Gutachter innen

Aus Gefangenenratgeber

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19.1.3.Gutachter

Ein Gutachten wird von der Staatsanwaltschaft oder deinem Anwalt/ deiner Anwältin beantragt; falls der Richter ein Gutachten für erforderlich hält, kann er den Prozess unterbrechen und es von sich aus beantragen. Der/ Die Gutachter_In macht sich anhand deiner Akte ein Bild von deiner Vorgeschichte. Dabei kann er/sie auch eventuell schon früher über dich erstellte Gutachten einbeziehen. Danach sucht er/ sie dich entweder in der Zelle auf oder lässt dich zu sich bringen. Neben einer körperlichen Untersuchung informiert er/ sie sich noch aus der Akte und Krankenakte deines derzeitigen Knastaufenthalts und versucht mit dir ein Gespräch über den Tathergang und deine Geschichte zu führen. Der/ Die Gutachter_In ist verpflichtet, dich darauf hinzuweisen, dass er/sie an keine Schweigepflicht gebunden ist – schon gar nicht gegenüber dem Gericht. An diese Verpflichtung wird er/sie sich aber in den seltensten Fällen halten. Diese Nicht-Schweigepflicht solltest du immer im Kopf haben, wenn du mit ihm/ihr sprichst, dir überlegen, was du sagst, bzw. ob es überhaupt sinnvoll ist, mit ihm/ihr zu reden. Zudem liegt in diesem Gutachten immer die Gefahr der Psychatrisierung:

§ 63 StGB Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

§ 64 StGB Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Klapse oder Drogenknast)

§ 65 StGB Unterbringung in einer sozial-therapeutischen Anstalt

§ 66 StGB Sicherheitsverwahrung

Wurde das Gutachten nach § 81 StPO beantragt, wird eine Blutuntersuchung durchgeführt und du kannst bis zu 42 tagen zur Beobachtung in die Psychiatrie eingewiesen werden. Dort sollen eine Reihe von Gesprächen mit dem/der jeweiligen Gutachter_In stattfinden.

Es kann auch passieren, dass du statt eines Haftbefehls einen Unterbringungsbefehl bekommst oder dass der Haftbefehl entsprechend umgewandelt wird. Das ist auch noch während deiner U- Haft möglich. In diesem Fall bleibst du nach § 126 StPO bis zu deinem Termin in der Psychiatrie (Abt. forensische Psychiatrie). Zu dieser Maßnahme greifen sie in der Regel dann, wenn anzunehmen ist, dass du nach § 63 StGB verurteilt, also in der Psychiatrie untergebracht wirst. Bei „Straftaten im Zusammenhang mit Drogenabhängigkeit“ wird immer ein Gutachten erstellt. Wenn du den/die von der Staatsanwaltschaft bestellte_n Gutachter_In ablehnen willst, solltest du über deinen Anwalt/deine Anwältin eine_n Gutachter_In deiner Wahl beantragen und damit deine Ablehnung begründen. Im allgemeinen wird das Gericht den/die Gutachter_In der Staatsanwaltschaft oder eine_n eigene_n Gutachter_In wählen. Möglich ist auch, dass beide zugelassen werden. Es kann auf alle Fälle günstig sein, selbst eine_n Gutachter_In zu beantragen, falls sich das Urteil im wesentlichen auf das erstellte Gutachten stützt und du es anfechten willst. Weigerst du dich grundsätzlich an der Erstellung eines Gutachtens aktiv mitzuwirken, wird dieses aus der bisherigen Aktenlage erstellt (Ferngutachten). In Ausnahmefällen wird auch versucht, Informationen von beteiligten Personen (Eltern, Freunden etc.) einzuholen. In diesem Fall solltest du diese, wie auch in früheren Gutachten über dich aufgetauchte Personen, vorwarnen. Es kann auch passieren, dass der/die Gutachter_In – falls es mehrere Tatbeteiligte gab – über diese erstellte Gutachten einfach auf dich überträgt und sich diesen anschließt

