Möglichkeiten, sich verlegen zu lassen

Aus Gefangenenratgeber

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3.4. Möglichkeiten, sich verlegen zu lassen

Die Gemeinschaftszelle

Die Untersuchungshaft wird grundsätzlich als Einzelhaft vollzogen. Dazu lautet die offizielle Begründung: Für Untersuchungsgefangene als Nichtverurteilte gilt die Unschuldsvermutung. Die Einzelzelle gilt also als allgemeine Vergünstigung, den möglicherweise Unschuldigen davor zu bewahren, mit möglicherweise „Kriminellen" zusammenleben zu müssen. Daraus müsste eigentlich folgen, dass es der freien Entscheidung des Unter­suchungsgefangenen überlassen bleibt, auf diese Vergünstigung zu ver­zichten. Das Strafvollzugsgesetz schreibt inzwischen auch für den Vollzug der Strafhaft die Unterbringung in Einzelzellen vor. Diese Regelung gilt je­doch nicht für Anstalten, die bereits gebaut und mit Gemeinschaftszellen versehen sind. Für die Praxis bedeutet dies, dass nach wie vor die Gemein­schaftszelle in der Strafhaft die Regel ist. Die Einzelzelle ist an sich genauso vorteilhaft oder mit Nachteilen behaftet wie die Gemeinschaftszelle, je nach dem, welcher Typ man ist. Es gibt solche, die es in Gemeinschaftszellen nicht aushalten und solche, für die die Einzelzelle die Hölle ist. Das liegt in erster Linie an einem selbst, an der Art, wie man eben auf bestimmte Umgebungen reagiert. Um in U-Haft in eine Gemeinschaftszelle zu kommen, muss man erst einen Antrag an den Haftrichter stellen und sich dann mit der Genehmigung des Richters an die Anstaltsleitung wenden. In Strafhaft wendest du dich di­rekt an die Anstaltsleitung. Als Begründung dürfte am erfolgversprechensten sein: Krankheit, Drogen­sucht, Depressionen und ähnliches — vor allem dann, wenn die . Zusammenlegung auch von dem Anstaltsarzt befürwortet wird. In der Regel wird man jedoch nicht mit irgendwem zusammengelegt werden wollen, sondern hat sich schon mit einem bestimmten Mitgefan­genen, der gleichzeitig eine Gemeinschaftszelle beantragt — oder in dessen Gemeinschaftszelle ein Platz frei geworden ist — abgesprochen. Man braucht aber eine Menge Glück, um nun tatsächlich mit dem- oder derjenigen zusammengelegt zu werden. Es kann daher sinnvoll sein, hier noch eine plausible Begründung dafür zu überlegen, warum man mit einem bestimmten Menschen zusammen sein will: Problematisch ist es, zu erklären, dass man sich schon von früher kennt — die Anstaltsleitung wittert dann gleich Komplizenschaft. Geschickter ist es, man sagt einfach, dass man sich hier im Knast kennengelernt hat, dass man in der selben Gemeinschaftsgruppe oder am selben Arbeitsplatz ist und gut miteinander auskommt. Am besten verbindet man diese Begründung noch mit der Hilfsbedürftig­keit des einen (wegen Krankheit, Sprachschwierigkeiten etc.) und Hilfs­bereitschaft des anderen. Erwecke aber nicht den Anschein, dass ihr euch allzu sehr mögt — auch wenn es der Fall ist. Erkläre, dass ihr gemeinsame (Bildungs-) Interessen habt, zusammen Sprachen lernen wollt etc. Vielleicht lässt sich auch ein gutwilliger Psycho­loge, Sozialarbeiter oder Pfarrer dazu bewegen, den Antrag zu unterstüt­zen. Da du ja als U-Häftling einen Anspruch auf eine Einzelzelle hast, kannst du jederzeit deinen Antrag wieder zurückziehen und wieder eine Einzelzelle verlangen. Diese Aussicht auf lästige Arbeit kann in manchen Fällen für sie ein Be­weggrund sein, dir lieber gleich nachzugeben. Allerdings wird sie diese Mühe gerne auf sich nehmen, wenn sie damit rechnet, sich sonst eine kleine subversive „Zelle" in den Knast zu pflanzen. Besonders in Strafhaft stellt sich oft die Frage, wie man aus einer bestimmten Gemeinschaftszelle herauskommt, da du hier — anders als in der U-Haft — keinen Anspruch auf eine Einzelzelle besitzt. Hier kann man gesundheitliche Gründe anführen; oder auch andere Gründe, z.B. Fortbildung (man braucht Ruhe zum Arbeiten), oder man erklärt einfach, mit seinen Zellengenossen nicht klar zu kommen. Auch wenn dies nicht stimmt, ist es sinnvoll, wenn diese deine Verlegung mit der gleichen Begründung ebenfalls beantragen. Wenn alles nichts hilft, packt man einfach sein Bündel zusammen, stellt sich in der Freistunde damit vor die Tür und weigert sich, die Zelle wieder zu betreten. Man riskiert dabei zwar, einige Stunden in die Absonderung zu kommen — aber es soll ganz wirkungsvoll sein.

