Rechtsmittelkosten und Prozesskostenbeihilfe

Aus Gefangenenratgeber

Wechseln zu: Navigation, Suche

zum Inhaltsverzeichnis

25. Rechtsmittelkosten und Prozesskostenbeihilfe

Bei einigen Verfahren entstehen laut Gerichtsbeschluß Kosten, die der Verlierer des Verfahrens zu zahlen hat. Dieser wirst nicht selten du sein. Die Kosten können von deinem „Eigengeld" weggenommen werden, wenn du welches angespart hast (siehe hierzu Abschnitt 9.4. „Geld"). Kosten entstehen in der U-Haft bei Beschwerden nach § 304 StPO und bei Anträgen auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff EGGVG) in der Strafhaft bei Anträgen auf gerichtliche Entscheidung und bei Rechtsbeschwerden (§§ 109 ff und 114 ff StVollzG). Alle anderen Verfahren, die im Rechtsmitttelteil aufgeführt sind, sind kostenlos.

Wie hoch sind die Kosten

Die Kosten richten sich nach dem Streitwert, den die Gerichte nach ihrem Ermessen festsetzen. Sie sind deswegen nicht genau anzugeben. Man kann aber davon ausgehen, daß in den seltensten Fällen ein Streitwert über DM 1OOO,- angesetzt wird, was eine Gebühr von cirka DM 40,- bedeuten würde. Wenn sich keine wertmäßigen Kriterien finden lassen, können sie allerdings bis DM 4000,-- hochgehen, was eine Gebühr von DM 101,-bedeutet. Wie gesagt, wird dies aber wohl kaum vorkommen. Nimmst du das Rechtsmittel vor einer Entscheidung zurück, kostet alles nur die Hälfte (Aufgeberabatt). Wenn du ein Verfahren gewonnen hast, kannst du Erstattung eigener Auslagen beantragen. Ersetzbar sind notwendige Auslagen gem. § 121 StVollzG, §30 EGGVG. Z.B. Portokosten in voller Hohe, für jede Seite zusätzliche Abschrift 1,-- DM, Anwaltskosten. Versuche soviel aufzulisten wie nur möglich."

Antrag auf Prozeßkostenhilfe (früher Armenrecht)

Seitdem 1.1.1981 ist das sogenannte neue Prozeßkostenhilferecht in Kraft. Danach ergeben sich für dich folgende Möglichkeiten, um die Kosten eines Verfahrens herumzukommen.

Vorab sei erwähnt, daß dieses neue Recht Ausländern uneingeschränkt die gleichen Rechte gibt wie Deutschen. Zunächst wird Prozeßkostenhilfe nur dann gewährt, wenn deine Rechtsverfolgung einige Aussicht auf Erfolg hat. Dies wird vorab geprüft. Umgekehrt heißt das: wenn dir Prozeßkostenhilfe gewährt wird, wirst du mit recht großer Wahrscheinlichkeit unterm Strich gewinnen. Wegen dieser Vorprüfung gibt es für dich zwei Alternativen des Vorgehens:

1. Du willst das Rechtsmittel auf jeden Fall ein Segen, auch wenn eventuell Kosten für dich entstehen, das heißt, dein Prozeßkostenhilfeantrag abgelehnt wird. In diesem Falle beantragst du die Prozeßkostenhilfe direkt im Rechtsmittel: („Zunächst beantrage ich Prozeßkostenhilfe gem. §§ 114 ff ZPO "). Du mußt dabei nicht mehr (nur bis 31.12.80) ein sogenanntes Armenrechtszeugnis beilegen. Es genügt, wenn du dem Gericht, das du anrufst, deine finanzielle Situation beschreibst, das heißt, über deine Lebensumstände (Knast), deine Einkünfte und dein Vermögen Auskunft gibst. Gut wäre es, wenn du entsprechende Belege der Anstaltsleitung mit vorlegen könntest. Reicht die alles dem Gericht nicht, müssen sie bei dir nachfragen oder anderweitig nachforschen.

2. Du willst das Rechtsmittel nur einlegen, wenn dir Prozeßkostenhilfe gewährt wird. In diesem Fall stellst du den Antrag auf Prozeßkostenhilfe erstmal „solo". Dies bedeutet für den Inhalt des Antrags aber kaum einen Unterschied, weil du die Begründung für das eigentliche Rechtsmittel, sowie den zugrunde liegenden Sachverhalt mitliefern mußt, damit das Gericht die Erfolgsaussichten (s.o.) prüfen kann. Der Antrag auf Prozeßkostenhilfe muß in jedem Fall innerhalb der Frist gestellt werden, die für das Rechtsmittel gilt, z.B. innerhalb von 2 Wochen, bei einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung in Strafhaft.

