Übersicht der Rechtsmittel in der U-Haft

Aus Gefangenenratgeber

Version vom 16. September 2011, 12:47 Uhr von Admin (Diskussion | Beiträge)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Wechseln zu: Navigation, Suche

Zum Inhaltsverzeichnis

23.1. Übersicht der Rechtsmittel in der U-Haft

Anträge an den_die Haftrichter_in

a) irgendwelche Beamt_innen, z.B. der_die Staatsanwält_in, der_die Anstaltsleiter_in. Anstalts-, Polizei- oder Gerichtsbeamt_innen ordnen was an, was eigentlich in die Zuständigkeit des_der Haftrichter_in gehört (die Ausnahmen unten sind bei Anträgen an den_die Anstaltsleiter_in aufgezält); du willst aber verhindern, dass die Anordnungen bestehen bleiben oder dass änliche Anordnungen in Zukunft wieder gemacht werden. Das könnte z.B. sein, dass der_die Anstaltsleiter_in meint, ein "dringlicher Fall" sei gegeben und dich in eine Beruhigungszelle steckt (Nr. 63 Abs. 9 UVollzO), ohne vor den_die Richter_in zu fragen, der_die allein das anordnen kann. Oder der_die Staatsanwält_in kontrolliert deine Post, ohne dass du dies beantragt hast (Nr. 3 UVollzO).

Gegen all dies - und dagegen, dass es in Zukunft nochmal passiert - stellst du einen "Anrag auf gerichtliche Entscheidung" beim zuständigen Haftrichter.

Wer dein_e zuständige_r Haftrichter_in ist, kann sich ändern. Bis die öffentliche Anklage erhoben ist, bis also die Anklageschrift fertig ist und sich irgendein Gericht mit der Anklage befasst, ist dein zuständiger Haftrichter derjenige, der deinen Haftbefehl erlassen hat. Von da an ist der_die für dich zuständige Richter_in der_die Vorsitzende des Gerichts, das die dir vorgeworfene Sache verhandeln soll. Wenn nun also ein_e andere_r als diese_r Vorsitzende_r Richter_in einen Beschluss erlässt (z.B. zum Besuch, zur Zensur oder irgendwas anderem), ist er_sie dazu garnicht berechtigt und du stellst einen "Antrag auf gerichtliche Entscheidung" bei der_dem Vorsitzenden des Gericts. Ausnahme: Der_die Andere handelt in Vertretung der_des Vorsitzenden, was aber auf dem Schreiben (Beschluss) ausdrücklich stehen muss.

b) Wenn du überhaupt irgendwas an deinen Haftbedingungen geändert haben willst, stellst du "Antrag auf ... " bei dem_der Haftrichter_in. Genauso, wenn du bei ihm _ihr beantragen willst, dass eine seiner_ihrer besonderen Anordnungen ahufgehoben wird. Verstoßen deine Haftbedingungen gegen die UVollzO, so argumentiere damit. Entsprechen sie der UVollzO, so kannst du dich trotzdem dagegen wenden, denn sie ist kein richtiges Gesetz. Es kann nichts schaden, immer erst mal Antrag an den_die Haftrichter_in zu stellen. Wenn er_sie nicht zuständig ist, wird er_sie dir dies schon mitteilen.

Beschwerde gegen die Entscheidung des_der Haftrichters_in

a) Wenn du einen Antrag an den_die zuständige_n Haftrichter_in gestellt hast und der_die deinen Antrag ablehnt, b) wenn der_die Haftrichter_in etwas anordnet, z.B. Beschränkung des Briefverkehrs oder Besuchsverbot für einen Freund oder ähnliches, legst du die Beschwerde nach §§ 304 ff. StPO (Strafprozessordnung) ein.

