Geld

Aus Gefangenenratgeber

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9.4. Geld

Das Geld spielt, wie überall, so auch im Knast eine wichtige Rolle, und daran kann man auch den inneren Zustand einer Knastgemeinschaft erkennen - nämlich wie sie mit ihrem Geld umgeht. Es ist in jedem Fall ein Gradmesser für den Zusammenhalt der Gefangenen, ob in einem Knast, auf einer Station Geld gemeinsam verwendet wird oder nicht, beim Einkauf usw. Weil das Geld eine so wichtige Rolle spielt, muss man dieses Problem als Einzelner wie als Knastgemeinschaft planvoll angehen. Wenn man keines hat, dann braucht man dazu entweder die Überlegung, wie man welches bekommt oder wie man ohne Geld auskommen kann. Es ist möglich, ohne Geld im Knast auszukommen, wenn man nicht grade Raucher ist. Es ist möglich, mit wenig Geld auszukommen und es ist auch möglich, mit wenig Geld viel zu verbrauchen, wenn man das Geld von vielen gemeinsam verwendet und vermeidet, bestimmte Dinge doppelt zu kaufen, z. B. Bücher, Zeitschriften und ähnliches. Das Geld spielt auch eine Rolle als Erpressungsmitte], das die Administratoren gegen einzelne einsetzen, indem sie ihnen das Geld entziehen oder damit drohen. Sie versuchen Arbeit oder andere „Dienstleistungen" zu erpressen - und „Ruhe und Ordnung". Wie man das Geldproblem löst, dafür gibt es keine Patentrezepte. Aber es wird in jedem Fall eine Lösung geben, wenn man eine Lösung gemeinsam versucht. Als Einzelner kann man eigentlich nur dafür sorgen, dass man rationell einkauft und dass einem das Geld nicht vom Konto von den Administratoren weg gebucht wird. Gemeinsam kann man mehr erreichen. Es ist schon absurd, dass man über so wenig Geld so viele Worte verlieren muss Aber noch mehr als draußen ist im Knast alles was mit Geld zu tun hat kompliziert und bürokratisch. Wir wollen hier anhand von drei Fragen mal versuchen, die Sache etwas durchschaubarer zu machen; Wie man zu Geld kommt Über welches Geld du verfügen kannst

Über welches Geld du in der U-Haft verfügen kannst

Du darfst im Prinzip dein ganzes Geld für den Einkauf verwenden. Denn es gibt in der U-Haft keinen Rücklagenzwang - es sei denn du bist im Jugend­vollzug. Aber: Nach der U-Haft-Vollzugsordnung (Nr. 51 Abs. 1) muss dabei „der Rahmen einer vernünftigen Lebensweise" eingehalten werden -als gäbe es an der aufgezwungenen Lebensweise im Knast irgendetwas „Vernünftiges". Was vernünftig ist, bestimmt jedoch die Knastbürokratie, die nicht selten per Hausordnung den Einkauf generell beschränkt: Zwischen 80 und 100 Mark für Erwachsene und. 50 - 70 Mark im Monat für Jugendliche - je nach dem Knast. Bei Jugendlichen wird oft darüber hinaus noch die Menge von Tabak, Kaffee und Tee beschränkt. Fragt man nach, weichen Zweck diese Beschränkungen verfolgen, so erfährt man , dass diese Regelung deiner „Gesundheit dient" - du sollst ihr nicht schaden, indem du zu viel Bonbons isst und Zigaretten rauchst. Abgesehen davon, dass du sonst von dieser Sorge um deine Gesundheit nur wenig spürst: Zum Einkauf gehört schließlich auch die Beschaffung von Toilettenartikeln, Arznei- und Kräftigungsmitteln (soweit vom Arzt genehmigt), also Dinge, die gerade deiner Gesundheit nützen. . Versuche gegen diese Beschränkung vorzugehen. Es kann sinnvoll sein, einen entsprechenden Antrag an den Haftrichter zu stellen und, falls ein positiver Bescheid kommt, diesen gegen die Anstalt auszuspielen versuchen (lies dazu Abschnitt 23.1. „Rechtsmittel in der U-Haft"). Zwar trifft diese Beschränkung zunächst mal nur diejenigen Gefangenen, die überhaupt etwas mehr Geld haben, sie verhindert aber auch, dass diese Gefangenen ihr Geld für andere, die es nötig haben, einsetzen können. Nötig haben es meist Neu­zugänge, Opfer von Hausstrafen oder einfach Mittellose. Für diese könnten andere mit einkaufen. Für Erledigungen außerhalb des Knastes - z.B. die Überweisung nach draußen an Freunde oder Familie - gibt es keine Beschränkungen. Als jugendlicher Untersuchungsgefangener bist du ja zur Arbeit verpflichtet. Die Arbeitsbelohnung zerfällt dabei in Hausgeld (2/3) und Rücklage (1/3). Die Rücklage darfst du während deiner Haftzeit nicht anrühren. Ausnahme: Wenn du unverschuldet arbeitslos bist - was mangels Arbeit die Regel ost- kann dir ein monatlicher Betrag aus der Rücklage für Einkäufe freigegeben werden.

