Beispiele mit Erläuterungen
Aus Gefangenenratgeber
23.3. Musterbegründungen für Anträge und Beschwerden
Wir haben im folgenden einige Musterbegründungen zusammengestellt. Dabei haben wir solche Probleme herausgesucht, die besonders häufig sind und über die nicht schon an anderer Stelle dieses Buches etwas gesagt wurde.
Wir wollen dabei betonen, daß dies nur Agumentations- und Orientierungshilfen für deinen juristischen „Kampf" sein sollen. Das heißt, daß du in den meisten Fällen diese Muster nicht einfach übernehmen kannst, sondern deine Begründung genau auf die konkrete Situation abstimmen musst. Es ist dabei auch nicht nötig eine juristische Sprache, wie in einigen der folgenden Entwürfe, zu verwenden. Das gleiche gilt auch für das Zitieren von Kommentaren und Urteilen. Auch die größten „Superanträge" werden in der Regel abgeschmettert. Und zu den seltenen erfolgreichen Anträgen gehören auch solche, die einfach nur das beschreiben, was der_die Antragsteller_in will — ohne juristischen Zauber. Liegt man mit Haftrichter_in und Anstaltsleitung im Clinch, so wird man feststellen, daß die bei der Begründung ihrer Verbote und Beschränkungen nicht sehr einfallsreich sind: Entweder verstößt das, was du willst, gegen „Sicherheit und Ordnung" in der Anstalt oder es ist mit dem „Zweck der Untersuchungshaft" nicht vereinbar.
Deshalb hier zunächst ein paar allgemeine Argumentationshilfen, die man praktisch für jede Beschwerde verwenden kann.
"Sicherheit und Ordnung" und der "Haftzweck"
„ Dem Verfahren dürfen nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Untersuchungshaft oder die Ordnung in der Vollzugsanstalt erfordert", heißt es in § 119 Abs. 3 Strafprozeßordnung (StPO). In der Praxis bedeutet dieser schön formulierte Paragraph lediglich, daß in fast allen Verbots- oder Beschränkungsverfügungen diese Formeln als Begründung auftauchen. Unter „Ordnung" der Anstalt sind alle Voraussetzungen zu verstehen, die unbedingt notwendig sind, um das normale Funktionieren des Knasts zu gewährleisten.
Diese Voraussetzungen sollen allerdings so gestaltet werden, „dass die bisherige .
Lebensführung des Verhafteten so wenig wie möglich beeinträchtigt wird" (Dünnebier in Löwe-Rosenberg § 119 Rdnr.43). Wesentlich ist dabei, dass Ordnung identisch ist mit der „Hausordnung" oder der U-Haftvollzugsordnung. Die U-Haftvollzugsordnung ist kein Gesetz sondern nur eine Empfehlung an den_die Haftrichter_in. Darauf musst du hinweisen, wenn du etwas willst, was sie verbietet. Andersherum kannst du dich immer auf die U-Haftvollzugsordnung berufen, wenn dir etwas verboten wird, was sie erlaubt. Die Hausordnung steht rechtlich noch unter der U-Haftvollzugsordnung und den Anordnungen des_der Haftrichters_in.
Der offizielle Zweck der U-Haft ist die Beseitigung von Fluchtgefahr, Verdunklungsgefahr und/oder Wiederholungsgefahr. Was bei dir der Haftgrund ist, steht im Haftbefehl.
