6 Monate eingesperrt ist. Ein Lebenslänglicher muß lO Jahre gesessen haben bis er Urlaub nehmen darf (was nicht heißt, daß man es nicht schon vorher mal probieren sollte). Eine weitere Einschränkung, wonach Gefangene frühestens 1 1/2 Jahre vor der voraussichtlichen Haftentlassung erstmals Urlaub bekommen dürfen, ist inzwischen von verschiedenen Gerichten für rechtswidrig erklärt worden. Darauf sollte man gegebenenfalls hinweisen. Wichtig ist es, sich rechtzeitig um eine unverfängliche „Urlaubsanschrift" zu kümmern, die bei der Anstalt angegeben werden muß. Außerdem kann man „aus wichtigem Anlaß" Sonderurlaub beantragen. „Wichtiger Anlaß" ist die Erledigung wichtiger persönlicher, rechtlicher und geschäftlicher Angelegenheiten z.B. Eheschließung, Erziehungspro­bleme mit den Kindern, Renovierung oder Reparaturen in der Familienwohnung, Umzug, ärztliche Behandlung, Besprechung mit künftigen Arbeitgebern, Scheidungsdrohung der Ehefrau bzw. des Ehemanns, Krankheit des Ehepartners oder der Kinder und ähnliches. Es empfiehlt sich, Zeugen oder Schriftstücke zum Nachweis des wichtigen Grundes anzubieten. Wird der Antrag dennoch abgelehnt, so sollte man in eiligen Fällen sofort eine „einstweilige Anordnung" bei der Strafvollstreckungskammer beantragen. Näheres hierzu findest du im Abschnitt 24.1. (Rechtsmittel in der Strafhaft). Notfalls beantragt man dann hilfsweise einen normalen Urlaub (vorausgesetzt man hat noch etwas übrig) und versucht gleichzeitig diesen später doch noch als Sonderurlaub anerkannt zu bekommen: Denn der Sonderurlaub darf nicht auf den „Jahresurlaub" angerechnet werden (§35Scrafvollzugsgesetz). Er darf maximal 7 Tage im Jahr betragen. Die 7-Tage-Grenze gilt aber dann nicht, wenn die lebensgefährliche Erkrankung oder der Tod eines Angehörigen der Grund für den Sonderurlaubsantrag ist. Zur Vorbereitung der Entlassung kann innerhalb der letzten 3 Monate zusatzlich ein Entlassungsurlaub von 7 Tagen gewährt werden, um Wohnung und Job zu suchen (§ 15 Strafvollzugsgesetz). Auch diese Zeit darf nicht vom Jahresurlaub abgezogen werden. Im Rechtsmittelteil findest du unter Abschnitt 24.2. unter Nr. 18 Muster­begründungen für Rechtsmittel gegen die Ablehnung eines Urlaubsan­trags. In der U-Haft gibt es — wie gesagt — keinen Urlaub. Möglich ist hier beim Haftrichter die (befristete) Aussetzung des Vollzugs zu beantragen.

Ausgang und Ausführung

Sie können Strafgefangenen als sogenannte „Lockerungen des Vollzugs" (§ 11 Strafvollzugsgesetz) gewährt werden. Hier wird dem Strafgefangenen zu einer bestimmten Tageszeit das Verlassen des Knasts ohne oder unter Aufsicht durch einen Beamten gestattet. Gewährt wird der Ausgang hauptsächlich zur Teilnahme am Unterricht, der nicht in der Anstalt angeboten wird. Das kann auch ein berufsqualifizierender Kurs an der Volkshochschule sein. Auch zur Teilnahme an kulturellen, religiösen, politischen oder sportlichen Veranstaltungen kann Ausgang genehmigt werden. Ein weiterer Grund kann das Zusammen­treffen mit Angehörigen außerhalb des Knasts sein. Darüberhinaus können Ausgang und Ausführung „aus wichtigem Anlaß" gewährt werden. Hier gelten die gleichen Gründe wie oben beim Sonder­urlaub aufgezählt. Jn der U-Haft werden nur Ausführungen in Begleitung eines Beamten in wichtigen und unaufschiebbaren Angelegenheiten ermöglicht. Liegt eine solche Angelegenheit vor, so darf die Ausführung nicht mit der Begründung abgelehnt werden, es gäbe nicht genug Bewachungspersonal (vgl. LöweRosenberg, Kommentar zur Strafprozeßordnung § 119, Anmerkung 124).

Freigang, offener Vollzug

Auch der Freigang fällt unter die Kategorie „Lockerungen des Vollzugs" (§ 11 StVollzG). Unter bestimmten Voraussetzungen wird hier dem Strafgefangenen ermöglicht, einer regelmäßigen Tätigkeit außerhalb der Anstalt nachzugehen. Im Gegensatz zur „Außenbeschaftigung" geschieht dies ohne Aufsicht eines Knastbeamten. Die Freigänger werden meist von den übrigen Gefangenen strikt getrennt; in besonderen Abteilungen oder in sogenannten „Offenen Anstalten". Unter Beschäftigung sind hier von der Anstalt vermittelte oder selbstgesuchte Arbeitsverhältnisse zu verstehen. Auch die Teilnahme an Maßnahmen der Aus- bzw. Weiterbildung fallen hierunter, sofern diese regelmäßig wahrgenommen werden. Freigang kann sowohl während der normalen Arbeitszeit, als auch während der Freizeit erteilt werden; letzteres gilt vornehmlich für die Teilnahme an Maßnahmen der Aus- bzw. Weiterbildung. Zu beantragen ist der Freigang, wie alle „Lockerungen des Vollzugs", beim Anstaltsleiter. Gewährt wird er nur, wenn man den Eindruck erwecke hat, „an der Erreichung des Vollzugsziels mitzuwirken", wenn man also:

1.keinen Fluchtversuch unternommen hat

2.aus dem letzten Urlaub oder Ausgang freiwillig zurückgekehrt ist und zudem keine Anhaltspunkte geliefert hat, während des Urlaubs oder Ausgangs eine Straftat begangen zu haben

3.keinem Ausweisungs-, Auslieferungs-, Ermittlungs- oder weiteren Strafver­fahren ausgesetzt ist. Ein Rechtsanspruch auf die Erteilung von Freigang besteht allerdings nicht, sondern nur ein Recht auf „fehlerfreien Ermessensgebrauch", d.h. der Freigang kann trotz Erfüllung der Voraussetzungen jederzeit versagt werden, wenn z.B. kein Arbeits­platz gefunden wird, das Freigängerhaus belegt ist, oder ähnliches. In den Genuß des offenen Vollzugs kommen daher nur wenige ausgesuchte Gefangene einige Monate oder 1 bis 1 1/2 Jahre vor ihrem Entlassungszeitpunkt. Ais Entlassungszeitpunkt wird daher der Ablauf von 2/3 der Gefängnisstrafe angesetzt. Wenn man feststellt, daß überwiegend angepaßte, fleißige, unauffällige Gefangene in den offenen Vollzug gelangen, so heißt das nicht, daß ein derartiges Verhalten tatsächlich dazu führen muß. Von einigen Anstalten weiß man, daß besonders gute Fachkräfte unter den Gefan­genen nie in den offenen Vollzug kommen, weil die Anstalt nicht auf ihre Arbeitskraft verzichten will.

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