Hausstrafen

Aus Gefangenenratgeber

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8.1.Hausstrafen


Theoretisch können Hausstrafen oder "Disziplinarmaßnahmen", wie sie nach dem Strafvollzugsgesetz heute heißen, bei jedem "schuldhaften Verstoß" gegen eine "Pflicht" aus dem Strafvollzugsgesetz oder der Hausordnung verhängt werden. Das bedeutet, dass fast alles bestraft werden kann, was du machst oder nicht machst, denn es gibt Hausordnungen, die einfach alles verlangen oder verbieten. Wann man nun tatsächlich mit welcher Strafe rechnen muss, ist so verschieden, dass man es hier nicht allgemeingültig darstellen kann. Du musst dich gleich am Anfang über die Hausstrafenpraxis "deines" Knastes bei deinen Mitgefangenen erkundigen. Denn die Hausstrafenpraxis ist abhängig von dem Bundesland, in dem du eingesperrt bist, von dem Anstaltsleiter dem einzelnen Beamten, der ja erst mal eine Meldung machen muss, bevor alles ins Rollen kommt. Sie hängt aber auch von dem Klima unter den Gefangenen ab: Es gibt erkämpfte Gewohnheitsrechte, die streng nach Vorschrift verboten werden. Leider hängt die Strafe auch davon ab, welche Position der oft verschont. Aber unter Umständen auch der Gefangene, der sich auf eine Art zu wehren weiß, die den Beamten Arbeit macht (z.B. schrift­liche). Am schlimmsten trifft es die einsamen, hilflosen und wehrlosen Gefan­genen (vor allem die Ausländer), wenn sich ihre Mitgefangenen nicht für sie einsetzen. Es mag bisweilen gelingen, einen Beamten davon zu überzeugen, dass es auch in seinem eigenen Interesse ist, eine Meldung zu unterlassen. Vor allem die unsicheren Beamten und diejenigen, die ihre Ruhe haben wollen, überlegen es sich dreimal,"ob sie eine Meldung machen wollen, wenn sie neben dem schriftlichen Aufwand auch noch damit rechnen müssen, es von vielen Gefangenen auf ihre Art heimge­zahlt zu bekommen.

Das "Hausstrafenverfahren'

Kommt es nun doch zur Meldung, so entscheidet in der Strafhaft der Anstaltsleiter und in der U-Haft der Haftrichter über Art und Höhe der Hausstrafe. In "schwerwiegenden Fällen" wird eine Art Strafkonferenz einberufen, die dann nach dem Muster einer Gerichtsverhandlung vorgeht. Der Sachverhalt wird ermittelt und der Gefangene darf sich dazu äußern. Die Ermittlungen und die Anhörung des beschuldigten Gefangenen darf in der Strafhaft der Anstaltsleiter einem Bediensteten übertragen; nicht aber demjenigen, gegen den der Gefangene angeblich "pflichtwidrig" gehandelt hat. Für die U-Haft kann der Haftrichter den Staatsanwalt oder den Anstalts­leiter beauftragen, den Sachverhalt zu klären. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, sich bei der Anhörung zu verhalten: - Schweigen, wenn du davon ausgehst, dass du sowieso nichts ändern oder verhindern kannst. -Den Beamten, der diese Meldung gemacht hat, belasten und Mitgefan­gene als Zeugen benennen. Gegebenenfalls Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Beamten erheben, weil er in seiner Meldung die Unwahrheit gesagt hat. Rechtsmittel gegen die zu erwartende Hausstrafe ankündigen. Ankündigen, dass man sich im Falle einer Bestrafung an die Öffentlich­keit wenden werde. Petition ankündigen. (Wie du dich juristisch wehren kannst, steht im Kapitel über Rechts­mittel.) Die verhängte Strafe muss vom Anstaltsleiter (in U-Haft vom Haftrich­ter) schriftlich begründet werden. Es steht dem Anstaltsleiter immer frei, dich nicht zu bestrafen. Jede Strafe, die er verhängt, verhängt er aus freien Stücken. Er lügt, wenn er sagt: "Es tut mir ja leid, aber Ihr Verhalten zwingt mich nach dem Gesetz dazu."