Nun wird es aber bei dieser Variante meistens so sein, daß die Rechtsmittelfrist abgelaufen ist, wenn über den Antrag auf Prozeßkostenhilfe entschieden wurde. Dann legst du das Rechtsmittel sofort nach Zustellung der Entscheidung über die Prozeßkostenhilfe ein, gibst das Aktenzeichen letzteren Antrags an und fügst dem Ganzen dann folgendes hinzu:

„Ich beantrage Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 1! 2 Abs. 2 und - 3 StVoHzC (in Strafhaft), § 26 Abs. 2 und 3 EGGVG (in U-Haft). Bis zur Bewilligung der Prozeßkostenhilfe war ich ohne Verschulden aufgrund meiner Armut verhindert, die Antragsfrist einzuhalten, § 112 Abs.2 StVollzG(§26Abs.2£GGVG).Nach der am ... erfolgten Bewilligung der Prozeßkostenhilfe habe ich den Antrag innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 112 Abs. 3 Satz 1 StVollzG {§ 26 Abs. 3 Satz ! EGGVG) nachgeholt. Dies ist aufgrund des Akteninhalts offenkundig. Da somit die sachlichen und formellen Vorraussetzungen für eine Wiedereinsetzung vorliegen, ist diese nach dem Grundgesetz des Ruhens von Fristen zu bewilligen."

Wird deinem Antrag auf Prozeßkostenhilfe stattgegeben, so setzt das Gericht für dich zumutbare Raten zur Zahlung der Kosten an. Diese werden sich aber bei dir wohl ziemlich genau auf Null einpendeln, so daß die Angelegenheit bei Gewährung von Prozeßkostenhilfe für dich fast immer „gratis" sein wird, wenn dein Hinkommen nur aus dem dürftigen Arbeitsentgelt bestellt. Die maßgebliche Tabelle (Anlage I zu § 114 /PO) weist aus, daß du bis zu einem Nettoeinkommen von DM 850,- (ohne Kinder) nichts zu zahlen hast. Wird dem Antrag nicht oder nicht so wie du es beantragt hast stattgegeben, so kannst du Beschwerde bei der nächst höheren Instanz einlegen. Wer die nächste Instanz ist, kannst du jeweils in den Kapiteln 23. (U-Haft) und 24. (Strafhaft) nachlesen. Allerdings: Das OLG Frankfurt hält diese Beschwerde generell für unzulässig. Versuche es ruhig trotzdem. Die Beschwerde immer sofort - auf jedenfall innerhalb von 2 Wochen - einlegen.

Beiordnung eines Rechtsanwalts

Liegen die Voraussetzungen der Prozeßkostenhilfe vor, so kann dir ein Anwalt deiner Wahl beigeordnet werden. Deshalb ist es sinnvoll, schon im Antrag einen Anwalt namentlich zu benennen. Gehe es allerdings um eine Sache, bei der kein Anwaltszwang besteht (dies ist bei den hier interessierenden Verfahren fast immer der Fall), muß dir ein Anwalt nur beigeordnet werden, wenn die Sache besonders schwierig ist, oder dein „Gegner" einen Anwalt hat. Deshalb empfiehlt es sich, wenn du einen Anwalt haben willst, im Antrag auf Prozeßkostenhilfe zu erwähnen, daß du mit der Materie nicht ausreichend vertraut bist, daß hier ein besonders komplizierter Fall vorliegt und (z.B. wenn es gegen die Anstaltsleitung geht) deinem „Gegner" ja auch ausgebildete Juristen zur Verfügung stehen, so daß von einer „quasi anwaltlichen" Vertretung auszugehen ist. Wird die Beiordnung abgelehnt, so ist auch hier die Beschwerde zulässig (siehe oben).