Stationswechsel

Ebenfalls sehr schwierig ist es, einen Stationswechsel durchzusetzen. Willst du das, weil du auf der anderen Station Leute gut kennst und mehr mit ihnen Zusammensein willst als nur beim Gottesdienst, dann wird es sinnvoll sein, gerade das nicht als Grund anzugeben. Suche möglichst „harmlose" Gründe. Dazu musstt du dich vorher ge­nauestens erkundigen, wie es auf der betreffenden Stationaussieht.. Infrage kämen folgende Begründungen: Du bist besonders lärmempfindlich (Kopfschmerzen, Migräne und ähnlichen Beschwerden) und mußt deshalb von der Straßenseite weggelegt werden. Du hast rheumatische oder ähnliche Beschwerden und wüst deshalb in eine Zelle gelegt werden, in die etwas Sonne herein scheint, die an der Sonnen­seite liegt und dadurch etwas wärmer ist. Du leidest unter starker Knastkurzsichtigkeit und brauchst deshalb eine Zelle, aus deren Fenster man etwas sehen kann, um deine Augen wieder an größere Entfernungen zu gewöhnen. Eine bessere Aussicht aus dem Zellenfenster kann auch bei schweren Depressionen nötig sein, um sich etwas abzulenken. . Auch Allergien (d.h. überempfindliche körperliche Reaktionen auf äußere Reize) können eine Verlegung begründen: bestimmte Geruchsallergien, z.B. wenn die Station bei der Knastküche liegt oder beim Werkhof;Staub­allergien, wenn die Zelle in einem unteren Stockwerk liegt, wenn sie an der Straßenseite liegt, wenn sie einer Baustelle zugerichtet ist, wenn sie dem Werkhof zugerichtet ist. Allergien können in verschiedenen Formen auf­treten: starker Niesreiz, Schnupfen (Heuschnupfen), Hustenreiz, Kopf­schmerzen, Augenreizungen, Hautreaktionen, (Ausschläge, Rötungen). Man sollte in diesem Fall versuchen, den Arzt einzuspannen.

Verlegung in eine andere Anstalt

Eine Verlegung wird man nur selten erreichen. Als Begründung kommt in Frage, dass die Entfernung zu den draußen lebenden Angehörigen so groß ist, dass regelmäßige Besuche nicht möglich sind. Diese Begründung kann man auch auf Ehegatten beziehen, die ebenfalls inhaftiert sind und wenn die Entfernung zwischen den Knästen regelmäßige Besuche nicht zulässt. Man konnte auch versuchen, den Antrag damit zu begründen, dass man eine bestimmte Aus- und Weiterbildung unternehmen will und dies hier nicht möglich ist. Allerdings wird man mit dieser Argumentation in U-Haft kaum Erfolgsaussichten haben. In Strafhaft gewinnt vor allem das Argument der Aus- und Weiterbildung größeres Gewicht. Doch auch familiäre Gründe sind in Strafhaft von größerer Bedeutung als in U-Haft, denn erst in Strafhaft gibt der Staat vor, dich „resozialisieren" zu wollen.