Welche Strafen gibt es in der Strafhaft?

Das Strafvollzugsgesetz bietet in § 103 dem Anstaltsleiter verschiedene Arten von Disziplinarmaßnahmen an. In vielen Fällen können die Auswirkungen dieser Strafen für den einzel­nen kollektiv aufgefangen werden: 1. Der "Verweis". Man bekommt ihn nicht unmittelbar zu spüren. Er wandert zu den Akten und wird später mal zur Beurteilung deiner "Führung"- wieder ausgegraben.

2. "Die Beschränkung oder der Entzug der Verfügung über das Hausgeld und des Einkaufs bis zu drei Monaten". Hier kann man den Betroffenen am eigenen Einkauf beteiligen. Je mehr mitmachen, desto leichter fällt einem das. Sinnvoll ist hier auch, einen Fond für Tabak und anderes für "Einkaufsgesperrte" einzurichten.

3."Die Beschränkung oder der Entzug des Lesestoffs bis zu zwei Wochen sowie des Hörfunks- und Fernsehempfangs bis zu drei Monaten; der gleichzeitige Entzug jedoch nur bis zu zwei Wochen". - Hier wird nicht selten durch Versorgung mit Lesematerial! durch Mitgefangene Abhilfe geschaffen. Bisweilen kriegt man durch das Zellenfenster oder sogar durch die Zeilenwand auch noch was vom Radiopro­gramm mit. Noch einfacher ist es in der Gemeinschaftszelle.

4."Die Beschränkung oder der Entzug der Gegenstände für eine Beschäftigung in der Freizeit oder Teilnahme an gemeinschaftlichen Veranstaltungen bis zu drei Monaten".

5."Die getrennte Unterbringung während der Freizeit bis zu vier Wochen". 6."Der Entzug des täglichen Aufenthalts im Freien bis zu einer Woche". 1. "Der Entzug der zugewiesenen Arbeit oder Beschäftigung bis zu vier Wochen unter Wegfall der Bezüge". "Die Beschränkung des Verkehrs mit Personen außerhalb der Anstalt auf drin­gende Fälle bis zu drei Monaten"'.Es kann natürlich nicht verhindert werden, dass ein Mitgefangener deines Vertrauens Briefe an deine Freunde und Angehörigen schreibt (natürlich in eigenem Namen) und Briefe von ihnen empfängt (natürlich an ihn gerichtete).

6."Arrest bis zu vier Wochen". Es darf nach Gesetz nur "wegen schwerer oder mehrfach wiederholter Verfehlungen verhängt! werden". Wann eine schwere Ver­fehlung vorliegt, entscheidet natürlich der Anstaltsleiter. Möglich ist auch die Kombinierung mehrerer dieser Strafarten. Dabei soll sich die Strafe an der Art der Verstoßes orientieren: z.B. wer mit f o. oiLtte/rieti, ututtutix »"« LJmtjjmi rechnen. Und wer absichtlich eine Werksmaschine kaputt macht (und sich dabei erwischen lässt), der wird wohl eine Arbeitssperre bekommen. Er kann aber zusätzlich mit Verweis, Hausgeld- und Einkaufssperre und Arrest bestraft werden.

Strafen in der U-Haft

In der U-Haft sieht es inzwischen fast genauso aus. Die U-Haftvollzugsordnung sieht jedoch noch zusätzlich vor: Die Beschränkung oder Ent­ziehung der Erlaubnis, Gegenstände aus der »Habe« in der Zeile zu ha­ben und der Erlaubnis der verlängerten Zellenbeleuchtung; beides bis zu 3 Monate lang. Die früher noch vorgesehenen Sonderstrafen »Schmäle­rung der Kost« und »hartes Lager« sind abgeschafft, was sich hoffentlich auch bei den Haftrichtern herumgesprochen hat.