Antrag auf Beratungshilfe

Du kannst es aber, wie immer unter „gewissen Bedingungen" auch Einfach nur, um dich beraten zu lassen. Die alles nach dem „Beratungshilfegesetz". Anders als bei Prozeßkostenhilfe werden hier die Erfolgsaussichten deiner Rechtsverfolgung nicht geprüft. Nur „mutwillig" darf die Wahrnehmung deiner Rechte nicht sein. Anspruch hast du immer dann, wenn dir Prozeßkostenhilfe in unbeschränktem Umfang, d.h. ohne Selbstbeteili­gung, zustehen würde. Dies wird bei dir praktisch immer der Fall sein. Denn wer verdient im Knast schön über 850,- DM im Monat. Beantragen mußt du die Hilfe beim für den Knast örtlich zuständigen Amtsgericht. Auch in diesem Antrag mußt du, wie bei der Prozeßkostenhilfe Angaben über deine „Lebensumstände" und dein „Einkommen" machen. Auch hier ist es wichtig, entsprechende Belege der Anstaltsleitung vorzulegen. Kannst du die nicht bekommen, fügst du deinen Angaben folgenden Satz hinzu: „Diese Angaben versichere ich an Eides statt." Wurde dir vorher schon einmal Prozeßkostenhilfe ohne Selbstbeteiligung zugesprochen, so schreib das rein und gib das damalige Aktenzeichen an. Weiterhin mußt du schildern, wegen welchem Problem du einen Anwalt konsultieren willst. Das muß nicht unbedingt etwas vollzugsrechtliches sein. Wird dem Antrag stattgegeben, bekommst du einen Berechtigungsschein, mit dem du dich an einen Anwalt deiner Wahl wenden kannst, wenn deine Rechtsfrage nicht so einfach ist, daß das Amtsgericht sie dir sofort selbst beantworten kann. Es empfiehlt sich deshalb, die Sache etwas aufzuplustern. Zu beachten ist noch folgendes: Der Anwalt kann, nach seinem eigenen Ermessen, von dir. DM 20,-Eigenbeteiligung verlangen. Bitte ihn gleich, dir selbige zu erlassen. Über den Antrag auf Beratungshilfe entscheidet der Rechtspfleger. Wird er abgelehnt, so steht dir als Rechtsmittel nur die sogenannte „Erinnerung" zu („Hiermit lege ich gegen Ihre Entscheidung vom....„Erinnerung" ein"). Sie ist an den Rechtspfleger zu richten, der e Geschieden hat, und zwar innerhalb von 2 Wochen seit Zugang der Ablehnung. Wenn du einen Anwalt kennst, zu dem du Vertrauen hast, dann empfiehlt sich für den „Antrag auf Beratungshilfe" ein anderer Weg: In diesem Fall wendest du dich an den Anwalt direkt. Dieser kann dann selbst beurteilen, ob du einen Anspruch auf Beratungshilfe hast, und dann nach der Beratung seine Kosten dem Staat in Rechnung stellen. Der Anwalt muß dann dem Amtsgericht nachweisen, daß du einen Anspruch gehabt' hattest. Alles in allem für dich eine erhebliche Vereinfachung.


25. Rechtsmittelkosten und Prozesskostenbeihilfe

Bei einigen Verfahren entstehen laut Gerichtsbeschluß Kosten, die der Verlierer des Verfahrens zu zahlen hat. Dieser wirst nicht selten du sein. Die Kosten können von deinem „Eigengeld" weggenommen werden, wenn du welches angespart hast (siehe hierzu Abschnitt 9.4. „Geld"). Kosten entstehen in der U-Haft bei Beschwerden nach § 304 StPO und bei Anträgen auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff EGGVG) in der Strafhaft bei Anträgen auf gerichtliche Entscheidung und bei Rechtsbeschwerden (§§ 109 ff und 114 ff StVollzG). Alle anderen Verfahren, die im Rechtsmitttelteil aufgeführt sind, sind kostenlos.

Wie hoch sind die Kosten

Die Kosten richten sich nach dem Streitwert, den die Gerichte nach ihrem Ermessen festsetzen. Sie sind deswegen nicht genau anzugeben. Man kann aber davon ausgehen, daß in den seltensten Fällen ein Streitwert über DM 1OOO,- angesetzt wird, was eine Gebühr von cirka DM 40,- bedeuten würde. Wenn sich keine wertmäßigen Kriterien finden lassen, können sie allerdings bis DM 4000,-- hochgehen, was eine Gebühr von DM 101,-bedeutet. Wie gesagt, wird dies aber wohl kaum vorkommen. Nimmst du das Rechtsmittel vor einer Entscheidung zurück, kostet alles nur die Hälfte (Aufgeberabatt). Wenn du ein Verfahren gewonnen hast, kannst du Erstattung eigener Auslagen beantragen. Ersetzbar sind notwendige Auslagen gem. § 121 StVollzG, §30 EGGVG. Z.B. Portokosten in voller Hohe, für jede Seite zusätzliche Abschrift 1,-- DM, Anwaltskosten. Versuche soviel aufzulisten wie nur möglich."

Antrag auf Prozeßkostenhilfe (früher Armenrecht)

Seitdem 1.1.1981 ist das sogenannte neue Prozeßkostenhilferecht in Kraft. Danach ergeben sich für dich folgende Möglichkeiten, um die Kosten eines Verfahrens herumzukommen.