Über welches Geld du in Strafhaft verfügen kannst

Die Verfügung über „dein" Geld ist in der Strafhaft sehr viel komplizierter und beschränkter. Von deinen monatlichen Bezügen aus Arbeitsentgelt oder Ausbildungs­beihilfe darfst du 2/3 für den Einkauf oder anderweitig benutzen - das sogenannte „Hausgeld" (§47 Strafvollzugsgesetz). Beziehst du dein Einkommen aus einem freien Beschäftigungsverhältnis, als Freigänger oder durch Selbstbeschäftigung, so setzt die Anstalt ein „angemessenes Hausgeld" fest: Hier wirst du also in der Regel weniger als 2/3 der Einkünfte als Hausgeld bekommen. Du darfst dein Hausgeld aber auch für andere Zwecke einsetzen; auch für deine Mitgefangenen. Falls dir dabei Schwierigkeiten gemacht werden, dann versuche es mit rechtlichen Mitteln durchzusetzen. Das Überbrückungsgeld - also das letzte Drittel des Arbeitsentgelts – ist für die Zeit nach der Entlassung. Es soll dich und deine Familie nach der Entlassung 4 Wochen lang ernähren. Es soll mindestens das Zweifache der jeweils festgesetzten monatlichen Mindestbeträge der Sozialhilfe betragen, :zur Zeit etwa 620,-DM bei Alleinstehenden. •Es kann aber auch von dem Anstaltsleiter, der glaubt, deine Situation beurteilen zu können, ein höherer Betrag festgesetzt werden. Wenn' du nicht automatisch über die Höhe deines Überbrückungsgeldbetrags informiert bist, dann beantrage Aufklärung in einem Anliegen. Solange du inhaftiert bist, kannst du die Rücklage nicht antasten. Ausnahme: Für Ausgaben, „die der Eingliederung des Gefangenen dienen", die freundliche Genehmigung des Anstaltsleiters vorausgesetzt (551 Abs. 3 Strafvollzugsgesetz). Du kannst die verzinsliche Anlegung des Überbrückungsgeldes beantragen. In manchen Bundesländern richtet die Anstalt dann für dich ein Sparkonto ein. Dein Taschengeld darfst du unbeschränkt ausgeben. Es ist ja auch wohl viel zu wenig, um noch etwas davon abzuziehen. Unter dem „Eigengeld" versteht man alles, was jetzt noch übrigbleibt: fast alles, denn es kann dir immer noch etwas offiziell weggenommen werden (siehe dazu weiter unten). Zum Eigengeld gehört zunächst das, was du in den Knast mitgebracht hast oder dir Angehörige und Freunde überwiesen, haben. In dem Moment, wo du die Rücklage „voll" hast, also kein Überbrückungsgeld mehr vom Arbeitsentgelt abgezogen wird, ist auch abgezogen werden. Wichtig: Hausgeld, Taschengeld und Überbrückungsgeld sind für derartige Abzüge tabu; dürfen also von der Anstalt nicht angerührt werden! Es wird