Arbeit in Strafhaft

Aus Gefangenenratgeber

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9.2. Arbeit in Strafhaft


Das neue Strafvollzugsgesetz hat hier eine ganze Menge „neuer" Vorschriften gebracht, die nach dem zweiten Blick meist gar nichts Neues bringen. Ein Teil der neuen Vorschrift wird erst in ein paar jähren in Kraft treten, andere vielleicht nie, weil sie zu viel kosten.

Zwangsarbeit und Gesetz

Natürlich normiert das neue Strafvollzugsgesetz die Zwangsarbeit (§ 41 Abs. 1). Als Strafgefangener bist du so im Prinzip verpflichtet, jede dir zugewiesene Arbeit zu verrichten. Gerade am Beispiel der Arbeitspflicht lässt sich erkennen, wieviel der Bundesrepublik ihr geschriebenes Recht wert ist; Das Übereinkommen Nr. 29 der Internationalen Arbeitsorganisation, dem die Bundesrepublik Deutschland durch Gesetz vom 1.6.1956 zugestimmt hat,enthält zunächst die Verpflichtung, bestimmte Formen von Zwangsarbeit unverzüglich zu beseitigen. Vor allem wird jede Form von Zwangsarbeit aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung für unzulässig erkläre, die eine Vermietung des Gefangenen an Privatunternehmen vorsieht. Der freiwillige Arbeits­einsatz von Gefangenen für Privatunternehmen wird von dem Sachverständigenausschuß der internationalen Arbeitsorganisation nur dann für zulässig gehalten, wenn dem Gefangenen die Rechte eines freien Arbeitnehmers, wie übliche Entlohnung, Sozialleistung etc., gewährt werden. Und nun schaue man sich mal den Anteil der privaten Unternehmerbetriebe im bundesdeutschen Strafvollzug an: 72 Prozent! Der schon zwei Jahrzehnte ungetrübt andauernde Rechtsbruch wird durch § 41 Abs. 4 Strafvollzugsgesetz ein bisschen gekittet: Danach bedarf die Beschäftigung in einem privaten Unternehmerbetrieb nun der Zustimmung des Gefangenen. Die geforderte tarifliche Bezahlung und Einbeziehung in die Sozialversicherung ist aber vorerst nicht vorgesehen. Die Bundesrepublik sah sich erst aufgrund internationalen Drucks gezwungen, diese Vorschrift aufzunehmen. In Kraft tritt sie jedoch auch erst am 1.1.1982. Und bis dahin hat sich die Verwaltung einiges vorgenommen: Die Uiuernehmerbemebe sollen in ihrer Form umorganisiere werden. Die j VA soll nicht mehr nur die „Arbeitskräfte" zur Verfügung stellen und dem Unternehmer den Rest überlassen, sondern künftig selbst die Aufträge quasi als Lohnaufträge in eigener Regie übernehmen.Damit wäre das Unternehmen, in dem die Gefangenen arbeiten, formal nicht mehr „privat" und das Gesetz damit mehr oder weniger holnrie

Wann man nicht arbeiten muss

Natürlich wenn man krank ist. Krank ist man aber nur, wenn man vom Anstaltsarzt krankgeschrieben wird. Für längere Zeit arbeitsunfähig geschrieben zu werden, erfordert schon einiges Fingerspitzengefühl – selbst wenn man tatsächlich krank ist. Kurzfristige Krankschreibungen sind schon eher mal zu erreichen. Einige Hinweise, wie man sich gegenüber dem Anstaltsarzt verhält .findest du in Abschnitt 18.1.. Von der Arbeit freigestellt sind werdende und stillende Mütter für 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung. Aber auch außerhalb dieses Zeitraums gelten die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes (keine schwere Arbeit, ausreichende Zeit zum Stillen etc.). Freigestellt sind auch Gefangene, die über 65 Jahre alt sind. Hast du innerhalb eines Jahres (365 Tage) mindestens 238 Tage gearbeitet, so hast du ein Recht auf 18 Tage bezahlte Freistellung, also eine Art Urlaub im Knast (§42 Strafvollzugsgesetz). Er muss einen Monat vorher beantragt werden. Arbeitsausfall wegen Krankheit wird bis zu 6 Wochen jährlich als Arbeit angerechnet. Hast du jedoch in dem Jahr Hafturlaub bekommen, so wird der leider von der Freistellungszeit abgezogen. Aber nur, wenn du den Hafturlaub an Arbeitstagen genommen hast. Wochenend- oder Feiertagsurlaub darf nicht abgezogen werden. Hast du Haft-Sonderurlaub wegen einer lebensgefährlichen Erkrankung oder dem Tod eines Angehörigen bekommen, so darf dir dieser ebenfalls nicht von der Freistellungszeit abgezogen werden.

