Die Strafanzeige

Aus Gefangenenratgeber

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26.2. Die Strafanzeige

Gegen Übergriffe von Beamten, illegale Anordnungen des Anstaltsleiters oder arztliche Mißhandlungen durch den Anstaltsarzt kannst du auch mit Strafanzeigen vorgehen. Erwarte dabei jedoch nicht, daß es zu einer Verurteilung kommt, denn die Aussage eines Beamten gilt mehr als die eines Gefangenen. Du kannst ihm jedoch dadurch Unannehmlichkeiten bereiten. Es gibt z.B; Gefängnisärzte, gegen die in kürzester Zeit eine dreistellige Zahl von Strafanzeigen zusammenkam. In einem solchen Fall kann man das Interesse der Presse gewinnen. Wird die Angelegenheit publik, so steht nicht nur der Angezeigte in schlechtem Licht sondern auch der Staatsanwalt, der alle Verfahren eingestellt hat und alle anderen, die ihn gedeckt haben, Eine Strafanzeige, die du gestellt hast, kann sich jedoch auch gegen dich selbst richten: wenn der von dir Beschuldigte nun dich wegen „übler Nachrede" oder „falscher Verdächtigung" anzeigt. Du weißt, er hat die „besseren" Zeugen. Aber nicht selten geht das wiederum nach hinten los: es hat schon einige Strafprozesse gegen Gefangene etwa wegen Beleidigung des Anstaltsleiters gegeben, die einen solchen Wirbel verursacht haben, daß es sich gelohnt hat. Was du vorher nicht geschafft hast — Öffentlichkeit über deinen „Fall" herzustellen — das bewirken sie unter Umständen mit ihrer Strafanzeige gegen dich. Lade die Presse ein, wenn es so weit kommen sollte. Am besten ist es, wenn möglichst viele gleichzeitig gegen den prügelnden Beamten etc. Anzeige erstatten. Dann passiert es nicht so leicht, daß sie dich als „Einzelkämpfer" herausgreifen und fertigmachen. Hier nun einige typische Beamtemdelikte, die eine Anzeige wert sein können:

-Körperverletzung (§ 223 StGB): Schläge-, Tritte usw.,

-Nötigung (5 240 StGB): Drohungen oder Gewalt, wenn du nicht „spurst",

-Beleidigung (§ 185 StGB): das reicht von „Penner" bis „Arschloch",

-Sachbeschädigung (§ 303 StGB): passiert leicht bei der 'Zellenrazzia,

-Diebstahl (§ 242 StGB): kann ebenfalls bei einer Zellendurchsuchung passieren,

-Verletzung des Briefgeheimnisses {§ 202 StGB): wenn der Wärter die verschlossene Post vom Haftrichter an dich öffnet.


Natürlich gibts da noch viel mehr Möglichkeiten; mensch muß sich da nur mal im StGB (Strafgesetzbuch) umsehen.

Wie und an wen schreibt man eine Strafanzeige?

Sie ist an die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Landgericht zu richten. An eine besondere Frist muß man sich dabei nicht halten, Ausnahme: Manche Straftaten werden nur auf einen „Strafantrag" hin verfolgt, so z.B. Beleidigung und Sachbeschädigung. Dieser muß innerhalb von drei Monaten gestellt werden. Im Zweifel kann mensch immer einen stellen, es schadet nichts. Strafanzeigen sind kostenlos. Die Strafanzeige kann etwa so aussehen:

Name

Ort, Datum

JVA ...

(Adresse)

An die Staatsanwaltschaft beim Landgericht ...

ich erstatte hiermit Strafanzeige gegen den ... (Amtsbezeichnung, Name, erreichbar über JVA ...) wegen ... (z.B. Beleidigung) und aus allen anderen rechtlichen Gründen. Die Strafanzeige stützt sich auf den folgenden Sachverhalt: (Hier genau beschreiben, was passiert ist. Mitgefangene — nach Absprache — als Zeugen nennen). Gleichzeitig stelle ich als Geschädigter Strafantrag wegen des oben beschriebenen Vorfalls. ich bitte um die Mitteilung des Aktenzeichens des Ermittlungsverfahrens sowie um die Unterrichtung von Gang und Ergebnis der Ermittlungen.

Unterschrift

Wenn das Verfahren einschläft oder eingestellt wird

Eine Verfahrenseinstellung muß dir schriftlich mitgeteilt werden. Du kannst dann innerhalb von zwei Wochen beim zuständigen Generalstaatsanwalt Beschwerde einlegen. Oft wird jedoch erst gar kein Ermittlungsverfahren eröffnet. Du kannst die Beschwerde an den Generalstaatsanwalt auch dann einlegen, wenn du ca. drei Monate nichts von der Staatsanwaltschaft hörst — wegen Nichtaufnahme oder stillschweigender Einstellung des Verfahrens. Um gegen einen ablehnenden Bescheid des Generalstaatsanwalts vorzugehen {Klageerzwingungsverfahren), ist die Mitwirkung eines Rechtsanwalts nötig, der binnen eines Monats nach Bekanntgabe des ablehnenden Bescheids einen „Antrag auf gerichtliche Entscheidung" an das Oberlandesgericht richten muß.


