Möglichkeiten einer vorzeitigen Entlassung bei Drogenabhängigen

Aus Gefangenenratgeber

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19.1.5. Möglichkeiten einer vorzeitigen Entlassung bei Drogendelikten

§ 35 BtMG oder Strafaussetzung zur Bewährung nach § 57 StGB mit Therapieauflage

Bist du im Zusammenhang mit Drogen eingefahren, unterliegst du einer Sondergesetzgebung, nämlich dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG).

Von sogenannten Vollzugslockerungen sind BtM-Gefangene in der Regel ausgeschlossen. Selbst die vorherige Teilnahme an speziellen (Behandlungs-) Programmen bietet keine Garantie, dass die damit verbundenen Zusagen, sprich: Urlaub oder Ausgänge, letztlich eingehalten werden. Alles spricht dafür, dass die erwähnten Programme nur der Kontrolle und Entsolidarisierung der Gefangenen sowie diversen Versuchszwecken dienen. Vorzeitige Entlassung ist meist nur über eine anschließende stationäre oder - seltener - ambulante Therapie zu erreichen.

Seit der Novellierung des BtM-Gesetzes 1982 gibt es das zweifelhafte "Therapei-statt-Strafe" Prinzip. Alle BtMer_innen, deren Knast nicht oder nicht mehr länger als zwei Jahre dauert, können seitdem, sofern sie einen nach § 35 anerkannten Therapieplatz nachweisen können, bei der zuständigen Staatsanwaltschaft einen Antrag auf "Zurückstellung der Strafvollstreckung zum Zweck der Therapie" stellen (§ 35 BtMG). Bis zur Entscheidung dauert es dann ungefähr acht Wochen, manchmal auch länger. Ablehnen kann die Staatsanwaltschaft alleine, zu einer positiven Entscheidung aber muss der Richter seine Zustimmung geben. In diesem Zusammenhang ist es nicht uninteressant, dass die Staatsanwaltschaft als weisungsgebundene Behörde dem Justizministerium unterstellt ist.

Den 35er im Zusammenhang mit einer ambulanten Therapie zu stellen, ist zwar möglich, vom Knast aus aber kaum durchzusetzen.

Hast du mit deinem Antrag Erfolg gehabt, kommst du vom Knast aus direkt in die Therapieeinrichtung und musst nun regelmäßig nachweisen, dass du dich dort auch tatsächlich aufhälst. Die Einrichtung ist wiederum verpflichtet, einen Abbruch oder Rauswurf innerhalb einer Woche rückzumelden. Viele Einrichtungen machen das sogar schon früher.

Hast du deine Therapie erfolgreich (was auch immer damit gemeint sein mag) abgeschlossen, wird im allgemeinen die gesamte, mindestens aber 2/3 der Zeit, die du dort warst, auf deine Knastzeit angerechnet und der evtl. noch verbleibende Rest zur Bewährung ausgesetzt. Ein Recht darauf hast du allerdings nicht.

Brichst du die Therapie ab (gleiches gilt, wenn du rausfliegst), wird die "Zurückstellung" in der Regel widerrufen, falls du nicht rechtzeitig wieder in die Einrichtung zurückkehrst. Die Zeit bis dahin kann aber trotzdem auf deine Haftzeit angerechnet werden. Um nach dem Abbruch oder Rauswurf nicht gleich wieder im Knast zu landen, musst du dir einiges einfallen lassen. Eine geringe Chance hast du, wenn du die stationäre Therapie ca. sechs Monate durchgezogen hast und dann gleich in eine ambulante Therapie wechselst. Günstig ist es auch, wenn sein restlicher Knast nicht über 12 Monate liegt. Wenn du kannst, versuche in regelmäßigen Urinkontrollen (UKs), dein Cleansein nachzuweisen. Such auf jeden Fall sofort eine Drogenberatung auf und sprich mit den Leuten deine Möglichkeiten durch.

Ehe du dich für einen Antrag gemäß § 35 entscheidest, solltest du bedenken: Die meisten indrage kommenden Therapien dauern 18 Monate. in der Anfangszeit ist deine persönliche Freiheit meist noch eingeschränkter als im Knast, z.B. Kontaktsperre nach draußen (kein Besuch, keine Telefonate, keine Post), Teilnahmezwang an allen Veranstaltungen usw. Der Knast muss eine sogenannte Sozialprognnose erstellen, was gleichbedeutend mit "Motivationsforschung" ist. Logischerweise wird da von dir angepasstes Verhalten im Knast erwartet.