Vorab sei erwähnt, daß dieses neue Recht Ausländern uneingeschränkt die gleichen Rechte gibt wie Deutschen. Zunächst wird Prozeßkostenhilfe nur dann gewährt, wenn deine Rechtsverfolgung einige Aussicht auf Erfolg hat. Dies wird vorab geprüft. Umgekehrt heißt das: wenn dir Prozeßkostenhilfe gewährt wird, wirst du mit recht großer Wahrscheinlichkeit unterm Strich gewinnen. Wegen dieser Vorprüfung gibt es für dich zwei Alternativen des Vorgehens:

1. Du willst das Rechtsmittel auf jeden Fall ein Segen, auch wenn eventuell Kosten für dich entstehen, das heißt, dein Prozeßkostenhilfeantrag abgelehnt wird. In diesem Falle beantragst du die Prozeßkostenhilfe direkt im Rechtsmittel: („Zunächst beantrage ich Prozeßkostenhilfe gem. §§ 114 ff ZPO "). Du mußt dabei nicht mehr (nur bis 31.12.80) ein sogenanntes Armenrechtszeugnis beilegen. Es genügt, wenn du dem Gericht, das du anrufst, deine finanzielle Situation beschreibst, das heißt, über deine Lebensumstände (Knast), deine Einkünfte und dein Vermögen Auskunft gibst. Gut wäre es, wenn du entsprechende Belege der Anstaltsleitung mit vorlegen könntest. Reicht die alles dem Gericht nicht, müssen sie bei dir nachfragen oder anderweitig nachforschen.

2. Du willst das Rechtsmittel nur einlegen, wenn dir Prozeßkostenhilfe gewährt wird. In diesem Fall stellst du den Antrag auf Prozeßkostenhilfe erstmal „solo". Dies bedeutet für den Inhalt des Antrags aber kaum einen Unterschied, weil du die Begründung für das eigentliche Rechtsmittel, sowie den zugrunde liegenden Sachverhalt mitliefern mußt, damit das Gericht die Erfolgsaussichten (s.o.) prüfen kann. Der Antrag auf Prozeßkostenhilfe muß in jedem Fall innerhalb der Frist gestellt werden, die für das Rechtsmittel gilt, z.B. innerhalb von 2 Wochen, bei einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung in Strafhaft.

Nun wird es aber bei dieser Variante meistens so sein, daß die Rechtsmittelfrist abgelaufen ist, wenn über den Antrag auf Prozeßkostenhilfe entschieden wurde. Dann legst du das Rechtsmittel sofort nach Zustellung der Entscheidung über die Prozeßkostenhilfe ein, gibst das Aktenzeichen letzteren Antrags an und fügst dem Ganzen dann folgendes hinzu:

„Ich beantrage Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 1! 2 Abs. 2 und - 3 StVoHzC (in Strafhaft), § 26 Abs. 2 und 3 EGGVG (in U-Haft). Bis zur Bewilligung der Prozeßkostenhilfe war ich ohne Verschulden aufgrund meiner Armut verhindert, die Antragsfrist einzuhalten, § 112 Abs.2 StVollzG(§26Abs.2£GGVG).Nach der am ... erfolgten Bewilligung der Prozeßkostenhilfe habe ich den Antrag innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 112 Abs. 3 Satz 1 StVollzG {§ 26 Abs. 3 Satz ! EGGVG) nachgeholt. Dies ist aufgrund des Akteninhalts offenkundig. Da somit die sachlichen und formellen Vorraussetzungen für eine Wiedereinsetzung vorliegen, ist diese nach dem Grundgesetz des Ruhens von Fristen zu bewilligen."

Wird deinem Antrag auf Prozeßkostenhilfe stattgegeben, so setzt das Gericht für dich zumutbare Raten zur Zahlung der Kosten an. Diese werden sich aber bei dir wohl ziemlich genau auf Null einpendeln, so daß die Angelegenheit bei Gewährung von Prozeßkostenhilfe für dich fast immer „gratis" sein wird, wenn dein Hinkommen nur aus dem dürftigen Arbeitsentgelt bestellt. Die maßgebliche Tabelle (Anlage I zu § 114 /PO) weist aus, daß du bis zu einem Nettoeinkommen von DM 850,- (ohne Kinder) nichts zu zahlen hast. Wird dem Antrag nicht oder nicht so wie du es beantragt hast stattgegeben, so kannst du Beschwerde bei der nächst höheren Instanz einlegen. Wer die nächste Instanz ist, kannst du jeweils in den Kapiteln 23. (U-Haft) und 24. (Strafhaft) nachlesen. Allerdings: Das OLG Frankfurt hält diese Beschwerde generell für unzulässig. Versuche es ruhig trotzdem. Die Beschwerde immer sofort - auf jedenfall innerhalb von 2 Wochen - einlegen.