Sitzt du also wegen Fluchtgefahr ein, so darf eine Beschränkung nicht damit begründet werden, es bestünde Verdunklungsgefahr. Steht die Anklageschrift schon, so kannst du deine Beschwerde auch so begründen:
"Da die Ermittlungen gegen mich schon abgeschlossen sind, kann eine Verdunklungsgefahr nicht mehr vorliegen"
Das gleiche gilt, wenn bei dir alles klar ist, weil du etwa das Pech hattest, "inflagranti" erwischt zu werden oder du — aus welchen Gründen auch immer — „reinen Tisch" gemacht hast. Wegen einer völlig abstrakten Gefährdung — sei es von Sicherheit und Ordnung oder des Haftzwecks — dürfen keine Verbote oder Beschränkungen ausgesprochen werden. Aber gerade das geschieht dauernd: Da wird das eigene Radio zur „möglichen Ordnungsstörung", das Zeichenlineal zur „möglichen Waffe", die Schreibmaschine zum „möglichen Produktionsmittel zur Herstellung von zur Meuterei aufrufenden Flugblättern". Solange du nicht vorher regelmäßig mit Linealen auf Beamte losgegangen bist etc., ist ein derartig begründetes Verbot absolut rechtswidrig. Und selbst wenn du es getan hättest, so müßte dir zumindest der Besitz eines weichen Plastiklineals erlaubt sein (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit). Steht in einer Ablehnungsbegründung nur: "....stellt eine Gefahr für Sicherheit und Ordnung dar", ohne dass dies näher begründet wird, so ist dies nicht nur rechtswidrig, sondern auch unverschämt, weil du Gründe, die du nicht kennst, auch nicht widerlegen kannst. Du schreibst dann am besten:
Da der_die Haftrichter_in(die Anstaltsleitung)in der Ablehnung meines Antrags auf ... nicht in der Lage war, konkrete Anhaltspunkte zu benennen, die auf die angebliche Gefahr für Sicherheit und Ordnung (bzw. des Haftzwecks) schließen lassen, ist die Ablehnung meines Antrags nicht haltbar.
Nennt der_die Haftrichter_in/die Anstaltsleitung nähere Gründe, so musst du auf diese eingehen und sie zu widerlegen versuchen. Das ist oft gar nicht so schwer, weil die Verbotsbegründungen nicht selten völlig unsinnig und unlogisch sind. Ein Tauchsieder eignet sich nun mal nicht als Ausbruchswerkzeug oder was es sonst noch an absurden Begründungen gibt. Aber vergiß nicht, du hast es hier mit Juristen_innen zu tun und auch die Beschwerdeinstanz besteht aus Juristen_innen. Und in der Denkensweise von Juristen_innen finden Logik und Vernunft kaum Platz.
Das Grundgesetz und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Jede Maßnahme im Knast greift in mehrere Grundrechte ein. Nach dem Grundgesetz dürfen die meisten Grundrechte eingeschränkt werden; als so heilig werden sie nun auch wieder nicht angesehen. Aber sie dürfen nicht „verletzt" werden. Das passiert immer dann, wenn das Grundrecht des_der Gefangenen, in das eingegriffen wird, „schwerer wiegt" als der Zweck, der damit erreicht werden soll. Wann nun der Zweck die Mittel heiligt, ist natürlich nicht objektiv messbar. Es richtet sich immer nach den Interessen desjenigen, der die Macht hat, dies festzulegen. So ist nach Meinung der Richter_innen und der Anstaltsleiter_innen in der Regel die „Sicherheit und Ordnung" in der Anstalt, die „Sicherung der Strafverfolgung" oder gar der „Schutz der Gemeinschaft vor dem Rechtsbrecher" allemal wichtiger, als die Grund- und Menschenrechte der Gefangenen: Freiheit, körperliche Unversehrtheit, Meinungs- und Informationsfreiheit, Schutz von Ehe und Familie, Rechtsstaatsgarantien und vieles mehr. Du selbst kannst immer damit argumentieren, daß eine Maßnahme gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel verstößt, wenn wegen der Befürchtung einer lächerlichen „Störung" deine Grund- und Menschenrechte nicht nur eingeschränkt sondern außer Kraft gesetzt werden und dabei oft genug nicht wiedergutzumachende Nachteile und Schäden verursacht und in Kauf genommen werden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bedeutet auch, daß — auch wenn der Zweck „heilig" ist — stets nur das „mildeste" Mittel gegen dich eingesetzt werden darf. Wenn also der „begründete Verdacht" besteht, daß ein_e bestimmte_r Freund_in von dir bei einem Besuch versuchen würde, verbotene Sachen in den Knast zu schmuggeln, so darf dann nicht etwa der Besuch verboten werden, weil die Gefahr einer Übergabe verbotener Gegenstände ja auch durch Besucher_innenüberwachung oder Durchsuchung vor oder nach dem Besuch beseitigt werden kann. Hier sieht man aber, daß es manchmal nicht ganz unproblematisch ist, mit der UnVerhältnismäßigkeit einer Maßnahme zu argumentieren: Du wehrst dich einerseits gegen eine Beschränkung, „bittest" aber gleichzeitig indirekt, daß ein anderer Eingriff vorgenommen wird, der vielleicht „müder" aber eben auch erniedrigend ist. Es ist deshalb immer besser, sich darauf zu konzentrieren, eine Maßnahme als Verstoß gegen eine Vorschrift oder als völlig unbegründet anzugreifen und die Unverhältnismäßigkeit nur als zusätzliches Argument anzuführen. Du schreibst dann also:
1.Die Maßnahme ist rechtswidrig, da eine völlig abstrakte, an den Haaren herbeigezogene Gefährdung von "Sicherheit und Ordnung" (bzw. des Zwecks der U-Haft) einen solchen Eingriff nicht rechtfertigen kann.