Wenn man nicht arbeiten will

Willst du absolut nicht arbeiten und kannst keinen der beschriebenen Freistellungsgründe für dich nutzen, gelingt es dir z.B. nicht den Arzt von deiner Arbeitsunfähigkeit zu überzeugen, so bist du ein Arbeitsverwei­gerer. Die sind gar nicht so selten. Wie die Anstalt auf eine mehr oder weniger offene Arbeitsverweigerung reagiert, ist sehr unterschiedlich. Manchmal fällt es gar nicht auf, weil es ohnehin viel zu wenig Arbeitsplätze gibt und du durch bloßes Stillhalten von ganz allein bei der Verteilung leer ausgehst. Du musst aber schlimmstenfalls damit rechnen, zumindest die erste Zeit mit verschiedenen Hausstrafen unter Druck gesetzt zu werden (vergleiche Abschnitt 8.1. „Hausstrafen"). Es kann aber auch passieren, dass deine Arbeitsverweigerung sirmigerweise mit „Arbeitsverbot" bestraft wird. In der Regel wird man früher oder später in Ruhe gelassen. Aber die Arbeitsverweigerung erfordert nicht nur Durchhaltevermögen sondern auch den Verzicht auf die „Kleinigkeiten", die im Knast so wichtig sind: Wer nicht arbeitet, hat kein Geld und kann nicht einkaufen. Taschengeld erhältst du nur, wenn ohne eigene Schuld nicht arbeitest.

Wenn man die Arbeit wechseln will

Das ist nicht ganz einfach. Du kannst dich an die (wachsweichen) Formulierungen des Strafvollzuggesetzes halten, wenn du einen Arbeitsplatzwechsel beantragst: Bei der Zuweisung der Arbeit sollen „Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen (des Gefangenen) berücksichtigt" werden (§ 57) Und: Die Arbeit muss den „körperlichen Fähigkeiten" entsprechen. Der Gefangene muss zu ihr „aufgrund seines körperlichen Zustands in der Lage sein" (.§ 41). "Die größten Chancen wird man haben, wenn man mit Gesundheitsargumenten kommt: z.B. dass man keine schweren Sachen heben kann (allgemeine Schwäche, Rückenschmerzen), dass man keinen Lärm verträgt (Migräne), keinen Staub (Heuschnupfen, Allergien, Reizhusten) keine scharfen Gerüche von Farben, Lacke (Übelkeit) und ähnliches. Wenn man Zellenarbeit verrichten muss, aber lieber in einer Werkshalle mit anderen gemeinsam arbeitet, so kann man sich auf § 17 Strafvollzugsgesetz berufen. Dort heißt es: „Gefangene arbeiten gemeinsam". Allerdings: bis zum 1.1.1989 (!) muss sich die Anstalt nur daran halten, wenn es „organisatorisch möglich" ist.

Ausbildung und Weiterbildung

Eine Alternative zur Arbeit bietet sich eventuell in der Teilnahme an „Maßnahmen der Ausbildung und Weiterbildung" an. Das können z.B. Berufsausbildungen, Lehren, Fortbildungskurse, Umschulungen, Fernkurse oder auch ein Hauptschulabschluss sein. Du wirst dabei ganz oder teilweise von der Arbeit freigestellt und erhältst eine Ausbildungsbeihilfe (Vergütungsstufe 111, bei Hauptschulabschluss Vergütungsstufe II; wieviel das ist, siehe unten). Was in der Anstalt möglich ist, musst du erfragen. Sozialarbeiter und Pfarrer können dich vielleicht bei der Durchsetzung unterstützen. Ob du an einer Fortbildung teilnehmen willst, um der Arbeit zu entgehen oder ob dich die Ausbildung selbst interessiert, du musst in jedem Fall ein großes Interesse an dem beantragten Kurs etc. zeigen und möglichst konkrete Zukunftspläne mit dieser Ausbildung angeben. Voraussetzung für die Teilnahme ist nämlich, dass man dich hierfür als „geeignet" ansieht.