dich inzwischen nicht mehr verwundern, dass es auch hier wieder eine gegen dich gerichtete Sonderregelung gibt: Verursacht ein Gefangener der Anstalt dadurch Kosten, dass er „vorsätzlich oder grob fahrlässig" sich selbst oder einen Mitgefangenen verletzt, so kann zum Ersatz des Schadens auch sein Hausgeld angerührt werden. Lediglich 30 Mark des Hausgel­des müssen sie dir übrig lassen. Der Gefangene, der in seiner Verzweiflung einen Selbstmordversuch unternimmt, soll nun auch noch mit Einkaufsbeschränkung dafür bestraft werden. Hier müsste es aber klar sein, dass der davon Betroffene von seinen Mitgefangenen mitversorgt wird. Lass dir die Höhe des tatsächlichen Schadens von der Anstalt genau nachweisen. Verlange Belege. Das ist sehr wichtig, denn diese Sonderregelung gilt nur für Ver­letzungen und somit dürfen nur die Kosten für die medizinische Versorgung vom Hausgeld abgezogen werden. I-ür Gegenstände, die gleichzeitig zu Bruch gegangen sind, dürfen die das Hausgeld nicht anrühren. Stelle gegebenenfalls einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Tue dies auch, wenn du der Ansicht bist, den Schaden nicht verursacht zu haben oder zumindest nicht „grob fahrlässig" gehandelt zuhaben. Einen solchen Antrag kannst du auch aus anderem Grunde in jedem Fall stellen: Nach § 93 Abs. 4 Strafvoüzugsgesetz muß die Anstalt auf das Geld verzichten, „wenn hierduch die Behandlung des Gefangenen oder seine Eingliederung behindert würde". Hierfür wird dir sicherlich schon eine Begründung einfallen. Man sollte es jedenfalls ruhig mal ausprobieren. Neben dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung kannst du gleich auch noch eine Dienstaufsichtsbeschwerde schreiben. (Genauer kannst du dich im Rechtsmittelteil informieren.) Die Justiz hat es am einfachsten, wenn es darum geht, Schulden einzutrei­ben. Sie holt sich das Geld direkt von deinem Eigengeldkonto. Hier hast du aber verschiedene Möglichkeiten, dies zumindest hinauszuschieben: Für die Kosten des Strafprozesses stellst du einen Stundungsantrag. Vielleicht erreichst du die Zurückstellung wenigstens für die Dauer der Haft. Das gilt auch für eventuelle Geldstrafen aus anderen Strafprozessen. Hier mußt du durch die Stundung zu verhindern versuchen, daß die Geldstrafen gleich in Haft umgewandelt werden und sich deine Knastzeit dadurch noch verlängert. Bei Rechtsmittelkosten solltest du immer vorher einen Antrag auf ProzesskostenhÜfe (Armenrecht) stellen (vergleiche Kapitel 25),

