"Migrant innen im Starfvollzug"

Aus Gefangenenratgeber

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7.6.Migrant_Innen im Strafvollzug


Beitrag zum Strafverteidigertag, München 1980 (1987 von Antiberliner/inne/n aktualisiert)

Wenn ich es einmal provozierend formulieren darf, so findet eine diskriminierende Behandlung ausländischer Strafgefangener in deutschen Haftanstalten nicht statt, weil gemäß Art. 3 GG niemand seiner Herkunft, seiner Rasse und seines Glaubens wegen benachteiligt oder bevorzugt werden darf. Das Strafvollzugsgesetz weicht von diesem Grundsatz nicht ab und darf von ihm nicht abweichen, weil damit der Boden der freiheitlich-demokratischen Grundordnung verlassen würde. Ich meine, dies so zu formulieren, ist provozierend, weil es Allgemeingut ist, dass gerade dieser Grundrechtsartikel kaum, im Gefängnis überhaupt nicht beachtet wird - und, was die Sache auf die Spitze treibt: nicht beachtet werden soll! Der Grund dafür ist im Ausländergesetz zu suchen, das in § 10 die Ausweisung für Ausländer vorschreibt, die z. B. eine strafbare Handlung begangen haben. Diese Ausweisung hat zur Folge, dass der/die Ausländer/in auszureisen hat bzw. abzuschieben ist, wenn seine/ihre freiwillige Ausreise nicht gesichert erscheint. Dies wiederum führt dazu, dass - von Ausnahmen abgesehen -alle Ausländer, die inhaftiert sind, wegen ihrer Straftat ausgewiesen und in der Regel abgeschoben werden. Daraus folgt für den Strafvollzug, dass sie an Vollzugslockerungen - insbesondere an dem Vollzugsziel Resozialisierung -aus gesetzlichen Gründen nicht teilnehmen dürfen, also keinen Urlaub erhalten, keinen Ausgang erhalten, vor allem am Freigang nicht teilnehmen und deswegen auch keinen Beruf erlernen dürfen - eben, weil sie ja ohnehin abgeschoben werden. Der Sinn diese Beitrags kann nicht sein, die verfassungsrechtlichen Probleme in akademischer Sprache zu vertiefen. Hierfür sind kompetentere Geister als ich berufen. Auf Ansätze im Alternativ-Kommentar zum Straf-Vollzugsgesetz (Luchterhandverlag, 1980, Hrsg. R. Wasser­mann) darf ich verweisen. Ebenso wenig kann Sinn des Beitrags sein, die Ungleichbehandlung empirisch nachzuweisen und ausgedehnte Falldarstellungen anzubieten. Ich möchte vielmehr im Folgenden eine Darstellung der typischen praktischen Fälle geben, wie sie uns täglich begegnen und in denen mensch sich mit rechtlichen Mitteln zur Wehr setzen kann: Die Grundsituation ist die, dass ein/e Ausländer/in im Strafvollzug zumindest ein Ausweisungsverfahren hat bzw. meistens schon rechtskräftig ausgewiesen ist und mit einer Abschiebung zu rechnen hat. Das bedeutet grund­sätzlich: Er/sie hat kein Recht auf einen Aufenthalt und kann daher an Vollzugslockerungen (Urlaub, Freigang, ...) nicht teilnehmen.

1.Fall: Der/die Ausländer/in hat kein Ausweisungsverfahren Folge: Er/sie ist juristisch so zu behandeln wie jede/r deutsche Strafgefangene. Er/sie hat dieselben Rechte (und Pflichten), d.h.: Anspruch, soweit vorhanden, auf Weiterbildung, Urlaub, Ausgang und Freigang, zur Vorbereitung auf die Entlassung im Sinne der einschlägigen Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes

