Fristen im Ausländerrecht

Aus Gefangenenratgeber

Wechseln zu: Navigation, Suche

zum Inhaltsverzeichnis

7.7.Fristen im Ausländerrecht

Wenn die Ausländerbehörde oder das Bundesland in Zirndorf Anordnungen oder Entscheidungen gegen dich trifft (z.B. dich ausweist oder deinen Asylantrag ablehnt), kannst du dich dagegen wehren. Hierfür stehen dir bestimmte Rechtsmittel zur Verfügung. Du kannst (je nach Art der Anordnung) entweder Widerspruch gegen die Maßnahme einlegen oder gerichtlichen Schutz durch eine Klage und einen Antrag auf eine einstweilige Anordnung (nach § 80 Abs. 5 VWGO) vor dem Verwaltungsgericht suchen.Hierbei musst du aber immer beachten, dass du diese Rechtsmittel innerhalb bestimmter Fristen einlegen musst Lässt du die Frist ungenutzt verstreichen, wird das Rechtsmittel unzulässig, d.h., dass du, wenn du eine Frist auch nur ein einziges Mal hast ungenutzt verstreichen lassen, dich nicht mehr gegen die Maßnahme wehren kannst. (Die Maßnahme ist dann rechtskräftig geworden!)

Im Einzelnen gelten folgende Fristen:

Ausweisung:

Bist du von der Ausländerbehörde ausgewiesen worden, musst du innerhalb eines Monats Widerspruch gegen die Ausweisung bei der Ausländerbehörde einlegen. Wird dein Widerspruch von der Widerspruchsbehörde verworfen, so musst du innerhalb eines Monats Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben.

Sofort vollziehbare Ausweisung oder Entziehung der Aufenthaltserlaubnis :

Bist du von der Ausländerbehörde ausgewiesen worden und hat die Ausländerbehörde die Ausweisung für sofort vollziehbar erklärt oder ist dir die Aufenthaltserlaubnis entzogen worden, so musst du innerhalb eines Monats Widerspruch bei der Auslän­derbehörde einlegen. Der Widerspruch allein stellt aber in diesen Fällen keine aufschiebende Wirkung her, d.h., dass die Maßnahme vollzogen werden kann, obwohl über deinen Widerspruch noch nicht entschieden worden ist. Um dies zu verhindern, also um die aufschiebende Wirkung herzustellen, muss möglichst schnell eine einstweilige Anordnung beim Verwaltungsgericht beantragt werden. Da die Maßnahme vollzogen werden kann, solange der Antrag auf einstweilige An­ordnung nicht gestellt wurde, empfiehlt es sich in diesem Fall immer, möglichst keinen Tag zu verlieren, sondern so schnell wie möglich Widerspruch einzulegen und eine einstweilige Anordnung zu beantragen.Wird der Widerspruch von der Widerspruchsbehörde verworfen, so gelten wieder die gleichen Fristen. Du musst innerhalb eines Monats Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben und, da auch diese allein keine aufschiebende Wirkung herstellt, möglichst sofort einen Antrag auf einstweilige Anordnung an das Verwaltungsgericht stellen.

Ablehnung des Asylantrags als unbeachtlich oder offensichtlich unbegründet

Hast du einen Asylantrag gestellt und ist dieser entweder von der Ausländerbehörde als unbeachtlich abgewiesen oder vom Bundesamt in Zirndorf als offensichtlich unbegründet abgewiesen worden, so musst du innerhalb eines Monats Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben. In dem Bescheid, den du von der Ausländerbehörde oder dem Bundesamt bekommen hast, ist aber nicht nur beschrieben worden, dass dein Asylantrag abgelehnt wird, sondern es wird auch angesprochen, dass du zur Ausreise verpflichtet bist, und dir wird die Abschiebung angedroht. Da deine Klage vor dem Verwaltungsgericht keine aufschiebende Wirkung gegen die Abschiebungsandrohung herstellt, ist es unbedingt erforderlich, dass du innerhalb von nur einer Woche!!! (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 2 und 3 Asylverfahrensgesetz) gegen die Abschiebungsandrohung eine einstweilige Anordnung vor dem Verwaltungsgericht beantragst (§ 80 Abs. 5 oder § 123 VWGO).

Ablehnung des Asylantrages als unbegründet

Wird dein Asylantrag vom Bundesamt in Zirndorf als unbegründet abgelehnt, so musst du innerhalb eines Monats Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben. Diese Klage reicht, um die aufschiebende Wirkung herzustellen, d.h. bis zur Entscheidung des Gerichts kannst du nicht abgeschoben werden.

