Beispiele mit Erläuterungen

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'''23.3. Musterbegründungen für Anträge und Beschwerden'''
 
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Wir haben im folgenden einige Musterbegründungen zusammengestellt. Dabei haben wir solche Probleme herausgesucht, die besonders häufig sind und über die nicht schon an anderer Stelle dieses Buches etwas gesagt wurde.
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'''23.2. Beispiele Und Erläuterungen'''
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Wir wollen dabei betonen, daß dies nur Agumentations- und Orientierungshilfen für deinen juristischen „Kampf" sein sollen. Das heißt, daß du in den meisten Fällen diese Muster nicht einfach übernehmen kannst, sondern deine Begründung genau auf die konkrete Situation abstimmen musst. Es ist dabei auch nicht nötig eine juristische Sprache, wie in einigen der folgenden Entwürfe, zu verwenden. Das gleiche gilt auch für das Zitieren von Kommentaren und Urteilen. Auch die größten „Superanträge" werden in der Regel abgeschmettert. Und zu den seltenen erfolgreichen Anträgen gehören auch solche, die einfach nur das beschrei­ben, was der_die Antragsteller_in will — ohne juristischen Zauber. Liegt man mit Haftrichter_in und Anstaltsleitung im Clinch, so wird man feststellen, daß die bei der Begründung ihrer Verbote und Beschränkungen nicht sehr einfallsreich sind: Entweder verstößt das, was du willst, gegen „Sicherheit und Ordnung" in der Anstalt oder es ist mit dem „Zweck der Untersuchungshaft" nicht vereinbar.
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Deshalb hier zunächst ein paar allgemeine Argumentationshilfen, die man praktisch für jede Beschwerde verwenden kann.
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'''"Sicherheit und Ordnung" und der "Haftzweck"'''
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Der Antrag an den_die Haftrichter_in und die Beschwerde gegen dessen Entscheidung dargestellt am Beispiel eines Antrags auf Radiobenutzung.
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„ Dem Verfahren dürfen nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Untersuchungshaft oder die Ordnung in der Vollzugsanstalt erfordert", heißt es in § 119 Abs. 3 Strafprozeßordnung (StPO). In der Praxis bedeutet dieser schön formulierte Paragraph lediglich, daß in fast allen Verbots- oder Beschränkungsverfügungen diese Formeln als Be­gründung auftauchen. Unter „Ordnung" der Anstalt sind alle Vorausset­zungen zu verstehen, die unbedingt notwendig sind, um das normale Funk­tionieren des Knasts zu gewährleisten. 
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Meistens genügt es, wenn du dich erkundigst, unter welchen Bedingun­gen du ein Radio bekommen kannst, Das steht meist in der Hausord­nung. Wegen der Rundfunkgebühren läßt du dir von der Verwaltung einen Antrag auf Gebührenbefreiung geben und schickst den ab oder erkundigst dich, wohin du die 9 DM pro Vierteljahr zu überweisen hast (das kann auch jemand von außen machen).
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Diese Voraussetzungen sollen allerdings so gestaltet werden, „dass die bis­herige .
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Lebensführung des Verhafteten so wenig wie möglich beeinträchtigt wird" (Dünnebier in Löwe-Rosenberg § 119 Rdnr.43). Wesentlich ist dabei, dass Ordnung identisch ist mit der „Hausordnung" oder der U-Haftvollzugsordnung. Die U-Haftvollzugsordnung ist kein Gesetz sondern nur eine Empfehlung an den_die Haftrichter_in. Darauf musst du hinweisen, wenn du etwas willst, was sie verbietet. Andersherum kannst du dich immer auf die U-Haftvollzugs­ordnung berufen, wenn dir etwas verboten wird, was sie erlaubt. Die Haus­ordnung steht rechtlich noch unter der U-Haftvollzugsordnung und den Anordnungen des_der Haftrichters_in.
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Der offizielle Zweck der U-Haft ist die Beseitigung von Fluchtgefahr, Verdunklungsgefahr und/oder Wiederholungsgefahr. Was bei dir der Haft­grund ist, steht im Haftbefehl.
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Sitzt du also wegen Fluchtgefahr ein, so darf eine Beschränkung nicht damit begründet werden, es bestünde Verdunklungsgefahr. Steht die Anklageschrift schon, so kannst du deine Beschwerde auch so be­gründen:
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''"Da die Ermittlungen gegen mich schon abgeschlossen sind, kann eine Verdunklungsgefahr nicht mehr vorliegen" ''
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In der Regel gilt:Das Radio darf keinen UKW-Teil haben (in einigen Knästen mittlerweile erlaubt) und muß direkt über die Anstalt von der Firma bezogen werden. Wenn du von Freunden ein altes Radio geschenkt bekommst, dann ist es oft möglich, dass das Ding im Auftrag der Anstalt {auf deine Kosten) technisch untersucht wird und gegebenenfalls der UKW-Teil abgeklemmt oder ausgebaut wird. Manche Knäste verlangen, dass das Radio nur mit Kopfhörer zu betreiben ist. Das Gerät muß außerdem in der Regel batteriebetrieben sein.
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Das gleiche gilt, wenn bei dir alles klar ist, weil du etwa das Pech hattest, "inflagranti" erwischt zu werden oder du — aus welchen Gründen auch immer — „reinen Tisch" gemacht hast.
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Meist genügt ein einfacher '''Antrag an den Haftrichter:'''
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Wegen einer völlig abstrakten Gefährdung — sei es von Sicherheit und Ordnung oder des Haftzwecks — dürfen keine Verbote oder Beschränkungen ausgesprochen werden. Aber gerade das geschieht dauernd:
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Da wird das eigene Radio zur „möglichen Ordnungsstörung", das Zeichenlineal zur „möglichen Waffe", die Schreibmaschine zum „möglichen Produktionsmittel zur Herstellung von zur Meuterei aufrufenden Flugblättern".
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Solange du nicht vorher regelmäßig mit Linealen auf Beamte losgegangen bist etc., ist ein derartig begründetes Verbot absolut rechtswidrig. Und selbst wenn du es getan hättest, so müßte dir zumindest der Besitz eines weichen Plastiklineals erlaubt sein (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit).
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Steht in einer Ablehnungsbegründung nur: ''"....stellt eine Gefahr für Sicherheit und Ordnung dar'', ohne dass dies näher begründet wird, so ist dies nicht nur rechtswidrig, sondern auch unverschämt, weil du Gründe, die du nicht kennst, auch nicht widerlegen kannst. Du schreibst dann am besten:
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''" Da der_die Haftrichter_in (die Anstaltsleitung) in der Ablehnung meines Antrags auf ... nicht in der Lage war, konkrete Anhaltspunkte zu benennen, die auf die angebliche Gefahr für Sicherheit und Ordnung (bzw. des Haftzwecks) schließen lassen, ist die Ablehnung meines Antrags nicht haltbar.''
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Name <div align="right">Datum</div>
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Nennt der_die Haftrichter_in/die Anstaltsleitung nähere Gründe, so musst du auf diese eingehen und sie zu widerlegen versuchen. Das ist oft gar nicht so schwer, weil die Verbotsbegründungen nicht selten völlig unsinnig und unlogisch sind.
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JVA ...
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Ein Tauchsieder eignet sich nun mal nicht als Ausbruchswerkzeug oder was es sonst noch an absurden Begründungen gibt. Aber vergiß nicht, du hast es hier mit Juristen_innen zu tun und auch die Be­schwerdeinstanz besteht aus Juristen_innen. Und in der Denkensweise von Juristen_innen finden Logik und Vernunft kaum Platz.