2.Die Maßnahme ist völlig unbegründet, weil die angeführten Tatsachen, die angeblich eine konkrete „Gefahr" darstellen, einfach nicht stimmen (an dieser Stelle Unterstellungen, falsche Behauptungen richtigstellen und wenn möglich Beweismittel benennen, z.B. Mitgefangene als 2eugen).
3.Im übrigen wäre die Maßnahme selbst dann rechtswidrig, wenn die oben widerlegten Behauptungen und Unterstellungen zutreffen wurden, da der Eingriff dann gegen den Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen würde.
So etwa kann fast jede Beschwerde, jeder Antrag auf gerichtliche Entscheidung, aufgebaut werden. Natürlich muß man das Ganze dann noch mit den konkreten Dingen, um die es geht, ergänzen.
Anträge und Beschwerden von draußen
Jede_r, der_die von einer Verfügung des_der Haftrichters_in persönlich betroffen ist, hat ein eigenes Beschwerderecht. Freunde und Angehörige können sich von draußen selbst an den_die Haftrichter_in mit Anträgen wenden und Beschwerde (§ 304 ff. StPO) gegen die Ablehnung ihres Antrages einlegen. Persönlich betroffen sind sie in der Regel bei Besuchsyerboten, Anhalten von Briefen und Paketen, bei allem, was den Kontakt zwischen ihnen und den Gefangenen berührt. Gerade bei angehaltenen Briefen, die von draußen abgeschickt wurden, sollten die Absender selbst Rechtsmittel einlegen, weil ja nur sie den Inhalt des Briefes kennen und entsprechend argumentieren können. Wenn du also einen Anhaltebeschiuß bekommst, schreib an den_die Absender_ib des Briefes, dass er_sie sich auch beschweren soll. Wenn er_sie nicht weiß, wie man das macht, empfiehl ihm_ihr dieses Buch.
Bevor wir nun einige Musterbeispiele bringen, hier noch eine Erklärung der verwendeten Abkürzungen, um die man in juristischen Sachen kaum herumkommt:
Abs.= Absatz
Art.= Artikel
BVerfG: Bundesverfassungsgericht
BVerfG 19, 347= Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Band 19, Seite 347
DriZ= Deutsche Richterzeitung
Wendisch in= Kommentar zur StPO (der größte) zitiert nach
GA= Goltdammer's Archiv für Strafrecht, zitiert nach Jahr und Seite
GG= Grundgesetz
Grunau= Kommentar zur U-Haftvollzugsordnung in Verbindung mit
MDR= Monatszeitschrift für Deutsches Recht zitiert nach Jahr und Seite
NJW= Neue Juristische Wochenschrift zitiert nach Jahr und Seite
OLG= Oberlandesgericht
Rdnr.= Randnummer (im Gesetzeskommentar)
StPO= Strafprozessordnung
StVollzK= Strafvollzugskammer
UVollzO= Untersuchungshaftvollzugsirdnung
vgl.= vergleiche
Für die nun folgenden Musterbegründungen ist in der Regel der_die Haftrichter_in der_die Adressat_in, ob sie nun als Antrag oder als Beschwerde formuliert werden. Wenn du sie auch an den_die Anstaltsleiter_in richten sollst, haben wir das dazugeschrieben. Der kursiv gedruckte Text kann, wenn er zu deiner Situation paßt, direkt in deine Anträge oder Beschwerden eingebaut werden. Zu folgenden Problempunkten findest du Musterbegründungen:
1. Schreibmaterialien
2. Schreibmaschine
3. Fernseher
4. Kassettenrekorder / Plattenspieler
5. Sonstige Gegenstände, „Bequemlichkeiten"
6. Einkaufsbeschränkungen
7. Paketempfang
8. Ausführung aus der Anstalt
9. ßesuche
10. Anhalten von Briefen
11. Bücher, Zeitschriften
11.a. Medizinische Versorgung
11.b. Aufenthalt im Freien
11.c. Geld
12. Sicherheitsmaßnahmen
13. Hausstrafen
14. Anordnungen des Staatsanwalts
1. Schreibmaterialien
Man wendet sich hier zunächst mal an den_die Anstaltsleiter_in mit einem sogenannten "Anliegen" oder "Vormelder".