2.Fall: Der/die Ausländer/in hat ein Ausweisungsverfahren, das aber noch nicht endgültig abgeschlossen, d.h. rechtskräftig ist

a)  Wenn die Ausländerbehörde einen Ausweisungsbescheid erlässt, hat mensch das Recht, einen Widerspruch einzulegen. Dieser Widerspruch führt aber nicht dazu, dass der/die Ausländer/in nun erst einmal so lange abwarten darf, bis über den Widerspruch entschieden ist. Umgekehrt ist der Ausweisungsbescheid, wie es im Amtsdeutsch heißt, "sofort nachvollziehbar", was auf Deutsch heißt: der/die Ausländer/in hat das Land sofort zu verlassen, egal, ob der Bescheid fehlerhaft ist oder nicht.

b)  Das gilt auch, wenn z.B. die Aufenthaltsgenehmigung abgelaufen ist und der/die Ausländer/in gleich einen neuen Antrag auf Aufenthaltsgenehmigung stellt.

c)Dagegen kann mensch sich aber wehren, indem mensch einen Antrag auf "Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs" gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung stellt - wozu es ratsam ist, sich eines Anwalts zu bedienen, der die Einzelheiten dieses Verfahrens kennt, nämlich:   -  Glaubhaftmachung des Anspruchs durch eidesstattliche Versicherung   -  Abwägung persönlicher und öffentlicher Interessen(der/die Ausländer/in muss glaubhaft machen, dass seine/ihre Interessen überwiegend sind). Aber Achtung: Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 muss innerhalb einer Woche eingelegt werden, nachdem du den ablehnenden Bescheid erhalten hast! Dies ist eine ganz kurze Frist, die viele versäumen. Hier haben sie eine Falle in das Gesetz eingebaut, damit dein Widerspruch bei versäumter Frist einen Dreck wert ist. Hast du die Frist versäumt, dann stelle einen Antrag nach § 123 VWGO, s.o. Hier musst du begründen, dass du die Frist nicht einhalten konntest, weil du Zeit brauchtest, um das Amtsdeutsch, das auch Deutsche oft kaum entziffern können, übersetzen zu lassen. Das müssen sie anerkennen, zumindest aber den Antrag bearbeiten.

d)   Üblicherweise wird der/die Ausländer/in nicht vorzeitig abgeschoben, wenn der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VWGO erfolgreich war. Der/die Ausländer/in kann dann mit Erfolg eine Duldung beantragen bzw. die Entscheidung der Strafanstalt vorlegen, was zur Folge haben müsste, dass er/sie zumindest Urlaub oder Ausführungen erhält. Versuchen könnte mensch dann auch den Frei­gangsantrag - nur ist der wieder davon abhängig, dass das Arbeitsamt eine Arbeitserlaubnis erteilt. Weigert sich das Arbeitsamt, muss insoweit eine einstweilige Verfügung ersucht werden (Sozialgericht}, die das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich für zulässig erachtet.

3. Fall: Der/die Ausländer/in ist rechtskräftig ausgewiesen (der häufigste Fall)

a)  Der Ausländer ist mit einer deutschen Frau verheiratet, bzw. die Ausländerin mit einem deutschen Mann. Am sinnvollsten: Antrag auf Erteilung einer neuen Aufenthaltserlaubnis, da der/die deutsche Ehepartner/in gemäß Art. 6 GG einen Anspruch darauf hat, die Ehe zu führen und zwar hier. Ein/e Deutsche/r kann schlecht ausgewiesen werden.

b)  Der/die Ausländer/in ist mit einem/einer Ehepartner/in seiner Heimat verheiratet, der/die eine Aufenthaltsberechtigung hat (gleich: unbefristete Aufenthaltserlaubnis): Auch hier kann der/die legal außerhalb des Gefängnisses lebende Ehegatte/in beanspruchen, mit dem/der Partner/in die Ehe zu führen (Art. 6 GG). Entsprechende Landesverwaltungsvorschriften sind erlassen, aber möglicherweise in den einzelnen Bundesländern verschieden.