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Amtsgericht...
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Aktenzeichen (des Haftbefehls)
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''Ich beantrage die Genehmigung zur Benutzung eines eigenen Rundfunkempfängers der Marke... Nach ständiger Rechtsprechung besteht grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung.''
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<div align="right">Unterschrift</div>
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Du kannst diesen Antrag so kurz halten, weil der_die Haftrichter_in in den meisten Fällen deinem Antrag folgen wird. Du kannst aber genauso gut auch schon die Begründung bringen, die wir für die Beschwerde im nächsten Antrag benutzt haben, wenn du mit Schwierigkeiten rechnest.
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Wenn die Anklageschrift zugestellt ist, also die öffentliche Anklage erhoben ist, stellst du den antrag nicht an den_die Haftrichter_in, sondern an Richter_in oder Vorsitzende_n Richter_in der Strafkammer, die deine Sache verhandeln wird, denn dann ist dieser für deine Haftbedingungen zuständig.
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'''Dein Antrag wird abgelehnt'''
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Dies erfährst du schriftlich von dem_der Haftrichter_in.
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Dagegen kannst du '''Beschwerde nach § 304 StPO''' einlegen. Diese Beschwerde ist fristlos, d.h. du mußt nicht auf die Einhaltung einer Frist achten. Du adressierst sie an das Amtsgericht bzw. an das Gericht, dessen Vorsitzende_r Richter_in entschieden hat. Diese_r kann deiner Beschwerde Folge leisten, was allerdings nicht anzu­nehmen ist, oder er muß die Beschwerde in drei Tagen an das Gericht, welches dann über die Beschwerde entscheidet, weiterleiten. In dringenden Fällen oder wenn du die Adresse weißt, kannst du die Beschwerde gleich an das Beschwerdegericht adressieren. Welche Adresse das ist, erfragst du am besten bei anderen Gefangenen oder bei deine_m Anwalt_in.
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Die Beschwerde sieht dann so aus:
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Name <div align="right">Datum</div>
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z.Zt. JVA ...
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An das
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Amtsgericht
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(Ort)
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Aktenzeichen...
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'''Oder'''
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An die
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X. Strafkammer des Landgerichts
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(Ort)
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Aktenzeichen...
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''Durch den angegriffenen Beschluss wurde mein Antrag vom ... auf Genehmigung zur Benutzung eines eigenen Rundfunkempfängers abgelehnt. Die Verweigerung muß als eine Ein­schränkung meines Grundrechts auf Informationsfreiheit aus Art. 5 GG angesehen werden, die durch § 119 Abs. 3 StPO nicht gedeckt ist. Nach ständiger Rechtsprechung besteht grundsätzlich ein Rechtsan­spruch auf die Erteilung der Genehmigung (vgl. BVerfG in NJW 1963, 755; OLG Hamm v. 26.10.1964 - 1 Ws 263/64 -; OLG Köln in MDR 71, 238).''
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''Eine Einschränkung dieses Rechtsanspruchs wegen einer angeblichen Gefährdung des Haftzwecks oder der Ordnung der Anstalt kann nicht allgemein angeordnet werden, wenn dies nicht im Einzelfall tatsächlich belegt werden kann (vgl. Grünau, UVolizO Nr. 40 Anmerkung 1). Auch die Tatsache, dass  ich bereits als Informationsquelle mehrere Tageszeitungen beziehe, berechtigt nicht dazu, mir die Benutzung eines Radios als weitere Informationsquelle zu verweigern. Ebensowe­nig kann die Tatsache, dass mir zwei oder drei Radioprogramme durch das von der Anstalt gestellte Hörfunkprogramm bereits zur Verfügung stehen, einen Versagungsgrund darstellen, da das Grundrecht auf freie Information aus Art. 5 Abs. 1 GG auch die freie Wahl unter allen in Betracht kommenden Rundfunkprogrammen garantiert (vgl. BVerfG in NJW 1963, 755; genauso Kleinknecht/Janischowsky Anmerkung 403).''
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Die Kürzel in den Klammern sind Fundstellen von Entscheidungen und Kommentaren, die deinen Antrag unterstützen und Eindruck schinden sollen. Sie sind nicht unbedingt nötig, machen aber einer_m gewissenhaf­ten Richter_in eine Entscheidung gegen dich nicht leicht. Die Abkürzungen bedeuten: MDR = Monatschrift für Deutsches Recht; NJW = Neue Juristische Wochenschrift (beides nach Jahr und Seite zitiert z.B. 71, 238); BVerfG = Bundesverfassungsgericht; Grünau und Kleinknecht/Janischowsky ("Das Recht der Untersuchungshaft"") sind Verfasser von juristischen Fachbüchern.
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'''Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 23 ff. EGGVG'''
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am Beispiel einer Lichtverlängerung
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Name <div align="right">Datum</div>
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z.Zt. JVA ...
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An das
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Oberlandesgericht
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(Ort)
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''Ich stelle den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 23 ff. EGGVG.
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In der Anlage überreiche ich den Prozesskostenhilfeantrag und beantrage die Gewährung von Prozesskostenhilfe.''
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''Zum Sachverhalt:''
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''Der_die Anstaltsleiter_in (bzw. der_die Beamt_in ... in Vertretung der_des Anstaltsleiter_in) hat meinen Antrag auf Lichtverlängerung bis 24:00 Uhr vom ... durch Verfügung vom ... abgelehnt (hat mir die gewährte Lichtverlängerung bis 24:00 Uhr mit Verfügung vom ... wieder entzogen).''
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''Gründe:''
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''Nach Nr. 54 Abs 2 UVollzO kann der_die Anstaltsleiter_in "gestatten, dass der Haftraum über die vorgeschriebene hinaus beleuchtet wird". In seiner Verfügung vom ... hat der_die Anstaltsleiter_in (der_die Beamte_in ...) die ihm durch die genannte Bestimmung der UVollzO mögliche Entscheidung falsch getroffen. Bei der Beleuchtung, namentlich auf Einzelzellen, muss nämlich vor allem "der Lebensgewohnheit und der Bequemlichkeit" des Untersuchungsgefangenen Rechnung getragen werden (Wendisch in Löwe-Rosenberg, § 119 Rdn. 119).''
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Hier nennst du die sachlichen Gründe, warum du Lichtverlängerung brauchst, z.B. Prozessvorbereitung, Weiterbildung etc.
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''Ich stelle daher den Antrag, die behördliche Maßnahme des_der Anstalts­leiters_in (des_der Beamten_in...) der JVA vom ...mit der mir die Lichtverlängcrung bis 24.00 Uhr versagt wurde (wieder entzogen wurde), aufzuheben und die beantragte Lichtverlängerung (wieder) zu gewähren. Des weiteren beantrage ich mir umfassendes und rechtliches Gehör zu gewähren.''