Du musst also immer zwei Dinge beachten:

1.   Die Frist beginnt, wenn du den Empfang des Bescheides mit deiner Unterschrift bestätigt hast. Hebe immer die Umschläge auf, mit denen die Post von den Behörden kommt, und du musst darauf achten, dass das Datum des Tages, an dem du den Brief bekommen hast, extra drauf steht. Oft liegen viele Tage, manchmal Wochen zwischen dem Tag, an dem der Brief aufgesetzt wurde und dem Tag, an dem du ihn erhältst. Die lange Zwischenzeit entsteht durch das Trödeln der Behörden oder es liegt an den Lagern, die die Post nicht schnell weitergeben. Die lange Zeit wird dir dann in die Schuhe geschoben, und sie behaupten, du hast die Frist versäumt. Die Frist gilt aber erst ab dem Tag, an dem du die Post erhältst.Um die Frist zu wahren, genügt es nicht, den Widerspruch, die Klage oder den Antrag auf einstweilige Anordnung am letzten Tag der Frist zur Post aufzugeben. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn der Brief spätestens am letzten Tag der Frist tatsächlich bei der Ausländerbehörde oder dem Verwaltungsgericht ankommt.

2.  Einen Widerspruch kannst du zumeist noch selbst einlegen, weil keine besonderen Formalien zu beachten sind. Eine Klage vor dem Verwaltungsgericht oder ein Antrag auf einstweilige Anordnung sind jedoch an einige Formalien gebunden. Um diese einzuhalten und auch um eine möglichst optimale Begründung liefern zu können, empfiehlt es sich in diesen Fällen zumeist, einen Rechtsanwalt einzuschalten. Der Rechtsanwalt muss in der vorgegebenen Frist bleiben, braucht aber auch selbst einige Zeit, um sich in deine Sache einzuarbei­ten. Darum solltest du möglichst schnell einen Rechtsanwalt einschalten. Das solltest du möglichst noch am selben Tag oder am Tag, nach dem du den Bescheid bekommen hast, tun. Denn hast du erst mal eine Frist versäumt, kannst du dich gegen die Maßnahme in aller Regel nicht mehr wehren.


7.7.Fristen im Ausländerrecht

Wenn die Ausländerbehörde oder das Bundesland in Zirndorf Anordnungen oder Entscheidungen gegen dich trifft (z.B. dich ausweist oder deinen Asylantrag ablehnt), kannst du dich dagegen wehren. Hierfür stehen dir bestimmte Rechtsmittel zur Verfügung. Du kannst (je nach Art der Anordnung) entweder Widerspruch gegen die Maßnahme einlegen oder gerichtlichen Schutz durch eine Klage und einen Antrag auf eine einstweilige Anordnung (nach § 80 Abs. 5 VWGO) vor dem Verwaltungsgericht suchen.Hierbei musst du aber immer beachten, dass du diese Rechtsmittel innerhalb bestimmter Fristen einlegen musst Lässt du die Frist ungenutzt verstreichen, wird das Rechtsmittel unzulässig, d.h., dass du, wenn du eine Frist auch nur ein einziges Mal hast ungenutzt verstreichen lassen, dich nicht mehr gegen die Maßnahme wehren kannst. (Die Maßnahme ist dann rechtskräftig geworden!)

Im Einzelnen gelten folgende Fristen:

Ausweisung:

Bist du von der Ausländerbehörde ausgewiesen worden, musst du innerhalb eines Monats Widerspruch gegen die Ausweisung bei der Ausländerbehörde einlegen. Wird dein Widerspruch von der Widerspruchsbehörde verworfen, so musst du innerhalb eines Monats Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben.

Sofort vollziehbare Ausweisung oder Entziehung der Aufenthaltserlaubnis :