Einen Antrag auf "Strafaussetzung zur Bewährung mit Therapieauflage" musst du an die für deinen Knaast zuständige Strafvollstreckungskammer stellen. Knast und Staatsanwaltschaft müssen wie bei einem normalen Reststrafengesuch dazu eine Stellungnahme abgeben. In diesem Fall kommen für dich auch die Therapieeinrichtungen infrage, die nach § 35 nicht anerkannt sind. Ggf kannst du die Tatsache, dass dein Therapieplatz für dich zwar besonders geeignet aber nach § 35 nicht anerkannt ist, als Argument verwenden, weshalb du die Aussetzungen mit Auflage und eben nicht den 35er beantragst.

Die nach § 35 nicht anerkannten Therapieeinrichtungen sind für dich wesentlich günstiger, da du dort mehr persönliche Freiheit und kürzere Therapiezeiten hast. Diese Einrichtungen weigern sich auch, mit der Strafvollstrckungskammer zusammenzuarbeiten, d.h. Abbruch oder Rauswurf werden nicht zurückgemeldet.

Bei einem Therapieabbruch hast du erheblich größere Chancen, nicht gleich wieder im Knast zu landen. Ein Wechsel in eine ambulante Therapie ist leichter durchzusetzen. Ausreichend ist meistens das ambulante Angebot mancher Beratungsstellen, das im wesentlichen aus unregelmäßigen UKs und einem wöchentlichen Gespräch mit einem Drogenberater besteht. Allerdings solltest du dich vorher über die einzelnen Beratungsstellen informieren.

In jedem Fall aber suche eine Drogenberatungsstelle auf und sprich mit den Leuten deine nächsten Schritte ab. Um einem Sicherungshaftbefehl vorzubeugen, solltest du dich nach der Kontaktaufnahme mit der Beratungsstelle bei der örtlichen Bewärungshilfe melden. Da dir während deiner Therapiezeit vermutlich noch kein Bewährungshelfer zugeordnet wurde, kannst du dir sozusagen einen aussuchen. Auch hier solltest du dir vorher ein paar Informationen besorgen, wie die Leute denn so drauf sind, und dann direkt hingehen und deine nächsten Schritte darlegen. Der Bewährungshelfer wird dann der Vollstreckungskammer mitteilen, dass du dich gemeldet hast und einen Antrag auf Änderung der Therapieauflage stellen.

Bis zu dieser Entscheidung vergehen mehrere Wochen, während du durch die Abgabe von UKs nachweisen kannst, dass ein eine stationäre Therapie nicht erforderlich ist.

Sowohl die Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 als auch die Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 57 StGB kannst du schon beim Termin beantragen. Günstig ist es natürlich wenn du gleich einen Therapieplatz vorweisen kannst. Achte aber darauf, dass, auch wenn dein Antrag abgelehnt wird, wenigstens eine Empfehlung in deine Urteilsbegründung aufgenommen wird. Etwa so: "Nach Verbüßung eines Teils der Strafe empfiehlt das Gericht ...". Meist wird sich dann später sowohl die Strafvollstreckungskammer als auch die Staatsanwaltschaft daran halten - ein Vorteil, wenn die Stellungnahme des Knastes vielleicht ungünstig ausfällt, weil du dich nicht angepasst genug verhalten hast.

Beachten musst du auch, dass der 35er nur bei reinen Drogendelikten möglich ist. Werden dir daneben noch andere Straftaten vorgeworfen, musst du, wenn du vorhast den Antrag auf 35er zu stellen, bei den Gerichtsterminen den Zusammenhang mit deiner Abhängigkeit nachweisen und dies in deiner Akte oder im Urteil vermerken lassen. Aber Vorsicht: da es sich dann um sogenannte "Folgekriminalität" handelt, kannst du dir damit u.U. die Unterbringung nach § 64 einhandeln.

Du kannst auch versuchen, in Strafhaft die Reihenfolge der Vollstreckung der verschiedenen Strafen so zu beantragen, dass deine BtM-Strafen zum Schluss kommen.

Zum Schluss sei noch erwähnt, dass bei einer Einzelstrafe über zwei Jahren (und einschlägigen Vorstrafen) und wenn du dich weigerst, eine dir angebotene "Strafaussetzung zur Bewährung mit Therapieauflagen" anzunehmen, die Möglichkeit besteht, dir auf Antrag der Anstalt am Ende deiner Haft noch die Führungsaufsicht reinzudrücken. Diese dauert zwischen zwei und fünf Jahren. Kontroll- und Eingriffsmöglichkeiten sind erheblich größer als bei der Bewährungsaufsicht. Bei einem Verstoß gegen die Auflagen können sie dich mit Knast bis zu einem Jahr und/oder einer Geldstrafe bestrafen.