Wird durch ein Gutachten deine Schuldunfähigkeit belegt, so ist der § 20 bindend für das Gericht. Es kommt zu einem Freispruch und du wirst in eine psychiatrische Anstalt eingewiesen. Dies geschieht in der Regel nach § 63. Der § 63 bedeutet Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgrund einer „Persönlichkeitsstörung“ bzw. anderer Krankheitsbegriffe. Die Unterbringung ist zeitlich unbegrenzt, eine Überprüfung findet einmal jährlich statt, auf deinen Antrag schon früher. Liegt ein solches Gutachten vor, so beantrage auf jeden Fall ein Gegengutachten, das besagt, dass du zwar zum Tatzeitpunkt unzurechnungsfähig warst, dies aber auf deinen jetzigen Zustand nicht mehr zutrifft.

Wirst du laut Gutachten für vermindert schuldfähig erklärt, da deine sogenannte Straftat im Zusammenhang mit einer Abhängigkeit stand, du also als Suchttäter giltst, liegt es im Ermessen des Gerichts, ob dieses Gutachten nach § 21 in das Urteil miteinbezogen wird. Dieser Paragraph ermöglicht es dem Gericht den § 64, beim dritten Mal auch den § 63 anzuwenden. Das Mindeststrafmaß sinkt in diesem Fall auf 1/4 und nach § 64 schließt sich die Unterbringung in einem Drogenknast oder der Klapse an. Der § 64 besagt, dass du in der Lage bist, das Unrecht deiner Tat einzusehen, wegen deiner Abhängigkeit aber nicht danach handeln kannst, also vermindert schuldfähig bist. Für dich bedeutet er die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Klapse oder Drogenknast), deren Dauer auf maximal zwei Jahre festgesetzt ist, die aber einmal um wiederum zwei Jahre verlängert werden kann. Eine gerichtliche Überprüfung findet alle sechs Monate oder auf deinen Antrag hin auch früher statt.


19.1.3.Gutachter

Ein Gutachten wird von der Staatsanwaltschaft oder deinem Anwalt/ deiner Anwältin beantragt; falls der Richter ein Gutachten für erforderlich hält, kann er den Prozess unterbrechen und es von sich aus beantragen. Der/ Die Gutachter_In macht sich anhand deiner Akte ein Bild von deiner Vorgeschichte. Dabei kann er/sie auch eventuell schon früher über dich erstellte Gutachten einbeziehen. Danach sucht er/ sie dich entweder in der Zelle auf oder lässt dich zu sich bringen. Neben einer körperlichen Untersuchung informiert er/ sie sich noch aus der Akte und Krankenakte deines derzeitigen Knastaufenthalts und versucht mit dir ein Gespräch über den Tathergang und deine Geschichte zu führen. Der/ Die Gutachter_In ist verpflichtet, dich darauf hinzuweisen, dass er/sie an keine Schweigepflicht gebunden ist – schon gar nicht gegenüber dem Gericht. An diese Verpflichtung wird er/sie sich aber in den seltensten Fällen halten. Diese Nicht-Schweigepflicht solltest du immer im Kopf haben, wenn du mit ihm/ihr sprichst, dir überlegen, was du sagst, bzw. ob es überhaupt sinnvoll ist, mit ihm/ihr zu reden. Zudem liegt in diesem Gutachten immer die Gefahr der Psychatrisierung:

§ 63 StGB Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

§ 64 StGB Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Klapse oder Drogenknast)

§ 65 StGB Unterbringung in einer sozial-therapeutischen Anstalt

§ 66 StGB Sicherheitsverwahrung

Wurde das Gutachten nach § 81 StPO beantragt, wird eine Blutuntersuchung durchgeführt und du kannst bis zu 42 tagen zur Beobachtung in die Psychiatrie eingewiesen werden. Dort sollen eine Reihe von Gesprächen mit dem/der jeweiligen Gutachter_In stattfinden.