Ich verlange hiermit, nachdem ich mich mit diesem Anliegen bereits dreimal mündlich an den Beamten...gewandt habe, dass mir unverzüglich Schreibmaterialien (Papier: mindestens 20 Blatt, Briefumschläge: 10 Stück, ein Kugelschreiher) zur Verfügung gestellt werden, wie es Nr. 29 Abs. I UVollzO bestimmt.
2. Schreibmaschine
Jeder Gefangene darf eine Schreibmaschine gebrauchen, ohne ein besonderes Bedürfnis nachweisen zu müssen (vergl. Dünnebier in Löwe-Rosenberg § 119 StPO Rdnr. 113 mit weiteren Nachweisen)
Will der_die Haftrichter_in dir die Maschine verweigern, muss er_sie für dich als Einzelfall konkrete Anhaltspunkte dafür vorbringen, daß du durch missbräuchliche Verwendung der Maschine den Zweck der U-Haft oder die Ordnung der Anstalt gefährden wirst! (BVerfGE 35,10). Ein allgemeines Blabla über die Gefährdung von Sicherheit und Ordnung der Anstalt langt nicht.
Die Verweigerung der Genehmigung, eine Schreibmaschine in der Zelle zu besitzen, ist verfassungswidrig. Wenn in dem ablehnenden Beschluß pauschal behauptet wird, eine Schreibmaschine in meiner Zelle würde die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt gefährden, so ist dies
1. völlig abwegig, da eine Schreibmaschine hierzu gar nicht geeignet ist und
2. auch schon deshalb rechtswidrig, weil die abstrakte Befürchtung, man könnte mit einer Schreibmaschine etwas Gefährliches tun, für eine Ablehnung ohnehin nicht ausreicht (OLG Düsseldorf MDR 1982, 1041).
Dies gilt grundsätzlich auch für elektrische und elektronische Schreibmaschinen, ist dort jedoch noch umstritten:
Wenn befürchtet wird, dass Teile des Gerätes zum Senderbau verwendet werden könnten, beantrage ich, das Gerät auf meine Kosten auswärtig untersuchen und dann verplomben zu lassen (Baumann in Strafverteidiger 1985, 294).
3. Fernseher
Aus Artikel 5 Abs. I Grundgesetz ergibt sich, dass es dem Untersuchungsgefangenen freistehen muss, welche Informationen er sich beschafft und welche Informationsquellen er dazu benutzt. Das Fernsehen nimmt dabei ein besonders herausragende Stellung ein; es wird im normalen Leben als notwendiges Informationsmittel betrachtet. Verschiedenen Kommentarsendungen, Dokumentarberichte und politische Magazine liefert nur das Fernsehen. Sie können auch nicht etwa durch Zeitungen ersetzt werden. Als „Bequemlichkeit", die ich im U-Haftvollzug beanspruchen kann, muß mir daher die. Benutzung eines eigenen Fernsehers erlaubt werden (vergl. OLG Hamburg MDR 1969, 328; OLG Hamm GA 1972, 187; ebenso Dünnebier in Löwe-Roseaberg §119 Rdnr. 114).