Anträge an den_die Anstaltsleiter_in

Mit dem Antrag an den_die Haftrichter_in und der Beschwerde gegen dessen_deren Entscheidung kannst du gegen Anordnungen, Zustände, Verhaltensweisen, Unterlassungen vorgehen, die der_die Haftrichter_in anordnen oder abstellen kann. Daneben gibt es aber Dinge, die nicht in die Zuständigkeit des_der Haftrichter_in fallen. Dies sind die sogenanten " Notwendigkeiten des Haftvollzuges": Alles, wass unter die Regelung des Tagesablaufs fällt, auf den der_die Haftrichter_in keinen Einfluss mehr haben soll, weil sonst das "Funktionieren des Anstaltlebens" gefährdet wäre. Beispiele sind: - Größe und Ausgestaltungen der Zellen.

- Güte, Menge und Zubereitung der Anstaltsverpflegung.

- Zu- und Verteilung von Gefangenenarbeit.

- Benutzung der Duschräume und Bäder.

- Wenn der Anstaltsleiter dir Teile deiner abe (Nr. 53 Abs. 1 UVollzO) nicht gibt. (Hier ist aber genauso Antrag an den_die Haftrichter_in möglich: also beide stellen.) - Wenn die nach der UVollzO vorgesehene Bewegung im Freien (Nr. 55 UVOllzO), zu der der_die Haftrichter_in nichts angeordnet hat, von der Anstalt grundsätzlich zu kurz gemacht wird. Du forderst also in einem Antrag an den_die Ansaltsleiter_in (oder den_die jeweils von ihr_ihm eingesetzen Beamten_in) dass er_sie das abänderne soll. Du beantragst dabei stets, dass man dir schriftlich Bescheid geben soll. Wichtig: Schließlich beantragst du bei der Anstaltsleitung auch die Durchfürung der von dem_der Haftrichter_in erteilten Genehmigungen: In dem Augenblick, wo der_die Haftrichter_in eine Entscheidung trifft, ist es an dem_der Anstaltsleiter_in, sie zu befolgen: z.B. dich an Gemeinschaftsveranstaltungen teilnehmen zu lassen oder dir bestimmte Literatur auszuhändigen.


Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Oberlandesgerichts gemäß §§ 23 ff. EGGVG (Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz)

Mit diesem Antrag kannst du in Bayern, Berlin, Hessen und Rheinlamd-Pfalz direkt gegen die Entscheidungen bzw. Maßnahmen des_der Anstaltsleiter_in (oder seines_ihres Vertreters_in) vorgehen. In allen anderen Bundesländern gibt es ein Vorverfahren. Dort kann erst nach Abschluss dieses Vorfervahrens der Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim OLG (Oberlandesgericht) gestellt werden.

Vorverfahren:

Gegen den schriftlichen Bescheid des_der Anstalleiters_in oder der_des zuständigen Sachbearbeiters_in, falls der_die eigenverantwortlich entscheiden darf - musst du binnen einer Woche (in manchen Bundesländern zwei Wochen) den Widerspruc bei dem_der Anstaltsleiter_in einlegen. Bei mündlichen Bescheiden des_der Anstaltsleiters_in gibt es keine Fristen. Entweder gibt der_die Anstaltsleiter_in dann deinem Widerspruch statt, d.h. er_sie ändert die von dir angegriffene aßnahme (extrem selten) oder er legt den Widerspruch dem_der Präsidenten_in des Justizvollzugsamtes vor. Das ist die nächsthöhere Instanz für die Anstaltsleitung, deren Aufsichtsbehörde, von der du dann auch einen Widerspruchsbescheid bekommst. Gegen einen ablehnenden Widerspruchsbescheid kannst du dann innerhalb eines Monats (gerechnet abb Zugang des Widerspruchbescheids bei dir) einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen (Frist gem. § 26 EGGVG). Für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist es wichtig zu wissen, ob in dem jeweiligen Knast ein Vorverfahren nötig ist oder nicht. Übergehst du das Vorverfahren und gehst sofort mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung an das OLG, wird er dort nicht bearbeitet mit dem Hinweis auf das fehlende Vorverfahren. Bis dich dieser Besceid des OLG erreicht, ist die Widerspruchsfrist normalerweise längst verstrichen und du guckst in die Röhre. Also, pass auf, dass du im Fristendschungel nicht hängenbleibst, und dies ist leichter gesagt als getan.