3.4. Möglichkeiten, sich verlegen zu lassen

Die Gemeinschaftszelle

Die Untersuchungshaft wird grundsätzlich als Einzelhaft vollzogen. Dazu lautet die offizielle Begründung: Für Untersuchungsgefangene als Nichtverurteilte gilt die Unschuldsvermutung. Die Einzelzelle gilt also als allgemeine Vergünstigung, den möglicherweise Unschuldigen davor zu bewahren, mit möglicherweise „Kriminellen" zusammenleben zu müssen. Daraus müsste eigentlich folgen, dass es der freien Entscheidung des Unter­suchungsgefangenen überlassen bleibt, auf diese Vergünstigung zu ver­zichten. Das Strafvollzugsgesetz schreibt inzwischen auch für den Vollzug der Strafhaft die Unterbringung in Einzelzellen vor. Diese Regelung gilt je­doch nicht für Anstalten, die bereits gebaut und mit Gemeinschaftszellen versehen sind. Für die Praxis bedeutet dies, dass nach wie vor die Gemein­schaftszelle in der Strafhaft die Regel ist. Die Einzelzelle ist an sich genauso vorteilhaft oder mit Nachteilen behaftet wie die Gemeinschaftszelle, je nach dem, welcher Typ man ist. Es gibt solche, die es in Gemeinschaftszellen nicht aushalten und solche, für die die Einzelzelle die Hölle ist. Das liegt in erster Linie an einem selbst, an der Art, wie man eben auf bestimmte Umgebungen reagiert. Um in U-Haft in eine Gemeinschaftszelle zu kommen, muss man erst einen Antrag an den Haftrichter stellen und sich dann mit der Genehmigung des Richters an die Anstaltsleitung wenden. In Strafhaft wendest du dich di­rekt an die Anstaltsleitung. Als Begründung dürfte am erfolgversprechensten sein: Krankheit, Drogen­sucht, Depressionen und ähnliches — vor allem dann, wenn die . Zusammenlegung auch von dem Anstaltsarzt befürwortet wird. In der Regel wird man jedoch nicht mit irgendwem zusammengelegt werden wollen, sondern hat sich schon mit einem bestimmten Mitgefan­genen, der gleichzeitig eine Gemeinschaftszelle beantragt — oder in dessen Gemeinschaftszelle ein Platz frei geworden ist — abgesprochen. Man braucht aber eine Menge Glück, um nun tatsächlich mit dem- oder derjenigen zusammengelegt zu werden. Es kann daher sinnvoll sein, hier noch eine plausible Begründung dafür zu überlegen, warum man mit einem bestimmten Menschen zusammen sein will: Problematisch ist es, zu erklären, dass man sich schon von früher kennt — die Anstaltsleitung wittert dann gleich Komplizenschaft. Geschickter ist es, man sagt einfach, dass man sich hier im Knast kennengelernt hat, dass man in der selben Gemeinschaftsgruppe oder am selben Arbeitsplatz ist und gut miteinander auskommt. Am besten verbindet man diese Begründung noch mit der Hilfsbedürftig­keit des einen (wegen Krankheit, Sprachschwierigkeiten etc.) und Hilfs­bereitschaft des anderen. Erwecke aber nicht den Anschein, dass ihr euch allzu sehr mögt — auch wenn es der Fall ist. Erkläre, dass ihr gemeinsame (Bildungs-) Interessen habt, zusammen Sprachen lernen wollt etc. Vielleicht lässt sich auch ein gutwilliger Psycho­loge, Sozialarbeiter oder Pfarrer dazu bewegen, den Antrag zu unterstüt­zen. Da du ja als U-Häftling einen Anspruch auf eine Einzelzelle hast, kannst du jederzeit deinen Antrag wieder zurückziehen und wieder eine Einzelzelle verlangen. Diese Aussicht auf lästige Arbeit kann in manchen Fällen für sie ein Be­weggrund sein, dir lieber gleich nachzugeben. Allerdings wird sie diese Mühe gerne auf sich nehmen, wenn sie damit rechnet, sich sonst eine kleine subversive „Zelle" in den Knast zu pflanzen. Besonders in Strafhaft stellt sich oft die Frage, wie man aus einer bestimmten Gemeinschaftszelle herauskommt, da du hier — anders als in der U-Haft — keinen Anspruch auf eine Einzelzelle besitzt. Hier kann man gesundheitliche Gründe anführen; oder auch andere Gründe, z.B. Fortbildung (man braucht Ruhe zum Arbeiten), oder man erklärt einfach, mit seinen Zellengenossen nicht klar zu kommen. Auch wenn dies nicht stimmt, ist es sinnvoll, wenn diese deine Verlegung mit der gleichen Begründung ebenfalls beantragen. Wenn alles nichts hilft, packt man einfach sein Bündel zusammen, stellt sich in der Freistunde damit vor die Tür und weigert sich, die Zelle wieder zu betreten. Man riskiert dabei zwar, einige Stunden in die Absonderung zu kommen — aber es soll ganz wirkungsvoll sein.

