Beispiele mit Erläuterungen

Aus Gefangenenratgeber

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23.3. Musterbegründungen für Anträge und Beschwerden

Wir haben im folgenden einige Musterbegründungen zusammengestellt. Dabei haben wir solche Probleme herausgesucht, die besonders häufig sind und über die nicht schon an anderer Stelle dieses Buches etwas gesagt wurde. Wir wollen dabei betonen, daß dies nur Agumentations- und Orientierungshilfen für deinen juristischen „Kampf" sein sollen. Das heißt, daß du in den meisten Fällen diese Muster nicht einfach übernehmen kannst, sondern deine Begründung genau auf die konkrete Situation abstimmen musst. Es ist dabei auch nicht nötig eine juristische Sprache, wie in einigen der folgenden Entwürfe, zu verwenden. Das gleiche gilt auch für das Zitieren von Kommentaren und Urteilen. Auch die größten „Superanträge" werden in der Regel abgeschmettert. Und zu den seltenen erfolgreichen Anträgen gehören auch solche, die einfach nur das beschrei­ben, was der_die Antragsteller_in will — ohne juristischen Zauber. Liegt man mit Haftrichter_in und Anstaltsleitung im Clinch, so wird man feststellen, daß die bei der Begründung ihrer Verbote und Beschränkungen nicht sehr einfallsreich sind: Entweder verstößt das, was du willst, gegen „Sicherheit und Ordnung" in der Anstalt oder es ist mit dem „Zweck der Untersuchungshaft" nicht vereinbar. Deshalb hier zunächst ein paar allgemeine Argumentationshilfen, die man praktisch für jede Beschwerde verwenden kann.

"Sicherheit und Ordnung" und der "Haftzweck"

„ Dem Verfahren dürfen nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Untersuchungshaft oder die Ordnung in der Vollzugsanstalt erfordert", heißt es in § 119 Abs. 3 Strafprozeßordnung (StPO). In der Praxis bedeutet dieser schön formulierte Paragraph lediglich, daß in fast allen Verbots- oder Beschränkungsverfügungen diese Formeln als Be­gründung auftauchen. Unter „Ordnung" der Anstalt sind alle Vorausset­zungen zu verstehen, die unbedingt notwendig sind, um das normale Funk­tionieren des Knasts zu gewährleisten. Diese Voraussetzungen sollen allerdings so gestaltet werden, „dass die bis­herige . Lebensführung des Verhafteten so wenig wie möglich beeinträchtigt wird" (Dünnebier in Löwe-Rosenberg § 119 Rdnr.43). Wesentlich ist dabei, dass Ordnung identisch ist mit der „Hausordnung" oder der U-Haftvollzugsordnung. Die U-Haftvollzugsordnung ist kein Gesetz sondern nur eine Empfehlung an den_die Haftrichter_in. Darauf musst du hinweisen, wenn du etwas willst, was sie verbietet. Andersherum kannst du dich immer auf die U-Haftvollzugs­ordnung berufen, wenn dir etwas verboten wird, was sie erlaubt. Die Haus­ordnung steht rechtlich noch unter der U-Haftvollzugsordnung und den Anordnungen des_der Haftrichters_in. Der offizielle Zweck der U-Haft ist die Beseitigung von Fluchtgefahr, Verdunklungsgefahr und/oder Wiederholungsgefahr. Was bei dir der Haft­grund ist, steht im Haftbefehl. Sitzt du also wegen Fluchtgefahr ein, so darf eine Beschränkung nicht damit begründet werden, es bestünde Verdunklungsgefahr. Steht die Anklageschrift schon, so kannst du deine Beschwerde auch so be­gründen:

"Da die Ermittlungen gegen mich schon abgeschlossen sind, kann eine Verdunklungsgefahr nicht mehr vorliegen"

Das gleiche gilt, wenn bei dir alles klar ist, weil du etwa das Pech hattest, "inflagranti" erwischt zu werden oder du — aus welchen Gründen auch immer — „reinen Tisch" gemacht hast. Wegen einer völlig abstrakten Gefährdung — sei es von Sicherheit und Ordnung oder des Haftzwecks — dürfen keine Verbote oder Beschränkungen ausgesprochen werden. Aber gerade das geschieht dauernd: Da wird das eigene Radio zur „möglichen Ordnungsstörung", das Zeichenlineal zur „möglichen Waffe", die Schreibmaschine zum „möglichen Produktionsmittel zur Herstellung von zur Meuterei aufrufenden Flugblättern". Solange du nicht vorher regelmäßig mit Linealen auf Beamte losgegangen bist etc., ist ein derartig begründetes Verbot absolut rechtswidrig. Und selbst wenn du es getan hättest, so müßte dir zumindest der Besitz eines weichen Plastiklineals erlaubt sein (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit). Steht in einer Ablehnungsbegründung nur: "....stellt eine Gefahr für Sicherheit und Ordnung dar, ohne dass dies näher begründet wird, so ist dies nicht nur rechtswidrig, sondern auch unverschämt, weil du Gründe, die du nicht kennst, auch nicht widerlegen kannst. Du schreibst dann am besten:

" Da der_die Haftrichter_in (die Anstaltsleitung) in der Ablehnung meines Antrags auf ... nicht in der Lage war, konkrete Anhaltspunkte zu benennen, die auf die angebliche Gefahr für Sicherheit und Ordnung (bzw. des Haftzwecks) schließen lassen, ist die Ablehnung meines Antrags nicht haltbar.

Nennt der_die Haftrichter_in/die Anstaltsleitung nähere Gründe, so musst du auf diese eingehen und sie zu widerlegen versuchen. Das ist oft gar nicht so schwer, weil die Verbotsbegründungen nicht selten völlig unsinnig und unlogisch sind. Ein Tauchsieder eignet sich nun mal nicht als Ausbruchswerkzeug oder was es sonst noch an absurden Begründungen gibt. Aber vergiß nicht, du hast es hier mit Juristen_innen zu tun und auch die Be­schwerdeinstanz besteht aus Juristen_innen. Und in der Denkensweise von Juristen_innen finden Logik und Vernunft kaum Platz.