Pakete

Aus Gefangenenratgeber

Wechseln zu: Navigation, Suche

zum Inhaltsverzeichnis


10.5. Pakete

Pakete sind für einen Gefangenen ungeheuer wichtig, zum einen als lieber Gruß von draußen und zum anderen, weil man darüber was besseres essen kann, als im Einkauf zu haben ist. Da die Pakete immer zu irgendwelchen Feiertagen (Ostern, Weihnachten, Geburtstag) kommen, kann man die Einsamkeit an diesen Tagen zumindest mit ein paar „Feiertagsfrühstücken" mindern.

Wann und wie oft kann man Pakete schicken?

Jeder Gefangene darf mindestens 3 Pakete im Jahr bekommen: zu Ostern, Weihnachten und zu seinem Geburtstag. Angehörige nichtchristlicher Religionsgemeinschaften können sich die Pakete zu ihren eigenen Feiertagen zuschicken lassen. Weitere Pakete können von der Anstalt genehmigt werden. Das betrifft vor allem Entlassungskleidung, Unterrichts- und Fortbildungsmaterialien, Bücher, Schreib-, Mal- und Bastelsachen und andere Dinge für die „Freizeitbeschäf­tigung". Die Pakete sollen frühestens 14 Tage vor und spätestens 14 Tage nach dem Anlaß (Geburtstag etc.) im Knast abgegeben werden oder mit der Post dort eingehen. Der Gefangene muß dazu vorher eine Paketmarke beantragen, die er dann samt einem Merkblatt über erlaubte Menge und Inhalt nach draußen schickt. Erlaubt sind üblicherweise bis zu 5 kg für das Weihnachtspaket und jeweils 3 kg für die übrigen Pakete. Kommt das Paket zu spät an oder hat es Übergewicht, so wird die Anstalt möglicherweise die Annahme verweigern. Wichtig für Ausländer: Ein Paket aus dem Ausland muß von der Anstalt auch bei Übergewicht oder Verspätung angenommen werden (Verwal­tungsvorschrift Nr. 5 Abs. 3 zu § 33 Strafvollzugsgesetz).

Was und wie packt man einpackt

Eigentlich sollte man nur Eßwaren, aber keine leicht verderblichen (Obst) oder zerbrechlichen (Eier) einpacken. Es ist schon sinnvoll, sich an das Merkblatt zu halten, denn in der Regel schmeißen die alles andere raus. Auch an das vorgeschriebene Gewicht sollte man sich halten, vor allem bei Geburtstagen; an Ostern und Weihnachten kann es aber gut vorkommen, dass die so einen großen Andrang haben, dass sie nicht mehr alles so genau wiegen können. Man sollte schon darauf achten, daß das Verpackungsmaterial nicht zu schwer ist (also Pulverkaffee raus aus dem Glas und rein in die Plastiktüte). Über eine liebevolle Verpackung freut sich der Empfänger aber schon (vielleicht kann er das Papier dann als Plakat an die Wand hängen). Wenn die Pakete ordentlich gepackt sind und ein sauber geschriebenes Inhaltsverzeichnis dabei liegt, dann werden die Sachen bei der Kontrolle erfahrungsgemäß nicht ganz so zerpflückt. Generell mußt du aber darauf gefaßt sein, daß der Kuchen völlig zerbröslt, Obst und Wurst in kleine Scheibchen und überhaupt alles kleingemacht und nach Waffen, Ausbruchswerkzeug und Drogen durchsucht wird. Wenn das Paket grundlos (also nicht zu schwer und rechtzeitig angekommen) abge­lehnt wird, dann sollten beide (Gefangener und Absender) sofort eine dicke Beschwerde an den Anstaltsleiter loslassen bzw. gerichtlich gegen ihn vorgehen. Im Rechtsmittel teil findest du Musterbegriindungen für solche Beschwerden (für U-Haft lies Abschnitt 23.3. Muster Nr. 7 und für Strafhaft Abschnitt 24.4. MusterNr. 12).


zum Inhaltsverzeichnis


10.5. Pakete

Pakete sind für einen Gefangenen ungeheuer wichtig, zum einen als lieber Gruß von draußen und zum anderen, weil man darüber was besseres essen kann, als im Einkauf zu haben ist. Da die Pakete immer zu irgendwelchen Feiertagen (Ostern, Weihnachten, Geburtstag) kommen, kann man die Einsamkeit an diesen Tagen zumindest mit ein paar „Feiertagsfrühstücken" mindern.