Stationswechsel

Ebenfalls sehr schwierig ist es, einen Stationswechsel durchzusetzen. Willst du das, weil du auf der anderen Station Leute gut kennst und mehr mit ihnen Zusammensein willst als nur beim Gottesdienst, dann wird es sinnvoll sein, gerade das nicht als Grund anzugeben. Suche möglichst „harmlose" Gründe. Dazu musstt du dich vorher ge­nauestens erkundigen, wie es auf der betreffenden Stationaussieht.. Infrage kämen folgende Begründungen: Du bist besonders lärmempfindlich (Kopfschmerzen, Migräne und ähnlichen Beschwerden) und mußt deshalb von der Straßenseite weggelegt werden. Du hast rheumatische oder ähnliche Beschwerden und wüst deshalb in eine Zelle gelegt werden, in die etwas Sonne herein scheint, die an der Sonnen­seite liegt und dadurch etwas wärmer ist. Du leidest unter starker Knastkurzsichtigkeit und brauchst deshalb eine Zelle, aus deren Fenster man etwas sehen kann, um deine Augen wieder an größere Entfernungen zu gewöhnen. Eine bessere Aussicht aus dem Zellenfenster kann auch bei schweren Depressionen nötig sein, um sich etwas abzulenken. . Auch Allergien (d.h. überempfindliche körperliche Reaktionen auf äußere Reize) können eine Verlegung begründen: bestimmte Geruchsallergien, z.B. wenn die Station bei der Knastküche liegt oder beim Werkhof;Staub­allergien, wenn die Zelle in einem unteren Stockwerk liegt, wenn sie an der Straßenseite liegt, wenn sie einer Baustelle zugerichtet ist, wenn sie dem Werkhof zugerichtet ist. Allergien können in verschiedenen Formen auf­treten: starker Niesreiz, Schnupfen (Heuschnupfen), Hustenreiz, Kopf­schmerzen, Augenreizungen, Hautreaktionen, (Ausschläge, Rötungen). Man sollte in diesem Fall versuchen, den Arzt einzuspannen.

Verlegung in eine andere Anstalt

Eine Verlegung wird man nur selten erreichen. Als Begründung kommt in Frage, dass die Entfernung zu den draußen lebenden Angehörigen so groß ist, dass regelmäßige Besuche nicht möglich sind. Diese Begründung kann man auch auf Ehegatten beziehen, die ebenfalls inhaftiert sind und wenn die Entfernung zwischen den Knästen regelmäßige Besuche nicht zulässt. Man konnte auch versuchen, den Antrag damit zu begründen, dass man eine bestimmte Aus- und Weiterbildung unternehmen will und dies hier nicht möglich ist. Allerdings wird man mit dieser Argumentation in U-Haft kaum Erfolgsaussichten haben. In Strafhaft gewinnt vor allem das Argument der Aus- und Weiterbildung größeres Gewicht. Doch auch familiäre Gründe sind in Strafhaft von größerer Bedeutung als in U-Haft, denn erst in Strafhaft gibt der Staat vor, dich „resozialisieren" zu wollen.


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