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Anlage: Prozesskostenhilfeantrag
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Solche Anträge sind auch ohne große juristische Kenntnisse möglich.Es reicht schon aus, wenn du sehr genau beschreibst, wogegen du dich wendest und die „Verletzung des Rechts", den Paragraphen, angibst, auf den du dich beziehst.
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Ein Beispiel: Es wäre gut, wenn du angibst, daß Nr. 56 UVollzO dein Anrecht auf ein Bad pro Woche umfaßt. Es reicht aber auch aus, wenn du ohne  Angabe dieser Nummer beschreibst, daß du nur alle drei Wochen baden kannst und wie widerlich das ist. Bei dem zitierten „Dünnebier in Löwe-Rosenberg" handelt es sich um einen dicken Kommentar zur Strafprozeßordnung.
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'''Voraussetzungen des Antrags nach §§ 23 ff. EGGVG'''
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a) Es muß dann zuerst ein Antrag an den_die Anstaltsleiter_in gestellt worden sein und desse_deren Bescheid vorliegen, wenn du gegen eine eigenmächtige Maßnahme eine_r_s Vollzugsbeamt_en_in vorgehen willst oder eine bestimmte Veränderung erreichen willst.Erläßt der_die Anstaltsleiter_in (oder sein_e_ihre Vertreter_in) selbst eine verschärfende Maßnahme gegen dich, so kannst du dich direkt ans OLG wenden. Wartest du erst noch einen Bescheid des Anstaltslei­ters ab, so schaffst du die Einhaltung der Frist (siehe unten) nicht mehr. Hast du in dem ersten Fall einen Antrag an den Anstaltsleiter gestellt und innerhalb von drei Monaten trotz Anmahnungen keinen Bescheid bekommen, so wendest du dich ebenfalls direkt ans OLG. Das gleiche gilt, wenn im Verwaltungsvorverfahrcn (in den Bundesländern in denen es nötig ist s. o.) kein Bescheid ergeht. Dabei gibst du an, dass dein An­trag ohne Grund unbeantwortet geblieben ist.
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Ein besonderes Problem ergibt sich, wenn der_die Anstaltsleiter_in sich weigert, eine von dem_der Richterin ge­nehmigte Sache durchzuführen. Vielleicht weil er_sie annimmt, das gehöre in seine Zuständigkeit. In diesem Fall solltest du ruhig auch deinen Antrag ans OLG richten, auch wenn es möglicher­weise nicht zuständig ist. Wenn schon Haftrichter_in und Anstaltsleiter_in die Rechtslage nicht durchblicken, so kann man es von dir erst recht nicht erwarten. Ansonsten kannst du in einem solchen Fall immer eine Dienstaufsichtshbeschwerde schreiben (siehe Absehnitt 26.1.).
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<u>Ausnahme:</u> Wenn über deinen Antrag an den_die Anstaltsleiter_in oder im Verwaltungsvorverfahren innerhalb von drei Monaten keine Entscheidung gefällt wurde, gibst du an, dass "ohne Grund" eine solche Entschei­dung unterblieben ist und beantragst nun gerichtliche Entscheidung.
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b) Du musst begründen, dass du durch eine Handlung eine_r_s Beamten_in im Knast oder durch einen Zustand (mieses Essen) in deinen „Rechten" verletzt bist. Du mußt diese Rechte auch angeben. Du kannst immer eine Verletzung deiner „Rechte" aus den Nummern 1 und 18 UVollzO und § 119 Abs. 3 StPO herleiten.
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c) Frist
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Dein Antrag muß einen Monat nach Zustellung oder nachdem dir eine schriftliche Bekanntgabe des Entscheids, gegen den du dich wendest, gemacht wurde, beim Gericht eingetroffen sein. Wenn dir der Entscheid nicht zugestellt wurde oder du aus irgendeinem anderen Grund die Frist nicht einhalten konntest (z.B. warst du im Bunker und konntest nicht schreiben, warst krank ..), beantragst du innerhalb der Frist von zwei Wochen, nachdem es diesen Hinderungsgrund nicht mehr gibt, "Wieder­einsetzung in den vorigen Stand" und gibst den Grund dafür an. Ist dir die Entscheidung des_der Anstaltsleiter_in nur mündlich mitgeteilt worden, brauchst du dich an keine Frist zu halten.
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d) Kosten
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Dieses Verfahren ist kostenpflichtig. Deshalb immer einen Antrag auf Prozeßkostenhilfe (Armenrecht) stellen. Näheres hierzu in Kapitel 25.
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'''23.2. Beispiele Und Erläuterungen'''
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Der Antrag an den_die Haftrichter_in und die Beschwerde gegen dessen Entscheidung dargestellt am Beispiel eines Antrags auf Radiobenutzung.
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Meistens genügt es, wenn du dich erkundigst, unter welchen Bedingun­gen du ein Radio bekommen kannst, Das steht meist in der Hausord­nung. Wegen der Rundfunkgebühren läßt du dir von der Verwaltung einen Antrag auf Gebührenbefreiung geben und schickst den ab oder erkundigst dich, wohin du die 9 DM pro Vierteljahr zu überweisen hast (das kann auch jemand von außen machen).
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In der Regel gilt:Das Radio darf keinen UKW-Teil haben (in einigen Knästen mittlerweile erlaubt) und muß direkt über die Anstalt von der Firma bezogen werden. Wenn du von Freunden ein altes Radio geschenkt bekommst, dann ist es oft möglich, dass das Ding im Auftrag der Anstalt {auf deine Kosten) technisch untersucht wird und gegebenenfalls der UKW-Teil abgeklemmt oder ausgebaut wird. Manche Knäste verlangen, dass das Radio nur mit Kopfhörer zu betreiben ist. Das Gerät muß außerdem in der Regel batteriebetrieben sein.
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Meist genügt ein einfacher '''Antrag an den Haftrichter:'''
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JVA ...
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Amtsgericht...
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Du kannst diesen Antrag so kurz halten, weil der_die Haftrichter_in in den meisten Fällen deinem Antrag folgen wird. Du kannst aber genauso gut auch schon die Begründung bringen, die wir für die Beschwerde im nächsten Antrag benutzt haben, wenn du mit Schwierigkeiten rechnest.
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Wenn die Anklageschrift zugestellt ist, also die öffentliche Anklage erhoben ist, stellst du den antrag nicht an den_die Haftrichter_in, sondern an Richter_in oder Vorsitzende_n Richter_in der Strafkammer, die deine Sache verhandeln wird, denn dann ist dieser für deine Haftbedingungen zuständig.
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'''Dein Antrag wird abgelehnt'''
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Dies erfährst du schriftlich von dem_der Haftrichter_in.
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Dagegen kannst du '''Beschwerde nach § 304 StPO''' einlegen. Diese Beschwerde ist fristlos, d.h. du mußt nicht auf die Einhaltung einer Frist achten. Du adressierst sie an das Amtsgericht bzw. an das Gericht, dessen Vorsitzende_r Richter_in entschieden hat. Diese_r kann deiner Beschwerde Folge leisten, was allerdings nicht anzu­nehmen ist, oder er muß die Beschwerde in drei Tagen an das Gericht, welches dann über die Beschwerde entscheidet, weiterleiten. In dringenden Fällen oder wenn du die Adresse weißt, kannst du die Beschwerde gleich an das Beschwerdegericht adressieren. Welche Adresse das ist, erfragst du am besten bei anderen Gefangenen oder bei deine_m Anwalt_in.
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Die Beschwerde sieht dann so aus:
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X. Strafkammer des Landgerichts