19.1.5. Möglichkeiten einer vorzeitigen Entlassung bei Drogendelikten

§ 35 BtMG oder Strafaussetzung zur Bewährung nach § 57 StGB mit Therapieauflage

Bist du im Zusammenhang mit Drogen eingefahren, unterliegst du einer Sondergesetzgebung, nämlich dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG).

Von sogenannten Vollzugslockerungen sind BtM-Gefangene in der Regel ausgeschlossen. Selbst die vorherige Teilnahme an speziellen (Behandlungs-) Programmen bietet keine Garantie, dass die damit verbundenen Zusagen, sprich: Urlaub oder Ausgänge, letztlich eingehalten werden. Alles spricht dafür, dass die erwähnten Programme nur der Kontrolle und Entsolidarisierung der Gefangenen sowie diversen Versuchszwecken dienen. Vorzeitige Entlassung ist meist nur über eine anschließende stationäre oder - seltener - ambulante Therapie zu erreichen.

Seit der Novellierung des BtM-Gesetzes 1982 gibt es das zweifelhafte "Therapei-statt-Strafe" Prinzip. Alle BtMer_innen, deren Knast nicht oder nicht mehr länger als zwei Jahre dauert, können seitdem, sofern sie einen nach § 35 anerkannten Therapieplatz nachweisen können, bei der zuständigen Staatsanwaltschaft einen Antrag auf "Zurückstellung der Strafvollstreckung zum Zweck der Therapie" stellen (§ 35 BtMG). Bis zur Entscheidung dauert es dann ungefähr acht Wochen, manchmal auch länger. Ablehnen kann die Staatsanwaltschaft alleine, zu einer positiven Entscheidung aber muss der Richter seine Zustimmung geben. In diesem Zusammenhang ist es nicht uninteressant, dass die Staatsanwaltschaft als weisungsgebundene Behörde dem Justizministerium unterstellt ist.

Den 35er im Zusammenhang mit einer ambulanten Therapie zu stellen, ist zwar möglich, vom Knast aus aber kaum durchzusetzen.

Hast du mit deinem Antrag Erfolg gehabt, kommst du vom Knast aus direkt in die Therapieeinrichtung und musst nun regelmäßig nachweisen, dass du dich dort auch tatsächlich aufhälst. Die Einrichtung ist wiederum verpflichtet, einen Abbruch oder Rauswurf innerhalb einer Woche rückzumelden. Viele Einrichtungen machen das sogar schon früher.

Hast du deine Therapie erfolgreich (was auch immer damit gemeint sein mag) abgeschlossen, wird im allgemeinen die gesamte, mindestens aber 2/3 der Zeit, die du dort warst, auf deine Knastzeit angerechnet und der evtl. noch verbleibende Rest zur Bewährung ausgesetzt. Ein Recht darauf hast du allerdings nicht.

Brichst du die Therapie ab (gleiches gilt, wenn du rausfliegst), wird die "Zurückstellung" in der Regel widerrufen, falls du nicht rechtzeitig wieder in die Einrichtung zurückkehrst. Die Zeit bis dahin kann aber trotzdem auf deine Haftzeit angerechnet werden. Um nach dem Abbruch oder Rauswurf nicht gleich wieder im Knast zu landen, musst du dir einiges einfallen lassen. Eine geringe Chance hast du, wenn du die stationäre Therapie ca. sechs Monate durchgezogen hast und dann gleich in eine ambulante Therapie wechselst. Günstig ist es auch, wenn sein restlicher Knast nicht über 12 Monate liegt. Wenn du kannst, versuche in regelmäßigen Urinkontrollen (UKs), dein Cleansein nachzuweisen. Such auf jeden Fall sofort eine Drogenberatung auf und sprich mit den Leuten deine Möglichkeiten durch.

Ehe du dich für einen Antrag gemäß § 35 entscheidest, solltest du bedenken: Die meisten indrage kommenden Therapien dauern 18 Monate. in der Anfangszeit ist deine persönliche Freiheit meist noch eingeschränkter als im Knast, z.B. Kontaktsperre nach draußen (kein Besuch, keine Telefonate, keine Post), Teilnahmezwang an allen Veranstaltungen usw. Der Knast muss eine sogenannte Sozialprognnose erstellen, was gleichbedeutend mit "Motivationsforschung" ist. Logischerweise wird da von dir angepasstes Verhalten im Knast erwartet.