Es kann auch passieren, dass du statt eines Haftbefehls einen Unterbringungsbefehl bekommst oder dass der Haftbefehl entsprechend umgewandelt wird. Das ist auch noch während deiner U- Haft möglich. In diesem Fall bleibst du nach § 126 StPO bis zu deinem Termin in der Psychiatrie (Abt. forensische Psychiatrie). Zu dieser Maßnahme greifen sie in der Regel dann, wenn anzunehmen ist, dass du nach § 63 StGB verurteilt, also in der Psychiatrie untergebracht wirst. Bei „Straftaten im Zusammenhang mit Drogenabhängigkeit“ wird immer ein Gutachten erstellt. Wenn du den/die von der Staatsanwaltschaft bestellte_n Gutachter_In ablehnen willst, solltest du über deinen Anwalt/deine Anwältin eine_n Gutachter_In deiner Wahl beantragen und damit deine Ablehnung begründen. Im allgemeinen wird das Gericht den/die Gutachter_In der Staatsanwaltschaft oder eine_n eigene_n Gutachter_In wählen. Möglich ist auch, dass beide zugelassen werden. Es kann auf alle Fälle günstig sein, selbst eine_n Gutachter_In zu beantragen, falls sich das Urteil im wesentlichen auf das erstellte Gutachten stützt und du es anfechten willst. Weigerst du dich grundsätzlich an der Erstellung eines Gutachtens aktiv mitzuwirken, wird dieses aus der bisherigen Aktenlage erstellt (Ferngutachten). In Ausnahmefällen wird auch versucht, Informationen von beteiligten Personen (Eltern, Freunden etc.) einzuholen. In diesem Fall solltest du diese, wie auch in früheren Gutachten über dich aufgetauchte Personen, vorwarnen. Es kann auch passieren, dass der/die Gutachter_In – falls es mehrere Tatbeteiligte gab – über diese erstellte Gutachten einfach auf dich überträgt und sich diesen anschließt

Wird durch ein Gutachten deine Schuldunfähigkeit belegt, so ist der § 20 bindend für das Gericht. Es kommt zu einem Freispruch und du wirst in eine psychiatrische Anstalt eingewiesen. Dies geschieht in der Regel nach § 63. Der § 63 bedeutet Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgrund einer „Persönlichkeitsstörung“ bzw. anderer Krankheitsbegriffe. Die Unterbringung ist zeitlich unbegrenzt, eine Überprüfung findet einmal jährlich statt, auf deinen Antrag schon früher. Liegt ein solches Gutachten vor, so beantrage auf jeden Fall ein Gegengutachten, das besagt, dass du zwar zum Tatzeitpunkt unzurechnungsfähig warst, dies aber auf deinen jetzigen Zustand nicht mehr zutrifft.

Wirst du laut Gutachten für vermindert schuldfähig erklärt, da deine sogenannte Straftat im Zusammenhang mit einer Abhängigkeit stand, du also als Suchttäter giltst, liegt es im Ermessen des Gerichts, ob dieses Gutachten nach § 21 in das Urteil miteinbezogen wird. Dieser Paragraph ermöglicht es dem Gericht den § 64, beim dritten Mal auch den § 63 anzuwenden. Das Mindeststrafmaß sinkt in diesem Fall auf 1/4 und nach § 64 schließt sich die Unterbringung in einem Drogenknast oder der Klapse an. Der § 64 besagt, dass du in der Lage bist, das Unrecht deiner Tat einzusehen, wegen deiner Abhängigkeit aber nicht danach handeln kannst, also vermindert schuldfähig bist. Für dich bedeutet er die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Klapse oder Drogenknast), deren Dauer auf maximal zwei Jahre festgesetzt ist, die aber einmal um wiederum zwei Jahre verlängert werden kann. Eine gerichtliche Überprüfung findet alle sechs Monate oder auf deinen Antrag hin auch früher statt.


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