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''Durch den angegriffenen Beschluss wurde mein Antrag vom ... auf Genehmigung zur Benutzung eines eigenen Rundfunkempfängers abgelehnt. Die Verweigerung muß als eine Ein­schränkung meines Grundrechts auf Informationsfreiheit aus Art. 5 GG angesehen werden, die durch § 119 Abs. 3 StPO nicht gedeckt ist. Nach ständiger Rechtsprechung besteht grundsätzlich ein Rechtsan­spruch auf die Erteilung der Genehmigung (vgl. BVerfG in NJW 1963, 755; OLG Hamm v. 26.10.1964 - 1 Ws 263/64 -; OLG Köln in MDR 71, 238).''
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''Eine Einschränkung dieses Rechtsanspruchs wegen einer angeblichen Gefährdung des Haftzwecks oder der Ordnung der Anstalt kann nicht allgemein angeordnet werden, wenn dies nicht im Einzelfall tatsächlich belegt werden kann (vgl. Grünau, UVolizO Nr. 40 Anmerkung 1). Auch die Tatsache, dass  ich bereits als Informationsquelle mehrere Tageszeitungen beziehe, berechtigt nicht dazu, mir die Benutzung eines Radios als weitere Informationsquelle zu verweigern. Ebensowe­nig kann die Tatsache, dass mir zwei oder drei Radioprogramme durch das von der Anstalt gestellte Hörfunkprogramm bereits zur Verfügung stehen, einen Versagungsgrund darstellen, da das Grundrecht auf freie Information aus Art. 5 Abs. 1 GG auch die freie Wahl unter allen in Betracht kommenden Rundfunkprogrammen garantiert (vgl. BVerfG in NJW 1963, 755; genauso Kleinknecht/Janischowsky Anmerkung 403).''
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z.Zt. JVA ...
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''Ich stelle den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 23 ff. EGGVG.
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In der Anlage überreiche ich den Prozesskostenhilfeantrag und beantrage die Gewährung von Prozesskostenhilfe.''
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''Zum Sachverhalt:''
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''Der_die Anstaltsleiter_in (bzw. der_die Beamt_in ... in Vertretung der_des Anstaltsleiter_in) hat meinen Antrag auf Lichtverlängerung bis 24:00 Uhr vom ... durch Verfügung vom ... abgelehnt (hat mir die gewährte Lichtverlängerung bis 24:00 Uhr mit Verfügung vom ... wieder entzogen).''
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''Gründe:''
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''Nach Nr. 54 Abs 2 UVollzO kann der_die Anstaltsleiter_in "gestatten, dass der Haftraum über die vorgeschriebene hinaus beleuchtet wird". In seiner Verfügung vom ... hat der_die Anstaltsleiter_in (der_die Beamte_in ...) die ihm durch die genannte Bestimmung der UVollzO mögliche Entscheidung falsch getroffen. Bei der Beleuchtung, namentlich auf Einzelzellen, muss nämlich vor allem "der Lebensgewohnheit und der Bequemlichkeit" des Untersuchungsgefangenen Rechnung getragen werden (Wendisch in Löwe-Rosenberg, § 119 Rdn. 119).''
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Hier nennst du die sachlichen Gründe, warum du Lichtverlängerung brauchst, z.B. Prozessvorbereitung, Weiterbildung etc.
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''Ich stelle daher den Antrag, die behördliche Maßnahme des_der Anstalts­leiters_in (des_der Beamten_in...) der JVA vom ...mit der mir die Lichtverlängcrung bis 24.00 Uhr versagt wurde (wieder entzogen wurde), aufzuheben und die beantragte Lichtverlängerung (wieder) zu gewähren. Des weiteren beantrage ich mir umfassendes und rechtliches Gehör zu gewähren.''
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Anlage: Prozesskostenhilfeantrag
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Solche Anträge sind auch ohne große juristische Kenntnisse möglich.Es reicht schon aus, wenn du sehr genau beschreibst, wogegen du dich wendest und die „Verletzung des Rechts", den Paragraphen, angibst, auf den du dich beziehst.
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Ein Beispiel: Es wäre gut, wenn du angibst, daß Nr. 56 UVollzO dein Anrecht auf ein Bad pro Woche umfaßt. Es reicht aber auch aus, wenn du ohne  Angabe dieser Nummer beschreibst, daß du nur alle drei Wochen baden kannst und wie widerlich das ist. Bei dem zitierten „Dünnebier in Löwe-Rosenberg" handelt es sich um einen dicken Kommentar zur Strafprozeßordnung.
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'''Voraussetzungen des Antrags nach §§ 23 ff. EGGVG'''
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a) Es muß dann zuerst ein Antrag an den_die Anstaltsleiter_in gestellt worden sein und desse_deren Bescheid vorliegen, wenn du gegen eine eigenmächtige Maßnahme eine_r_s Vollzugsbeamt_en_in vorgehen willst oder eine bestimmte Veränderung erreichen willst.Erläßt der_die Anstaltsleiter_in (oder sein_e_ihre Vertreter_in) selbst eine verschärfende Maßnahme gegen dich, so kannst du dich direkt ans OLG wenden. Wartest du erst noch einen Bescheid des Anstaltslei­ters ab, so schaffst du die Einhaltung der Frist (siehe unten) nicht mehr. Hast du in dem ersten Fall einen Antrag an den Anstaltsleiter gestellt und innerhalb von drei Monaten trotz Anmahnungen keinen Bescheid bekommen, so wendest du dich ebenfalls direkt ans OLG. Das gleiche gilt, wenn im Verwaltungsvorverfahrcn (in den Bundesländern in denen es nötig ist s. o.) kein Bescheid ergeht. Dabei gibst du an, dass dein An­trag ohne Grund unbeantwortet geblieben ist.
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Ein besonderes Problem ergibt sich, wenn der_die Anstaltsleiter_in sich weigert, eine von dem_der Richterin ge­nehmigte Sache durchzuführen. Vielleicht weil er_sie annimmt, das gehöre in seine Zuständigkeit. In diesem Fall solltest du ruhig auch deinen Antrag ans OLG richten, auch wenn es möglicher­weise nicht zuständig ist. Wenn schon Haftrichter_in und Anstaltsleiter_in die Rechtslage nicht durchblicken, so kann man es von dir erst recht nicht erwarten. Ansonsten kannst du in einem solchen Fall immer eine Dienstaufsichtshbeschwerde schreiben (siehe Absehnitt 26.1.).
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<u>Ausnahme:</u> Wenn über deinen Antrag an den_die Anstaltsleiter_in oder im Verwaltungsvorverfahren innerhalb von drei Monaten keine Entscheidung gefällt wurde, gibst du an, dass "ohne Grund" eine solche Entschei­dung unterblieben ist und beantragst nun gerichtliche Entscheidung.
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b) Du musst begründen, dass du durch eine Handlung eine_r_s Beamten_in im Knast oder durch einen Zustand (mieses Essen) in deinen „Rechten" verletzt bist. Du mußt diese Rechte auch angeben. Du kannst immer eine Verletzung deiner „Rechte" aus den Nummern 1 und 18 UVollzO und § 119 Abs. 3 StPO herleiten.
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c) Frist
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Dein Antrag muß einen Monat nach Zustellung oder nachdem dir eine schriftliche Bekanntgabe des Entscheids, gegen den du dich wendest, gemacht wurde, beim Gericht eingetroffen sein. Wenn dir der Entscheid nicht zugestellt wurde oder du aus irgendeinem anderen Grund die Frist nicht einhalten konntest (z.B. warst du im Bunker und konntest nicht schreiben, warst krank ..), beantragst du innerhalb der Frist von zwei Wochen, nachdem es diesen Hinderungsgrund nicht mehr gibt, "Wieder­einsetzung in den vorigen Stand" und gibst den Grund dafür an. Ist dir die Entscheidung des_der Anstaltsleiter_in nur mündlich mitgeteilt worden, brauchst du dich an keine Frist zu halten.
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d) Kosten
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Dieses Verfahren ist kostenpflichtig. Deshalb immer einen Antrag auf Prozeßkostenhilfe (Armenrecht) stellen. Näheres hierzu in Kapitel 25.