Bist du von der Ausländerbehörde ausgewiesen worden und hat die Ausländerbehörde die Ausweisung für sofort vollziehbar erklärt oder ist dir die Aufenthaltserlaubnis entzogen worden, so musst du innerhalb eines Monats Widerspruch bei der Auslän­derbehörde einlegen. Der Widerspruch allein stellt aber in diesen Fällen keine aufschiebende Wirkung her, d.h., dass die Maßnahme vollzogen werden kann, obwohl über deinen Widerspruch noch nicht entschieden worden ist. Um dies zu verhindern, also um die aufschiebende Wirkung herzustellen, muss möglichst schnell eine einstweilige Anordnung beim Verwaltungsgericht beantragt werden. Da die Maßnahme vollzogen werden kann, solange der Antrag auf einstweilige An­ordnung nicht gestellt wurde, empfiehlt es sich in diesem Fall immer, möglichst keinen Tag zu verlieren, sondern so schnell wie möglich Widerspruch einzulegen und eine einstweilige Anordnung zu beantragen.Wird der Widerspruch von der Widerspruchsbehörde verworfen, so gelten wieder die gleichen Fristen. Du musst innerhalb eines Monats Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben und, da auch diese allein keine aufschiebende Wirkung herstellt, möglichst sofort einen Antrag auf einstweilige Anordnung an das Verwaltungsgericht stellen.

Ablehnung des Asylantrags als unbeachtlich oder offensichtlich unbegründet

Hast du einen Asylantrag gestellt und ist dieser entweder von der Ausländerbehörde als unbeachtlich abgewiesen oder vom Bundesamt in Zirndorf als offensichtlich unbegründet abgewiesen worden, so musst du innerhalb eines Monats Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben. In dem Bescheid, den du von der Ausländerbehörde oder dem Bundesamt bekommen hast, ist aber nicht nur beschrieben worden, dass dein Asylantrag abgelehnt wird, sondern es wird auch angesprochen, dass du zur Ausreise verpflichtet bist, und dir wird die Abschiebung angedroht. Da deine Klage vor dem Verwaltungsgericht keine aufschiebende Wirkung gegen die Abschiebungsandrohung herstellt, ist es unbedingt erforderlich, dass du innerhalb von nur einer Woche!!! (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 2 und 3 Asylverfahrensgesetz) gegen die Abschiebungsandrohung eine einstweilige Anordnung vor dem Verwaltungsgericht beantragst (§ 80 Abs. 5 oder § 123 VWGO).

Ablehnung des Asylantrages als unbegründet

Wird dein Asylantrag vom Bundesamt in Zirndorf als unbegründet abgelehnt, so musst du innerhalb eines Monats Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben. Diese Klage reicht, um die aufschiebende Wirkung herzustellen, d.h. bis zur Entscheidung des Gerichts kannst du nicht abgeschoben werden.

Du musst also immer zwei Dinge beachten:

1. Die Frist beginnt, wenn du den Empfang des Bescheides mit deiner Unterschrift bestätigt hast. Hebe immer die Umschläge auf, mit denen die Post von den Behörden kommt, und du musst darauf achten, dass das Datum des Tages, an dem du den Brief bekommen hast, extra drauf steht. Oft liegen viele Tage, manchmal Wochen zwischen dem Tag, an dem der Brief aufgesetzt wurde und dem Tag, an dem du ihn erhältst. Die lange Zwischenzeit entsteht durch das Trödeln der Behörden oder es liegt an den Lagern, die die Post nicht schnell weitergeben. Die lange Zeit wird dir dann in die Schuhe geschoben, und sie behaupten, du hast die Frist versäumt. Die Frist gilt aber erst ab dem Tag, an dem du die Post erhältst.Um die Frist zu wahren, genügt es nicht, den Widerspruch, die Klage oder den Antrag auf einstweilige Anordnung am letzten Tag der Frist zur Post aufzugeben. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn der Brief spätestens am letzten Tag der Frist tatsächlich bei der Ausländerbehörde oder dem Verwaltungsgericht ankommt.

2. Einen Widerspruch kannst du zumeist noch selbst einlegen, weil keine besonderen Formalien zu beachten sind. Eine Klage vor dem Verwaltungsgericht oder ein Antrag auf einstweilige Anordnung sind jedoch an einige Formalien gebunden. Um diese einzuhalten und auch um eine möglichst optimale Begründung liefern zu können, empfiehlt es sich in diesen Fällen zumeist, einen Rechtsanwalt einzuschalten. Der Rechtsanwalt muss in der vorgegebenen Frist bleiben, braucht aber auch selbst einige Zeit, um sich in deine Sache einzuarbei­ten. Darum solltest du möglichst schnell einen Rechtsanwalt einschalten. Das solltest du möglichst noch am selben Tag oder am Tag, nach dem du den Bescheid bekommen hast, tun. Denn hast du erst mal eine Frist versäumt, kannst du dich gegen die Maßnahme in aller Regel nicht mehr wehren.


zum Inhaltsverzeichnis