Wann und wie oft kann man Pakete schicken?

Jeder Gefangene darf mindestens 3 Pakete im Jahr bekommen: zu Ostern, Weihnachten und zu seinem Geburtstag. Angehörige nichtchristlicher Religionsgemeinschaften können sich die Pakete zu ihren eigenen Feiertagen zuschicken lassen. Weitere Pakete können von der Anstalt genehmigt werden. Das betrifft vor allem Entlassungskleidung, Unterrichts- und Fortbildungsmaterialien, Bücher, Schreib-, Mal- und Bastelsachen und andere Dinge für die „Freizeitbeschäf­tigung". Die Pakete sollen frühestens 14 Tage vor und spätestens 14 Tage nach dem Anlaß (Geburtstag etc.) im Knast abgegeben werden oder mit der Post dort eingehen. Der Gefangene muß dazu vorher eine Paketmarke beantragen, die er dann samt einem Merkblatt über erlaubte Menge und Inhalt nach draußen schickt. Erlaubt sind üblicherweise bis zu 5 kg für das Weihnachtspaket und jeweils 3 kg für die übrigen Pakete. Kommt das Paket zu spät an oder hat es Übergewicht, so wird die Anstalt möglicherweise die Annahme verweigern. Wichtig für Ausländer: Ein Paket aus dem Ausland muß von der Anstalt auch bei Übergewicht oder Verspätung angenommen werden (Verwal­tungsvorschrift Nr. 5 Abs. 3 zu § 33 Strafvollzugsgesetz).

Was und wie packt man einpackt

Eigentlich sollte man nur Eßwaren, aber keine leicht verderblichen (Obst) oder zerbrechlichen (Eier) einpacken. Es ist schon sinnvoll, sich an das Merkblatt zu halten, denn in der Regel schmeißen die alles andere raus. Auch an das vorgeschriebene Gewicht sollte man sich halten, vor allem bei Geburtstagen; an Ostern und Weihnachten kann es aber gut vorkommen, dass die so einen großen Andrang haben, dass sie nicht mehr alles so genau wiegen können. Man sollte schon darauf achten, daß das Verpackungsmaterial nicht zu schwer ist (also Pulverkaffee raus aus dem Glas und rein in die Plastiktüte). Über eine liebevolle Verpackung freut sich der Empfänger aber schon (vielleicht kann er das Papier dann als Plakat an die Wand hängen). Wenn die Pakete ordentlich gepackt sind und ein sauber geschriebenes Inhaltsverzeichnis dabei liegt, dann werden die Sachen bei der Kontrolle erfahrungsgemäß nicht ganz so zerpflückt. Generell mußt du aber darauf gefaßt sein, daß der Kuchen völlig zerbröslt, Obst und Wurst in kleine Scheibchen und überhaupt alles kleingemacht und nach Waffen, Ausbruchswerkzeug und Drogen durchsucht wird. Wenn das Paket grundlos (also nicht zu schwer und rechtzeitig angekommen) abge­lehnt wird, dann sollten beide (Gefangener und Absender) sofort eine dicke Beschwerde an den Anstaltsleiter loslassen bzw. gerichtlich gegen ihn vorgehen. Im Rechtsmittel teil findest du Musterbegriindungen für solche Beschwerden (für U-Haft lies Abschnitt 23.3. Muster Nr. 7 und für Strafhaft Abschnitt 24.4. MusterNr. 12). zum Inhaltsverzeichnis