Aktuelle Version vom 16. September 2011, 12:48 Uhr

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23.2. Beispiele Und Erläuterungen

Der Antrag an den_die Haftrichter_in und die Beschwerde gegen dessen Entscheidung dargestellt am Beispiel eines Antrags auf Radiobenutzung.

Meistens genügt es, wenn du dich erkundigst, unter welchen Bedingun­gen du ein Radio bekommen kannst, Das steht meist in der Hausord­nung. Wegen der Rundfunkgebühren läßt du dir von der Verwaltung einen Antrag auf Gebührenbefreiung geben und schickst den ab oder erkundigst dich, wohin du die 9 DM pro Vierteljahr zu überweisen hast (das kann auch jemand von außen machen).

In der Regel gilt:Das Radio darf keinen UKW-Teil haben (in einigen Knästen mittlerweile erlaubt) und muß direkt über die Anstalt von der Firma bezogen werden. Wenn du von Freunden ein altes Radio geschenkt bekommst, dann ist es oft möglich, dass das Ding im Auftrag der Anstalt {auf deine Kosten) technisch untersucht wird und gegebenenfalls der UKW-Teil abgeklemmt oder ausgebaut wird. Manche Knäste verlangen, dass das Radio nur mit Kopfhörer zu betreiben ist. Das Gerät muß außerdem in der Regel batteriebetrieben sein.

Meist genügt ein einfacher Antrag an den Haftrichter:

Name
Datum

JVA ...

Amtsgericht...

Aktenzeichen (des Haftbefehls)

Ich beantrage die Genehmigung zur Benutzung eines eigenen Rundfunkempfängers der Marke... Nach ständiger Rechtsprechung besteht grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung.

Unterschrift


Du kannst diesen Antrag so kurz halten, weil der_die Haftrichter_in in den meisten Fällen deinem Antrag folgen wird. Du kannst aber genauso gut auch schon die Begründung bringen, die wir für die Beschwerde im nächsten Antrag benutzt haben, wenn du mit Schwierigkeiten rechnest. Wenn die Anklageschrift zugestellt ist, also die öffentliche Anklage erhoben ist, stellst du den antrag nicht an den_die Haftrichter_in, sondern an Richter_in oder Vorsitzende_n Richter_in der Strafkammer, die deine Sache verhandeln wird, denn dann ist dieser für deine Haftbedingungen zuständig.


Dein Antrag wird abgelehnt


Dies erfährst du schriftlich von dem_der Haftrichter_in. Dagegen kannst du Beschwerde nach § 304 StPO einlegen. Diese Beschwerde ist fristlos, d.h. du mußt nicht auf die Einhaltung einer Frist achten. Du adressierst sie an das Amtsgericht bzw. an das Gericht, dessen Vorsitzende_r Richter_in entschieden hat. Diese_r kann deiner Beschwerde Folge leisten, was allerdings nicht anzu­nehmen ist, oder er muß die Beschwerde in drei Tagen an das Gericht, welches dann über die Beschwerde entscheidet, weiterleiten. In dringenden Fällen oder wenn du die Adresse weißt, kannst du die Beschwerde gleich an das Beschwerdegericht adressieren. Welche Adresse das ist, erfragst du am besten bei anderen Gefangenen oder bei deine_m Anwalt_in. Die Beschwerde sieht dann so aus:


Name
Datum

z.Zt. JVA ...

An das Amtsgericht (Ort)

Aktenzeichen...

Oder

An die X. Strafkammer des Landgerichts (Ort)

Aktenzeichen...