Freies Beschäftigungsverhältnis, Selbstbeschäftigung

Die Arbeit außerhalb der Anstalt in einem „normalen" Arbeitsverhältnis. Dies war auch schon früher möglich, soll nun aber seit dem 1.1.1980 besonders gefördert werden. Auch die Ausbildung außerhalb der Anstalt soll möglich sein. Es gibt aber keinen Grund zur Hoffnung, dass dies ein Schritt zur Öffnung der Knäste sein wird. Zum sogenannten offenen Vollzug siehe Näheres in Abschnitt 10.6.. Unter „Selbstbeschäftigung" wird eine Art selbstständige Heimarbeit verstanden, also z,B. als Schriftsteller, Journalist, Maler, Kunsthandwerkliches, Gewerbetrei­bender etc. soweit dies überhaupt in der Zelle möglich ist. Bei der Durchsetzung der Selbstbeschäftigung, solltest du argumentieren, dass dies ja keine Mehrbelastung für die Anstalt darstellt und für deine Zukunft wichtiger ist, als stumpfsinniges Kugelschreiberdzusammenschrauben oder Wäscheklammernzusammenstecken.

Die „Arbeitsentlohnung"

Da gibt es ein kompliziertes System von Vergütungsstufen und Zulagen. Es wird zuerst das durchschnittliche Jahreseinkommen eines freien Arbeitnehmers im vorletzten Kalenderjahr errechnet. Soll also das Arbeitsentgelt für 1981 festgesetzt werden, so wird von dem durchschnittlichen Jahreseinkommen von 1979 ausgegangen. Das waren etwa 27.700,-- DM im Jahr. Um nun den Tagesverdienst zu errechnen wird das ganze durch 250 Arbeitstage geteilt, was den Betrag von 110,80 DM ergibt. Die sogenannte Eckvergütung, die man als Gefangener erhält, sind ganze 5% (!) des durchschnittlichen Tageseinkommens eines freien Arbeiters, also 5,54 DM am Tag. Nun hat die Bundesregierung versprochen, den Ecklohn ab 1.1.1981 auf 10% des Durchschnittseinkommens zu erhöhen. Wir haben jedoch erfahren, dass dies hinter den Türen schon wieder zurückgenommen und auf unbestimmte Zeit verschoben worden ist. (Wahrscheinlich werden mit dem eingesparten Geld noch ein paar neue Sichtblenden vor die Zellenfenster gesetzt, Trennscheiben in die Besuchszimmer gebaut, ein paar mehr Nato-Drahtrollen auf die Gefängnismauern gelegt und ein paar neue Maschinenpistolen für die Wächter angeschafft). Die 5,54 DM pro Arbeitstag sind also der voraussichtliche Ecklohn für 1983. Die eigentliche Entlohnung ist jedoch in 5 Leistungs- und Vergütungsstufen aufgespalten:

TABELLE!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!

(Das Ganze ist geregelt in der Strafvollzugsvergütungsordnung (StVollzVergO), veröffentlicht im Bundesgesetzblatt I, 1977, Seite 57). Daneben sind Zulagen zum Grundlohn vorgesehen - immer auf der Grundlage der jeweiligen Vergütungsstufe: bis 5 % bei Arbeiten unter erschwerten Bedingungen, d.h. Arbeiten die Reizwirkungen hervorrufen, die über das übliche Maß hinausgehen, wie Staub, Dämpfe etc. bis 5 % bei Arbeiten zu ungünstigen Zeiten, d.h. Tätigkeiten, die regelmäßig mindestens eine Stunde vor der üblichen Arbeitszeit beginnen oder mindestens zwei Stunden danach enden, oder nicht nur gelegentlich an freien Tagen ausgeführt werden müssen. • Etwas mehr bringen die Überstunden. Sie werden mit einem Aufschlag von bis zu 25 % „belohnt". Für Arbeiten im Zeitlohn (Akkord) sind bis zu 30 % Aufschlag vorgesehen. Für Arbeiten im Leistungslohn bis zu 15 %. Die Höhe des Arbeitsentgelts muss dir schriftlich bekanntgegeben werden. Diese ganzen Berechnungen gelten natürlich nicht für Freigänger und in Selbstbeschäf­tigung Arbeitende, die erheblich mehr verdienen können,