c)   Wenn die Ausländerbehörde dennoch die Abschiebung durchführen will, gibt es folgende Möglichkeiten: Antrag auf einstweilige Anordnung beim Verwaltungsgericht gemäß § 123 VWGO auf Erteilung einer Duldung besser aber: Antrag auf Befristung der Ausweisung an die Ausländerbehörde, verbunden mit einem Antrag auf Duldung beim Verwaltungsgericht.(Dafür ist ein Rechtsanwalt nötig, denn mensch sieht schon jetzt aus der Vielzahl von juristischen Fachbegriffen, dass mensch sich im Ausländerrecht und in der Verwaltungsgerichtsordnung höllisch gut auskennen muss )

d)  Der/die Ausländer/in hat keine/n Ehepartner/in, ist also sozial nicht eingebunden. Dies sind die schwierigsten Fälle, in denen auch kaum etwas zu machen ist.Juristisch ist dieses Gebiet kaum erschlossen, so dass die folgenden Überlegungen keine Stütze in der Rechtsprechung finden. Vom Argument her sollte mensch die Möglichkeiten unter c) denken, wenn die Fallgestaltung es zulässt, z.B. bei Straffälligkeit eines/einer Ausländer/in, der/die jahre- oder jahrzehntelang in Lohnarbeit tätig war, dann arbeitslos wurde und sein/ihr Heil in strafbaren Handlungen suchte. Generell könnte mensch diese Fallgruppe danach kategorisch einordnen, wie stark die sozialen Bezüge des/der Ausländers/in in seinem/ihrem deutschen Umfeld sind.

e)  Antrag auf Asylgewährung: Es kann sein, dass du schon so lange im Knast sitzt, dass sich in der Zwischenzeit die politischen Verhältnisse in Deinem Heimatland so verändert haben, dass du nicht zurückkehren kannst. Um nach deiner Haftstrafe nicht abgeschoben zu werden,musst du einen Asylantrag stellen, der aber gut begründet werden muss Du weißt sicher, dass hier sowieso kaum Asyl zu erhalten ist, aber für "Straftäter" ist es noch viel schwerer, weil hier die im Herkunftsland drohenden Gefahren für "Kriminelle" offen hingenommen werden. Dennoch solltest du versuchen, durch einen guten Antrag, wenn der möglich ist, zu begründen, dass deine Straftat in keinem zumutbaren Verhältnis zu einer drohenden Gefährdung deines "Leibes oder Lebens"steht. Die Aussichten sind hier winzig, aber du solltest auf der Wahrung deiner Rechte trotzdem bestehen.

f)   Antrag gemäß § 456 a Strafprozessordnung bei der Staatsanwaltschaft: Wenn einem/einer Ausländer/in die Freiheit in der Heimat wichtiger ist als die Resozia­lisierung in deutschen Landen, sollte er/sie einen Antrag auf vorzeitige Abschiebung stellen, dem die Staatsanwaltschaft üblicherweise meist nach der Hälfte der Strafverbüßung entspricht - es sei denn, es handelt sich um Rauschgiftdealerei im größeren Maßstab. Dann nimmt der/die Ausländerin zwar an der Resoziali­sierung nicht teil, kommt aber eher raus als seine/ihre deutschen Kollegen/innen. Bei all Ihrer Sachkunde sehen Sie es mir bitte nach, wenn ich mit dieser Grobeinteilung nicht nur Ihnen einen Überblick, sondern auch Gefangenen in den Haftanstalten eine gewisse Hilfe an die Hand gegeben habe. Sicher hat jede/r von Ihnen im Einzelfall noch genauere Handlungsanweisun­gen aus eigener Erfahrung parat. Dennoch hoffe ich, dass diese Übersicht in Zukunft noch vervollständigt wird, damit gerade jene Menschen, die Herr Professor Baumann einmal die "Randgruppe in der Randgruppe" genannt hat, zu den Rechten Zugang finden, die ihnen eine überaus komplizierte Rechtsprechung (statt aller OLG Bremen, NJW 1978, S. 960) bis heute erheblich erschwert hat.