Durch den angegriffenen Beschluss wurde mein Antrag vom ... auf Genehmigung zur Benutzung eines eigenen Rundfunkempfängers abgelehnt. Die Verweigerung muß als eine Ein­schränkung meines Grundrechts auf Informationsfreiheit aus Art. 5 GG angesehen werden, die durch § 119 Abs. 3 StPO nicht gedeckt ist. Nach ständiger Rechtsprechung besteht grundsätzlich ein Rechtsan­spruch auf die Erteilung der Genehmigung (vgl. BVerfG in NJW 1963, 755; OLG Hamm v. 26.10.1964 - 1 Ws 263/64 -; OLG Köln in MDR 71, 238). Eine Einschränkung dieses Rechtsanspruchs wegen einer angeblichen Gefährdung des Haftzwecks oder der Ordnung der Anstalt kann nicht allgemein angeordnet werden, wenn dies nicht im Einzelfall tatsächlich belegt werden kann (vgl. Grünau, UVolizO Nr. 40 Anmerkung 1). Auch die Tatsache, dass ich bereits als Informationsquelle mehrere Tageszeitungen beziehe, berechtigt nicht dazu, mir die Benutzung eines Radios als weitere Informationsquelle zu verweigern. Ebensowe­nig kann die Tatsache, dass mir zwei oder drei Radioprogramme durch das von der Anstalt gestellte Hörfunkprogramm bereits zur Verfügung stehen, einen Versagungsgrund darstellen, da das Grundrecht auf freie Information aus Art. 5 Abs. 1 GG auch die freie Wahl unter allen in Betracht kommenden Rundfunkprogrammen garantiert (vgl. BVerfG in NJW 1963, 755; genauso Kleinknecht/Janischowsky Anmerkung 403).

Datum


Die Kürzel in den Klammern sind Fundstellen von Entscheidungen und Kommentaren, die deinen Antrag unterstützen und Eindruck schinden sollen. Sie sind nicht unbedingt nötig, machen aber einer_m gewissenhaf­ten Richter_in eine Entscheidung gegen dich nicht leicht. Die Abkürzungen bedeuten: MDR = Monatschrift für Deutsches Recht; NJW = Neue Juristische Wochenschrift (beides nach Jahr und Seite zitiert z.B. 71, 238); BVerfG = Bundesverfassungsgericht; Grünau und Kleinknecht/Janischowsky ("Das Recht der Untersuchungshaft"") sind Verfasser von juristischen Fachbüchern.


Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 23 ff. EGGVG am Beispiel einer Lichtverlängerung


Name
Datum

z.Zt. JVA ...

An das Oberlandesgericht (Ort)

Ich stelle den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 23 ff. EGGVG. In der Anlage überreiche ich den Prozesskostenhilfeantrag und beantrage die Gewährung von Prozesskostenhilfe.

Zum Sachverhalt: Der_die Anstaltsleiter_in (bzw. der_die Beamt_in ... in Vertretung der_des Anstaltsleiter_in) hat meinen Antrag auf Lichtverlängerung bis 24:00 Uhr vom ... durch Verfügung vom ... abgelehnt (hat mir die gewährte Lichtverlängerung bis 24:00 Uhr mit Verfügung vom ... wieder entzogen).

Gründe: Nach Nr. 54 Abs 2 UVollzO kann der_die Anstaltsleiter_in "gestatten, dass der Haftraum über die vorgeschriebene hinaus beleuchtet wird". In seiner Verfügung vom ... hat der_die Anstaltsleiter_in (der_die Beamte_in ...) die ihm durch die genannte Bestimmung der UVollzO mögliche Entscheidung falsch getroffen. Bei der Beleuchtung, namentlich auf Einzelzellen, muss nämlich vor allem "der Lebensgewohnheit und der Bequemlichkeit" des Untersuchungsgefangenen Rechnung getragen werden (Wendisch in Löwe-Rosenberg, § 119 Rdn. 119).

Hier nennst du die sachlichen Gründe, warum du Lichtverlängerung brauchst, z.B. Prozessvorbereitung, Weiterbildung etc.

Ich stelle daher den Antrag, die behördliche Maßnahme des_der Anstalts­leiters_in (des_der Beamten_in...) der JVA vom ...mit der mir die Lichtverlängcrung bis 24.00 Uhr versagt wurde (wieder entzogen wurde), aufzuheben und die beantragte Lichtverlängerung (wieder) zu gewähren. Des weiteren beantrage ich mir umfassendes und rechtliches Gehör zu gewähren.


Anlage: Prozesskostenhilfeantrag

Unterschrift


Solche Anträge sind auch ohne große juristische Kenntnisse möglich.Es reicht schon aus, wenn du sehr genau beschreibst, wogegen du dich wendest und die „Verletzung des Rechts", den Paragraphen, angibst, auf den du dich beziehst. Ein Beispiel: Es wäre gut, wenn du angibst, daß Nr. 56 UVollzO dein Anrecht auf ein Bad pro Woche umfaßt. Es reicht aber auch aus, wenn du ohne Angabe dieser Nummer beschreibst, daß du nur alle drei Wochen baden kannst und wie widerlich das ist. Bei dem zitierten „Dünnebier in Löwe-Rosenberg" handelt es sich um einen dicken Kommentar zur Strafprozeßordnung.


Voraussetzungen des Antrags nach §§ 23 ff. EGGVG


a) Es muß dann zuerst ein Antrag an den_die Anstaltsleiter_in gestellt worden sein und desse_deren Bescheid vorliegen, wenn du gegen eine eigenmächtige Maßnahme eine_r_s Vollzugsbeamt_en_in vorgehen willst oder eine bestimmte Veränderung erreichen willst.Erläßt der_die Anstaltsleiter_in (oder sein_e_ihre Vertreter_in) selbst eine verschärfende Maßnahme gegen dich, so kannst du dich direkt ans OLG wenden. Wartest du erst noch einen Bescheid des Anstaltslei­ters ab, so schaffst du die Einhaltung der Frist (siehe unten) nicht mehr. Hast du in dem ersten Fall einen Antrag an den Anstaltsleiter gestellt und innerhalb von drei Monaten trotz Anmahnungen keinen Bescheid bekommen, so wendest du dich ebenfalls direkt ans OLG. Das gleiche gilt, wenn im Verwaltungsvorverfahrcn (in den Bundesländern in denen es nötig ist s. o.) kein Bescheid ergeht. Dabei gibst du an, dass dein An­trag ohne Grund unbeantwortet geblieben ist. Ein besonderes Problem ergibt sich, wenn der_die Anstaltsleiter_in sich weigert, eine von dem_der Richterin ge­nehmigte Sache durchzuführen. Vielleicht weil er_sie annimmt, das gehöre in seine Zuständigkeit. In diesem Fall solltest du ruhig auch deinen Antrag ans OLG richten, auch wenn es möglicher­weise nicht zuständig ist. Wenn schon Haftrichter_in und Anstaltsleiter_in die Rechtslage nicht durchblicken, so kann man es von dir erst recht nicht erwarten. Ansonsten kannst du in einem solchen Fall immer eine Dienstaufsichtshbeschwerde schreiben (siehe Absehnitt 26.1.). Ausnahme: Wenn über deinen Antrag an den_die Anstaltsleiter_in oder im Verwaltungsvorverfahren innerhalb von drei Monaten keine Entscheidung gefällt wurde, gibst du an, dass "ohne Grund" eine solche Entschei­dung unterblieben ist und beantragst nun gerichtliche Entscheidung.