Arbeitslosenversicherung (§ 194 StVollzG)

Obwohl du als Gefangener nicht weniger schuften musst als draußen, bist du weder kranken- noch rentenversichert. Dass dies demnächst geändert werden soll, davon ist zwar immer die Rede, bisher wurde es aber von Jahr zu Jahr verschoben und so wird es wohl auch noch eine ganze Weile weitergehen. Du. bist aber als Gefangener unter bestimmten Voraussetzungen in der Arbeitslosenversicherung, das heißt, du hast dann nach dem Knast möglicherweise Anspruch auf Arbeitslosengeld. Das ist sehr vorteilhaft, denn auf das Arbeitslosengeld besteht im Gegensatz zur Sozialhilfe ein Rechtsanspruch ohne Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse und ohne Rückzahlungspflicht, Außerdem ist es erheblich mehr. Du hast schon dann einen Anspruch, wenn du Arbeitslosengeld als Arbeitnehmer oder Gefangener beitragspflichtig warst. Sitzt du also nur eine kurze Zeit, und hast du vorher schon mindestens ein halbes Jahr gearbeitet, so ist diese Regelung für dich ohnehin nicht von Belang. Als Gefangener bist du beitragspflichtig, wenn du Arbeitsentgelt oder Ausbildungsbeihilfe erhältst. Mit der Beitragszahlung hast du allerdings nichts zu tun, das macht automatisch das Land. Dafür kann dir die Anstalt bis zu 1,5 *k deiner Bruttobezüge abziehen, was sie meist auch tun wird. Wenn du schon arbeitest, solltest du also darauf achten, dieses halbe Jahr vollzukriegen. Die Arbeitsverwaltung hat dir eine Bescheinigung über diese Zeit auszustellen.


9.2. Arbeit in Strafhaft


Das neue Strafvollzugsgesetz hat hier eine ganze Menge „neuer" Vorschriften gebracht, die nach dem zweiten Blick meist gar nichts Neues bringen. Ein Teil der neuen Vorschrift wird erst in ein paar jähren in Kraft treten, andere vielleicht nie, weil sie zu viel kosten.

Zwangsarbeit und Gesetz

Natürlich normiert das neue Strafvollzugsgesetz die Zwangsarbeit (§ 41 Abs. 1). Als Strafgefangener bist du so im Prinzip verpflichtet, jede dir zugewiesene Arbeit zu verrichten. Gerade am Beispiel der Arbeitspflicht lässt sich erkennen, wieviel der Bundesrepublik ihr geschriebenes Recht wert ist; Das Übereinkommen Nr. 29 der Internationalen Arbeitsorganisation, dem die Bundesrepublik Deutschland durch Gesetz vom 1.6.1956 zugestimmt hat,enthält zunächst die Verpflichtung, bestimmte Formen von Zwangsarbeit unverzüglich zu beseitigen. Vor allem wird jede Form von Zwangsarbeit aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung für unzulässig erkläre, die eine Vermietung des Gefangenen an Privatunternehmen vorsieht. Der freiwillige Arbeits­einsatz von Gefangenen für Privatunternehmen wird von dem Sachverständigenausschuß der internationalen Arbeitsorganisation nur dann für zulässig gehalten, wenn dem Gefangenen die Rechte eines freien Arbeitnehmers, wie übliche Entlohnung, Sozialleistung etc., gewährt werden. Und nun schaue man sich mal den Anteil der privaten Unternehmerbetriebe im bundesdeutschen Strafvollzug an: 72 Prozent! Der schon zwei Jahrzehnte ungetrübt andauernde Rechtsbruch wird durch § 41 Abs. 4 Strafvollzugsgesetz ein bisschen gekittet: Danach bedarf die Beschäftigung in einem privaten Unternehmerbetrieb nun der Zustimmung des Gefangenen. Die geforderte tarifliche Bezahlung und Einbeziehung in die Sozialversicherung ist aber vorerst nicht vorgesehen. Die Bundesrepublik sah sich erst aufgrund internationalen Drucks gezwungen, diese Vorschrift aufzunehmen. In Kraft tritt sie jedoch auch erst am 1.1.1982. Und bis dahin hat sich die Verwaltung einiges vorgenommen: Die Uiuernehmerbemebe sollen in ihrer Form umorganisiere werden. Die j VA soll nicht mehr nur die „Arbeitskräfte" zur Verfügung stellen und dem Unternehmer den Rest überlassen, sondern künftig selbst die Aufträge quasi als Lohnaufträge in eigener Regie übernehmen.Damit wäre das Unternehmen, in dem die Gefangenen arbeiten, formal nicht mehr „privat" und das Gesetz damit mehr oder weniger holnrie