Neben dem allgemeinen Informationsrecht kann als besoderer Grund für die Benutzung eines Fernsehers auch z.B. die Teilnahme an einem Telekolleg oder an Sprachlehrsendungen genannt werden.
4. Kassentenrecorder, Plattenspieler, Walk,an
'Kassettenrekorder sind zulässig, wenn Gefangene sie in begründeten Einzelfällen ernsthaft zur Erlernung einer Fremdspracbe benutzen wollen (OLG München, Beschluß v. 24.8.1973 — l Vas 66/73; OLG Frankfurt, Beschlußv. 25.l.l974 — 3 Vas 153/73).
Die Benutzung eines sog. Walkman zum Abspielen von Sprachkassetten stellt keine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Justizvollzugsanstalt dar (OLG Koblenz v. 22.5.1985 1 Ws 277/85).
Um die Gefährdung des Haftzwecks und der Sicherheit der Anstalt zu verhindern, darf der_die Haftrichter_in den Aufnahmeteil des Gerätes kaputt machen lassen. Kassetten kann man direkt im Fachhandel durch Vermittlung der Anstalt beziehen, was der Anstaltsleitung die Kontrolle erspart. Die gleichen Gründe kannst du für den Plattenspieler anführen.
5. Sonstige Gegenstände, "Bequemlicheiten"
Man richtet, wie bei den bisherigen Mustern, immer, wenn man irgendetwas besonderes haben will, einen Antrag auf Genehmigung an den_die Haftrichter_in. Bleibt der Antrag erfolglos, schreibt man eine Beschwerde an den_die Haftrichter_in gemäß §§ 304 ff. StPO. Du kannst im Prinzip alies versuchen — von Musikinstrumenten bis zu Zimmerpflanzen. Aber auch bei der besten Begründung wirst du sehr oft die Genehmigung nicht bekommen.
Nach § 119 Abs. 4 StPO muß mir der Besitz des beantragten Gegenstands in meiner Zelle genehmigt werden, da dem weder die Raumverhältnisse entgegenstehen noch ein übermäßiger Aufwand mit der Beschaffung und Überlassung des Gegenstands verbunden ist. Nur dann, sodas Bundesverfassungsgericht in NJW 1973, 1363, darf der Besitz auf der Zelle versagt werden.
Falls dein Antrag unter Hinweis auf die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt oder auf den Zweck der Untersuchungshaft abgelehnt wurde, so lies die einleitenden Worte dieses Abschnitts (vor Musterbegründung Nr. 1). Als unproblematisch gilt dagegen neuerdings die Beschäftigung mit einer bereits vorhandenen Briefmarkensammlung (OLG Koblenz v. 18.7.1984 - 2 Vas 12/84). Ebenso darf man eigenes Essgeschirr, Tischdecke, eigene Bettwäsche etc. von zu Hause kommen lassen und muss die Sachen nicht "durch Vermittlung der Anstalt" neu kaugen (OLG Hamm 22.11.84 - 1 Ws 289/84).
6. Einkaufsbeschränkungen
Sie werden oft von der Anstaltsleitung generell festgelegt. In der U-Haftvollzugsordnung heißt es, daß sich Zusatznahrungs- und Genußmittel „im Rahmen einer vernünftigen Lebensweise"halten sollen (Nr. 51 UVollzO). Davon abgesehen, daß eine „vernünftige Lebensweise" so ziemlich das Gegenteil von dem ist, was im Knast, überhaupt möglich ist: die U-Haftvollzugsordnung ist nur eine Empfehlung an den Haftrichter, kein Gesetz. Du schreibst also:
Der Einkauf darf niemals durch den'Anstaltsleiter beschränkt werden (OLG Düsseldorf NJW 1969, ISO; Dünnebier in Löwe-Rosenberg § II9Rdnr. 131} auch wenn es zehnmal in der Hausordnung steht. Das macht die Beschränkung auch nicht rechtmäßiger.
Wende dich nicht nur an die Anstaltsleitung sondern vor allem an den_die Haftrichter_in, denn das ist sein_ihr Zuständigkeitsbereich. Verlange von ihm_ihr, dass er_sie einschreitet.
7. Paketempfang