b) Du musst begründen, dass du durch eine Handlung eine_r_s Beamten_in im Knast oder durch einen Zustand (mieses Essen) in deinen „Rechten" verletzt bist. Du mußt diese Rechte auch angeben. Du kannst immer eine Verletzung deiner „Rechte" aus den Nummern 1 und 18 UVollzO und § 119 Abs. 3 StPO herleiten.

c) Frist Dein Antrag muß einen Monat nach Zustellung oder nachdem dir eine schriftliche Bekanntgabe des Entscheids, gegen den du dich wendest, gemacht wurde, beim Gericht eingetroffen sein. Wenn dir der Entscheid nicht zugestellt wurde oder du aus irgendeinem anderen Grund die Frist nicht einhalten konntest (z.B. warst du im Bunker und konntest nicht schreiben, warst krank ..), beantragst du innerhalb der Frist von zwei Wochen, nachdem es diesen Hinderungsgrund nicht mehr gibt, "Wieder­einsetzung in den vorigen Stand" und gibst den Grund dafür an. Ist dir die Entscheidung des_der Anstaltsleiter_in nur mündlich mitgeteilt worden, brauchst du dich an keine Frist zu halten.

d) Kosten Dieses Verfahren ist kostenpflichtig. Deshalb immer einen Antrag auf Prozeßkostenhilfe (Armenrecht) stellen. Näheres hierzu in Kapitel 25.



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23.2. Beispiele Und Erläuterungen

Der Antrag an den_die Haftrichter_in und die Beschwerde gegen dessen Entscheidung dargestellt am Beispiel eines Antrags auf Radiobenutzung.

Meistens genügt es, wenn du dich erkundigst, unter welchen Bedingun­gen du ein Radio bekommen kannst, Das steht meist in der Hausord­nung. Wegen der Rundfunkgebühren läßt du dir von der Verwaltung einen Antrag auf Gebührenbefreiung geben und schickst den ab oder erkundigst dich, wohin du die 9 DM pro Vierteljahr zu überweisen hast (das kann auch jemand von außen machen).

In der Regel gilt:Das Radio darf keinen UKW-Teil haben (in einigen Knästen mittlerweile erlaubt) und muß direkt über die Anstalt von der Firma bezogen werden. Wenn du von Freunden ein altes Radio geschenkt bekommst, dann ist es oft möglich, dass das Ding im Auftrag der Anstalt {auf deine Kosten) technisch untersucht wird und gegebenenfalls der UKW-Teil abgeklemmt oder ausgebaut wird. Manche Knäste verlangen, dass das Radio nur mit Kopfhörer zu betreiben ist. Das Gerät muß außerdem in der Regel batteriebetrieben sein.

Meist genügt ein einfacher Antrag an den Haftrichter:

Name
Datum

JVA ...

Amtsgericht...

Aktenzeichen (des Haftbefehls)

Ich beantrage die Genehmigung zur Benutzung eines eigenen Rundfunkempfängers der Marke... Nach ständiger Rechtsprechung besteht grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung.

Unterschrift


Du kannst diesen Antrag so kurz halten, weil der_die Haftrichter_in in den meisten Fällen deinem Antrag folgen wird. Du kannst aber genauso gut auch schon die Begründung bringen, die wir für die Beschwerde im nächsten Antrag benutzt haben, wenn du mit Schwierigkeiten rechnest. Wenn die Anklageschrift zugestellt ist, also die öffentliche Anklage erhoben ist, stellst du den antrag nicht an den_die Haftrichter_in, sondern an Richter_in oder Vorsitzende_n Richter_in der Strafkammer, die deine Sache verhandeln wird, denn dann ist dieser für deine Haftbedingungen zuständig.


Dein Antrag wird abgelehnt


Dies erfährst du schriftlich von dem_der Haftrichter_in. Dagegen kannst du Beschwerde nach § 304 StPO einlegen. Diese Beschwerde ist fristlos, d.h. du mußt nicht auf die Einhaltung einer Frist achten. Du adressierst sie an das Amtsgericht bzw. an das Gericht, dessen Vorsitzende_r Richter_in entschieden hat. Diese_r kann deiner Beschwerde Folge leisten, was allerdings nicht anzu­nehmen ist, oder er muß die Beschwerde in drei Tagen an das Gericht, welches dann über die Beschwerde entscheidet, weiterleiten. In dringenden Fällen oder wenn du die Adresse weißt, kannst du die Beschwerde gleich an das Beschwerdegericht adressieren. Welche Adresse das ist, erfragst du am besten bei anderen Gefangenen oder bei deine_m Anwalt_in. Die Beschwerde sieht dann so aus:


Name
Datum

z.Zt. JVA ...

An das Amtsgericht (Ort)

Aktenzeichen...

Oder

An die X. Strafkammer des Landgerichts (Ort)

Aktenzeichen...

Durch den angegriffenen Beschluss wurde mein Antrag vom ... auf Genehmigung zur Benutzung eines eigenen Rundfunkempfängers abgelehnt. Die Verweigerung muß als eine Ein­schränkung meines Grundrechts auf Informationsfreiheit aus Art. 5 GG angesehen werden, die durch § 119 Abs. 3 StPO nicht gedeckt ist. Nach ständiger Rechtsprechung besteht grundsätzlich ein Rechtsan­spruch auf die Erteilung der Genehmigung (vgl. BVerfG in NJW 1963, 755; OLG Hamm v. 26.10.1964 - 1 Ws 263/64 -; OLG Köln in MDR 71, 238). Eine Einschränkung dieses Rechtsanspruchs wegen einer angeblichen Gefährdung des Haftzwecks oder der Ordnung der Anstalt kann nicht allgemein angeordnet werden, wenn dies nicht im Einzelfall tatsächlich belegt werden kann (vgl. Grünau, UVolizO Nr. 40 Anmerkung 1). Auch die Tatsache, dass ich bereits als Informationsquelle mehrere Tageszeitungen beziehe, berechtigt nicht dazu, mir die Benutzung eines Radios als weitere Informationsquelle zu verweigern. Ebensowe­nig kann die Tatsache, dass mir zwei oder drei Radioprogramme durch das von der Anstalt gestellte Hörfunkprogramm bereits zur Verfügung stehen, einen Versagungsgrund darstellen, da das Grundrecht auf freie Information aus Art. 5 Abs. 1 GG auch die freie Wahl unter allen in Betracht kommenden Rundfunkprogrammen garantiert (vgl. BVerfG in NJW 1963, 755; genauso Kleinknecht/Janischowsky Anmerkung 403).

