Arbeit in U-Haft

Aus Gefangenenratgeber

Wechseln zu: Navigation, Suche

zum Inhaltsverzeichnis

9.1. Arbeit in U-Haft

Du bist als Untersuchungsgefangener nicht zur Arbeit verpflichtet. Das heißt, Arbeit gilt als „Vergünstigung", die du über ein Anliegen bei der Anstaltsleitung extra beantragen musst Ausnahme: Du bist noch nicht 21 Jahre alt. Dann musst du aus „erzieherischen Gründen" arbeiten, vor allen Dingen, um dich an eine „regelmäßige Tätigkeit" zu gewöhnen. Allerdings steht dieser Arbeitszwang mangels ausreichender Arbeitsplätze meist nur auf dem Papier. Wenn du arbeiten willst oder musst, weil du von draußen kein Geld bekommst, musst du also Arbeit beantragen. Du wirst dann in der Regel auf eine Warteliste gesetzt, und es kann einige Monate dauern. Du wirst meistens Zellenarbeit bekommen. Es ist wirklich die Frage, ob es für dich viel bringt, den ganzen Tag allein in der Zelle mit den Einzelteilen von Kugelschreibern oder Wasserhähnen zu sitzen, um für ein horrendes Tagespensum vielleicht DM 5,- zu bekommen. Einen besonderen, strafmildernden Einfluss wird es jedenfalls nicht haben. Sinnvoller ist es da schon - soweit vorhanden - Gemeinschaftsarbeiten zu beantragen. Dafür musst du zuerst einen Antrag an deinen Haftrichter schreiben: „Hiermit beantrage ich gemäß § 4i Absatz 2 U-HaftVollÖdie Zustimmung zur Gemeinschaftsarbeit..." Kommt der durch, weil der Richter dich nicht für besonders gefährlich hält, schreibst du unter Bezugnahme auf diesen Beschluss ein Anliegen an die Anstaltsleitung. In diesem Anliegen musst du unmissverständlich klarmachen, dass du keine Zellenarbeit willst. Allerdings brauchst du jetzt immer noch etwas Glück, um Gemeinschaftsarbeit zu erhalten. Sonst kommst du auf eine Warteliste.

Der Verdienst

Was du als Untersuchungsgefangener an Geld „verdienst" gehört dir ganz. Du erhältst das gleiche Entgelt wie ein Strafgefangener. Wie man sich das ausrechnen kann, wird unten in Abschnitt 9.2. erklärt. Es gibt zwar in der U-Haft keine Arbeitspflicht, wenn du aber schon arbeitest, so darfst du die Arbeit nicht „zur Unzeit verlassen" (§43 Absatz 3 UHaftVollzO). Das ist eine sehr dehnbare Bestimmung, denn der Begriff „Unzeit" ist völlig unbestimmt. Damit will, die Anstalt sicherstellen, dass du den Arbeitsbetrieb nicht durch plötzliches Niederlegen der Arbeit in Schwierigkeiten bringst. Hier gibt es aber auch eine wichtige Ausnahme auf die du dich immer berufen kannst: Auf keinen Fall darfst du durch die Arbeit davon abgehalten werden, dich auf deine Verteidigung vorzubereiten. Mit dieser Begründung darfst du die Arbeit unterbrechen.


9.1. Arbeit in U-Haft

Du bist als Untersuchungsgefangener nicht zur Arbeit verpflichtet. Das heißt, Arbeit gilt als „Vergünstigung", die du über ein Anliegen bei der Anstaltsleitung extra beantragen musst Ausnahme: Du bist noch nicht 21 Jahre alt. Dann musst du aus „erzieherischen Gründen" arbeiten, vor allen Dingen, um dich an eine „regelmäßige Tätigkeit" zu gewöhnen. Allerdings steht dieser Arbeitszwang mangels ausreichender Arbeitsplätze meist nur auf dem Papier. Wenn du arbeiten willst oder musst, weil du von draußen kein Geld bekommst, musst du also Arbeit beantragen. Du wirst dann in der Regel auf eine Warteliste gesetzt, und es kann einige Monate dauern. Du wirst meistens Zellenarbeit bekommen. Es ist wirklich die Frage, ob es für dich viel bringt, den ganzen Tag allein in der Zelle mit den Einzelteilen von Kugelschreibern oder Wasserhähnen zu sitzen, um für ein horrendes Tagespensum vielleicht DM 5,- zu bekommen. Einen besonderen, strafmildernden Einfluss wird es jedenfalls nicht haben. Sinnvoller ist es da schon - soweit vorhanden - Gemeinschaftsarbeiten zu beantragen. Dafür musst du zuerst einen Antrag an deinen Haftrichter schreiben: „Hiermit beantrage ich gemäß § 4i Absatz 2 U-HaftVollÖdie Zustimmung zur Gemeinschaftsarbeit..." Kommt der durch, weil der Richter dich nicht für besonders gefährlich hält, schreibst du unter Bezugnahme auf diesen Beschluss ein Anliegen an die Anstaltsleitung. In diesem Anliegen musst du unmissverständlich klarmachen, dass du keine Zellenarbeit willst. Allerdings brauchst du jetzt immer noch etwas Glück, um Gemeinschaftsarbeit zu erhalten. Sonst kommst du auf eine Warteliste.

Der Verdienst

Was du als Untersuchungsgefangener an Geld „verdienst" gehört dir ganz. Du erhältst das gleiche Entgelt wie ein Strafgefangener. Wie man sich das ausrechnen kann, wird unten in Abschnitt 9.2. erklärt. Es gibt zwar in der U-Haft keine Arbeitspflicht, wenn du aber schon arbeitest, so darfst du die Arbeit nicht „zur Unzeit verlassen" (§43 Absatz 3 UHaftVollzO). Das ist eine sehr dehnbare Bestimmung, denn der Begriff „Unzeit" ist völlig unbestimmt. Damit will, die Anstalt sicherstellen, dass du den Arbeitsbetrieb nicht durch plötzliches Niederlegen der Arbeit in Schwierigkeiten bringst. Hier gibt es aber auch eine wichtige Ausnahme auf die du dich immer berufen kannst: Auf keinen Fall darfst du durch die Arbeit davon abgehalten werden, dich auf deine Verteidigung vorzubereiten. Mit dieser Begründung darfst du die Arbeit unterbrechen.


zum Inhaltsverzeichnis