Nicht nur der Staat greift nach deinen lumpigen paar Mark, die du im Knast zusammenkriegst, sondern auch Privatleute, denen du Geld schuldest. Sie können mit Hiife eines Urteils eines Zivilgerichts dein Eigengeld pfänden lassen. Aber auch hier gilt: An das Hausgeld, das Taschengeld und das Überbrückungsgeld darf keiner ran. Dein Arbeitsentgelt könnte theoretisch direkt - d. h. bevor du es überhaupt gutgeschrieben bekommst - teilweise weggepfändet werden, wenn die Rücklage schon abgedeckt ist. Pfändbar wäre dann also 1 /3 des Arbeitsentgelts, daß ja dann zu Eigengeld geworden ist. Dies dürfte aber nur dann geschehen, wenn dieser Betrag die Pfändungsfreigrenze von 559.--DM überschreiten würde, was aber im Knast selbst dem Fleißigsten nicht passieren kann. Daraus folgt: Dein Arbeitsentgelt darf praktisch nicht wegge-pfa'ndet werden! {§ 850 c Zivilprozeßordnung). Natürlich gibt es hier wieder zwei Ausnahmen: Schulden wegen Unterhaksverpfüchtungen und wegen vorsätzlicher Schädigungen dürfen auch unter die Grenze von 559,-- DM gepfändet werden. Das Ganze bedeutet also; Solange du nichts sparst, kein eigenes Geld mitgebracht hast und auch nichts von draußen überwiesen bekommst, kann dir (von den genannten Ausnahmen abgesehen) nichts weggenommen werden. Dies ist z. B. Dann interessant für dich, wenn du häufig gerichtlich gegen die Anstalt vorgehst: Die Rechtsmittelkosten können dann praktisch nicht eingetrieben werden. Das heißt natürlich nicht, daß du jetzt immer alles schnell verbrauchen mußt und nichts sparen darfst .denn es gibt da noch einen anderen Ausweg, einer drohenden Pfändung oder Aufrechnung zu entgehen: Du überweist vor Monatsende dein ganzes übriggebliebenes Eigengeld an Freunde oder Angehörige draußen, wobei du es als „Unterhaltsbeitrag", „Schuldentilgung" oder auch einfach als „Geschenk" deklarierst. Das Geld ist dann offiziell nicht mehr deines und daher unantastbar. Deine Leute draußen können dann für dich sozusagen eine freie Eigengeldkasse einrichten und dir immer nur den gerade benötigten Betrag zurücküber­weisen - und zwarstets unter Angabe des Verwendungszwecks (Rundfunk­gerät etc.) und natürlich auch wieder offiziell als „Geschenk". Noch einfacher ist es, wenn die anfallenden Rechnungen fürdeine Anschaffungen direkt von draußen beglichen werden. Die freie Geldkasse hat noch mehr Vorzüge: Man kann sie gemeinsam anlegen und benutzen. Und man kann Mitgefangenen aushelfen, indem man ihnen direkt von draußen etwas überweisen läßt, ohne daß sich die Anenlt j-U rAinhäno^n kann


9.4. Geld

Das Geld spielt, wie überall, so auch im Knast eine wichtige Rolle, und daran kann man auch den inneren Zustand einer Knastgemeinschaft erkennen - nämlich wie sie mit ihrem Geld umgeht. Es ist in jedem Fall ein Gradmesser für den Zusammenhalt der Gefangenen, ob in einem Knast, auf einer Station Geld gemeinsam verwendet wird oder nicht, beim Einkauf usw. Weil das Geld eine so wichtige Rolle spielt, muss man dieses Problem als Einzelner wie als Knastgemeinschaft planvoll angehen. Wenn man keines hat, dann braucht man dazu entweder die Überlegung, wie man welches bekommt oder wie man ohne Geld auskommen kann. Es ist möglich, ohne Geld im Knast auszukommen, wenn man nicht grade Raucher ist. Es ist möglich, mit wenig Geld auszukommen und es ist auch möglich, mit wenig Geld viel zu verbrauchen, wenn man das Geld von vielen gemeinsam verwendet und vermeidet, bestimmte Dinge doppelt zu kaufen, z. B. Bücher, Zeitschriften und ähnliches. Das Geld spielt auch eine Rolle als Erpressungsmitte], das die Administratoren gegen einzelne einsetzen, indem sie ihnen das Geld entziehen oder damit drohen. Sie versuchen Arbeit oder andere „Dienstleistungen" zu erpressen - und „Ruhe und Ordnung". Wie man das Geldproblem löst, dafür gibt es keine Patentrezepte. Aber es wird in jedem Fall eine Lösung geben, wenn man eine Lösung gemeinsam versucht. Als Einzelner kann man eigentlich nur dafür sorgen, dass man rationell einkauft und dass einem das Geld nicht vom Konto von den Administratoren weg gebucht wird. Gemeinsam kann man mehr erreichen. Es ist schon absurd, dass man über so wenig Geld so viele Worte verlieren muss Aber noch mehr als draußen ist im Knast alles was mit Geld zu tun hat kompliziert und bürokratisch. Wir wollen hier anhand von drei Fragen mal versuchen, die Sache etwas durchschaubarer zu machen; Wie man zu Geld kommt Über welches Geld du verfügen kannst