Besondere Bedeutung hat der Antrag auf gerichtliche Entscheidung des OLG, wenn die Anstalt Anordnungen des_der Haftrichters_in und des Gerichts, das die Beschwerde nach § 304 StPO entschieden hat, nicht durchführt. Du kannst in diesem Fall nur den_die Haftrichter_in auffordern, die Anstalt dazu zu bringen, dafür zu sorgen, dass seine_ihre ANordnungen auch ausgeführt werden und gleichzeitigden Antrag auf gerichtliche Entscheidung des OLG (in einigen Bundesländern erst, nachdem du dich im Verwaltungsvorverfahren beschwert hast, s.o.) stellen. Solche Differenzen zwischen Haftrichter_in und Anstaltsleitung kommen nicht selten vor. Meistens gibt der_die Haftrichter_in dann nach. Vielleicht gelingt es dir mal, einen Streit zwischen den beiden zu provozieren.

Neben diesen Verfahren kommen immer die Dienstaufsichtbeschwerde (siehe: Die Dienstaufsichtsbeschwerde und die Petition an den Landtag nach Art 17 GG (s. Petition an den Landtag)in Frage, die du ganz unabhängig von diesem Verfahren jederzeit machen kannst.

Weil du vielleicht immer noch nicht weißt, wie du jetzt genau vorgehen musst, werden wir jetzt die einzelnen Verfahren anhand von Musterentwürfen noch einmal durchspielen und dabei noch auf Besonderheiten hinweisen. Im Anschluss daran (siehe: Musterbegründungen für Anträge und Beschwerden Musterbegründungen für die unserer Ansicht nac wichtigsten Probleme, zu denen wir juristische Hilfeleistungen geben können und einige grundsätzliche Begründungen, die man in verschiedenen Antraägen einbauen kann.


Zum Inhaltsverzeichnis

23.1. Übersicht der Rechtsmittel in der U-Haft

Anträge an den_die Haftrichter_in

a) irgendwelche Beamt_innen, z.B. der_die Staatsanwält_in, der_die Anstaltsleiter_in. Anstalts-, Polizei- oder Gerichtsbeamt_innen ordnen was an, was eigentlich in die Zuständigkeit des_der Haftrichter_in gehört (die Ausnahmen unten sind bei Anträgen an den_die Anstaltsleiter_in aufgezält); du willst aber verhindern, dass die Anordnungen bestehen bleiben oder dass änliche Anordnungen in Zukunft wieder gemacht werden. Das könnte z.B. sein, dass der_die Anstaltsleiter_in meint, ein "dringlicher Fall" sei gegeben und dich in eine Beruhigungszelle steckt (Nr. 63 Abs. 9 UVollzO), ohne vor den_die Richter_in zu fragen, der_die allein das anordnen kann. Oder der_die Staatsanwält_in kontrolliert deine Post, ohne dass du dies beantragt hast (Nr. 3 UVollzO).

Gegen all dies - und dagegen, dass es in Zukunft nochmal passiert - stellst du einen "Anrag auf gerichtliche Entscheidung" beim zuständigen Haftrichter.