Wann man nicht arbeiten muss

Natürlich wenn man krank ist. Krank ist man aber nur, wenn man vom Anstaltsarzt krankgeschrieben wird. Für längere Zeit arbeitsunfähig geschrieben zu werden, erfordert schon einiges Fingerspitzengefühl – selbst wenn man tatsächlich krank ist. Kurzfristige Krankschreibungen sind schon eher mal zu erreichen. Einige Hinweise, wie man sich gegenüber dem Anstaltsarzt verhält .findest du in Abschnitt 18.1.. Von der Arbeit freigestellt sind werdende und stillende Mütter für 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung. Aber auch außerhalb dieses Zeitraums gelten die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes (keine schwere Arbeit, ausreichende Zeit zum Stillen etc.). Freigestellt sind auch Gefangene, die über 65 Jahre alt sind. Hast du innerhalb eines Jahres (365 Tage) mindestens 238 Tage gearbeitet, so hast du ein Recht auf 18 Tage bezahlte Freistellung, also eine Art Urlaub im Knast (§42 Strafvollzugsgesetz). Er muss einen Monat vorher beantragt werden. Arbeitsausfall wegen Krankheit wird bis zu 6 Wochen jährlich als Arbeit angerechnet. Hast du jedoch in dem Jahr Hafturlaub bekommen, so wird der leider von der Freistellungszeit abgezogen. Aber nur, wenn du den Hafturlaub an Arbeitstagen genommen hast. Wochenend- oder Feiertagsurlaub darf nicht abgezogen werden. Hast du Haft-Sonderurlaub wegen einer lebensgefährlichen Erkrankung oder dem Tod eines Angehörigen bekommen, so darf dir dieser ebenfalls nicht von der Freistellungszeit abgezogen werden.

Wenn man nicht arbeiten will

Willst du absolut nicht arbeiten und kannst keinen der beschriebenen Freistellungsgründe für dich nutzen, gelingt es dir z.B. nicht den Arzt von deiner Arbeitsunfähigkeit zu überzeugen, so bist du ein Arbeitsverwei­gerer. Die sind gar nicht so selten. Wie die Anstalt auf eine mehr oder weniger offene Arbeitsverweigerung reagiert, ist sehr unterschiedlich. Manchmal fällt es gar nicht auf, weil es ohnehin viel zu wenig Arbeitsplätze gibt und du durch bloßes Stillhalten von ganz allein bei der Verteilung leer ausgehst. Du musst aber schlimmstenfalls damit rechnen, zumindest die erste Zeit mit verschiedenen Hausstrafen unter Druck gesetzt zu werden (vergleiche Abschnitt 8.1. „Hausstrafen"). Es kann aber auch passieren, dass deine Arbeitsverweigerung sirmigerweise mit „Arbeitsverbot" bestraft wird. In der Regel wird man früher oder später in Ruhe gelassen. Aber die Arbeitsverweigerung erfordert nicht nur Durchhaltevermögen sondern auch den Verzicht auf die „Kleinigkeiten", die im Knast so wichtig sind: Wer nicht arbeitet, hat kein Geld und kann nicht einkaufen. Taschengeld erhältst du nur, wenn ohne eigene Schuld nicht arbeitest.