8.1.Hausstrafen


Theoretisch können Hausstrafen oder "Disziplinarmaßnahmen", wie sie nach dem Strafvollzugsgesetz heute heißen, bei jedem "schuldhaften Verstoß" gegen eine "Pflicht" aus dem Strafvollzugsgesetz oder der Hausordnung verhängt werden. Das bedeutet, dass fast alles bestraft werden kann, was du machst oder nicht machst, denn es gibt Hausordnungen, die einfach alles verlangen oder verbieten. Wann man nun tatsächlich mit welcher Strafe rechnen muss, ist so verschieden, dass man es hier nicht allgemeingültig darstellen kann. Du musst dich gleich am Anfang über die Hausstrafenpraxis "deines" Knastes bei deinen Mitgefangenen erkundigen. Denn die Hausstrafenpraxis ist abhängig von dem Bundesland, in dem du eingesperrt bist, von dem Anstaltsleiter dem einzelnen Beamten, der ja erst mal eine Meldung machen muss, bevor alles ins Rollen kommt. Sie hängt aber auch von dem Klima unter den Gefangenen ab: Es gibt erkämpfte Gewohnheitsrechte, die streng nach Vorschrift verboten werden. Leider hängt die Strafe auch davon ab, welche Position der oft verschont. Aber unter Umständen auch der Gefangene, der sich auf eine Art zu wehren weiß, die den Beamten Arbeit macht (z.B. schrift­liche). Am schlimmsten trifft es die einsamen, hilflosen und wehrlosen Gefan­genen (vor allem die Ausländer), wenn sich ihre Mitgefangenen nicht für sie einsetzen. Es mag bisweilen gelingen, einen Beamten davon zu überzeugen, dass es auch in seinem eigenen Interesse ist, eine Meldung zu unterlassen. Vor allem die unsicheren Beamten und diejenigen, die ihre Ruhe haben wollen, überlegen es sich dreimal,"ob sie eine Meldung machen wollen, wenn sie neben dem schriftlichen Aufwand auch noch damit rechnen müssen, es von vielen Gefangenen auf ihre Art heimge­zahlt zu bekommen.

Das "Hausstrafenverfahren'

Kommt es nun doch zur Meldung, so entscheidet in der Strafhaft der Anstaltsleiter und in der U-Haft der Haftrichter über Art und Höhe der Hausstrafe. In "schwerwiegenden Fällen" wird eine Art Strafkonferenz einberufen, die dann nach dem Muster einer Gerichtsverhandlung vorgeht. Der Sachverhalt wird ermittelt und der Gefangene darf sich dazu äußern. Die Ermittlungen und die Anhörung des beschuldigten Gefangenen darf in der Strafhaft der Anstaltsleiter einem Bediensteten übertragen; nicht aber demjenigen, gegen den der Gefangene angeblich "pflichtwidrig" gehandelt hat. Für die U-Haft kann der Haftrichter den Staatsanwalt oder den Anstalts­leiter beauftragen, den Sachverhalt zu klären. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, sich bei der Anhörung zu verhalten: - Schweigen, wenn du davon ausgehst, dass du sowieso nichts ändern oder verhindern kannst. -Den Beamten, der diese Meldung gemacht hat, belasten und Mitgefan­gene als Zeugen benennen. Gegebenenfalls Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Beamten erheben, weil er in seiner Meldung die Unwahrheit gesagt hat. Rechtsmittel gegen die zu erwartende Hausstrafe ankündigen. Ankündigen, dass man sich im Falle einer Bestrafung an die Öffentlich­keit wenden werde. Petition ankündigen. (Wie du dich juristisch wehren kannst, steht im Kapitel über Rechts­mittel.) Die verhängte Strafe muss vom Anstaltsleiter (in U-Haft vom Haftrich­ter) schriftlich begründet werden. Es steht dem Anstaltsleiter immer frei, dich nicht zu bestrafen. Jede Strafe, die er verhängt, verhängt er aus freien Stücken. Er lügt, wenn er sagt: "Es tut mir ja leid, aber Ihr Verhalten zwingt mich nach dem Gesetz dazu."