Über welches Geld du in der U-Haft verfügen kannst

Du darfst im Prinzip dein ganzes Geld für den Einkauf verwenden. Denn es gibt in der U-Haft keinen Rücklagenzwang - es sei denn du bist im Jugend­vollzug. Aber: Nach der U-Haft-Vollzugsordnung (Nr. 51 Abs. 1) muss dabei „der Rahmen einer vernünftigen Lebensweise" eingehalten werden -als gäbe es an der aufgezwungenen Lebensweise im Knast irgendetwas „Vernünftiges". Was vernünftig ist, bestimmt jedoch die Knastbürokratie, die nicht selten per Hausordnung den Einkauf generell beschränkt: Zwischen 80 und 100 Mark für Erwachsene und. 50 - 70 Mark im Monat für Jugendliche - je nach dem Knast. Bei Jugendlichen wird oft darüber hinaus noch die Menge von Tabak, Kaffee und Tee beschränkt. Fragt man nach, weichen Zweck diese Beschränkungen verfolgen, so erfährt man , dass diese Regelung deiner „Gesundheit dient" - du sollst ihr nicht schaden, indem du zu viel Bonbons isst und Zigaretten rauchst. Abgesehen davon, dass du sonst von dieser Sorge um deine Gesundheit nur wenig spürst: Zum Einkauf gehört schließlich auch die Beschaffung von Toilettenartikeln, Arznei- und Kräftigungsmitteln (soweit vom Arzt genehmigt), also Dinge, die gerade deiner Gesundheit nützen. . Versuche gegen diese Beschränkung vorzugehen. Es kann sinnvoll sein, einen entsprechenden Antrag an den Haftrichter zu stellen und, falls ein positiver Bescheid kommt, diesen gegen die Anstalt auszuspielen versuchen (lies dazu Abschnitt 23.1. „Rechtsmittel in der U-Haft"). Zwar trifft diese Beschränkung zunächst mal nur diejenigen Gefangenen, die überhaupt etwas mehr Geld haben, sie verhindert aber auch, dass diese Gefangenen ihr Geld für andere, die es nötig haben, einsetzen können. Nötig haben es meist Neu­zugänge, Opfer von Hausstrafen oder einfach Mittellose. Für diese könnten andere mit einkaufen. Für Erledigungen außerhalb des Knastes - z.B. die Überweisung nach draußen an Freunde oder Familie - gibt es keine Beschränkungen. Als jugendlicher Untersuchungsgefangener bist du ja zur Arbeit verpflichtet. Die Arbeitsbelohnung zerfällt dabei in Hausgeld (2/3) und Rücklage (1/3). Die Rücklage darfst du während deiner Haftzeit nicht anrühren. Ausnahme: Wenn du unverschuldet arbeitslos bist - was mangels Arbeit die Regel ost- kann dir ein monatlicher Betrag aus der Rücklage für Einkäufe freigegeben werden.