Wenn man die Arbeit wechseln will

Das ist nicht ganz einfach. Du kannst dich an die (wachsweichen) Formulierungen des Strafvollzuggesetzes halten, wenn du einen Arbeitsplatzwechsel beantragst: Bei der Zuweisung der Arbeit sollen „Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen (des Gefangenen) berücksichtigt" werden (§ 57) Und: Die Arbeit muss den „körperlichen Fähigkeiten" entsprechen. Der Gefangene muss zu ihr „aufgrund seines körperlichen Zustands in der Lage sein" (.§ 41). "Die größten Chancen wird man haben, wenn man mit Gesundheitsargumenten kommt: z.B. dass man keine schweren Sachen heben kann (allgemeine Schwäche, Rückenschmerzen), dass man keinen Lärm verträgt (Migräne), keinen Staub (Heuschnupfen, Allergien, Reizhusten) keine scharfen Gerüche von Farben, Lacke (Übelkeit) und ähnliches. Wenn man Zellenarbeit verrichten muss, aber lieber in einer Werkshalle mit anderen gemeinsam arbeitet, so kann man sich auf § 17 Strafvollzugsgesetz berufen. Dort heißt es: „Gefangene arbeiten gemeinsam". Allerdings: bis zum 1.1.1989 (!) muss sich die Anstalt nur daran halten, wenn es „organisatorisch möglich" ist.

Ausbildung und Weiterbildung

Eine Alternative zur Arbeit bietet sich eventuell in der Teilnahme an „Maßnahmen der Ausbildung und Weiterbildung" an. Das können z.B. Berufsausbildungen, Lehren, Fortbildungskurse, Umschulungen, Fernkurse oder auch ein Hauptschulabschluss sein. Du wirst dabei ganz oder teilweise von der Arbeit freigestellt und erhältst eine Ausbildungsbeihilfe (Vergütungsstufe 111, bei Hauptschulabschluss Vergütungsstufe II; wieviel das ist, siehe unten). Was in der Anstalt möglich ist, musst du erfragen. Sozialarbeiter und Pfarrer können dich vielleicht bei der Durchsetzung unterstützen. Ob du an einer Fortbildung teilnehmen willst, um der Arbeit zu entgehen oder ob dich die Ausbildung selbst interessiert, du musst in jedem Fall ein großes Interesse an dem beantragten Kurs etc. zeigen und möglichst konkrete Zukunftspläne mit dieser Ausbildung angeben. Voraussetzung für die Teilnahme ist nämlich, dass man dich hierfür als „geeignet" ansieht.

Freies Beschäftigungsverhältnis, Selbstbeschäftigung

Die Arbeit außerhalb der Anstalt in einem „normalen" Arbeitsverhältnis. Dies war auch schon früher möglich, soll nun aber seit dem 1.1.1980 besonders gefördert werden. Auch die Ausbildung außerhalb der Anstalt soll möglich sein. Es gibt aber keinen Grund zur Hoffnung, dass dies ein Schritt zur Öffnung der Knäste sein wird. Zum sogenannten offenen Vollzug siehe Näheres in Abschnitt 10.6.. Unter „Selbstbeschäftigung" wird eine Art selbstständige Heimarbeit verstanden, also z,B. als Schriftsteller, Journalist, Maler, Kunsthandwerkliches, Gewerbetrei­bender etc. soweit dies überhaupt in der Zelle möglich ist. Bei der Durchsetzung der Selbstbeschäftigung, solltest du argumentieren, dass dies ja keine Mehrbelastung für die Anstalt darstellt und für deine Zukunft wichtiger ist, als stumpfsinniges Kugelschreiberdzusammenschrauben oder Wäscheklammernzusammenstecken.

Die „Arbeitsentlohnung"