Welche Strafen gibt es in der Strafhaft?

Das Strafvollzugsgesetz bietet in § 103 dem Anstaltsleiter verschiedene Arten von Disziplinarmaßnahmen an. In vielen Fällen können die Auswirkungen dieser Strafen für den einzel­nen kollektiv aufgefangen werden: 1. Der "Verweis". Man bekommt ihn nicht unmittelbar zu spüren. Er wandert zu den Akten und wird später mal zur Beurteilung deiner "Führung"- wieder ausgegraben.

2. "Die Beschränkung oder der Entzug der Verfügung über das Hausgeld und des Einkaufs bis zu drei Monaten". Hier kann man den Betroffenen am eigenen Einkauf beteiligen. Je mehr mitmachen, desto leichter fällt einem das. Sinnvoll ist hier auch, einen Fond für Tabak und anderes für "Einkaufsgesperrte" einzurichten.

3."Die Beschränkung oder der Entzug des Lesestoffs bis zu zwei Wochen sowie des Hörfunks- und Fernsehempfangs bis zu drei Monaten; der gleichzeitige Entzug jedoch nur bis zu zwei Wochen". - Hier wird nicht selten durch Versorgung mit Lesematerial! durch Mitgefangene Abhilfe geschaffen. Bisweilen kriegt man durch das Zellenfenster oder sogar durch die Zeilenwand auch noch was vom Radiopro­gramm mit. Noch einfacher ist es in der Gemeinschaftszelle.

4."Die Beschränkung oder der Entzug der Gegenstände für eine Beschäftigung in der Freizeit oder Teilnahme an gemeinschaftlichen Veranstaltungen bis zu drei Monaten".

5."Die getrennte Unterbringung während der Freizeit bis zu vier Wochen". 6."Der Entzug des täglichen Aufenthalts im Freien bis zu einer Woche". 1. "Der Entzug der zugewiesenen Arbeit oder Beschäftigung bis zu vier Wochen unter Wegfall der Bezüge". "Die Beschränkung des Verkehrs mit Personen außerhalb der Anstalt auf drin­gende Fälle bis zu drei Monaten"'.Es kann natürlich nicht verhindert werden, dass ein Mitgefangener deines Vertrauens Briefe an deine Freunde und Angehörigen schreibt (natürlich in eigenem Namen) und Briefe von ihnen empfängt (natürlich an ihn gerichtete).

6."Arrest bis zu vier Wochen". Es darf nach Gesetz nur "wegen schwerer oder mehrfach wiederholter Verfehlungen verhängt! werden". Wann eine schwere Ver­fehlung vorliegt, entscheidet natürlich der Anstaltsleiter. Möglich ist auch die Kombinierung mehrerer dieser Strafarten. Dabei soll sich die Strafe an der Art der Verstoßes orientieren: z.B. wer mit f o. oiLtte/rieti, ututtutix »"« LJmtjjmi rechnen. Und wer absichtlich eine Werksmaschine kaputt macht (und sich dabei erwischen lässt), der wird wohl eine Arbeitssperre bekommen. Er kann aber zusätzlich mit Verweis, Hausgeld- und Einkaufssperre und Arrest bestraft werden.

Strafen in der U-Haft

In der U-Haft sieht es inzwischen fast genauso aus. Die U-Haftvollzugsordnung sieht jedoch noch zusätzlich vor: Die Beschränkung oder Ent­ziehung der Erlaubnis, Gegenstände aus der »Habe« in der Zeile zu ha­ben und der Erlaubnis der verlängerten Zellenbeleuchtung; beides bis zu 3 Monate lang. Die früher noch vorgesehenen Sonderstrafen »Schmäle­rung der Kost« und »hartes Lager« sind abgeschafft, was sich hoffentlich auch bei den Haftrichtern herumgesprochen hat.


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