Über welches Geld du in Strafhaft verfügen kannst

Die Verfügung über „dein" Geld ist in der Strafhaft sehr viel komplizierter und beschränkter. Von deinen monatlichen Bezügen aus Arbeitsentgelt oder Ausbildungs­beihilfe darfst du 2/3 für den Einkauf oder anderweitig benutzen - das sogenannte „Hausgeld" (§47 Strafvollzugsgesetz). Beziehst du dein Einkommen aus einem freien Beschäftigungsverhältnis, als Freigänger oder durch Selbstbeschäftigung, so setzt die Anstalt ein „angemessenes Hausgeld" fest: Hier wirst du also in der Regel weniger als 2/3 der Einkünfte als Hausgeld bekommen. Du darfst dein Hausgeld aber auch für andere Zwecke einsetzen; auch für deine Mitgefangenen. Falls dir dabei Schwierigkeiten gemacht werden, dann versuche es mit rechtlichen Mitteln durchzusetzen. Das Überbrückungsgeld - also das letzte Drittel des Arbeitsentgelts – ist für die Zeit nach der Entlassung. Es soll dich und deine Familie nach der Entlassung 4 Wochen lang ernähren. Es soll mindestens das Zweifache der jeweils festgesetzten monatlichen Mindestbeträge der Sozialhilfe betragen, :zur Zeit etwa 620,-DM bei Alleinstehenden. •Es kann aber auch von dem Anstaltsleiter, der glaubt, deine Situation beurteilen zu können, ein höherer Betrag festgesetzt werden. Wenn' du nicht automatisch über die Höhe deines Überbrückungsgeldbetrags informiert bist, dann beantrage Aufklärung in einem Anliegen. Solange du inhaftiert bist, kannst du die Rücklage nicht antasten. Ausnahme: Für Ausgaben, „die der Eingliederung des Gefangenen dienen", die freundliche Genehmigung des Anstaltsleiters vorausgesetzt (551 Abs. 3 Strafvollzugsgesetz). Du kannst die verzinsliche Anlegung des Überbrückungsgeldes beantragen. In manchen Bundesländern richtet die Anstalt dann für dich ein Sparkonto ein. Dein Taschengeld darfst du unbeschränkt ausgeben. Es ist ja auch wohl viel zu wenig, um noch etwas davon abzuziehen. Unter dem „Eigengeld" versteht man alles, was jetzt noch übrigbleibt: fast alles, denn es kann dir immer noch etwas offiziell weggenommen werden (siehe dazu weiter unten). Zum Eigengeld gehört zunächst das, was du in den Knast mitgebracht hast oder dir Angehörige und Freunde überwiesen, haben. In dem Moment, wo du die Rücklage „voll" hast, also kein Überbrückungsgeld mehr vom Arbeitsentgelt abgezogen wird, ist auch abgezogen werden. Wichtig: Hausgeld, Taschengeld und Überbrückungsgeld sind für derartige Abzüge tabu; dürfen also von der Anstalt nicht angerührt werden! Es wird dich inzwischen nicht mehr verwundern, dass es auch hier wieder eine gegen dich gerichtete Sonderregelung gibt: Verursacht ein Gefangener der Anstalt dadurch Kosten, dass er „vorsätzlich oder grob fahrlässig" sich selbst oder einen Mitgefangenen verletzt, so kann zum Ersatz des Schadens auch sein Hausgeld angerührt werden. Lediglich 30 Mark des Hausgel­des müssen sie dir übrig lassen. Der Gefangene, der in seiner Verzweiflung einen Selbstmordversuch unternimmt, soll nun auch noch mit Einkaufsbeschränkung dafür bestraft werden. Hier müsste es aber klar sein, dass der davon Betroffene von seinen Mitgefangenen mitversorgt wird. Lass dir die Höhe des tatsächlichen Schadens von der Anstalt genau nachweisen. Verlange Belege. Das ist sehr wichtig, denn diese Sonderregelung gilt nur für Ver­letzungen und somit dürfen nur die Kosten für die medizinische Versorgung vom Hausgeld abgezogen werden. I-ür Gegenstände, die gleichzeitig zu Bruch gegangen sind, dürfen die das Hausgeld nicht anrühren. Stelle gegebenenfalls einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Tue dies auch, wenn du der Ansicht bist, den Schaden nicht verursacht zu haben oder zumindest nicht „grob fahrlässig" gehandelt zuhaben. Einen solchen Antrag kannst du auch aus anderem Grunde in jedem Fall stellen: Nach § 93 Abs. 4 Strafvoüzugsgesetz muß die Anstalt auf das Geld verzichten, „wenn hierduch die Behandlung des Gefangenen oder seine Eingliederung behindert würde". Hierfür wird dir sicherlich schon eine Begründung einfallen. Man sollte es jedenfalls ruhig mal ausprobieren. Neben dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung kannst du gleich auch noch eine Dienstaufsichtsbeschwerde schreiben. (Genauer kannst du dich im Rechtsmittelteil informieren.) Die Justiz hat es am einfachsten, wenn es darum geht, Schulden einzutrei­ben. Sie holt sich das Geld direkt von deinem Eigengeldkonto. Hier hast du aber verschiedene Möglichkeiten, dies zumindest hinauszuschieben: Für die Kosten des Strafprozesses stellst du einen Stundungsantrag. Vielleicht erreichst du die Zurückstellung wenigstens für die Dauer der Haft. Das gilt auch für eventuelle Geldstrafen aus anderen Strafprozessen. Hier mußt du durch die Stundung zu verhindern versuchen, daß die Geldstrafen gleich in Haft umgewandelt werden und sich deine Knastzeit dadurch noch verlängert. Bei Rechtsmittelkosten solltest du immer vorher einen Antrag auf ProzesskostenhÜfe (Armenrecht) stellen (vergleiche Kapitel 25),