Datum


Die Kürzel in den Klammern sind Fundstellen von Entscheidungen und Kommentaren, die deinen Antrag unterstützen und Eindruck schinden sollen. Sie sind nicht unbedingt nötig, machen aber einer_m gewissenhaf­ten Richter_in eine Entscheidung gegen dich nicht leicht. Die Abkürzungen bedeuten: MDR = Monatschrift für Deutsches Recht; NJW = Neue Juristische Wochenschrift (beides nach Jahr und Seite zitiert z.B. 71, 238); BVerfG = Bundesverfassungsgericht; Grünau und Kleinknecht/Janischowsky ("Das Recht der Untersuchungshaft"") sind Verfasser von juristischen Fachbüchern.


Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 23 ff. EGGVG am Beispiel einer Lichtverlängerung


Name
Datum

z.Zt. JVA ...

An das Oberlandesgericht (Ort)

Ich stelle den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 23 ff. EGGVG. In der Anlage überreiche ich den Prozesskostenhilfeantrag und beantrage die Gewährung von Prozesskostenhilfe.

Zum Sachverhalt: Der_die Anstaltsleiter_in (bzw. der_die Beamt_in ... in Vertretung der_des Anstaltsleiter_in) hat meinen Antrag auf Lichtverlängerung bis 24:00 Uhr vom ... durch Verfügung vom ... abgelehnt (hat mir die gewährte Lichtverlängerung bis 24:00 Uhr mit Verfügung vom ... wieder entzogen).

Gründe: Nach Nr. 54 Abs 2 UVollzO kann der_die Anstaltsleiter_in "gestatten, dass der Haftraum über die vorgeschriebene hinaus beleuchtet wird". In seiner Verfügung vom ... hat der_die Anstaltsleiter_in (der_die Beamte_in ...) die ihm durch die genannte Bestimmung der UVollzO mögliche Entscheidung falsch getroffen. Bei der Beleuchtung, namentlich auf Einzelzellen, muss nämlich vor allem "der Lebensgewohnheit und der Bequemlichkeit" des Untersuchungsgefangenen Rechnung getragen werden (Wendisch in Löwe-Rosenberg, § 119 Rdn. 119).

Hier nennst du die sachlichen Gründe, warum du Lichtverlängerung brauchst, z.B. Prozessvorbereitung, Weiterbildung etc.

Ich stelle daher den Antrag, die behördliche Maßnahme des_der Anstalts­leiters_in (des_der Beamten_in...) der JVA vom ...mit der mir die Lichtverlängcrung bis 24.00 Uhr versagt wurde (wieder entzogen wurde), aufzuheben und die beantragte Lichtverlängerung (wieder) zu gewähren. Des weiteren beantrage ich mir umfassendes und rechtliches Gehör zu gewähren.


Anlage: Prozesskostenhilfeantrag

Unterschrift


Solche Anträge sind auch ohne große juristische Kenntnisse möglich.Es reicht schon aus, wenn du sehr genau beschreibst, wogegen du dich wendest und die „Verletzung des Rechts", den Paragraphen, angibst, auf den du dich beziehst. Ein Beispiel: Es wäre gut, wenn du angibst, daß Nr. 56 UVollzO dein Anrecht auf ein Bad pro Woche umfaßt. Es reicht aber auch aus, wenn du ohne Angabe dieser Nummer beschreibst, daß du nur alle drei Wochen baden kannst und wie widerlich das ist. Bei dem zitierten „Dünnebier in Löwe-Rosenberg" handelt es sich um einen dicken Kommentar zur Strafprozeßordnung.


Voraussetzungen des Antrags nach §§ 23 ff. EGGVG


a) Es muß dann zuerst ein Antrag an den_die Anstaltsleiter_in gestellt worden sein und desse_deren Bescheid vorliegen, wenn du gegen eine eigenmächtige Maßnahme eine_r_s Vollzugsbeamt_en_in vorgehen willst oder eine bestimmte Veränderung erreichen willst.Erläßt der_die Anstaltsleiter_in (oder sein_e_ihre Vertreter_in) selbst eine verschärfende Maßnahme gegen dich, so kannst du dich direkt ans OLG wenden. Wartest du erst noch einen Bescheid des Anstaltslei­ters ab, so schaffst du die Einhaltung der Frist (siehe unten) nicht mehr. Hast du in dem ersten Fall einen Antrag an den Anstaltsleiter gestellt und innerhalb von drei Monaten trotz Anmahnungen keinen Bescheid bekommen, so wendest du dich ebenfalls direkt ans OLG. Das gleiche gilt, wenn im Verwaltungsvorverfahrcn (in den Bundesländern in denen es nötig ist s. o.) kein Bescheid ergeht. Dabei gibst du an, dass dein An­trag ohne Grund unbeantwortet geblieben ist. Ein besonderes Problem ergibt sich, wenn der_die Anstaltsleiter_in sich weigert, eine von dem_der Richterin ge­nehmigte Sache durchzuführen. Vielleicht weil er_sie annimmt, das gehöre in seine Zuständigkeit. In diesem Fall solltest du ruhig auch deinen Antrag ans OLG richten, auch wenn es möglicher­weise nicht zuständig ist. Wenn schon Haftrichter_in und Anstaltsleiter_in die Rechtslage nicht durchblicken, so kann man es von dir erst recht nicht erwarten. Ansonsten kannst du in einem solchen Fall immer eine Dienstaufsichtshbeschwerde schreiben (siehe Absehnitt 26.1.). Ausnahme: Wenn über deinen Antrag an den_die Anstaltsleiter_in oder im Verwaltungsvorverfahren innerhalb von drei Monaten keine Entscheidung gefällt wurde, gibst du an, dass "ohne Grund" eine solche Entschei­dung unterblieben ist und beantragst nun gerichtliche Entscheidung.

b) Du musst begründen, dass du durch eine Handlung eine_r_s Beamten_in im Knast oder durch einen Zustand (mieses Essen) in deinen „Rechten" verletzt bist. Du mußt diese Rechte auch angeben. Du kannst immer eine Verletzung deiner „Rechte" aus den Nummern 1 und 18 UVollzO und § 119 Abs. 3 StPO herleiten.

c) Frist Dein Antrag muß einen Monat nach Zustellung oder nachdem dir eine schriftliche Bekanntgabe des Entscheids, gegen den du dich wendest, gemacht wurde, beim Gericht eingetroffen sein. Wenn dir der Entscheid nicht zugestellt wurde oder du aus irgendeinem anderen Grund die Frist nicht einhalten konntest (z.B. warst du im Bunker und konntest nicht schreiben, warst krank ..), beantragst du innerhalb der Frist von zwei Wochen, nachdem es diesen Hinderungsgrund nicht mehr gibt, "Wieder­einsetzung in den vorigen Stand" und gibst den Grund dafür an. Ist dir die Entscheidung des_der Anstaltsleiter_in nur mündlich mitgeteilt worden, brauchst du dich an keine Frist zu halten.

d) Kosten Dieses Verfahren ist kostenpflichtig. Deshalb immer einen Antrag auf Prozeßkostenhilfe (Armenrecht) stellen. Näheres hierzu in Kapitel 25.