26.2. Die Strafanzeige

Gegen Übergriffe von Beamten, illegale Anordnungen des Anstaltsleiters oder arztliche Mißhandlungen durch den Anstaltsarzt kannst du auch mit Strafanzeigen vorgehen. Erwarte dabei jedoch nicht, daß es zu einer Verurteilung kommt, denn die Aussage eines Beamten gilt mehr als die eines Gefangenen. Du kannst ihm jedoch dadurch Unannehmlichkeiten bereiten. Es gibt z.B; Gefängnisärzte, gegen die in kürzester Zeit eine dreistellige Zahl von Strafanzeigen zusammenkam. In einem solchen Fall kann man das Interesse der Presse gewinnen. Wird die Angelegenheit publik, so steht nicht nur der Angezeigte in schlechtem Licht sondern auch der Staatsanwalt, der alle Verfahren eingestellt hat und alle anderen, die ihn gedeckt haben, Eine Strafanzeige, die du gestellt hast, kann sich jedoch auch gegen dich selbst richten: wenn der von dir Beschuldigte nun dich wegen „übler Nachrede" oder „falscher Verdächtigung" anzeigt. Du weißt, er hat die „besseren" Zeugen. Aber nicht selten geht das wiederum nach hinten los: es hat schon einige Strafprozesse gegen Gefangene etwa wegen Beleidigung des Anstaltsleiters gegeben, die einen solchen Wirbel verursacht haben, daß es sich gelohnt hat. Was du vorher nicht geschafft hast — Öffentlichkeit über deinen „Fall" herzustellen — das bewirken sie unter Umständen mit ihrer Strafanzeige gegen dich. Lade die Presse ein, wenn es so weit kommen sollte. Am besten ist es, wenn möglichst viele gleichzeitig gegen den prügelnden Beamten etc. Anzeige erstatten. Dann passiert es nicht so leicht, daß sie dich als „Einzelkämpfer" herausgreifen und fertigmachen. Hier nun einige typische Beamtemdelikte, die eine Anzeige wert sein können:

-Körperverletzung (§ 223 StGB): Schläge-, Tritte usw.,

-Nötigung (5 240 StGB): Drohungen oder Gewalt, wenn du nicht „spurst",

-Beleidigung (§ 185 StGB): das reicht von „Penner" bis „Arschloch",

-Sachbeschädigung (§ 303 StGB): passiert leicht bei der 'Zellenrazzia,

-Diebstahl (§ 242 StGB): kann ebenfalls bei einer Zellendurchsuchung passieren,

-Verletzung des Briefgeheimnisses {§ 202 StGB): wenn der Wärter die verschlossene Post vom Haftrichter an dich öffnet.


Natürlich gibts da noch viel mehr Möglichkeiten; mensch muß sich da nur mal im StGB (Strafgesetzbuch) umsehen.

Wie und an wen schreibt man eine Strafanzeige?

Sie ist an die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Landgericht zu richten. An eine besondere Frist muß man sich dabei nicht halten, Ausnahme: Manche Straftaten werden nur auf einen „Strafantrag" hin verfolgt, so z.B. Beleidigung und Sachbeschädigung. Dieser muß innerhalb von drei Monaten gestellt werden. Im Zweifel kann mensch immer einen stellen, es schadet nichts. Strafanzeigen sind kostenlos. Die Strafanzeige kann etwa so aussehen:

Name

Ort, Datum

JVA ...

(Adresse)

An die Staatsanwaltschaft beim Landgericht ...

ich erstatte hiermit Strafanzeige gegen den ... (Amtsbezeichnung, Name, erreichbar über JVA ...) wegen ... (z.B. Beleidigung) und aus allen anderen rechtlichen Gründen. Die Strafanzeige stützt sich auf den folgenden Sachverhalt: (Hier genau beschreiben, was passiert ist. Mitgefangene — nach Absprache — als Zeugen nennen). Gleichzeitig stelle ich als Geschädigter Strafantrag wegen des oben beschriebenen Vorfalls. ich bitte um die Mitteilung des Aktenzeichens des Ermittlungsverfahrens sowie um die Unterrichtung von Gang und Ergebnis der Ermittlungen.

Unterschrift

Wenn das Verfahren einschläft oder eingestellt wird

Eine Verfahrenseinstellung muß dir schriftlich mitgeteilt werden. Du kannst dann innerhalb von zwei Wochen beim zuständigen Generalstaatsanwalt Beschwerde einlegen. Oft wird jedoch erst gar kein Ermittlungsverfahren eröffnet. Du kannst die Beschwerde an den Generalstaatsanwalt auch dann einlegen, wenn du ca. drei Monate nichts von der Staatsanwaltschaft hörst — wegen Nichtaufnahme oder stillschweigender Einstellung des Verfahrens. Um gegen einen ablehnenden Bescheid des Generalstaatsanwalts vorzugehen {Klageerzwingungsverfahren), ist die Mitwirkung eines Rechtsanwalts nötig, der binnen eines Monats nach Bekanntgabe des ablehnenden Bescheids einen „Antrag auf gerichtliche Entscheidung" an das Oberlandesgericht richten muß.


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