Nicht nur der Staat greift nach deinen lumpigen paar Mark, die du im Knast zusammenkriegst, sondern auch Privatleute, denen du Geld schuldest. Sie können mit Hiife eines Urteils eines Zivilgerichts dein Eigengeld pfänden lassen. Aber auch hier gilt: An das Hausgeld, das Taschengeld und das Überbrückungsgeld darf keiner ran. Dein Arbeitsentgelt könnte theoretisch direkt - d. h. bevor du es überhaupt gutgeschrieben bekommst - teilweise weggepfändet werden, wenn die Rücklage schon abgedeckt ist. Pfändbar wäre dann also 1 /3 des Arbeitsentgelts, daß ja dann zu Eigengeld geworden ist. Dies dürfte aber nur dann geschehen, wenn dieser Betrag die Pfändungsfreigrenze von 559.--DM überschreiten würde, was aber im Knast selbst dem Fleißigsten nicht passieren kann. Daraus folgt: Dein Arbeitsentgelt darf praktisch nicht wegge-pfa'ndet werden! {§ 850 c Zivilprozeßordnung). Natürlich gibt es hier wieder zwei Ausnahmen: Schulden wegen Unterhaksverpfüchtungen und wegen vorsätzlicher Schädigungen dürfen auch unter die Grenze von 559,-- DM gepfändet werden. Das Ganze bedeutet also; Solange du nichts sparst, kein eigenes Geld mitgebracht hast und auch nichts von draußen überwiesen bekommst, kann dir (von den genannten Ausnahmen abgesehen) nichts weggenommen werden. Dies ist z. B. Dann interessant für dich, wenn du häufig gerichtlich gegen die Anstalt vorgehst: Die Rechtsmittelkosten können dann praktisch nicht eingetrieben werden. Das heißt natürlich nicht, daß du jetzt immer alles schnell verbrauchen mußt und nichts sparen darfst .denn es gibt da noch einen anderen Ausweg, einer drohenden Pfändung oder Aufrechnung zu entgehen: Du überweist vor Monatsende dein ganzes übriggebliebenes Eigengeld an Freunde oder Angehörige draußen, wobei du es als „Unterhaltsbeitrag", „Schuldentilgung" oder auch einfach als „Geschenk" deklarierst. Das Geld ist dann offiziell nicht mehr deines und daher unantastbar. Deine Leute draußen können dann für dich sozusagen eine freie Eigengeldkasse einrichten und dir immer nur den gerade benötigten Betrag zurücküber­weisen - und zwarstets unter Angabe des Verwendungszwecks (Rundfunk­gerät etc.) und natürlich auch wieder offiziell als „Geschenk". Noch einfacher ist es, wenn die anfallenden Rechnungen fürdeine Anschaffungen direkt von draußen beglichen werden. Die freie Geldkasse hat noch mehr Vorzüge: Man kann sie gemeinsam anlegen und benutzen. Und man kann Mitgefangenen aushelfen, indem man ihnen direkt von draußen etwas überweisen läßt, ohne daß sich die Anenlt j-U rAinhäno^n kann


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