Beiordnung eines Rechtsanwalts

Liegen die Voraussetzungen der Prozeßkostenhilfe vor, so kann dir ein Anwalt deiner Wahl beigeordnet werden. Deshalb ist es sinnvoll, schon im Antrag einen Anwalt namentlich zu benennen. Gehe es allerdings um eine Sache, bei der kein Anwaltszwang besteht (dies ist bei den hier interessierenden Verfahren fast immer der Fall), muß dir ein Anwalt nur beigeordnet werden, wenn die Sache besonders schwierig ist, oder dein „Gegner" einen Anwalt hat. Deshalb empfiehlt es sich, wenn du einen Anwalt haben willst, im Antrag auf Prozeßkostenhilfe zu erwähnen, daß du mit der Materie nicht ausreichend vertraut bist, daß hier ein besonders komplizierter Fall vorliegt und (z.B. wenn es gegen die Anstaltsleitung geht) deinem „Gegner" ja auch ausgebildete Juristen zur Verfügung stehen, so daß von einer „quasi anwaltlichen" Vertretung auszugehen ist. Wird die Beiordnung abgelehnt, so ist auch hier die Beschwerde zulässig (siehe oben).

Antrag auf Beratungshilfe

Du kannst es aber, wie immer unter „gewissen Bedingungen" auch Einfach nur, um dich beraten zu lassen. Die alles nach dem „Beratungshilfegesetz". Anders als bei Prozeßkostenhilfe werden hier die Erfolgsaussichten deiner Rechtsverfolgung nicht geprüft. Nur „mutwillig" darf die Wahrnehmung deiner Rechte nicht sein. Anspruch hast du immer dann, wenn dir Prozeßkostenhilfe in unbeschränktem Umfang, d.h. ohne Selbstbeteili­gung, zustehen würde. Dies wird bei dir praktisch immer der Fall sein. Denn wer verdient im Knast schön über 850,- DM im Monat. Beantragen mußt du die Hilfe beim für den Knast örtlich zuständigen Amtsgericht. Auch in diesem Antrag mußt du, wie bei der Prozeßkostenhilfe Angaben über deine „Lebensumstände" und dein „Einkommen" machen. Auch hier ist es wichtig, entsprechende Belege der Anstaltsleitung vorzulegen. Kannst du die nicht bekommen, fügst du deinen Angaben folgenden Satz hinzu: „Diese Angaben versichere ich an Eides statt." Wurde dir vorher schon einmal Prozeßkostenhilfe ohne Selbstbeteiligung zugesprochen, so schreib das rein und gib das damalige Aktenzeichen an. Weiterhin mußt du schildern, wegen welchem Problem du einen Anwalt konsultieren willst. Das muß nicht unbedingt etwas vollzugsrechtliches sein. Wird dem Antrag stattgegeben, bekommst du einen Berechtigungsschein, mit dem du dich an einen Anwalt deiner Wahl wenden kannst, wenn deine Rechtsfrage nicht so einfach ist, daß das Amtsgericht sie dir sofort selbst beantworten kann. Es empfiehlt sich deshalb, die Sache etwas aufzuplustern. Zu beachten ist noch folgendes: Der Anwalt kann, nach seinem eigenen Ermessen, von dir. DM 20,-Eigenbeteiligung verlangen. Bitte ihn gleich, dir selbige zu erlassen. Über den Antrag auf Beratungshilfe entscheidet der Rechtspfleger. Wird er abgelehnt, so steht dir als Rechtsmittel nur die sogenannte „Erinnerung" zu („Hiermit lege ich gegen Ihre Entscheidung vom....„Erinnerung" ein"). Sie ist an den Rechtspfleger zu richten, der e Geschieden hat, und zwar innerhalb von 2 Wochen seit Zugang der Ablehnung. Wenn du einen Anwalt kennst, zu dem du Vertrauen hast, dann empfiehlt sich für den „Antrag auf Beratungshilfe" ein anderer Weg: In diesem Fall wendest du dich an den Anwalt direkt. Dieser kann dann selbst beurteilen, ob du einen Anspruch auf Beratungshilfe hast, und dann nach der Beratung seine Kosten dem Staat in Rechnung stellen. Der Anwalt muß dann dem Amtsgericht nachweisen, daß du einen Anspruch gehabt' hattest. Alles in allem für dich eine erhebliche Vereinfachung.

zum Inhaltsverzeichnis