Einen Antrag auf "Strafaussetzung zur Bewährung mit Therapieauflage" musst du an die für deinen Knaast zuständige Strafvollstreckungskammer stellen. Knast und Staatsanwaltschaft müssen wie bei einem normalen Reststrafengesuch dazu eine Stellungnahme abgeben. In diesem Fall kommen für dich auch die Therapieeinrichtungen infrage, die nach § 35 nicht anerkannt sind. Ggf kannst du die Tatsache, dass dein Therapieplatz für dich zwar besonders geeignet aber nach § 35 nicht anerkannt ist, als Argument verwenden, weshalb du die Aussetzungen mit Auflage und eben nicht den 35er beantragst.

Die nach § 35 nicht anerkannten Therapieeinrichtungen sind für dich wesentlich günstiger, da du dort mehr persönliche Freiheit und kürzere Therapiezeiten hast. Diese Einrichtungen weigern sich auch, mit der Strafvollstrckungskammer zusammenzuarbeiten, d.h. Abbruch oder Rauswurf werden nicht zurückgemeldet.

Bei einem Therapieabbruch hast du erheblich größere Chancen, nicht gleich wieder im Knast zu landen. Ein Wechsel in eine ambulante Therapie ist leichter durchzusetzen. Ausreichend ist meistens das ambulante Angebot mancher Beratungsstellen, das im wesentlichen aus unregelmäßigen UKs und einem wöchentlichen Gespräch mit einem Drogenberater besteht. Allerdings solltest du dich vorher über die einzelnen Beratungsstellen informieren.

In jedem Fall aber suche eine Drogenberatungsstelle auf und sprich mit den Leuten deine nächsten Schritte ab. Um einem Sicherungshaftbefehl vorzubeugen, solltest du dich nach der Kontaktaufnahme mit der Beratungsstelle bei der örtlichen Bewärungshilfe melden. Da dir während deiner Therapiezeit vermutlich noch kein Bewährungshelfer zugeordnet wurde, kannst du dir sozusagen einen aussuchen. Auch hier solltest du dir vorher ein paar Informationen besorgen, wie die Leute denn so drauf sind, und dann direkt hingehen und deine nächsten Schritte darlegen. Der Bewährungshelfer wird dann der Vollstreckungskammer mitteilen, dass du dich gemeldet hast und einen Antrag auf Änderung der Therapieauflage stellen.

Bis zu dieser Entscheidung vergehen mehrere Wochen, während du durch die Abgabe von UKs nachweisen kannst, dass ein eine stationäre Therapie nicht erforderlich ist.

Sowohl die Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 als auch die Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 57 StGB kannst du schon beim Termin beantragen. Günstig ist es natürlich wenn du gleich einen Therapieplatz vorweisen kannst. Achte aber darauf, dass, auch wenn dein Antrag abgelehnt wird, wenigstens eine Empfehlung in deine Urteilsbegründung aufgenommen wird. Etwa so: "Nach Verbüßung eines Teils der Strafe empfiehlt das Gericht ...". Meist wird sich dann später sowohl die Strafvollstreckungskammer als auch die Staatsanwaltschaft daran halten - ein Vorteil, wenn die Stellungnahme des Knastes vielleicht ungünstig ausfällt, weil du dich nicht angepasst genug verhalten hast.

Beachten musst du auch, dass der 35er nur bei reinen Drogendelikten möglich ist. Werden dir daneben noch andere Straftaten vorgeworfen, musst du, wenn du vorhast den Antrag auf 35er zu stellen, bei den Gerichtsterminen den Zusammenhang mit deiner Abhängigkeit nachweisen und dies in deiner Akte oder im Urteil vermerken lassen. Aber Vorsicht: da es sich dann um sogenannte "Folgekriminalität" handelt, kannst du dir damit u.U. die Unterbringung nach § 64 einhandeln.

Du kannst auch versuchen, in Strafhaft die Reihenfolge der Vollstreckung der verschiedenen Strafen so zu beantragen, dass deine BtM-Strafen zum Schluss kommen.

Zum Schluss sei noch erwähnt, dass bei einer Einzelstrafe über zwei Jahren (und einschlägigen Vorstrafen) und wenn du dich weigerst, eine dir angebotene "Strafaussetzung zur Bewährung mit Therapieauflagen" anzunehmen, die Möglichkeit besteht, dir auf Antrag der Anstalt am Ende deiner Haft noch die Führungsaufsicht reinzudrücken. Diese dauert zwischen zwei und fünf Jahren. Kontroll- und Eingriffsmöglichkeiten sind erheblich größer als bei der Bewährungsaufsicht. Bei einem Verstoß gegen die Auflagen können sie dich mit Knast bis zu einem Jahr und/oder einer Geldstrafe bestrafen.

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