7.6. Migrant_Innen im Strafvollzug


Beitrag zum Strafverteidigertag, München 1980 (1987 von Antiberliner/inne/n aktualisiert) Wenn ich es einmal provozierend formulieren darf, so findet eine diskriminierende Behandlung ausländischer Strafgefangener in deutschen Haftanstalten nicht statt, weil gemäß Art. 3 GG niemand seiner Herkunft, seiner Rasse und seines Glaubens wegen benachteiligt oder bevorzugt werden darf. Das Strafvollzugsgesetz weicht von diesem Grundsatz nicht ab und darf von ihm nicht abweichen, weil damit der Boden der freiheitlich-demokratischen Grundordnung verlassen würde. Ich meine, dies so zu formulieren, ist provozierend, weil es Allgemeingut ist, dass gerade dieser Grundrechtsartikel kaum, im Gefängnis überhaupt nicht beachtet wird - und, was die Sache auf die Spitze treibt: nicht beachtet werden soll! Der Grund dafür ist im Ausländergesetz zu suchen, das in § 10 die Ausweisung für Ausländer vorschreibt, die z. B. eine strafbare Handlung begangen haben. Diese Ausweisung hat zur Folge, dass der/die Ausländer/in auszureisen hat bzw. abzuschieben ist, wenn seine/ihre freiwillige Ausreise nicht gesichert erscheint. Dies wiederum führt dazu, dass - von Ausnahmen abgesehen -alle Ausländer, die inhaftiert sind, wegen ihrer Straftat ausgewiesen und in der Regel abgeschoben werden. Daraus folgt für den Strafvollzug, dass sie an Vollzugslockerungen - insbesondere an dem Vollzugsziel Resozialisierung -aus gesetzlichen Gründen nicht teilnehmen dürfen, also keinen Urlaub erhalten, keinen Ausgang erhalten, vor allem am Freigang nicht teilnehmen und deswegen auch keinen Beruf erlernen dürfen - eben, weil sie ja ohnehin abgeschoben werden. Der Sinn diese Beitrags kann nicht sein, die verfassungsrechtlichen Probleme in akademischer Sprache zu vertiefen. Hierfür sind kompetentere Geister als ich berufen. Auf Ansätze im Alternativ-Kommentar zum Straf-Vollzugsgesetz (Luchterhandverlag, 1980, Hrsg. R. Wasser­mann) darf ich verweisen. Ebenso wenig kann Sinn des Beitrags sein, die Ungleichbehandlung empirisch nachzuweisen und ausgedehnte Falldarstellungen anzubieten. Ich möchte vielmehr im Folgenden eine Darstellung der typischen praktischen Fälle geben, wie sie uns täglich begegnen und in denen mensch sich mit rechtlichen Mitteln zur Wehr setzen kann: Die Grundsituation ist die, dass ein/e Ausländer/in im Strafvollzug zumindest ein Ausweisungsverfahren hat bzw. meistens schon rechtskräftig ausgewiesen ist und mit einer Abschiebung zu rechnen hat. Das bedeutet grund­sätzlich: Er/sie hat kein Recht auf einen Aufenthalt und kann daher an Vollzugslockerungen (Urlaub, Freigang, ...) nicht teilnehmen.

1.Fall: Der/die Ausländer/in hat kein Ausweisungsverfahren Folge: Er/sie ist juristisch so zu behandeln wie jede/r deutsche Strafgefangene. Er/sie hat dieselben Rechte (und Pflichten), d.h.: Anspruch, soweit vorhanden, auf Weiterbildung, Urlaub, Ausgang und Freigang, zur Vorbereitung auf die Entlassung im Sinne der einschlägigen Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes

2.Fall: Der/die Ausländer/in hat ein Ausweisungsverfahren, das aber noch nicht endgültig abgeschlossen, d.h. rechtskräftig ist

a)  Wenn die Ausländerbehörde einen Ausweisungsbescheid erlässt, hat mensch das Recht, einen Widerspruch einzulegen. Dieser Widerspruch führt aber nicht dazu, dass der/die Ausländer/in nun erst einmal so lange abwarten darf, bis über den Widerspruch entschieden ist. Umgekehrt ist der Ausweisungsbescheid, wie es im Amtsdeutsch heißt, "sofort nachvollziehbar", was auf Deutsch heißt: der/die Ausländer/in hat das Land sofort zu verlassen, egal, ob der Bescheid fehlerhaft ist oder nicht.

b)  Das gilt auch, wenn z.B. die Aufenthaltsgenehmigung abgelaufen ist und der/die Ausländer/in gleich einen neuen Antrag auf Aufenthaltsgenehmigung stellt.

c)Dagegen kann mensch sich aber wehren, indem mensch einen Antrag auf "Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs" gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung stellt - wozu es ratsam ist, sich eines Anwalts zu bedienen, der die Einzelheiten dieses Verfahrens kennt, nämlich:   -  Glaubhaftmachung des Anspruchs durch eidesstattliche Versicherung   -  Abwägung persönlicher und öffentlicher Interessen(der/die Ausländer/in muss glaubhaft machen, dass seine/ihre Interessen überwiegend sind). Aber Achtung: Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 muss innerhalb einer Woche eingelegt werden, nachdem du den ablehnenden Bescheid erhalten hast! Dies ist eine ganz kurze Frist, die viele versäumen. Hier haben sie eine Falle in das Gesetz eingebaut, damit dein Widerspruch bei versäumter Frist einen Dreck wert ist. Hast du die Frist versäumt, dann stelle einen Antrag nach § 123 VWGO, s.o. Hier musst du begründen, dass du die Frist nicht einhalten konntest, weil du Zeit brauchtest, um das Amtsdeutsch, das auch Deutsche oft kaum entziffern können, übersetzen zu lassen. Das müssen sie anerkennen, zumindest aber den Antrag bearbeiten.

d)   Üblicherweise wird der/die Ausländer/in nicht vorzeitig abgeschoben, wenn der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VWGO erfolgreich war. Der/die Ausländer/in kann dann mit Erfolg eine Duldung beantragen bzw. die Entscheidung der Strafanstalt vorlegen, was zur Folge haben müsste, dass er/sie zumindest Urlaub oder Ausführungen erhält. Versuchen könnte mensch dann auch den Frei­gangsantrag - nur ist der wieder davon abhängig, dass das Arbeitsamt eine Arbeitserlaubnis erteilt. Weigert sich das Arbeitsamt, muss insoweit eine einstweilige Verfügung ersucht werden (Sozialgericht}, die das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich für zulässig erachtet.

3. Fall: Der/die Ausländer/in ist rechtskräftig ausgewiesen (der häufigste Fall)

a)  Der Ausländer ist mit einer deutschen Frau verheiratet, bzw. die Ausländerin mit einem deutschen Mann. Am sinnvollsten: Antrag auf Erteilung einer neuen Aufenthaltserlaubnis, da der/die deutsche Ehepartner/in gemäß Art. 6 GG einen Anspruch darauf hat, die Ehe zu führen und zwar hier. Ein/e Deutsche/r kann schlecht ausgewiesen werden.

b)  Der/die Ausländer/in ist mit einem/einer Ehepartner/in seiner Heimat verheiratet, der/die eine Aufenthaltsberechtigung hat (gleich: unbefristete Aufenthaltserlaubnis): Auch hier kann der/die legal außerhalb des Gefängnisses lebende Ehegatte/in beanspruchen, mit dem/der Partner/in die Ehe zu führen (Art. 6 GG). Entsprechende Landesverwaltungsvorschriften sind erlassen, aber möglicherweise in den einzelnen Bundesländern verschieden.

