Die Menschenrechtsbeschwerde

Aus Gefangenenratgeber

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26.6. Die Menschenrechtsbeschwerde

(nach Artikel 25 Menschenrechtskonvention)

Durch die europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten werden unter anderem „jedermann die grundlegenden Menschenrechte mit unmittelbarer Wirkung verbindlich zugesichert". Die Menschenrechtsbeschwerde ist eine Art „Super-Verfassungsbe­schwerde" ohne jegliche Erfolgsaussichten: Von den 2Q00 zwischen 1955 und 1971 in Strafvollzugssachen eingelegten Menschenrechtsbeschwerden wurden lediglich 4 für zulässig befunden, d.h. von dem Gerichtshof über­haupt behandelt. Erfolgreich war jedoch auch von diesen keine einzige. Die Aussicht, als erster eine erfolgreiche Menschenrechtsbeschwerde durchzufechten, wird man am ehesten haben, wenn man sich auf das „Recht auf Leben" (Artikel 2 Menschrechtskonvention) und den „Schutz vor Mißhandlungen und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung" (Artikel 3 der Menschenrechtskonvention) beruft. Diese beiden Rechte sind die einzigen, die keinen Einschränkungen unterliegen. Die Menschenrechtskommission wird selbst in juristischen Lehrbüchern als „regierungsfreundlich" eingeschätzt!

Was du beachten mußt:

-Der Beschwerdeführer muß selbst „beschwert" sein. Man kann also keine Rechtsverletzung zum Nachteil von anderen geltend machen.

-Die Verletzung eines in der Menschenrechtskonvention festgelegten Rechtsgutes (zum Beispiel Artikel 2 und 3) muß glaubhaft bewiesen werden.

-Der innerstaatliche (BRD) Rechtsweg muß ausgeschöpft sein, also in der Regel auch die Verfassungsbeschwerde.

-Die Frist zur Einlegung beträgt 6 Monate nach Ergehen der letzten innerstaatlichen Entscheidung.

Das ganze ist zu schicken an:

Europäische Menschenrechtskommission

Palais des Droits de l'Homme

Avenue de l'Europe

Straßburg

Frankreich


Du kannst dich auch in allen anderen Verfahren auf die Grundsätze der Menschenrechtskonvention berufen und mit ihnen argumentieren.


26.6. Die Menschenrechtsbeschwerde

(nach Artikel 25 Menschenrechtskonvention)

Durch die europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten werden unter anderem „jedermann die grundlegenden Menschenrechte mit unmittelbarer Wirkung verbindlich zugesichert". Die Menschenrechtsbeschwerde ist eine Art „Super-Verfassungsbe­schwerde" ohne jegliche Erfolgsaussichten: Von den 2Q00 zwischen 1955 und 1971 in Strafvollzugssachen eingelegten Menschenrechtsbeschwerden wurden lediglich 4 für zulässig befunden, d.h. von dem Gerichtshof über­haupt behandelt. Erfolgreich war jedoch auch von diesen keine einzige. Die Aussicht, als erster eine erfolgreiche Menschenrechtsbeschwerde durchzufechten, wird man am ehesten haben, wenn man sich auf das „Recht auf Leben" (Artikel 2 Menschrechtskonvention) und den „Schutz vor Mißhandlungen und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung" (Artikel 3 der Menschenrechtskonvention) beruft. Diese beiden Rechte sind die einzigen, die keinen Einschränkungen unterliegen. Die Menschenrechtskommission wird selbst in juristischen Lehrbüchern als „regierungsfreundlich" eingeschätzt!

Was du beachten mußt:

-Der Beschwerdeführer muß selbst „beschwert" sein. Man kann also keine Rechtsverletzung zum Nachteil von anderen geltend machen.

-Die Verletzung eines in der Menschenrechtskonvention festgelegten Rechtsgutes (zum Beispiel Artikel 2 und 3) muß glaubhaft bewiesen werden.

-Der innerstaatliche (BRD) Rechtsweg muß ausgeschöpft sein, also in der Regel auch die Verfassungsbeschwerde.

-Die Frist zur Einlegung beträgt 6 Monate nach Ergehen der letzten innerstaatlichen Entscheidung.

Das ganze ist zu schicken an:

Europäische Menschenrechtskommission

Palais des Droits de l'Homme

Avenue de l'Europe

Straßburg

Frankreich


Du kannst dich auch in allen anderen Verfahren auf die Grundsätze der Menschenrechtskonvention berufen und mit ihnen argumentieren.


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