Wer dein_e zuständige_r Haftrichter_in ist, kann sich ändern. Bis die öffentliche Anklage erhoben ist, bis also die Anklageschrift fertig ist und sich irgendein Gericht mit der Anklage befasst, ist dein zuständiger Haftrichter derjenige, der deinen Haftbefehl erlassen hat. Von da an ist der_die für dich zuständige Richter_in der_die Vorsitzende des Gerichts, das die dir vorgeworfene Sache verhandeln soll. Wenn nun also ein_e andere_r als diese_r Vorsitzende_r Richter_in einen Beschluss erlässt (z.B. zum Besuch, zur Zensur oder irgendwas anderem), ist er_sie dazu garnicht berechtigt und du stellst einen "Antrag auf gerichtliche Entscheidung" bei der_dem Vorsitzenden des Gericts. Ausnahme: Der_die Andere handelt in Vertretung der_des Vorsitzenden, was aber auf dem Schreiben (Beschluss) ausdrücklich stehen muss.

b) Wenn du überhaupt irgendwas an deinen Haftbedingungen geändert haben willst, stellst du "Antrag auf ... " bei dem_der Haftrichter_in. Genauso, wenn du bei ihm _ihr beantragen willst, dass eine seiner_ihrer besonderen Anordnungen ahufgehoben wird. Verstoßen deine Haftbedingungen gegen die UVollzO, so argumentiere damit. Entsprechen sie der UVollzO, so kannst du dich trotzdem dagegen wenden, denn sie ist kein richtiges Gesetz. Es kann nichts schaden, immer erst mal Antrag an den_die Haftrichter_in zu stellen. Wenn er_sie nicht zuständig ist, wird er_sie dir dies schon mitteilen.

Beschwerde gegen die Entscheidung des_der Haftrichters_in

a) Wenn du einen Antrag an den_die zuständige_n Haftrichter_in gestellt hast und der_die deinen Antrag ablehnt, b) wenn der_die Haftrichter_in etwas anordnet, z.B. Beschränkung des Briefverkehrs oder Besuchsverbot für einen Freund oder ähnliches, legst du die Beschwerde nach §§ 304 ff. StPO (Strafprozessordnung) ein.

Anträge an den_die Anstaltsleiter_in

Mit dem Antrag an den_die Haftrichter_in und der Beschwerde gegen dessen_deren Entscheidung kannst du gegen Anordnungen, Zustände, Verhaltensweisen, Unterlassungen vorgehen, die der_die Haftrichter_in anordnen oder abstellen kann. Daneben gibt es aber Dinge, die nicht in die Zuständigkeit des_der Haftrichter_in fallen. Dies sind die sogenanten " Notwendigkeiten des Haftvollzuges": Alles, wass unter die Regelung des Tagesablaufs fällt, auf den der_die Haftrichter_in keinen Einfluss mehr haben soll, weil sonst das "Funktionieren des Anstaltlebens" gefährdet wäre. Beispiele sind: - Größe und Ausgestaltungen der Zellen.

- Güte, Menge und Zubereitung der Anstaltsverpflegung.

- Zu- und Verteilung von Gefangenenarbeit.

- Benutzung der Duschräume und Bäder.

- Wenn der Anstaltsleiter dir Teile deiner abe (Nr. 53 Abs. 1 UVollzO) nicht gibt. (Hier ist aber genauso Antrag an den_die Haftrichter_in möglich: also beide stellen.) - Wenn die nach der UVollzO vorgesehene Bewegung im Freien (Nr. 55 UVOllzO), zu der der_die Haftrichter_in nichts angeordnet hat, von der Anstalt grundsätzlich zu kurz gemacht wird. Du forderst also in einem Antrag an den_die Ansaltsleiter_in (oder den_die jeweils von ihr_ihm eingesetzen Beamten_in) dass er_sie das abänderne soll. Du beantragst dabei stets, dass man dir schriftlich Bescheid geben soll. Wichtig: Schließlich beantragst du bei der Anstaltsleitung auch die Durchfürung der von dem_der Haftrichter_in erteilten Genehmigungen: In dem Augenblick, wo der_die Haftrichter_in eine Entscheidung trifft, ist es an dem_der Anstaltsleiter_in, sie zu befolgen: z.B. dich an Gemeinschaftsveranstaltungen teilnehmen zu lassen oder dir bestimmte Literatur auszuhändigen.


Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Oberlandesgerichts gemäß §§ 23 ff. EGGVG (Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz)

Mit diesem Antrag kannst du in Bayern, Berlin, Hessen und Rheinlamd-Pfalz direkt gegen die Entscheidungen bzw. Maßnahmen des_der Anstaltsleiter_in (oder seines_ihres Vertreters_in) vorgehen. In allen anderen Bundesländern gibt es ein Vorverfahren. Dort kann erst nach Abschluss dieses Vorfervahrens der Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim OLG (Oberlandesgericht) gestellt werden.

Vorverfahren:

Gegen den schriftlichen Bescheid des_der Anstalleiters_in oder der_des zuständigen Sachbearbeiters_in, falls der_die eigenverantwortlich entscheiden darf - musst du binnen einer Woche (in manchen Bundesländern zwei Wochen) den Widerspruc bei dem_der Anstaltsleiter_in einlegen. Bei mündlichen Bescheiden des_der Anstaltsleiters_in gibt es keine Fristen. Entweder gibt der_die Anstaltsleiter_in dann deinem Widerspruch statt, d.h. er_sie ändert die von dir angegriffene aßnahme (extrem selten) oder er legt den Widerspruch dem_der Präsidenten_in des Justizvollzugsamtes vor. Das ist die nächsthöhere Instanz für die Anstaltsleitung, deren Aufsichtsbehörde, von der du dann auch einen Widerspruchsbescheid bekommst. Gegen einen ablehnenden Widerspruchsbescheid kannst du dann innerhalb eines Monats (gerechnet abb Zugang des Widerspruchbescheids bei dir) einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen (Frist gem. § 26 EGGVG). Für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist es wichtig zu wissen, ob in dem jeweiligen Knast ein Vorverfahren nötig ist oder nicht. Übergehst du das Vorverfahren und gehst sofort mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung an das OLG, wird er dort nicht bearbeitet mit dem Hinweis auf das fehlende Vorverfahren. Bis dich dieser Besceid des OLG erreicht, ist die Widerspruchsfrist normalerweise längst verstrichen und du guckst in die Röhre. Also, pass auf, dass du im Fristendschungel nicht hängenbleibst, und dies ist leichter gesagt als getan.

Besondere Bedeutung hat der Antrag auf gerichtliche Entscheidung des OLG, wenn die Anstalt Anordnungen des_der Haftrichters_in und des Gerichts, das die Beschwerde nach § 304 StPO entschieden hat, nicht durchführt. Du kannst in diesem Fall nur den_die Haftrichter_in auffordern, die Anstalt dazu zu bringen, dafür zu sorgen, dass seine_ihre ANordnungen auch ausgeführt werden und gleichzeitigden Antrag auf gerichtliche Entscheidung des OLG (in einigen Bundesländern erst, nachdem du dich im Verwaltungsvorverfahren beschwert hast, s.o.) stellen. Solche Differenzen zwischen Haftrichter_in und Anstaltsleitung kommen nicht selten vor. Meistens gibt der_die Haftrichter_in dann nach. Vielleicht gelingt es dir mal, einen Streit zwischen den beiden zu provozieren.

Neben diesen Verfahren kommen immer die Dienstaufsichtbeschwerde (siehe: Die Dienstaufsichtsbeschwerde und die Petition an den Landtag nach Art 17 GG (s. Petition an den Landtag)in Frage, die du ganz unabhängig von diesem Verfahren jederzeit machen kannst.

Weil du vielleicht immer noch nicht weißt, wie du jetzt genau vorgehen musst, werden wir jetzt die einzelnen Verfahren anhand von Musterentwürfen noch einmal durchspielen und dabei noch auf Besonderheiten hinweisen. Im Anschluss daran (siehe: Musterbegründungen für Anträge und Beschwerden Musterbegründungen für die unserer Ansicht nac wichtigsten Probleme, zu denen wir juristische Hilfeleistungen geben können und einige grundsätzliche Begründungen, die man in verschiedenen Antraägen einbauen kann.