Da gibt es ein kompliziertes System von Vergütungsstufen und Zulagen. Es wird zuerst das durchschnittliche Jahreseinkommen eines freien Arbeitnehmers im vorletzten Kalenderjahr errechnet. Soll also das Arbeitsentgelt für 1981 festgesetzt werden, so wird von dem durchschnittlichen Jahreseinkommen von 1979 ausgegangen. Das waren etwa 27.700,-- DM im Jahr. Um nun den Tagesverdienst zu errechnen wird das ganze durch 250 Arbeitstage geteilt, was den Betrag von 110,80 DM ergibt. Die sogenannte Eckvergütung, die man als Gefangener erhält, sind ganze 5% (!) des durchschnittlichen Tageseinkommens eines freien Arbeiters, also 5,54 DM am Tag. Nun hat die Bundesregierung versprochen, den Ecklohn ab 1.1.1981 auf 10% des Durchschnittseinkommens zu erhöhen. Wir haben jedoch erfahren, dass dies hinter den Türen schon wieder zurückgenommen und auf unbestimmte Zeit verschoben worden ist. (Wahrscheinlich werden mit dem eingesparten Geld noch ein paar neue Sichtblenden vor die Zellenfenster gesetzt, Trennscheiben in die Besuchszimmer gebaut, ein paar mehr Nato-Drahtrollen auf die Gefängnismauern gelegt und ein paar neue Maschinenpistolen für die Wächter angeschafft). Die 5,54 DM pro Arbeitstag sind also der voraussichtliche Ecklohn für 1983. Die eigentliche Entlohnung ist jedoch in 5 Leistungs- und Vergütungsstufen aufgespalten:

TABELLE!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!

(Das Ganze ist geregelt in der Strafvollzugsvergütungsordnung (StVollzVergO), veröffentlicht im Bundesgesetzblatt I, 1977, Seite 57). Daneben sind Zulagen zum Grundlohn vorgesehen - immer auf der Grundlage der jeweiligen Vergütungsstufe: bis 5 % bei Arbeiten unter erschwerten Bedingungen, d.h. Arbeiten die Reizwirkungen hervorrufen, die über das übliche Maß hinausgehen, wie Staub, Dämpfe etc. bis 5 % bei Arbeiten zu ungünstigen Zeiten, d.h. Tätigkeiten, die regelmäßig mindestens eine Stunde vor der üblichen Arbeitszeit beginnen oder mindestens zwei Stunden danach enden, oder nicht nur gelegentlich an freien Tagen ausgeführt werden müssen. • Etwas mehr bringen die Überstunden. Sie werden mit einem Aufschlag von bis zu 25 % „belohnt". Für Arbeiten im Zeitlohn (Akkord) sind bis zu 30 % Aufschlag vorgesehen. Für Arbeiten im Leistungslohn bis zu 15 %. Die Höhe des Arbeitsentgelts muss dir schriftlich bekanntgegeben werden. Diese ganzen Berechnungen gelten natürlich nicht für Freigänger und in Selbstbeschäf­tigung Arbeitende, die erheblich mehr verdienen können,

Arbeitslosenversicherung (§ 194 StVollzG)

Obwohl du als Gefangener nicht weniger schuften musst als draußen, bist du weder kranken- noch rentenversichert. Dass dies demnächst geändert werden soll, davon ist zwar immer die Rede, bisher wurde es aber von Jahr zu Jahr verschoben und so wird es wohl auch noch eine ganze Weile weitergehen. Du. bist aber als Gefangener unter bestimmten Voraussetzungen in der Arbeitslosenversicherung, das heißt, du hast dann nach dem Knast möglicherweise Anspruch auf Arbeitslosengeld. Das ist sehr vorteilhaft, denn auf das Arbeitslosengeld besteht im Gegensatz zur Sozialhilfe ein Rechtsanspruch ohne Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse und ohne Rückzahlungspflicht, Außerdem ist es erheblich mehr. Du hast schon dann einen Anspruch, wenn du Arbeitslosengeld als Arbeitnehmer oder Gefangener beitragspflichtig warst. Sitzt du also nur eine kurze Zeit, und hast du vorher schon mindestens ein halbes Jahr gearbeitet, so ist diese Regelung für dich ohnehin nicht von Belang. Als Gefangener bist du beitragspflichtig, wenn du Arbeitsentgelt oder Ausbildungsbeihilfe erhältst. Mit der Beitragszahlung hast du allerdings nichts zu tun, das macht automatisch das Land. Dafür kann dir die Anstalt bis zu 1,5 *k deiner Bruttobezüge abziehen, was sie meist auch tun wird. Wenn du schon arbeitest, solltest du also darauf achten, dieses halbe Jahr vollzukriegen. Die Arbeitsverwaltung hat dir eine Bescheinigung über diese Zeit auszustellen.

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