c)   Wenn die Ausländerbehörde dennoch die Abschiebung durchführen will, gibt es folgende Möglichkeiten: Antrag auf einstweilige Anordnung beim Verwaltungsgericht gemäß § 123 VWGO auf Erteilung einer Duldung besser aber: Antrag auf Befristung der Ausweisung an die Ausländerbehörde, verbunden mit einem Antrag auf Duldung beim Verwaltungsgericht.(Dafür ist ein Rechtsanwalt nötig, denn mensch sieht schon jetzt aus der Vielzahl von juristischen Fachbegriffen, dass mensch sich im Ausländerrecht und in der Verwaltungsgerichtsordnung höllisch gut auskennen muss )

d)  Der/die Ausländer/in hat keine/n Ehepartner/in, ist also sozial nicht eingebunden. Dies sind die schwierigsten Fälle, in denen auch kaum etwas zu machen ist.Juristisch ist dieses Gebiet kaum erschlossen, so dass die folgenden Überlegungen keine Stütze in der Rechtsprechung finden. Vom Argument her sollte mensch die Möglichkeiten unter c) denken, wenn die Fallgestaltung es zulässt, z.B. bei Straffälligkeit eines/einer Ausländer/in, der/die jahre- oder jahrzehntelang in Lohnarbeit tätig war, dann arbeitslos wurde und sein/ihr Heil in strafbaren Handlungen suchte. Generell könnte mensch diese Fallgruppe danach kategorisch einordnen, wie stark die sozialen Bezüge des/der Ausländers/in in seinem/ihrem deutschen Umfeld sind.

e)  Antrag auf Asylgewährung: Es kann sein, dass du schon so lange im Knast sitzt, dass sich in der Zwischenzeit die politischen Verhältnisse in Deinem Heimatland so verändert haben, dass du nicht zurückkehren kannst. Um nach deiner Haftstrafe nicht abgeschoben zu werden,musst du einen Asylantrag stellen, der aber gut begründet werden muss Du weißt sicher, dass hier sowieso kaum Asyl zu erhalten ist, aber für "Straftäter" ist es noch viel schwerer, weil hier die im Herkunftsland drohenden Gefahren für "Kriminelle" offen hingenommen werden. Dennoch solltest du versuchen, durch einen guten Antrag, wenn der möglich ist, zu begründen, dass deine Straftat in keinem zumutbaren Verhältnis zu einer drohenden Gefährdung deines "Leibes oder Lebens"steht. Die Aussichten sind hier winzig, aber du solltest auf der Wahrung deiner Rechte trotzdem bestehen.

f)   Antrag gemäß § 456 a Strafprozessordnung bei der Staatsanwaltschaft: Wenn einem/einer Ausländer/in die Freiheit in der Heimat wichtiger ist als die Resozia­lisierung in deutschen Landen, sollte er/sie einen Antrag auf vorzeitige Abschiebung stellen, dem die Staatsanwaltschaft üblicherweise meist nach der Hälfte der Strafverbüßung entspricht - es sei denn, es handelt sich um Rauschgiftdealerei im größeren Maßstab. Dann nimmt der/die Ausländerin zwar an der Resoziali­sierung nicht teil, kommt aber eher raus als seine/ihre deutschen Kollegen/innen. Bei all Ihrer Sachkunde sehen Sie es mir bitte nach, wenn ich mit dieser Grobeinteilung nicht nur Ihnen einen Überblick, sondern auch Gefangenen in den Haftanstalten eine gewisse Hilfe an die Hand gegeben habe. Sicher hat jede/r von Ihnen im Einzelfall noch genauere Handlungsanweisun­gen aus eigener Erfahrung parat. Dennoch hoffe ich, dass diese Übersicht in Zukunft noch vervollständigt wird, damit gerade jene Menschen, die Herr Professor Baumann einmal die "Randgruppe in der Randgruppe" genannt hat, zu den Rechten Zugang finden, die ihnen eine überaus komplizierte Rechtsprechung (statt aller OLG Bremen, NJW 1978, S. 960) bis heute erheblich erschwert hat.


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